Beschluss
6 MB 16/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0610.6MB16.25.00
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Leitsätze
1. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 Var. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn ein Ausländer, gegen den das Bundesamt bereits eine vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen und dessen Folgeantrag es als unzulässig abgelehnt hat, trotz gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (§ 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde nach erfolgter Abschiebung im gerichtlichen Eilverfahren seine Rückholung erreichen möchte.(Rn.10)
2. Ebenso wenig handelt es sich um eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG (juris: ). Das behördliche Unterlassen einer begehrten Rückholung stellt ebenso wie das Unterlassen eines begehrten Aussetzens der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung keine behördliche Handlung dar, die zielgerichtet der Abschiebung dient.(Rn.15)
3. Erstrebt ein in sein Herkunftsland abgeschobener Ausländer im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO seine Rückholung nach Deutschland, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor.(Rn.18)
4. Auch im Falle eines mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs für die begehrte Regelungsanordnung bedarf es der Feststellung eines besonderen Interesses gerade an der vorgezogenen vorläufigen Regelung, eines sogenannten Anordnungsgrundes. Er setzt grundsätzlich voraus, dass für den Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 11. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 Var. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn ein Ausländer, gegen den das Bundesamt bereits eine vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen und dessen Folgeantrag es als unzulässig abgelehnt hat, trotz gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (§ 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde nach erfolgter Abschiebung im gerichtlichen Eilverfahren seine Rückholung erreichen möchte.(Rn.10) 2. Ebenso wenig handelt es sich um eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG (juris: ). Das behördliche Unterlassen einer begehrten Rückholung stellt ebenso wie das Unterlassen eines begehrten Aussetzens der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung keine behördliche Handlung dar, die zielgerichtet der Abschiebung dient.(Rn.15) 3. Erstrebt ein in sein Herkunftsland abgeschobener Ausländer im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO seine Rückholung nach Deutschland, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor.(Rn.18) 4. Auch im Falle eines mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs für die begehrte Regelungsanordnung bedarf es der Feststellung eines besonderen Interesses gerade an der vorgezogenen vorläufigen Regelung, eines sogenannten Anordnungsgrundes. Er setzt grundsätzlich voraus, dass für den Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.20) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 11. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter, eine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reise im Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Februar 2022 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18. März 2022 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Zeitgleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an. Der Bescheid ist bestandskräftig. Am 20. März 2023 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 12. Juni 2023 als unzulässig ablehnte (. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024, das am 30. Dezember 2024 bei dem Bundesamt einging stellte der Antragsteller einen weiteren Folgeantrag. Noch am selben Tag informierte das Bundesamt den Antragsgegner über die Folgeantragstellung und lehnte den erneuten Asylfolgeantrag als unzulässig ab, weil der Antrag nicht begründet worden sei und weder neue Elemente noch Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht seien. Auf eine Anhörung wurde verzichtet. Am 3. Januar 2025 erfolgte an den Antragsgegner die Mitteilung, dass ein weiteres (Asyl-)verfahren nicht durchgeführt werde und es sich um einen erneuten Folgeantrag nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags handele, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Den Bescheid selbst übersandte das Bundesamt am 7. Januar 2025 an den Antragsgegner. Außerdem teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Bescheid am 11. Januar 2025 zugestellt worden sei. Hiergegen erhob der Antragsteller am 13. Januar 2025 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Über die Antragstellung bei Gericht informierte das Bundesamt den Antragsgegner am 14. Januar 2025. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (10 B 6/25) ordnete die für das Asylverfahren zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig durch Bescheid des Bundesamts vom 30. Dezember 2024 an. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass ernstliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung bestünden. Der Antragsteller sei weder persönlich angehört worden noch habe er hinreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gehabt. In der Begründung des Beschlusses führte es zudem unter Verweis auf § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG aus, dass bei Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Unzulässigkeitsentscheidung die Abschiebung nicht durchgeführt werden dürfe. Das Bundesamt sandte dem Antragsgegner am 17. Januar 2025 eine Mitteilung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Am Vormittag des 17. Januar 2025 ließ der Antragsgegner den Antragsteller aus der Abschiebehafteinrichtung in die Türkei abschieben. Der Antragsteller hat am 20. Februar 2025 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Die für das Ausländerrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 11. April 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes sei der Antrag gleichwohl unbegründet. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. April 2025 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), jedoch nicht begründet (dazu 2.). 1. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft. § 80 AsylG steht dem nicht entgegen. Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Vorliegend handelt es sich jedoch weder um eine „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ (dazu a)) noch um eine Streitigkeit „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ (dazu b)). a) Ob eine „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ gegeben und der Anwendungsbereich des § 80 Var. 1 AsylG eröffnet ist, ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat (noch zu § 78 AsylVfG BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2018 – 13 OA 40/18 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.07.2009 – A 1 D 92/09 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands (VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2020 – 12 S 2380/20 –, juris Rn. 9). Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat (vgl. nur § 5 Abs. 1, § 83c AsylG), sind stets als asylrechtlich zu qualifizieren (noch zu § 78 AsylVfG BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 14, Beschl. v. 06.03.1996 – 9 B 714.95 –, juris Rn. 4 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2018 – 13 OA 40/18 –, juris Rn. 5 f.). Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. So ist es auch möglich, dass Streitigkeiten über von den Ausländerbehörden ergriffene Maßnahmen als asylrechtlich einzuordnen sind. Entsprechendes wird für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Einleitung von Asylverfahren (§§ 18 ff. AsylG) und Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender (§§ 44 ff. AsylG) oder für Entscheidungen zur Aufenthaltsgestattung (§§ 55 ff. AsylG) angenommen. Der vielgestaltigen Verzahnung der Aufgaben des Bundesamts mit denen der Ausländerbehörden bei der Aufenthaltsbeendigung muss durch eine differenzierte Würdigung der gesetzlich erfassten Fallgruppen Rechnung getragen werden (noch zu § 78 AsylVfG BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2018 – 13 OA 40/18 –, juris Rn. 7). Dies zugrunde gelegt, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, wenn ein ehemaliger Asylantragsteller, gegen den das Bundesamt eine noch vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt oder aus ebensolchen Gründen nach bereits erfolgter Abschiebung seine Rückholung erreichen möchte (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.03.2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris Rn. 13; a.A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2023 – 3 B 1143/23 –, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Begehrt wird nämlich nicht nur eine den Antragsgegner als Ausländerbehörde bindende Feststellung, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aus dem Bescheid vom 18. März 2022 nicht vollzogen werden darf bzw. hätte vollzogen werden dürfen. Vielmehr möchte der Antragsteller darüber hinaus seine Rückholung nach Deutschland erreichen. Rechtsgrundlage des insoweit geltend gemachten Anspruchs auf Rückholung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, der gewohnheitsrechtlich anerkannte und aus dem Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Folgenbeseitigungsanspruch. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft jedoch nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern auch an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an (BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 – 6 C 1.18 –, juris Rn. 19, Urt. v. 19.02.2015 – 1 C 13.14 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich über § 123 Abs. 1 VwGO ein vorläufig abzusichernder Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist, und der ein subjektives Recht der betroffenen Person verletzt, weil diese über ein Bleibe- bzw. Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Duldungsgrund verfügt (Beschl. d. Senats v. 22.03.2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 18; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 05.01.2023 – 10 CE 22.2618 –, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 B 435/21 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 22.10.2014 – 18 B 104/14 − juris Rn. 6 ff.; jeweils m.w.N.). So hat auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung geprüft, ob für den Antragsteller ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt und diesen aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG hergeleitet. b) Ein Ausschluss der Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 80 Var. 2 AsylG kommt nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können – neben Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz – nunmehr auch Rechtsstreitigkeiten „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei der vom Antragsteller begehrten Rückholung handelt es sich jedoch nicht um eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung. § 80 AsylG bildet eine gesetzliche Ausnahme zu der Beschwerdemöglichkeit gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO). Speziell die Bestimmung des § 80 Var. 2 AsylG bedarf der Auslegung; die Auslegung muss nach Auffassung des Senats zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze restriktiv ausfallen. Als „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ können daher zwar alle behördlichen Handlungen oder Mittel angesehen werden, die ergriffen werden, um eine Abschiebungsandrohung zu vollziehen einschließlich solcher Maßnahmen, die möglicherweise auch erst langfristig der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung dienen (vgl. dazu etwa Beschl. des Senats v. 06.01.2025 – 6 MB 34/24 –, juris Rn. 8). Im Gegensatz dazu ist das hier in Streit stehende behördliche Unterlassen einer begehrten Rückholung, ebenso wie das Unterlassen eines begehrten Aussetzens der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung, keine behördliche Handlung, die zielgerichtet der Abschiebung dient (siehe zur Duldung Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 22). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat es im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, die Unrichtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem fehlenden Anordnungsgrund darzulegen. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach ist ein Anordnungsgrund im Falle der vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, also die angestrebte Veränderung des Status quo, nur gegeben, wenn die Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. a) Der Antragsteller meint, dass es keines weiteren Vortrags zur Unzumutbarkeit seines Verbleibs in die Türkei bedürfen könne, wenn die Abschiebung festgestelltermaßen rechtswidrig gewesen sei. Damit legt er die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses jedoch nicht dar. Insoweit scheint er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu wenden, dass es auch im Falle eines offensichtlich oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs für die erfolgreiche Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Feststellung eines besonderen Interesses gerade an der vorgezogenen vorläufigen Regelung, eines sogenannten Anordnungsgrundes, bedürfe. Sein Vortrag erschöpft sich an dieser Stelle jedoch in der soeben wiedergegebenen Meinung. Weitergehende Argumente benennt der Antragsteller nicht. Dass an das Vorliegen des Anordnungsgrundes im Falle eines offensichtlich oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs keine besonderen Anforderungen mehr zu stellen seien, findet im Gesetz auch keine Stütze. Allein der Zeitverlust bedingt nicht notwendig ein die Hauptsache vorwegnehmendes Regelungsbedürfnis (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 26). Gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung ist insoweit auch nichts zu erinnern. Der Anordnungsgrund ergibt sich regelmäßig erst aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.04.2008 – 2 BvR 338/08 –, juris Rn. 3 f.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.02.2011 – 7 VR 6.11 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2015 – 8 ME 33/15 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Im Falle eines offensichtlich oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs können die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deshalb auch einmal von geringerem Gewicht sein (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 26). Hier erstrebt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Das Ziel der von ihm begehrten einstweiligen Regelungsanordnung ist identisch mit dem Ziel der Hauptsacheklage auf Rückholung, d.h. der Beseitigung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebte Regelung vorläufig wäre und unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses eines Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloß vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt den Antragsteller – ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte – vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 – 13 ME 519/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). b) Das Verwaltungsgericht meint ferner, dass ein solches besondere Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht bestehe. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Verbleib in der Türkei bis zu einer etwaigen Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könne. Insbesondere habe er weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm in der Türkei gegenwärtig eine Verhaftung drohe und die Gefahr einer Inhaftierung durch die begehrte einstweilige Anordnung beseitigt werden müsste. Vielmehr folge aus dem zur Akte gereichten Verhandlungsprotokoll des 2. Kriminalgerichts Gaziantep zu 2024/338, dass zunächst die Mindeststrafe nach Art. 7 des Anti-Terror-Gesetzes (Terörle Mücadele Kanunu) von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden sei, die zwar im weiteren Schritt erhöht, im Ergebnis aber zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Zudem sei nach allen für die Kammer erkennbaren Umständen während des gesamten Aufenthalts seit dem 17. Januar 2025 keine Festnahme des Antragsstellers durch den türkischen Staat erfolgt. Auch sei er ausweislich des Verhandlungsprotokolls bei der mündlichen Verhandlung in der Türkei anwesend gewesen, ohne dass eine Festnahme oder etwaige Repressionen erfolgt seien. Es seien danach keine individuellen Interessen des Antragstellers erkennbar, die aus Gründen des wirksamen Rechtsschutzes eine besondere Dringlichkeit begründeten und einen Verweis des Antragstellers auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machten. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht auseinander. Ebenso wenig stellt er sie inhaltlich in Frage. Er trägt nicht vor, dass er entgegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen mit einer Verhaftung in der Türkei rechne oder ihm dort eine andere Gefährdung drohe, die einen Verbleib in der Türkei bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar mache. Eine Unzumutbarkeit des Aufenthalts in der Türkei bis zur Hauptsacheentscheidung ergibt sich auch nicht bereits aus einer Entscheidung des Bundesamts (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 15.08.2018 – 17 B 1029/18 –, juris Rn. 9) oder des Verwaltungsgerichts. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge des Klägers vom 16. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet und vom 6. Dezember 2024 als unzulässig ab. Soweit die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Januar 2025 gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig vom 6. Dezember 2024 anordnete, lässt sich daraus ebenfalls kein Indiz für eine Gefährdung des Antragstellers in der Türkei ableiten. Die Entscheidung vom 16. Januar 2025 befasst sich noch nicht einmal mit der Frage, ob im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung im Asylverfahren beitragen, oder ob Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Es ordnete die aufschiebende Wirkung lediglich wegen eines Verfahrensfehlers an. Soweit der Antragsteller in einer handschriftlich verfassten Stellungnahme vorträgt, in der Türkei bei seiner Familie in einer kleinen Wohnung zu leben, arbeitslos zu sein und durch die Familie versorgt zu werden sowie, psychische Probleme zu haben, folgt daraus nichts anderes. Auch wenn die Lebensbedingungen des Antragstellers in der Türkei nicht denen in Deutschland entsprechen mögen, scheint er jedenfalls Teil des Familienverbandes zu sein, eine Unterkunft zu haben und versorgt zu werden. Es lässt sich auch insoweit nicht erkennen, dass ein Verbleib in der Türkei bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist, weil dieser nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Antragsteller mit sich brächte. c) Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Anordnungsgrundes schließlich nicht darauf berufen, dass die Ungewissheit des Ausgangs in der Hauptsache eine normale Lebensführung unmöglich mache sowie, dass eine halbwegs normale Lebensführung jedwede Asylgründe ad absurdum führten. Allein der Umstand, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ungewiss ist und die Verfahrensdauer lang sein kann, belegt kein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache. Vielmehr haben Beteiligte gerichtlicher Verfahren stets mit einer entsprechend bedingten Unsicherheit, was den Ausgang des Verfahrens und (leider auch) den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt anbetrifft, umzugehen. Mit Blick auf das laufende Asyl-Folgeantragsverfahren ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass in einem längeren Aufenthalt in der Türkei ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr bzw. Gefährdungslage gesehen werden könnte. Insoweit handelt es sich jedoch allein um eine verfahrenstaktische Erwägung für das Asylverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass die individuellen Rechtsgüter des Antragstellers, deren Schutz das Asylverfahren dient (körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit, freie Persönlichkeitsentfaltung) beeinträchtigt würden, wenn der Antragsteller bis zur Hauptsacheentscheidung in der Türkei verbleibt. Jedenfalls legt er entsprechendes nicht dar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).