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Beschluss

4 L 1129/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0815.4L1129.17.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird schon deswegen abgelehnt, weil der Antragsteller nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und damit die behauptete Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Darüber hinaus bietet aus den nachfolgenden Gründen auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 2. Die – sinngemäß gestellten – Anträge des Antragstellers, a) dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Sicherheitsanordnung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2014 aufzuheben, b) dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Akten (?) bezüglich der Sicherheitsanordnung aus dem Jahr 2012 zu vernichten, hilfsweise die in der Akte vorhandenen Lichtbilder von ihm zu vernichten, c) im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Präsident des Landgerichts Aachen die Sicherheitsanordnung vom 6. Oktober 2014 bis Juni 2017 nicht ordnungsgemäß darauf hin überprüft hat, ob diese noch zweckmäßig ist, dass die Verlängerung der Sicherheitsanordnung am 6. Oktober 2014 rechtswidrig war, dass das Fortbestehen der Sicherheitsanordnung bis Juni 2017 rechtswidrig war, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zwar statthaft, weil in Bezug auf alle Begehren des Antragstellers vorläufiger Rechtsschutz nicht über einen vorrangigen Antrag auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Bei den angegriffenen bzw. begehrten Maßnahmen handelt es sich nämlich nicht um belastende Verwaltungsakte, in Bezug auf die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nur im Wege einer Anfechtungsklage und im Eilverfahren im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. Dies gilt insbesondere auch für die Sicherheitsanordnung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2014. Zwar handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen in einem Gerichtsgebäude in Bezug auf eine bestimmte Person durch den Präsidenten eines Gerichts um eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft (vgl. § 35 S. 1 VwVfG NRW). Denn Sicherheitsmaßnahmen werden von dem Präsidenten eines Gerichts als Organ der Justizverwaltung in Ausübung des Hausrechts ergriffen, das ihm in seiner Funktion als Behördenleiter als Annex der den Gerichten zugewiesenen Sachaufgaben zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der Sicherheit im Gerichtsgebäude zusteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 ‑ 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 = juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 1 S 893/17 -, juris, Rn. 3 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris, Rn. 56. Die Sicherheitsmaßnahmen dienen auch der Regelung eines Einzelfalls, da sie für die betroffene Person bestimmte Rechtsfolgen vorsehen. Allerdings ist die hier streitgegenständliche Sicherheitsanordnung nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Denn sie ist lediglich als eine gerichtsinterne Anweisung an die in der Einlasskontrolle beschäftigten Justizwachtmeister ergangen, bei Erscheinen des Antragstellers im Justizzentrum bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die diesem jedoch zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist und ausweislich des Vermerks des zuständigen Dezernenten des Landgerichts vom 12. Juli 2017 auch nicht bekannt gemacht werden sollte. Daher fehlt es bereits mangels Bekanntgabe der Sicherheitsanordnung an den Antragsteller an einer Außenwirkung und damit an einem Verwaltungsakt. Die Sicherheitsanordnung ist insbesondere auch nicht nachträglich durch das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 12. Juli 2017, mit er den Antragsteller über die Maßnahme informiert hat, zu einem Verwaltungsakt geworden. Denn ob es sich bei einer Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, bestimmt sich allein nach ihrem Regelungsgehalt sowie ggf. sonstiger äußerer Umstände unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) im Zeitpunkt ihres Erlasses. Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an einer unmittelbaren Außenwirkung, weil die Sicherheitsanordnung noch nicht unmittelbar in die Rechte des Antragstellers (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, sondern noch der Umsetzung durch entsprechende Vollzugsmaßnahmen durch die Justizwachtmeister im Falle des Aufsuchens des Justizzentrums durch den Antragsteller bedarf. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch mit allen Begehren unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind dabei vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag der Sache nach eine grundsätzlich unzulässige, da mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung unvereinbare Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die mit dem Antrag angestrebte Aufhebung der Sicherheitsanordnung, Vernichtung der diesbezüglichen Akten und Lichtbilder sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherheitsanordnung in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2017 vermitteln dem Antragsteller bereits die Rechtsposition, die ihm mit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren eingeräumt würde. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht nur dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist, weil andernfalls ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohen würde, eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich wäre oder ein sonstiger schwerer unzumutbarer Nachteil eintreten würde, und darüber hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 ‑ 10 C 9.12 -, InfAuslR 2013, 331 = juris Rn. 22, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 -, NWVBl. 2015,342 =, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen hat der Antrag keinen Erfolg. a) Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Sicherheitsanordnung vom 6. Oktober 2014 begehrt, bestehen bereits durchgreifende Zweifel, ob ihm insoweit überhaupt ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Denn durch die angegriffene Sicherheitsanordnung wird lediglich in geringfügiger Weise in dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen, die ohnehin von vornherein durch den Widmungszweck des Justizgebäudes eingeschränkt ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 = juris, Rn. 9. Welche schweren und unzumutbaren Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn er sich bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens den gegen ihn angeordneten Sicherheitsmaßnahmen unterziehen muss, ist weder substantiiert dargelegt worden, noch sonst ersichtlich. Insbesondere bleibt dessen Recht, das Justizzentrum aufzusuchen, um seine Rechtsangelegenheiten bei den im Justizzentrum ansässigen Gerichten und Behörden auch persönlich zu regeln, von der Sicherheitsanordnung unberührt. Der Umstand, dass durch die Begleitung des Antragstellers im Justizzentrum durch zwei Justizwachtmeister die Sicherheitsbedenken der Behördenleitung in Bezug auf seine Person auch für Dritte nach außen erkennbar werden, begründet ebenfalls keinen schweren und unzumutbaren Nachteil, der eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Ein ggf. darin liegender Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) wäre bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, weil insoweit allenfalls dessen Randbereich berührt ist. Von einer Sicherheitsbegleitung als reine Ordnungsmaßnahme geht nämlich schon keine diskriminierende oder stigmatisierende Wirkung zulasten des Betroffenen aus. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung, dass ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht. Gegenstand des vorliegenden Antrags ist die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2014, mit der dieser die ursprünglich von der Direktorin des Amtsgerichts am 6. Juli 2012 erlassene und am 23. September 2014 aufgehobene Sicherheitsanordnung wieder in Kraft gesetzt hat. Mit der ersten Anordnung hatte die Direktorin des Amtsgerichts anlässlich des beim Amtsgericht Aachen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens (331 Ls 261/10 – heute 333 Ls 64/14) – die Weitergabe von Lichtbildern des Antragstellers an die mit der Einlasskontrolle befassten Justizwachtmeister, seine körperliche Durchsuchung bei der Einlasskontrolle, seine Begleitung durch zwei Justizwachtmeister während des Aufenthalts im Justizzentrum und die unverzügliche Anzeige seines Erscheinens bei den Verwaltungen des Land- und Amtsgerichts verfügt. Die erneute Sicherheitsanordnung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2014 erweist sich bereits nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ihm steht daher ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherheitsanordnung nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn es handelt sich bei der Sicherheitsanordnung um eine Maßnahme mit Dauerwirkung, da sie zeitlich nicht befristet ist und ihre Regelungen daher bis heute fortgelten. Nichts anderes würde gelten, wenn man sie mit Blick darauf, dass sie aus Anlass des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens (331 Ls 261/10 heute = 333 Ls 64/14) ausgesprochen worden ist, stillschweigend auf die Dauer dieses Verfahrens begrenzt ansehen wollte. Denn das Strafverfahren ist nach wie vor beim Amtsgericht Aachen anhängig. Rechtsgrundlage für die Sicherheitsanordnung ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Präsidenten eines Gerichts, das diesem zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gericht zusteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 -, NJW 2012, 1863 = juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 ‑ 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 = juris, Rn. 8. Zuständig für den Erlass der streitgegenständlichen Sicherheitsanordnung ist der Präsident des Landgerichts Aachen. Dieser kann im Bedarfsfall für das gesamte Justizzentrum Sicherheitsmaßnahmen anordnen. Denn das Hausrecht ist ihm von den Leitern der im Justizzentrum ansässigen Gerichte und der Staatsanwaltschaft für die gemeinsam genutzten Bereiche übertragen worden. Daneben übt der jeweilige Leiter der anderen Gerichte und der Staatsanwaltschaft das Hausrecht in den von diesen allein genutzten Bereichen aus (vgl. Nr. II der Geschäftsordnung für das Justizzentrum Aachen vom 8. März 2007). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Hausrecht des Präsidenten des Landgerichts sich nicht auf die Gebäude der anderen Gerichte erstrecke, so dass er am 29. Juni 2017 von den Justizwachtmeistern nicht zum Verwaltungsgericht Aachen hätte begleitet werden dürfen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Frage, ob die Begleitung des Antragstellers an dem fraglichen Tag von der Sicherheitsanordnung gedeckt war, betrifft lediglich deren Vollzug, nicht aber deren Rechtmäßigkeit. Abgesehen davon ist die zwischen den Leitern der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vereinbarte Zuständigkeitsverteilung im Justizzentrum Aachen im Interesse der Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Justizgebäudes dahingehend zu verstehen, dass das auf den Präsidenten des Landgerichts übertragene Hausrecht nicht automatisch an den räumlichen Bereichen des Justizzentrums endet, die von den anderen Gerichten oder der Staatsanwaltschaft genutzt werden, sondern sich konkludent auch auf diese Bereiche erstreckt, sofern das Hausrecht von dem jeweiligen Behördenleiter nicht ausdrücklich in anderer Weise ausgeübt wird – was hier nicht der Fall ist. Denn andernfalls könnten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Justizzentrum nicht effektiv umgesetzt werden, da nach dem Passieren der gemeinsamen Eingangskontrolle im Grundsatz alle Gebäude des Justizzentrums – mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft – frei zugänglich sind. Insbesondere wäre die vorherige Einholung des Einverständnisses des Behördenleiters der anderen Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft beim Betreten der von diesen genutzten Bereichen im jeweiligen Einzelfall praktisch nicht umsetzbar und mit den allgemeinen Sicherheitsinteressen im Justizzentrum unvereinbar. Dieses Verständnis der Zuständigkeitsregelung wird im Übrigen auch durch die vom Antragsteller selbst geschilderte praktische Handhabung bestätigt. So hat die Präsidentin des Sozialgerichts am 26. Juli 2017, als der Antragsteller sich – offensichtlich infolge eines Versäumnisses der Wachtmeisterei – unbegleitet in das Justizzentrum begeben hat, veranlasst, dass dieser von zwei Justizwachtmeistern nicht nur aus den Räumlichkeiten des Sozialgerichts, sondern auch aus dem Justizzentrum insgesamt hinausbegleitet wurde. Die Voraussetzungen für den Erlass der Sicherheitsmaßnahmen liegen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (noch) vor. Das Hausrecht des Präsidenten eines Gerichts befugt diesen, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen, sofern diese außerhalb des Sitzungsbereichs erfolgen. Denn Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. § 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden (vgl. § 176 GVG). Bei Erlass der Sicherheitsmaßnahmen ist vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 -, NJW 2012, 1863 = juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 ‑ 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris, Rn. 40. Flankiert wird das Hausrecht zudem durch die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht des Behördenleiters für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der im Gericht befindlichen Personen. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - Au 4 E 13.153 -, juris, Rn. 8. Sicherheitsmaßnahmen können daher von ihm verhängt werden, wenn für sie aus Sicherheitsgründen ein verständlicher Anlass besteht. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 LA 58/12 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris, Rn. 56 ff. Dies ist nach Aktenlage hier der Fall. Die Sicherheitsanordnung wurde erstmals im Jahr 2012 im Rahmen eines Strafverfahrens (331 Ls 261/10 = heute 333 Ls 64/14) erlassen, das beim Amtsgericht Aachen gegen den damals mit Haftbefehl gesuchten Antragsteller u.a. wegen des Vorwurfs der schweren räuberischen Erpressung geführt wurde (und auch heute noch anhängig ist). Die Anordnung erging, nachdem der Antragsteller Mitarbeiter der Geschäftsstelle und vor allem den zuständigen Richter (Richter am Amtsgericht W. ) wiederholt beleidigt und bedroht hatte. Ausweislich des Vermerks des Richters W. vom 5. Juli 2012 habe der Antragsteller seinerzeit teilweise mehrmals täglich, oft im Minutenrhythmus, entweder auf der Geschäftsstelle oder unter seiner Durchwahl angerufen und die sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers sowie die Aufhebung des Haftbefehls begehrt. Dabei habe dieser die Gespräche in der Regel sogleich mit unflätigen Beschimpfungen vor allem seiner Person, aber auch der Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Abteilung 331 begonnen. Am 4. Juli 2012 habe der Antragsteller – wohl versehentlich – bei einem anderen Richter (Richter am Amtsgericht Dr. I. ) angerufen und diesem gegenüber massive Bedrohungen in Richtung auf seine Person – des Richters W. – geäußert. Sämtliche Versuche, den Antragsteller von weiteren Anrufen abzubringen, seien gescheitert. Er halte es für erforderlich, die Behördenleitung einzuschalten, da von den Anrufen des Antragstellers mittlerweile nicht nur er selbst, sondern auch mehrere Bedienstete des Amtsgerichts betroffen seien und weil der Antragsteller auch frühere Pflichtverteidiger bedroht habe, was zumindest in einem Fall zu einer Entpflichtung geführt habe. In dem Strafverfahren seien inzwischen sieben Verteidiger entweder vom Antragsteller beauftragt oder vom Gericht bestellt worden. Alle hätten das Mandat niedergelegt bzw. seien entpflichtet worden. Laut E-Mail des Geschäftsleiters des Amtsgerichts, Herrn E. , vom 5. Juli 2012 habe der Antragsteller in einem Telefongespräch gegenüber dem Justizbediensteten L. außerdem geäußert, dass er den zuständigen Richter (W. ) genau kenne und auch wisse, welche Schule dessen Kinder besuchten, und dass er die ganze Familie „platt“ machen könne. Nachdem die Sicherheitsanordnung gegen den Antragsteller am 23. September 2014 aufgehoben worden war, weil es seit zwei Jahren keine Vorkommnisse mehr gegeben hatte, hat der Präsident des Landgerichts Aachen die Sicherheitsordnung am 6. Oktober 2014 wieder in Kraft gesetzt. Anlass dafür war eine erneute Beleidigung und Bedrohung von Justizbediensteten durch den Antragsteller. Ausweislich eines Vermerks der nunmehr zuständigen Richterin (Richterin am Amtsgericht L1. ) vom 24. September 2014 habe der Antragsteller sich an diesem Tag bei ihr telefonisch nach dem Stand der Akteneinsicht erkundigt und wiederholt die Dauer der Aktenanforderung beanstandet. Er habe erklärt, dass er das Verfahren endgültig erledigen wolle. Entweder solle das Verfahren gegen Auflagen eingestellt oder es solle eine Hauptverhandlung durchgeführt werden. Dann sollten aber auch seine Flugkosten aus Griechenland übernommen werden. Der Antragsteller sei im Laufe des Gesprächs immer lauter geworden. Auf den Hinweis, dass sie sich nicht anschreien lasse, habe er sie angeschrien. Daraufhin habe sie aufgelegt. Sie habe dann angesichts der erst kürzlich aufgehobenen Sicherheitsmaßnahmen die Wachtmeisterei von dem Anruf informiert. Im Nachhinein habe sie erfahren, dass der Antragsteller vor dem Telefonat mit ihr die Justizangestellte I1. bedroht habe. Ausweislich eines Vermerks der Justizobersekretärin I1. vom 1. Oktober 2014 habe der Antragsteller am 24. September 2014 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Abteilung 333, angerufen und um Auskunft gebeten, wann seinem Verteidiger endlich die Akte übersandt werde. Auf ihre Mitteilung, dass sich die Bearbeitung aufgrund Krankheit- und Urlaubsvertretung verzögern könne, sei der Antragsteller immer aufgeregter geworden. Auf ihren Hinweis, dass sein Verteidiger sich um die Angelegenheit kümmern werde, sei der Antragsteller ausfallend geworden, habe unverständliche Worte in den Hörer geschrien und sie zuletzt mit den Worten bedroht „Ich kriege dich und mach dich fertig“. Zuletzt ist kam es im Juni und Juli 2017 zu weiteren Vorfällen mit dem Antragsteller. Ausweislich eines Vermerks der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juli 2017, den diese im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers gefertigt hat, habe die verantwortliche Mitarbeiterin ihr mitgeteilt, dass der Antragsteller bei der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen im Juni 2017 zwei Eilverfahren anhängig gemacht habe (9 L 910/17 und 9 L 1000/17). Nachdem er auf der von ihm angegebenen Faxnummer keine Eingangsmitteilung erhalten habe, habe er auf der Serviceeinheit angerufen. Sie habe ihm erläutert, dass ihm die Eingangsmitteilung entsprechend der Anordnung des Vorsitzenden per Briefpost zugehe. Daraufhin habe sich der Antragsteller sehr erregt, sei aggressiv geworden und habe gedroht, dass er vorbeikommen und „den Laden aufmischen“ werde. Dann würden ihm die Richter den Schriftverkehr zukünftig freiwillig per Fax zukommen lassen. Er werde auch bei der Mitarbeiterin der Serviceeinheit vorbeikommen. Am 29. Juni 2017 nahm der Antragsteller einen Erörterungstermin beim Verwaltungsgericht Aachen in einer ausländerrechtlichen Eilsache (8 L 920/17) wahr. Er wurde bei diesem Termin entsprechend der Sicherheitsanordnung von zwei Justizwachtmeistern zu dem Sitzungssaal hin- und zurückbegleitet. Im Zusammenhang mit dem Termin kam es zu weiteren Telefonanrufen des Antragstellers, bei denen er Mitarbeiter des Justizzentrums beleidigt und bedroht hat. Ausweislich des (anonymisierten) Vermerks der Frau X.5 vom 17. Juli 2017 habe der Antragsteller gegen 9:30 Uhr auf der Geschäftsstelle der 8. Kammer angerufen und darüber geschimpft, dass er nicht in das Justizzentrum hineingelassen worden sei, obwohl er um 10:00 Uhr einen Termin habe. Man habe ihn weggeschickt und gesagt, er solle erst um 9:50 Uhr wiederkommen. Der Antragsteller habe geäußert „Die blöden Fotzen am Eingang haben mich nicht in das Gebäude gelassen“. Er habe weiter über die "blöden Weiber" im Haus geschimpft. Man dürfe keine Frauen beschäftigen, das solle verboten werden, die müssten alle entlassen werden. Als sie sich daraufhin bei ihm bedankt habe, habe er sie aus dem Kreis der Beteiligten ausgeschlossen und weiter geschimpft. Sie habe ihm gesagt, dass er sich bitte beruhigen solle. Er habe schließlich irgendwann einen Fehler gemacht, so dass man diese Maßnahmen ergriffen habe und er jetzt nur noch in Begleitung der Wachtmeister durch das Justizzentrum laufen dürfe. Alles Weitere werde gleich im Termin besprochen. Sie habe den zuständigen Richter von dem Telefonat und den Beschimpfungen informiert. Nach dem Termin habe der Antragsteller sehr aufgebracht erneut angerufen. Er habe von ihr wissen wollen, warum sie dem Vorsitzenden von dem Telefonat berichtet habe. Er habe sie schließlich von seinen Beschimpfungen ausgeschlossen. Wenn er gewollt hätte, hätte er sie auch schon beim ersten Anruf beschimpfen können. Er wäre in der Lage, sie "fertig zu machen". Sie habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie seine Ausdrucksweise und sein Verhalten nicht korrekt gefunden habe. Daraufhin habe er erwidert, dass er, nur weil er über Frauen schimpfe, sie damit nicht meine. Er könne aber auch sie beschimpfen, er habe damit keine Probleme. Daraufhin habe er angefangen, sie ununterbrochen zu beschimpfen. Er habe sich immer mehr gesteigert, wobei "blöde Kuh" und "fette Sau" noch harmlos gewesen seien. Sie könne die vulgären Ausdrücke gar nicht alle wiederholen. Er habe außerdem gedroht, sie fertig zu machen. Er habe geäußert, dass er vorbeikommen und ihr "die Bude kramen" wolle. Er habe gedroht, gewalttätig zu werden. Außerdem habe er gemeint, dass sie alles aufzeichnen oder auf Lautsprecher umstellen könne, das wäre ihm egal. Sie könne ihn auch anzeigen. Sie habe daraufhin mehrfach versucht, das Telefon auf laut zu stellen, was allerdings nicht funktioniert habe. Sie habe dann das Gespräch beendet. Der Antragsteller habe jedoch sofort wieder angerufen und mit seinen Beschimpfungen weitergemacht. Der Versuch, eine Konferenzschaltung mit dem Vorsitzenden Richter einzuleiten, sei gescheitert. Das Gespräch sei dadurch beendet worden. Ausweislich der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht B. vom 14. Juli 2017 im Rahmen der gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde erklärt dieser, dass er vor dem Erörterungstermin am 29. Juni 2017 den Hinweis bekommen habe, dass der Antragsteller in einem bei der 9. Kammer anhängigen Verfahren eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle übel und beleidigend beschimpft habe und dass er zuvor auch beim Sozialgericht sehr aggressiv aufgetreten sei. Am Tag des Termins habe ihm die Geschäftsstelle vorher mitgeteilt, dass der Antragsteller, der zu den im Gericht zu begleitenden Personen gehöre, gerade im Eingangsbereich festgehalten worden sei. Der Antragsteller habe daraufhin empört die Geschäftsstelle angerufen und erklärt, dass er jetzt genug habe von den "Fotzen" hier bei Gericht, die hätten alle keine Ahnung und müssten alle gefeuert werden. Vor Beginn des Erörterungstermins habe er dem Antragsteller erklärt, dass man ihm mitgeteilt habe, dass er sich mehrfach aggressiv und beleidigend gegenüber im Gericht beschäftigten Frauen geäußert habe. Falls die ihm berichteten Sachverhalte zuträfen, müsse der Antragsteller mit einer Strafanzeige wegen Beleidigung rechnen. Außerdem habe er dem Antragsteller dringend empfohlen, derartige Beleidigungen und aggressive Auftritte künftig zu unterlassen. Nachdem der Antragsteller nach dem Termin aus dem Haus begleitet worden sei, habe ihm die Mitarbeiterin der Serviceeinheit mitgeteilt, dass der Antragsteller erneut angerufen und gesagt habe "Du fette Fotze, warte bis ich dich kriege“. Er habe außerdem die Äußerung wiederholt, dass alle Frauen hier "Fotzen" seien und entlassen werden müssten. Ausweislich des (anonymisierten) Vermerks der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juli 2017 hat eine weitere Mitarbeiterin X2 der Serviceeinheit der 8. Kammer ihr gegenüber erklärt, dass Frau X5 die Gespräche mit dem Antragsteller geführt habe. Am Tag des Erörterungstermins sei der Antragsteller wohl an der Eingangskontrolle von Mitarbeiterinnen zunächst mit dem Hinweis abgewiesen worden, er dürfe das Justizzentrum erst kurz vor Beginn des Termins betreten. Der Antragsteller habe sich über den Umstand erregt, dass im Justizzentrum Frauen beschäftigt seien, und erklärt, dass diesen sämtlich gekündigt werden müsse. Frau X5 habe dem zuständigen Richter von dem Verhalten des Antragstellers berichtet. Nach dem Erörterungstermin habe der Antragsteller noch mehrfach bei Frau X5 angerufen und sich darüber beschwert, dass sie mit dem Richter über ihn gesprochen habe. Er habe Frau X5 gedroht, dass er sie schon kriegen werde, und sie als „fette Hure“ oder „fette Fotze“ bezeichnet. Am 13. Juli 2017 hat der Antragsteller erneut eine Justizbedienstete des Landgerichts Aachen beleidigt. Ausweislich der E-Mail der Justizbeschäftigten L2. habe er an diesem Tag auf der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, wo er ein einstweiliges Verfügungsverfahren betrieb (12 O 206/17), angerufen und sich aufgeregt, dass er seine Schreiben nicht vorab per Fax bekomme. Sie habe ihm ruhig gesagt, dass dies nicht üblich sei. Daraufhin habe er sich darüber aufgeregt, dass er in dem Haus, in dem er wohne, sowieso keine Post bekomme. Dann habe er eine Auskunft über den Verbleib seiner Akte haben wollen. Sie solle die Akte gefälligst herbeischaffen. Er sei immer wütender geworden und habe sie angeschrien. Dies hätten auch zwei Kolleginnen mitbekommen, da sie den Lautsprecher angestellt habe. Sie habe ihm dann ganz ruhig gesagt, dass er bitte nicht in diesem Ton mit ihr sprechen solle und sich noch zwei Tage gedulden möge, bis er Post vom Gericht erhalte. Dann habe er verbal ausgeholt und sie als „Dreckshure“ beschimpft. Sie habe daraufhin den Hörer aufgelegt. Sie habe die Befürchtung, dass der Antragsteller, da er am Telefon nicht weiter gekommen sei, heute oder spätestens morgen persönlich im Justizzentrum erscheinen werde. In einem Vermerk vom 14. Juli 2017 bestätigt der Justizbeschäftigte O. , dass er von der Kollegin L2. gehört habe, dass der Antragsteller mehrfach auf der Geschäftsstelle angerufen und sie nach dem letzten Gespräch sehr beschimpft habe. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller erneut eine Justizbeschäftigte des Amtsgerichts Aachen bedroht habe. Nachdem der Antragsteller am 25. Juli 2017 auf der Geschäftsstelle zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgegeben habe, habe er die dort tätige Justizbeschäftigte T. wiederholt angerufen und beschimpft. Im Rahmen dieser Anrufe habe der Antragsteller ihr am 26. Juli 2017 gedroht, er werde "nach Dienstschluss auf sie warten". Die Kammer sieht keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit des Inhalts dieser Vermerke und Emails und des darin festgehaltenen Verhaltens des Antragstellers zu zweifeln. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wiederholt bestritten hat, im Jahr 2012, im Jahr 2014 und insbesondere auch im Jahr 2017 überhaupt Telefonanrufe bei Bediensteten des Justizzentrums getätigt und die ihm vorgehaltenen Äußerungen gemacht zu haben, hat er damit die glaubhaften Aussagen der Justizmitarbeiter und Richter, die in den vorgenannten Vermerken und E-Mails im Einzelnen festgehalten sind, nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen vermocht. In den Vermerken werden unter Angabe des Aktenzeichens jeweils Anlass und Inhalt der mit dem Antragsteller geführten Telefongespräche sowie das von ihm dabei gezeigte Verhalten ausführlich und detailliert sowie in sich stimmig beschrieben. Unter diesen Umständen reicht ein lediglich pauschales Bestreiten sowohl der Anrufe als auch der beschriebenen Beleidigungen und Bedrohungen keinesfalls aus, um die jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Vorfällen schriftlich festgehaltenen Aussagen ernsthaft in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er den Justizmitarbeitern nicht persönlich bekannt gewesen sei und diese auch nicht verifiziert hätten, ob tatsächlich er der Anrufer gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn in den Vermerken und Emails wird jeweils ausdrücklich auf das Aktenzeichen des Verfahrens Bezug genommen, in dem der Antragsteller angerufen hat, sowie der konkrete Anlass benannt, aus dem er angerufen hat. Unter diesen Umständen ist es vollkommen fernliegend und damit unglaubhaft, dass es sich bei dem Anrufer – wie der Antragsteller mit seinem Einwand insinuierte – nicht um ihn, sondern um eine andere Person gehandelt hat. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel gemacht worden, dass und in welcher Weise eine dritte Person genaue Kenntnis von allen anhängigen Gerichtsverfahren des Antragstellers und vor allem auch von ihrem jeweiligen Verfahrensstand erlangt haben soll. Angesichts des Inhalts der Gespräche spricht vielmehr Alles dafür, dass der Antragsteller selbst der Anrufer war. Mit Blick auf die Anrufe des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Erörterungstermin beim Verwaltungsgericht Aachen kommt hinzu, dass zwei weitere Justizangehörige – der zuständige Richter sowie eine Justizmitarbeiterin, die sich zum Zeitpunkt des Anrufs im selben Büro befunden hat – die Tatsache und den Inhalt der Telefongespräche, insbesondere die beleidigenden Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Justizbeschäftigten Frau X5 im Kern übereinstimmend bestätigt haben. Auch die Beleidigung der Justizangestellten L2. vom 13. Juli 2017 wird von einem weiteren Mitarbeiter überzeugend bestätigt. Der Umstand, dass sämtliche Aussagen lediglich in einfachen Gesprächsvermerken bzw. E-Mails und nicht, wie der Antragsteller beanstandet, in eidesstattlichen Versicherungen niedergelegt sind, vermag die Glaubhaftigkeit der in sich stimmigen und zum Teil übereinstimmenden Aussagen der Justizbediensteten nach Auffassung der Kammer nicht infrage zu stellen. Denn der Antragsteller hat nicht ansatzweise schlüssig dargelegt, weshalb sämtliche Justizbeschäftigten einschließlich der zuständigen Richter in Bezug auf seine Person falsche Aussagen gemacht haben sollen. Plausible und nachvollziehbar Motive, warum sie alle den Antragsteller zu Unrecht belasten sollten, sind von ihm weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller in Bezug auf den letzten Vorfall vom 25. Juli 2017 ausführt, dass in der behaupteten Äußerung des Anrufers, er werde nach Dienstschluss auf die Mitarbeiterin T. warten, aus der Sicht eines objektiven Beobachters schon keine Drohung liege, hält die Kammer diese Wertung in Anbetracht der vorangehenden Beleidigungen und Drohungen seitens des Antragstellers nicht nur für fernliegend, sondern schon für dreist. Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund seines seit Jahren gezeigten aggressiven Verhaltens sowohl in der Vergangenheit als auch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Justizzentrum, namentlich für die betroffenen Justizbediensteten darstellt(e). Denn es fällt ins Auge, dass sein Auftreten durch ein stets gleichbleibendes und wiederkehrendes Verhaltensmuster gekennzeichnet ist, nämlich dass er im Falle von für ihn negativen Auskünften oder Entscheidungen umgehend aggressiv reagiert und zu Beleidigungen oder Drohungen greift, um Justizbedienstete einzuschüchtern und auf diese Weise seine Forderungen durchzusetzen. Unter diesen Umständen ist, auch wenn der Antragsteller bislang nur bei Telefonkontakten verbal ausfällig geworden ist und Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen hat, nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass er auch im Rahmen von persönlichen Vorsprachen, die im Zusammenhang mit den zahlreichen Verfahren zu erwarten sind, die er bei verschiedenen Gerichten im Justizzentrum (Amtsgericht, Landgericht, Verwaltungsgericht und Sozialgericht) führt, aggressiv und ggf. auch in Form von tätlichen Übergriffen reagieren wird. Angesichts der in einem solchen Fall betroffenen hochrangigen Schutzgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit der Justizbediensteten – sind die Anforderungen für die Annahme einer Gefahr, die Anlass für das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen gebietet, deutlich herabgestuft. Dies gilt umso mehr, als das Strafverfahren, das gegen den Antragsteller beim Amtsgericht Aachen nach wie vor noch anhängig ist, u.a. auch den Vorwurf eines nicht unerheblichen Gewaltdelikts (schwere räuberische Erpressung) zum Gegenstand hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er sich am 24./25. Juli 2017 – offenbar aufgrund eines Versehens der Wachtmeisterei – unbegleitet in das Justizzentrum Aachen begeben, dort verschiedene Angelegenheiten geregelt und sich dabei gegenüber allen Justizbeschäftigten – auch nachdem er auf Veranlassung der Präsidentin des Sozialgerichts von Justizwachtmeistern aus dem Gebäude hinausbegleitet worden sei – freundlich, ruhig und gelassen verhalten und damit bewiesen habe, dass von ihm keine Gefahr ausgehe, gebietet dies keine andere Beurteilung. Denn ein einmaliges Wohlverhalten des Antragstellers vermag das von ihm über Jahre hinweg gezeigte, aggressive Verhalten und den dadurch vermittelten Eindruck von ihm nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits am 26. Juli 2017 und damit nur einen bzw. zwei Tage nach dem persönlichen Erscheinen im Justizzentrum, das er als Beleg für seine Ungefährlichkeit anführt, erneut eine Justizbeschäftigte des Amtsgerichts Aachen bedroht hat. Unter diesen Umständen sind belastbare Anhaltspunkte, die die Annahme einer nachhaltigen Verhaltensänderung des Antragstellers rechtfertigen könnten, nicht ansatzweise erkennbar. Die vom Präsidenten des Landgerichts Aachen (erneut) verfügte Sicherheitsanordnung erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung des Zwecks, die Sicherheit und Ordnung im Justizzentrum Aachen aufrechtzuerhalten und insbesondere die Sicherheit der dortigen Justizbeschäftigten zu gewährleisten, geeignet, mangels milderer Mittel erforderlich sowie insbesondere auch angemessen im engeren Sinne. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen, namentlich die Anordnung der körperlichen Durchsuchung des Antragstellers bei Betreten des Justizzentrums und seine Begleitung durch zwei Justizwachtmeister während des Aufenthalts dort, stehen ersichtlich nicht außer Verhältnis zu den mit ihnen verbundenen Einschränkungen der Rechte des Antragstellers (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers einschließlich des Rechts, sich frei in einem Justizgebäude zu bewegen – wie dargelegt – bereits durch den Widmungszweck des Justizzentrums eingeschränkt ist. Dieser besteht darin, den Besuchern des Gebäudes insbesondere in ihrer Eigenschaft als Rechtsschutzsuchende effektiven Rechtsschutz einschließlich des Zugangs zu den Gerichten zu gewährleisten sowie allgemein den Grundsatz der Öffentlichkeit in (öffentlichen) Gerichtsverhandlungen zu garantieren. Dies gilt allerdings nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der Sicherheitsbelange der Bediensteten und der anderen Besucher des Justizgebäudes. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anordnung der körperlichen Durchsuchung des Antragstellers letztlich nicht über die Sicherheitsmaßnahmen hinausgeht, denen sich grundsätzlich alle Besucher des Justizzentrums im Rahmen der allgemeinen Eingangskontrolle bei Betreten des Justizzentrums zu unterziehen haben. Was die Sicherheitsbegleitung des Antragstellers durch zwei Justizwachtmeister angeht, wird dessen von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dadurch auch nur geringfügig eingeschränkt. Denn ihm bleibt es trotz der Sicherheitsbegleitung nach wie vor möglich, das Justizgebäude aufzusuchen, um dort die Rechtsangelegenheiten zu erledigen, die seine persönliche Vorsprache erfordern können, wie z.B. das Stellen von Anträgen auf der Rechtsantragstelle, die Einsichtnahme in Akten auf der Geschäftsstelle oder die Teilnahme an Gerichtsterminen in eigenen Rechtssachen. Der Umstand, dass durch die Begleitung des Antragstellers durch zwei Justizwachtmeister die Sicherheitsbedenken der Behördenleitung in Bezug auf seine Person auch für Dritte, z.B. für Bedienstete oder andere Besucher des Justizzentrums, erkennbar nach außen treten, stellt ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon in das Recht der persönlichen Ehre des Antragstellers dar. Dieses Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit gleichkommen. Dazu gehören auch die soziale Anerkennung und der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen. Deswegen umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen oder auch Handlungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 802/00 -, NJW 2003, 1856 = juris, Rn. 12, und vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 = juris, Rn. 42. Auch wenn der Antragsteller die Sicherheitsbegleitung subjektiv als ehrenrührig empfinden mag, stellt sie objektiv schon keine Ehrverletzung dar, weil von ihr als reine Ordnungsmaßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr – im Gegensatz zu dem Vorwurf der Verletzung von Strafgesetzen, mit dem eine Stigmatisierung verbunden sein kann, sofern ein schuldhaft-kriminelles Verhaltens vorgeworfen und damit ein ethisches Unwerturteil ausgesprochen wird – vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14. zwölf -, juris, Rn. 25 ff., keine diskriminierende oder stigmatisierende Wirkung zu seinen Lasten ausgeht. Vgl. ebenso zum Fehlen einer stigmatisierenden Wirkung von Hausverboten: BVerwG, Beschluss vom 15. November 1979 - 2 B 66.79 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 92; Wolff, in: Sodann/Ziekow, VwGO, § 113, Rn. 276. Dies gilt umso mehr, als der Öffentlichkeit im Gerichtsgebäude bei Durchführung der Sicherheitsbegleitung weder das Verhalten des Antragstellers bekannt wird, das Anlass für die Anordnung der Begleitung war, noch dessen genaue Identität. Sofern der Antragsteller ferner geltend macht, dass den ihn begleitenden Justizwachtmeistern seine gesamten privaten Rechtsangelegenheiten bekannt würden, liegt darin ebenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, das auch den Schutz der Privatsphäre gewährleistet. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Justizbediensteten hinsichtlich der ihnen bei der Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte bekannt gewordenen Vorgänge dienstrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Insoweit ist ein ausreichender Schutz der Privatsphäre des Antragstellers gewährleistet. Unabhängig davon wäre ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers jedenfalls auch gerechtfertigt. Denn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Justizzentrum sowie die Sicherheitsbelange der Justizdiensten sind für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unerlässlich und wiegen gerade auch unter Berücksichtigung der in Rede stehenden hochrangigen Schutzgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit der Justizbediensteten – derart schwer, dass sie die – lediglich geringfügigen – Einschränkungen der Rechte des Antragstellers ersichtlich rechtfertigen. b) Soweit der Antragsteller ferner die Vernichtung der Akten (?) bezüglich der Sicherheitsanordnung aus dem Jahr 2012 sowie hilfsweise der von seiner Person vorhandenen Lichtbilder begehrt, bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller vor der Anbringung des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs keinen entsprechenden Antrag beim Präsidenten des Landgerichts Aachen gestellt hat, der erfolglos geblieben ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine grundsätzlich nicht nachholbare Prozessvoraussetzung. Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. (2014), § 123 Rn. 38 und 45. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche schweren und unzumutbaren Nachteile ihm drohen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebieten könnte. Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ist nämlich die Sicherheitsanordnung des Präsidenten des Landgerichts – wie unter a) ausgeführt – rechtmäßig, erweist sich auch die weitere Verwendung sowohl der Verwaltungsvorgänge aus dem Jahr 2012 als auch der Lichtbilder des Antragstellers aus Sicherheitsgründen als rechtmäßig. Einem Anspruch auf Vernichtung dieser Unterlagen steht das öffentliche Interesse an der künftigen Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Justizzentrum entgegen. c) Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Sicherheitsanordnung vom 6. Oktober 2014 bis Juni 2017 rechtswidrig war, insbesondere weil der Präsident des Landgerichts Aachen diese nicht ordnungsgemäß überprüft hat, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat auch insoweit keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche schweren unzumutbaren Nachteile ihm drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, die lediglich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in der Vergangenheit liegenden hoheitlichen Handelns gerichtet ist. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens möglich und zumutbar und rechtfertigt keinesfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache. Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitsanordnung in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2017 war nicht rechtswidrig. Zum einen hat der Präsident des Landgerichts Aachen, nachdem er die Sicherheitsanordnung im Oktober 2014 wieder in Kraft gesetzt hat, ihre Aufrechterhaltung, wie sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt, regelmäßig, nämlich in maximal 6-monatigen, überwiegend sogar kürzeren Zeitabständen überprüft. Zum anderen ist die Sicherheitsanordnung im fraglichen Zeitraum auch in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden, weil kein Grund vorlag, der zwingend ihre Aufhebung geboten hätte. Allein die Tatsache, dass in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2017 keine Vorkommnisse seitens des Antragstellers zu verzeichnen waren, begründete für sich genommen nicht die berechtigte Annahme, dass die Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr erforderlich waren. Denn mit Blick auf das bisher vom Antragsteller gezeigte aggressive Verhalten sowie angesichts der in Rede stehenden hochrangigen Schutzgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit der Justizbediensteten – war nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Antragsteller keine Gefahr mehr darstellte. Dies gilt umso mehr, als das Strafverfahren gegen ihn nach wie vor beim Amtsgericht Aachen anhängig und wegen dessen unbekannten Aufenthalts seit Juli 2015 lediglich vorläufig gemäß § 205 StPO eingestellt worden war. Es erschien daher keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller auch in der Zeit, in der er unbekannten Aufenthalts war, zur Regelung von Rechtsangelegenheiten persönlich im Justizzentrum erscheinen könnte. Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes letztlich die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai 2012, 1. Juli 2012 und 18 Juli 2013 beschlossenen Änderungen).