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Beschluss

18 B 104/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Anspruch auf Rücküberstellung nach Abschiebung ist nur aus einem Folgenbeseitigungsanspruch herleitbar und setzt einen andauernden rechtswidrigen Zustand voraus. • Für einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO ist neben Eilbedürftigkeit eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache erforderlich. • Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Gesundheitsgefahren besteht nur, wenn die Abschiebung unmittelbar eine erhebliche und nicht anderweitig abwendbare Gesundheitsgefährdung begründet oder eine unmittelbar nach Ankunft notwendige Versorgung fehlt. • Ist die ursprünglich rechtswidrige Abschiebung nachträglich durch Organisation einer erforderlichen Behandlung beseitigt, entfällt der Folgenbeseitigungsanspruch und damit ein Anspruch auf Rücküberstellung.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Rücküberstellung nach beseitigtem Abschiebungsmangel • Ein einstweiliger Anspruch auf Rücküberstellung nach Abschiebung ist nur aus einem Folgenbeseitigungsanspruch herleitbar und setzt einen andauernden rechtswidrigen Zustand voraus. • Für einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO ist neben Eilbedürftigkeit eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache erforderlich. • Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Gesundheitsgefahren besteht nur, wenn die Abschiebung unmittelbar eine erhebliche und nicht anderweitig abwendbare Gesundheitsgefährdung begründet oder eine unmittelbar nach Ankunft notwendige Versorgung fehlt. • Ist die ursprünglich rechtswidrige Abschiebung nachträglich durch Organisation einer erforderlichen Behandlung beseitigt, entfällt der Folgenbeseitigungsanspruch und damit ein Anspruch auf Rücküberstellung. Die Antragstellerin wurde am 8. Januar 2014 in ihr Heimatland (Russische Föderation) abgeschoben. Vor dem Flug hatte sie beim Verwaltungsgericht Abschiebungsschutz beantragt und nach der Abschiebung ihren Antrag auf unverzügliche Rücküberstellung nach Deutschland gestellt. Das Verwaltungsgericht gab dem Rücküberstellungsantrag zunächst statt und ordnete neben Feststellungen auch konkrete Verpflichtungen für die Ausländerbehörde an. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und führte aus, nachträglich seien erforderliche medizinische Maßnahmen organisiert worden. Die Antragstellerin war vor der Abschiebung wegen psychischer Erkrankungen in ärztlicher Behandlung; es bestanden Empfehlungen für eine stationäre psychiatrische Aufnahme unmittelbar nach Rückkehr. Die Ausländerbehörde hatte vor der Abschiebung die erforderliche Organisation nicht hinreichend getroffen, später aber eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik im Zielstaat veranlasst und die Kosten übernommen. Das OVG entschied im Beschwerdeverfahren über den Antrag auf einstweilige Rücküberstellung. • Zulässige Beschwerde führt zur Änderung des angegriffenen Beschlusses und zur Ablehnung des Rücküberstellungsantrags. • Rechtliche Voraussetzungen: Ein einstweiliger Folgenbeseitigungsanspruch nach §123 VwGO setzt voraus, dass ein andauernder rechtswidriger Zustand besteht, dessen Beseitigung möglich ist; das Eilverfahren darf nicht die Vorwegnahme der Hauptsache darstellen und erfordert weit überwiegende Erfolgsaussichten. • Die Abschiebung war zwar zu Beginn wegen unzureichender Organisation der nach der Ankunft erforderlichen psychiatrischen Versorgung rechtswidrig, was einen Duldungsanspruch nach §60a Abs.2 AufenthG begründen konnte. • Entscheidend ist jedoch, ob der rechtswidrige Zustand fortbesteht. Der Antragsgegner hat nachträglich die stationäre Behandlung der Antragstellerin im Zielstaat veranlasst; die Antragstellerin wurde bis 15. Januar 2014 stationär behandelt und am 14. Januar 2014 ohne weiteren psychiatrischen Behandlungsbedarf entlassen, sodass kein andauernder rechtswidriger Zustand mehr vorliegt. • Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht aus zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung abgeleitet werden; für solche Folgefragen ist das Bundesamt nach §42 AsylVfG maßgeblich gebunden, und insoweit bestehen keine Abschiebungsverbote. • Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG begründet ohne glaubhaft gemachte Anspruchsvoraussetzungen keinen Duldungsanspruch und schon gar keinen Anspruch auf Rücküberstellung. • Die fehlende Mitteilung der konkreten Abschiebungsmodalitäten begründet keinen eigenständigen Folgenbeseitigungsanspruch, zumal der vom Antragsgegner nachträglich hergestellte rechtmäßige Zustand die Verletzung materieller Rechte beseitigt hat. Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Rücküberstellung der Antragstellerin nach Deutschland wird abgelehnt, weil kein noch andauernder rechtswidriger Zustand besteht und somit kein durchsetzbarer Folgenbeseitigungsanspruch vorliegt. Zwar war die Abschiebung anfänglich rechtswidrig, weil die erforderliche Organisation einer unmittelbar anschließenden stationären psychiatrischen Aufnahme nicht sichergestellt war; der Antragsgegner hat diesen Mangel jedoch nachträglich durch Veranlassung und Kostenübernahme einer stationären Behandlung im Heimatland beseitigt. Damit fehlt die für eine einstweilige Rücküberstellung notwendige weit überwiegende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.