OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1574/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.1A1574.22.00
1mal zitiert
19Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.979,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.979,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, den diese mit ihrer zweiten, knapp drei Minuten nach der ersten Begründungschrift eingegangenen korrigierten Begründungschrift vom 5. September 2022 auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie „hilfsweise (…) auf sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe“ stützt, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – zweiten Begründungsschrift vom 5. September 2022 und in dem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 28. September 2023 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt und berücksichtigungsfähig ist, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage – soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen noch von Interesse – im Kern wie folgt begründet: Der Beihilfebescheid des LBV NRW vom 6. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2020 sei, soweit er hinsichtlich des Belegs Nr. 19 die beantragte Leistung teilweise versage, rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung im Rahmen der stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 23. Mai 2019 bis zum 13. Juni 2019, die sich nach der Rechnung des R. Rehazentrums M. vom 14. Juni 2019 für 21 Tage insgesamt auf 5.250,00 Euro beliefen. Der Beklagte habe, was die Klägerin auch nicht bezweifele, die einschlägigen, im Zeitraum der Behandlung geltenden Vorschriften der Beihilfenverordnung NRW (im Folgenden: BVO NRW) und namentlich § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW korrekt angewendet, indem er seiner Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen nur den von der Einrichtung mit Sozialversicherungsträgern vereinbarten, im Behandlungszeitraum maßgeblichen Tagessatz von 115,34 Euro zugrunde gelegt habe und so zu einem Betrag von 2.422,14 Euro gelangt sei (115,34 Euro x 21 Tage). Ein Anspruch auf Bewilligung einer höheren als der gewährten Beihilfe (2.422,14 Euro x 70 v. H. = 1.695,50 Euro) folge nicht aus höherrangigem Recht. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verstoße nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der erkennenden Kammer weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zunächst liege in der abweichenden Behandlung beihilfeberechtigter Beamter gegenüber gesetzlich Versicherten (die in der Kürzung des Tagessatzes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW bestehe, weil letztere aufgrund des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung eine solche Kürzung nicht hinzunehmen hätten) kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten, durch Beihilfeleistungen ergänzten Krankenversicherungen nicht „gleich“ i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG seien. Überdies gehe die Leistung der Einrichtungen an Privatpatienten mitunter über die Basisleistung hinaus, die die gesetzlich Versicherten ohne nennenswerte Zuzahlung erhielten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin bei einer früheren Rehabilitationsmaßnahme in der X.klinik X. B. Beihilfe auf der Grundlage des vollen abgerechneten Tagessatzes von 260,00 Euro gewährt worden sei, weil die mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschale dem der Klägerin berechneten Tagessatz entsprochen habe. Es liege auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG vor. Dass § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW mangels Entgeltordnungen für Rehabilitationsmaßnahmen anordne, die Prüfung der Angemessenheit entsprechender Aufwendungen pauschalierend an den mit den Sozialversicherungsträgern getroffenen Preisvereinbarungen zu orientieren, sei auch angesichts eines danach dem Beamten u. U. verbleibenden Eigenanteils nicht zu beanstanden. Auch im konkreten Fall der Klägerin sei ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht ersichtlich. Zwar sei die Klägerin wegen der relativ kurzen Abfolge mehrerer Rehabilitationsmaßnahmen und der Höhe des ihr diesmal verbleibenden Eigenanteils, der nach ihren Angaben ihrem monatlichen Nettoversorgungsbezug nahekomme, finanziell stark belastet. Es sei aber nicht erkennbar, dass ihr amtsangemessener Lebensunterhalt durch den Eigenanteil von täglich rund 94,00 Euro gefährdet werde, zumal ihr während der Maßnahme häusliche Aufwendungen insbesondere für die Verpflegung erspart geblieben seien. Außerdem stehe es dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich frei, eine solche Rehabilitationseinrichtung auszuwählen, die Privatpatienten ihre Leistung mit einem vergleichsweise niedrigen Aufschlag auf die mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschale anbiete. b) Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen (Gliederungspunkt II. 1 der korrigierten Begründungschrift vom 5. September 2022 und Schriftsatz vom 28. September 2023) greift insgesamt nicht durch. aa) Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend [II. 1. a)], das Verwaltungsgericht habe die von dem Beklagten in Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW vorgenommene Berechnung der geleisteten Beihilfe zu Unrecht als zutreffend angesehen. Als mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschale sei nämlich (wohl) nicht die am 10. Februar 2017 vereinbarte, am 4. Dezember 2018 noch geltende Pauschale i. H. v. 115,34 Euro zugrunde zu legen, sondern eine höheren Pauschale. Stelle (wohl) man zutreffend darauf ab, dass die Rechnung der Einrichtung vom 14. Juni 2019 nach deren Inhalt erst innerhalb von 14 Tagen, also am 28. Juni 2019 zu begleichen und daher erst zu diesem Zeitpunkt fällig gewesen sei, habe bereits die am 17. Juni 2019 vereinbarte Pauschale i. H. v. 120,94 Euro gegolten. Sei hingegen der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen durch die Klägerin maßgeblich, so sei „nicht auszuschließen, dass zwischen den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung und dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine Änderung eingetreten“ sei. Dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Zunächst bemisst sich (auch) die Höhe des Beihilfeanspruchs der Klägerin entgegen deren Meinung ersichtlich nicht nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Rechnungsbetrag für die in Rede stehende Leistung bestimmungs- oder vereinbarungsgemäß (erst) zu zahlen war. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung (s. o.) gelten die Aufwendungen – hier also die Aufwendungen i. S. v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW – als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker, des Einkaufs von Arzneien oder der Lieferung eines Hilfsmittels. Diese Regelung lässt klar hervortreten, dass die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Beihilfeanspruch besteht, nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, in dem die zugrundeliegende Leistung dem Anspruchsteller zur Verfügung gestellt bzw. erbracht worden ist. Das ordnet § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in seiner aktuellen, heute geltenden Fassung im Übrigen in gleicher Weise an. Die Vorschrift bestimmt nämlich nunmehr, dass die Aufwendungen (u. a. i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW in der aktuellen Fassung) in dem Zeitpunkt als entstanden gelten, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Die hier fragliche Leistung, die laut Rechnung in dem „Tagessatz Stationäre Reha AHB Orthopädie“ bestanden hat, ist, wie sich ebenfalls aus der Rechnung ergibt, an den Tagen vom 23. Mai 2019 bis zum 13. Juni 2019 erbracht worden, so dass beihilferechtlich die während dieses Zeitraums gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung am 28. Juni 2019 abgestellt werden darf. Dass sich die Frage, ob ein Anspruch auf Beihilfe besteht, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zu richten hat, für die Beihilfe begehrt wird, entspricht auch der einhelligen beihilferechtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris, Rn. 8 (zum Landesbeihilferecht Berlin), und vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 8 (zum Beihilferecht des Bundes); aus der Senatsrechtsprechung (jeweils zum Beihilferecht des Landes NRW) vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 26. November 2021 – 1 A 46/17 –, juris, Rn. 47 f., vom 18. Mai 2018 – 1 A 1028/17 –, juris, Rn. 27 f., und vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 43 f. und 47 f., alle m. w. N.; ferner etwa Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris, Rn. 39, zur hessischen Beihilfenverordnung. Das alles gilt ohne weiteres auch dann, wenn – wie hier – die Höhe einer zu leistenden Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften nicht auf der Grundlage des konkreten Rechnungsbetrags zu ermitteln ist, sondern nach einem (Pauschal-)Betrag bemessen wird, der in der Zeit Veränderungen unterliegt. Auch dieser(Pauschal-)Betrag wird nämlich nur wegen Aufwendungen gewährt, die nach dem Vorstehenden bereits mit der Leistungserbringung entstanden sind. Nicht zum Erfolg führt ferner das nach dem Vorstehenden im gegebenen Zusammenhang nur noch verbleibende (sinngemäße) Zulassungsvorbringen, es sei „nicht auszuschließen“, dass der von der Einrichtung mit Sozialversicherungsträgern am 10. Februar 2017 vereinbarte, nach dem Stand vom 4. Dezember 2018 noch aktuelle Tagessatz von 115,34 Euro während (zumindest eines Teils) des Behandlungszeitraums vom 23. Mai 2019 bis zum 13. Juni 2019 bereits nicht mehr aktuell, sondern höher gewesen sei. Gründe, die eine solche Annahme belegen oder zumindest für sie sprechen könnten, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen und damit bereits die o. a. Darlegungsanforderungen verfehlt. Ein nicht lediglich spekulativer, sondern konkreter Vortrag wäre ihr auch möglich gewesen. Sie hätte nämlich eine Anfrage, welche Preisvereinbarung(en) während ihres Aufenthalts in der Einrichtung gegolten haben, an die Einrichtung richten und das Ergebnis ihrer Anfrage (belegt) wiedergeben können. Unabhängig davon spricht auch nichts dafür, dass während ihres Aufenthalts in der Einrichtung auch nur an einem Tag eine andere Preisvereinbarung als die über 115,34 Euro gegolten haben könnte. Eine Erhöhung des Tagessatzes während des Zeitraums vom 4. Dezember 2018 bis zum 17. Juni 2019 ist vielmehr sogar kaum denkbar. Diese Bewertung folgt daraus, dass schon zwischen der 2017 vereinbarten, am 4. Dezember 2018 noch aktuellen Pauschale und dem am 17. Juni 2019 vereinbarten Tagessatz von 120,94 Euro (vgl. Beiakte Heft 2 Bl. 60) nur eine geringfügige Spanne von 5,60 Euro liegt und eine zwischenzeitliche weitere, notwendig einen Sprung von weniger als 5,60 Euro bewirkende Preisvereinbarung in dem fraglichen, nur rund sechsmonatigen Zeitraum weitere (aufwendige) Preisvereinbarungen mit den fünf an den Vereinbarungen vom 10. Februar 2017 und vom 17. Juni 2019 jeweils beteiligten Sozialversicherungsträgern (VdeK, IKK, BKK, AOK RH-HH, Knappschaft) erfordert hätte. Nicht zum Erfolg führen könnte in dem gegebenen Zusammenhang auch eine Aufklärungsrüge des Inhalts, das Verwaltungsgericht hätte, obwohl die anwaltlich vertretene Klägerin erstinstanzlich hierzu nichts vorgetragen und ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte, zu ermitteln gehabt, wie hoch die Pauschale während des Aufenthalts der Klägerin in der Einrichtung gewesen ist. Einem solchen Erfolg stünde entgegen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Beweiserhebung nicht aufdrängen musste, weil es nach dem Vorstehenden insoweit an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme gefehlt hat, der konkrete Ansatz der Pauschale durch den Beklagten könne fehlerhaft sein. bb) Die Klägerin hält ferner die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, in der bei Kürzung des Tagessatzes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW gegebenen abweichenden Behandlung beihilfeberechtigter Beamter gegenüber gesetzlich Versicherten, die eine solche Kürzung nicht hinzunehmen hätten, liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten, durch Beihilfeleistungen ergänzten Krankenversicherungen nicht „gleich“ im Sinne dieser Norm seien. Sie macht insoweit geltend [II. 1. b)]: Während die gesetzlich Krankenversicherten die Möglichkeit hätten, zwischen der Inanspruchnahme nur der Basisversorgung einerseits und der Inanspruchnahme dieser und von (durch Zuzahlung erreichbaren) Zusatzleistungen andererseits zu wählen, bestehe für beihilfeberechtigte Beamte diese Wahlmöglichkeit nicht, weil diesen (generell) nur die teurere Versorgung für Privatversicherte angeboten werde. Beihilfeberechtigte hätten daher nicht die Möglichkeit, durch die Wahl einer anderen Rehabilitationseinrichtung der pauschalierenden Deckelung nach § 6 Abs. 3 BVO NRW zu entgehen. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es beschränkt sich auf die Wiederholung des entsprechenden erstinstanzlichen Vortrags (vgl. dessen Wiedergabe im angefochtenen Urteil, UA S. 3, vierter Absatz), setzt sich aber nicht mit dessen – zutreffender – Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander, das unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats – OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 A 3949/19 –, juris, Rn. 8 ff (Rn. 11 bis 27 zu Art. 3 Abs. 1 GG, Rn. 28 bis 31 zu Art. 33 Abs. 5 GG und Rn. 32 f. dazu, dass angesichts der Ausführungen unter Rn. 11 bis 31 der Vortrag nicht durchgreift, es sei Beihilfeberechtigten allgemein nicht möglich, in einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage einer solchen Preisvereinbarung stationär behandelt zu werden, die der Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entspricht) – ausgeführt hat, dass mit dem System der privaten Krankenversicherung mit ergänzenden Beihilfeleistungen und dem System der gesetzlichen Krankenversicherung schon keine vergleichbaren, ggf. eine Gleichbehandlung gebietenden Systeme vorlägen. Ebensowenig setzt sich die Klägerin mit der im vorliegenden Zusammenhang weiter einschlägigen – ebenfalls zutreffenden – Erwägung des Verwaltungsgerichts (UA S. 7, Absatz vor dem letzte Zitat) hinreichend auseinander, der Beihilfeberechtigte habe es selbst in der Hand, dass ihm nach Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW (kein oder) nur ein geringer Eigenanteil verbleibe, weil es ihm im Grundsatz freistehe, eine solche Einrichtung auszuwählen, deren Tagessatz für Privatversicherte den Tagessatz für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht oder) nur geringfügig überschreite. Dass eine solche Möglichkeit (etwa wegen der Informationspolitik von Rehabilitationseinrichtungen) generell nicht gegeben wäre, hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung lediglich (sinngemäß) behauptet, aber jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon zeigt gerade der (sogleich noch näher zu erörternde) Fall der Klägerin, dass Beihilfeberechtigten nicht zwangsläufig ein Eigenanteil verbleiben muss. Die Klägerin ist nämlich Ende 2017 in einer Rehabilitationseinrichtung versorgt worden, deren mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarter Tagessatz dem Tagessatz entsprochen hat, den die Einrichtung ihr als Beihilfeberechtigter berechnet hat. cc) Weiter rügt die Klägerin die Bewertung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich in ihrem konkreten Fall auch nicht daraus, dass ihr bei einer früheren Rehabilitationsmaßnahme in der X.klinik in X. B. Beihilfe auf der Grundlage des vollen angerechneten Tagessatzes von 260,00 Euro gewährt worden sei. Sie macht insoweit geltend [II. 1. c)]: Ein „Kostenvergleich zwischen den Einrichtungen“, der möglich sei, weil es jeweils um eine Rehabilitation nach einer Hüft-Operation gegangen sei, zeige „die Ungleichbehandlung deutlich“. Für die frühere Rehabilitationsmaßnahme sei eine vollständige Erstattung erfolgt, weil es eine Preisvereinbarung über eine Pauschale i. H. v. 260,00 Euro (und damit in Höhe des ihr berechneten Tagessatzes) gegeben habe. Die Regelung des § 6 Abs. 3 BVO NRW verlasse die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig seien, indem sie, so der sinngemäße Vortrag, Rehabilitationseinrichtungen abhängig von der Höhe der Deckelung, die sich aus der Differenz zwischen dem jeweils mit Sozialversicherungsträgern vereinbarten Tagessatz und dem jeweils von Privatpatienten verlangten Tagessatz ergebe, für Beihilfeberechtigte unterschiedlich attraktiv mache und so (stark) begünstige oder benachteilige. Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin durch die beihilferechtliche Behandlung der beiden von ihr verglichenen Leistungsfälle liegt nicht vor. Der Beklagte hat die Norm des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW insoweit schon nicht unterschiedlich angewendet. In dem früheren Leistungsfall ist der der Klägerin berechnete Tagessatz nämlich nur deshalb nicht auf einen geringeren beihilfefähigen Tagessatz gekürzt worden, weil die für die gesetzlich Krankenversicherten vereinbarte Pauschale und der Tagessatz für Privatpatienten identisch waren. Im Übrigen könnte es der Klägerin hier auch nicht helfen, wenn seinerzeit eine nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW erforderliche Deckelung zu Unrecht unterblieben wäre, weil es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ bzw. auf Fehlerwiederholung gibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2014– 12 B 1468/13 –, juris, Rn. 19 f., und vom 6. November 2009 – 1 A 1187/08 –, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 46, m. w. N. Die weitere (sinngemäße) Rüge der Klägerin, die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW begünstige bzw. benachteilige Rehabilitationseinrichtungen, indem sie eine unterschiedlich starke Nachfrage der Beihilfeberechtigten bewirke, kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Es ist schon nicht dargelegt, aber auch sonst nicht erkennbar, weshalb der Klägerin ein subjektives Recht darauf zustehen sollte, die behauptete faktische (im Übrigen auf die „Preispolitik“ der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung zurückzuführende) Ungleichbehandlung von Rehabilitationseinrichtungen zur Überprüfung zu stellen, obwohl sie hiervon selbst nicht betroffen ist. Nicht dargelegt ist ferner, weshalb die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO, wie die Klägerin behauptet, den ihr beigelegten Zweck, die Angemessenheit der von ihr betroffenen Aufwendungen durch die von ihr vorgesehene pauschalierende Regelung sicherzustellen, verfehlen und die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund zu Lasten der – in ihrer Wahlfreiheit doch grundsätzlich nicht beschränkten – Beihilfeberechtigten verlassen sollte. Zu dem letztgenannten Prüfungsansatz allgemein: BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 14 a. E., und vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, juris, Rn. 26, sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 1 A 258/21 –, juris, Rn. 44 f., und Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 1 A 1691/19 –, juris, Rn. 27 ff. insb. Rn. 33 f., m. w. N. Die Klägerin hat sich insoweit nämlich auf die hier soeben wiedergegebene bloße Behauptung beschränkt, aber nichts zur Begründung ausgeführt. dd) Das Vorbringen aus dem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 28. September 2023 ist ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen, die es aufwirft, schon nicht berücksichtigungsfähig. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2022– 1 A 2740/20 –, juris, Rn. 14, vom 5. März 2019– 1 A 998/17 –, juris, Rn. 8, und vom 20. November 2015 – 1 A 1682/14 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 12. September 2018– 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 – juris, Rn. 40, m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133 und 257, und Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53. Gemessen an diesen Grundsätzen kann das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28. September 2023 nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin macht mit ihren dortigen Ausführungen allein („hilfsweise“) geltend, die ihr wegen der Deckelung nicht erstatteten Aufwendungen für die fragliche Rehabilitationsmaßnahme (1.979,50 Euro) müssten, auch wenn § 15 Abs. 1 BVO NRW in der maßgeblichen alten Fassung dies nicht vorsehe, aus Fürsorgegründen bzw. unter Härtefallgesichtspunkten zumindest bei der Berechnung ihrer – dann überschrittenen – persönlichen Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen ist gänzlich neu, weil entsprechender Vortrag in der am letzten Tag der Begründungsfrist vorgelegten Zulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2022 nicht einmal ansatzweise enthalten ist. 2. Unter dem weiteren und letzten Gliederungspunkt II. 2. der korrigierten Begründungsschrift ist ferner noch ausgeführt: „Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe.“ Dieses auf diesen einen Satz beschränkte Vorbringen verfehlt offensichtlich die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es ist nämlich ungeachtet dessen, dass es offenlässt, welche von den verbleibenden Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwGO) überhaupt geltend gemacht werden sollen, schon mit keiner Begründung versehen. Nichts Anderes ergäbe sich, wenn auch die insoweit über die Darlegungen in der zweiten Begründungsschrift hinausgehenden Ausführungen der ersten Zulassungsbegründungsschrift heranzuziehen wären, obwohl die zweite Begründungsschrift die erste erkennbar ersetzen soll. Zusätzlichen Vortrag enthalten lediglich die Ausführungen unter den Gliederungspunkten II. 2. und 5. Die Ausführungen unter II. 5. könnten schon mangels hinreichender Darlegung nicht weiterführen, weil sie sich in dem Text „5. Verfahrensfehler § 103 VwGO + Aufdrängung“ erschöpfen. Mit den bruchstückartigen, teils unverständlichen Ausführungen unter II. 2. wird, soweit erkennbar, geltend gemacht, die Rechtssache weise wegen der Frage, ob eine Preisvereinbarung bestehe und welcher Tagessatz gelte, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht auf. Auch dieses Vorbringen könnte keinen Erfolg haben. Es würde mangels erkennbarer Begründung schon nicht den Darlegungsanforderungen genügen. Unabhängig davon verkennt es, dass die Beihilfestellen auf die ihnen schon als Datensatz vorliegenden oder im Einzelfall erfragten Angaben der jeweiligen Einrichtung zum Vorliegen einer Preisvereinbarung und ggf. zu deren Höhe zurückgreifen können. Sollte der Vortrag zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sich hingegen darauf beziehen, dass die von dem Verwaltungsgericht angesprochene grundsätzliche Möglichkeit des Beihilfeberechtigten, eine Rehabilitationseinrichtung auch unter dem Kostengesichtspunkt des ihm ggf. verbleibenden Eigenanteils auszuwählen (UA S. 7), betreffen, könnte er gleichfalls nicht zum Erfolg führen. Auch insoweit würde es an einer hinreichenden, nämlich mit einer Begründung versehenen Darlegung fehlen. Unabhängig davon hätte es der Klägerin offen gestanden, entsprechende Erkundigungen im Vorfeld ihrer Behandlung einzuholen und solche Einrichtungen zu meiden, die die mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Pauschalen entweder nicht offenlegen oder bei denen eine deutliche Diskrepanz zwischen der mit Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pauschale und dem den Privatpatienten berechneten Tagessatz besteht. Zudem konnte sie durch ihren Voraufenthalt in der X.klinik in X. B. wissen, dass die von dieser mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschale mit dem den Privatpatienten berechneten Tagessatz identisch war, weshalb für sie bei deren erneuter Auswahl bei gleichbleibenden Verhältnissen überhaupt kein Eigenanteil angefallen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Klägerin hat den Zulassungsantrag ohne Erfolg gestellt. Sie hat daher die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Betrag der weiteren Beihilfe, die die Klägerin mit ihrem im Zulassungsverfahren weiterverfolgten Klageantrag begehrt [Unterschiedsbetrag zwischen der i. H. v. 3.675,00 Euro (5.250,00 Euro x 70 v. H.) begehrten und der i. H. v. 1.695,50 Euro geleisteten Beihilfe]. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.