Beschluss
1 A 1825/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0827.1A1825.19.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.384,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.384,80 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Die Klage, die nach Teilrücknahme (Klage hinsichtlich des von der Klinik in Rechnung gestellten Einzelzimmerzuschlags) und Teilerledigung (Klage hinsichtlich der Arztrechnung) allein noch die Aufwendungen für die von der Klinik unter dem 13. Juli 2016 in Rechnung gestellten Pflegesatzbeträge zum Gegenstand habe, sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen. Bei ihnen handele es sich nämlich um Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der traditionellen chinesischen Therapie, die gemäß § 4i Abs. 4 BVO NRW in der im Jahre 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: BVO NRW) i. V. m. Ziffer 129 des Abschnitts I der Anlage 6 zur BVO NRW wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit nicht beihilfefähig seien. Bei der "Klinik T. " handele es sich ausweislich ihres Internetauftritts um eine Klinik für chinesische Medizin und biologische Heilverfahren. Sie bezeichne sich dort selbst als "Krankenhaus für chinesische Medizin", dessen Leistungsspektrum naturheilkundliche Heilmethoden aus China und Europa sowie ein schulmedizinisches Basisprogramm mit Labordiagnostik, kardiologischen Untersuchungen sowie Ultraschalluntersuchungen umfasse. Bereits aus der Bezeichnung "Basisprogramm" ergebe sich, dass die dem Bereich der Schulmedizin zugeordneten Behandlungen im Verhältnis zum sonstigen Leistungsspektrum lediglich untergeordneten Charakter hätten; auch handele es sich hierbei um Behandlungen ausschließlich aus dem Bereich der Diagnostik. Mithin sei der ganz überwiegende Teil der Behandlungen dem Bereich der – was der Kläger auch nicht in Abrede stelle – wissenschaftlich nicht anerkannten Alternativmedizin zuzuordnen. Seien aber damit die in der Klinik durchgeführten Behandlungen nicht beihilfefähig, so müsse dies auch für die durch den Aufenthalt in dieser Klinik ausgelösten Pflegesätze gelten. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht des Klägers, im Falle eines Klinikaufenthalts seien die (Pflegesatz-)Aufwendungen allein nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW zu beurteilen. Abgesehen davon, dass die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergleichsberechnung hier mangels eines vergleichbaren Leistungsangebots der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung nicht möglich wäre, sei bei den in Rede stehenden wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden nämlich bereits die Notwendigkeit der Behandlung zu verneinen, während § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO nur die Angemessenheit der Kosten einer – vorausgesetzt – notwendigen Heilbehandlung betreffe. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Mit seinem innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist allein vorgelegten Schriftsatz vom 4. Juni 2019 macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Rechtlich zweifelhaft sei das angefochtene Urteil schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung "von der einheitlichen Praxis der Beihilfebehörden im Land Nordrhein-Westfalen" abweiche, die zwischen ambulanter Behandlung i. S. d. Nr. 4.1.9.5 VVzBVO und stationärer Krankenhausbehandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW unterscheide. Für diese Differenzierung gebe es, wie schon im Schriftsatz vom 19. März 2019 ausgeführt, ausreichende sachliche Gründe, da sich die ambulante Behandlung im Wesentlichen auf die Verordnung chinesischer Phytotherapeutika beschränken werde, während in einer TCM-Klinik wie der in Rede stehenden vor allem eine schulmedizinische, leitliniengerechte Behandlung stattfinde und die chinesische Phytotherapie "nur eine untergeordnete Rolle" spiele. Das werde hier auch durch die dem Kläger erteilte Arztrechnung mit den dort aufgelisteten medizinisch indiziert gewesenen Maßnahmen wie der als beihilfefähig anerkannten Akupunktur-Behandlung belegt. Mit diesem – wesentlichen – Sachvortrag habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinlänglich auseinandergesetzt, indem es schlicht pauschal angenommen habe, dass die Bezeichnung der Klinik die dort praktizierten Behandlungsmethoden vollständig charakterisiere. Dieses Vorbringen geht zunächst insoweit fehl, als es eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer behaupteten Praxis der Beihilfebehörden des Landes rügt. Es ist schon nicht erkennbar (gemacht), inwiefern das Verwaltungsgericht an eine entsprechende Verwaltungspraxis gebunden sein sollte. Unabhängig davon hat der Kläger eine solche Praxis auch lediglich behauptet, aber nicht seiner Obliegenheit genügt, diesen Vortrag zu substantiieren. Im Übrigen spricht auch nichts für die Behauptung des Klägers. Die Beklagte hat nämlich, wie der vorgelegte Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1, Blatt 32 und 33) belegt, vor der Bescheidung des Widerspruchs das Finanzministerium NRW, dem nach § 13 Abs. 1a Satz 1 BVO NRW die oberste Fachaufsicht über die Festsetzung der Beihilfen obliegt, um Rechtsauskunft gebeten, ob § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW mit Verweis auf VVzBVO 4.1.9.5 auch für ärztliche und/oder allgemeine Leistungen in Krankenhäusern gelte, und eine ihre Rechtsauffassung bestätigende Auskunft erhalten. Auch das weitere Vorbringen, mit dem der Kläger seinen Vortrag zur sachlichen Rechtfertigung der verlangten Differenzierung wiederholt und dem Verwaltungsgericht vorhält, schlicht von der Bezeichnung der Klinik auf den einheitlichen Charakter der dort praktizierten Behandlungsmethoden geschlossen zu haben, greift nicht durch. Es verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Kläger setzt sich nämlich in keiner Weise mit den – nicht lediglich an die Bezeichnung der Klinik anknüpfenden – Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die die Eigenbeschreibung der Klinik betreffen und namentlich aus dem Begriff "Basisprogramm" ableiten, dass die dem Bereich der Schulmedizin zugeordneten Behandlungen im Verhältnis zum sonstigen Leistungsspektrum lediglich untergeordneten Charakter hätten. Gleiches gilt für das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, bei den Behandlungen des Basisprogramms handele es sich ausschließlich um Maßnahmen aus dem Bereich der Diagnostik, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung der ganz überwiegende Teil der Behandlungen dem Bereich der wissenschaftlich nicht anerkannten Alternativmedizin zuzuordnen sei. Auch der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts von der mangelnden Beihilfefähigkeit der in der Klinik durchgeführten Behandlungen auf eine mangelnde Beihilfefähigkeit der durch den Aufenthalt in dieser Klinik ausgelösten Pflegesätze sowie den sich daran anschließenden systematischen Erwägungen des Gerichts setzt der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2019 nichts entgegen. b) Der ergänzende Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 4. Juli 2019 leistet eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht. Der Kläger behauptet insoweit lediglich, der wesentliche Teil der streitigen (Pflegesatz-)Kosten liege in der täglichen Pflege, Betreuung und Versorgung und habe "mit der komplementärmedizinischen Behandlung nach der Traditionellen Chinesischen Medizin gar nichts zu tun". Dieses Vorbringen verkennt, dass das Verwaltungsgericht, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre (s. o.), die Notwendigkeit der erfolgten stationären, naturgemäß mit Unterbringungs- und Pflegeleistungen verbundenen Krankenhausbehandlung gerade deshalb verneint hat, weil diese neben wenigen diagnostischen Maßnahmen (nahezu) ausschließlich einer Behandlung nach der Traditionellen Chinesischen Medizin gedient habe, die Pflegesatzkosten also durch einen medizinisch nicht veranlassten Krankenhausaufenthalt entstanden seien. c) Der als "ergänzend" bezeichnete Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 19. November 2019 greift schon deshalb nicht durch, weil er nicht berücksichtigungsfähig ist. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 – 1 A 998/17 –, juris, Rn. 8 f., und vom 20. November 2015 – 1 A 1682/14 –, juris, Rn. 9 f.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133 und 257. Danach ist das angesprochene Vorbringen hier nicht berücksichtigungsfähig, weil es nach dem 11. Juni 2019 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden ist und einen gänzlich „neuen“, vom Kläger im Zulassungsverfahren zuvor nicht behandelten Aspekt betrifft, nämlich die Frage, ob den rechtssystematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann oder insoweit, wie der Kläger nun geltend macht, eine "falsche Rechtsanwendung" vorliegt. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt: Die Frage, ob die Ausschlussregelung nach § 4i Abs. 4 Satz 1 BVO NRW i. V. m. Anlage 6 Abschnitt I Ziffer 129 BVO NRW (= Anlage 6 Abschnitt I Ziffer 132 BVO NRW in der aktuellen Fassung), nach der Aufwendungen für die traditionelle chinesische Therapie grundsätzlich (Ausnahme: § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW) nicht beihilfefähig sind, nur für medizinische Leistungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO gilt – so der Kläger – oder auch auf stationäre Behandlungen in Krankenhäusern i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW anzuwenden ist, die (im Wesentlichen) alternativmedizinischer Natur sind, so Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: Januar 2021, § 4i Erl. 4 (Seite B 78/22z13, Erläuterung zu Ziffer 132): "Damit können auch zu Aufwendungen, die in der Klinik für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM-Klinik) in L. entstehen, keine Beihilfen gezahlt werden. Das gilt auch für entsprechende Medikamente.", dürfte letztlich unerheblich sein. Schon nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW gilt nämlich, dass beihilfefähig stets nur die notwendigen Aufwendungen in Krankheitsfällen sein können. Vgl. auch Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: Januar 2021, § 4 Erl. 1 (Seite B 61) und § 4i Erl. 2 (Seite B 78/22x3). Das aber dürfte bei Aufwendungen für Pflegesätze, die wegen eines Krankenhausaufenthalts entstanden sind, der zu einer nahezu ausschließlich alternativmedizinischen, also allenfalls durch schulmedizinische Diagnostik und durch eine (auch ambulant mögliche, symptomatische) Akupunktur-Behandlung – hier: viermal in 19 Tagen – ergänzten Therapie erfolgt ist, nicht der Fall sein. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinlänglich mit dem Sachvortrag auseinandergesetzt, in einer TCM-Klinik wie der in Rede stehenden finde vor allem eine schulmedizinische, leitliniengerechte Behandlung statt und spiele die chinesische Phytotherapie "nur eine untergeordnete Rolle", dürfte zwar– sinngemäß – auch als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstanden werden. Diese Rüge greift aber nicht durch. Es ist schon nichts für die Annahme dargelegt, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben könnte. Solches ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr lediglich eine abweichende Bewertung vorgenommen, nach der schulmedizinische Maßnahmen bei Auswertung der Selbstbeschreibung der Klinik gerade nicht im Vordergrund der (erfolgten) Krankenhausbehandlung stehen, sondern auch wegen ihrer im Wesentlichen bloß diagnostischen und daher nicht therapeutischen Art nur eine (sehr) untergeordnete Rolle spielen. Gestützt wird diese Bewertung im Übrigen durch die "Patienteninformation Polyneuropathie", die der an dieser Erkrankung leidende Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 31. März 2016 vorgelegt hat. Dort heißt es u. a.: "Die Schulmedizin kennt keine Mittel, die langfristig einer Polyneuropathie entgegenwirken." (Hervorhebung nur hier). Damit ist belegt, dass bei der Erkrankung, die den Kläger zu seinem Klinikaufenthalt bewogen hat, nach dem Therapieansatz der Klinik grundsätzlich keine schulmedizinische Therapie erfolgen soll. Dem entspricht auch, dass in der Patienteninformation weiter ausgeführt wird, die Ärzte der Klinik gäben dem Betroffenen gerne Auskunft, ob in seinem speziellen Fall "eine Behandlung mit Traditioneller Chinesischer Medizin Erfolg versprechend" sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Im Rechtsmittelverfahren allein noch streitig sind Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen des Klägers für die ihm von der Klinik in Rechnung gestellten Pflegesätze (2.772,00 Euro + 3.492,00 Euro = 6.264,00 Euro), die sich angesichts des hier maßgeblichen Bemessungssatzes von 70 v. H. auf 4.384,80 Euro belaufen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.