Beschluss
23 L 2200/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0901.23L2200.25A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits abzulehnen, weil die Antragsteller keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben. Zudem hat die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. März 2025 nicht erfolgen darf, hat keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund, dass im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur die vorläufige Sicherung oder Regelung eines Gegenstandes möglich ist, versteht das Gericht den Antrag dahingehend, dass die Mitteilung an die Ausländerbehörde zeitlich beschränkt sein soll, nämlich bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den von den Antragstellern gestellten (datumsmäßig nicht bezeichneten) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Der so verstandene Antrag ist nicht begründet, weil die Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Ein Anordnungsgrund, also die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit, ist derzeit nicht erkennbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde noch vor Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Dublin-Verfahrens die Antragsteller nach Bulgarien abschieben wird. Derartige Anhaltspunkte haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Zudem haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch – auf zeitweise Aussetzung einer Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen – ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 3). Die von den Antragstellern geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin zu 3) steht einer Ausreise nach Bulgarien in Gestalt eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses derzeit nicht entgegen. Nach § 60 a Abs. 2 c AufenthG wird zunächst vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beinträchtigen kann, grundsätzlich durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2 c Sätze 2 ff. AufenthG glaubhaft machen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll die qualifizierte ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist ein derartiges inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit nur gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird (akute bzw. gegenwärtige Reiseunfähigkeit). Als Maßstab kann insoweit – womit auch Wertungswidersprüche vermieden werden – auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden: Eine durch die Ausreise oder Abschiebung eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise oder Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Ausreise oder Abschiebung verbundene körperliche Beeinträchtigung bzw. Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in Flüchtlingsschutz gewährende Land einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Ausreise oder Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere auch den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – 17 B 1846/21 –, juris Rn. 20ff; vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris Rn. 14 ff.; vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 –, juris Rn. 4 ff. und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 5 ff. Insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Suizidgefahr ist ergänzend anzumerken, dass die bei psychischen Erkrankungen niemals vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art 2 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht genügt. Ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 – 17 B 396/03 –, juris Rn. 6. Selbst eine erhöhte Suizidgefahr steht einer Abschiebung nicht entgegen, da die Ausländerbehörden dann im Rahmen der ihnen obliegenden staatlichen Schutzpflicht gehalten sind, durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen zu treffen, z. B. zur faktischen Verhinderung des Suizids für die Zeit bis zur Durchführung der Abschiebung die im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und anschließend durch eine entsprechend vorbereitete und ärztlich begleitete Abschiebung des Ausländers für dessen Sicherheit Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris Rn. 18; vom 28. Dezember 2010 – 18 B 1599/10 –, juris Rn. 16; vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 15 ff. und vom 27. Juli 2006 – 18 B 586/06 –, juris Rn. 26 f. Ob tatsächlich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands einschließlich der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung der Antragstellerin zu 3) im Falle einer Abschiebung (mithin für eine akute Reiseunfähigkeit) besteht, ist von der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zum Wiederaufgreifen des Dublin-Verfahrens eingehend und unter Würdigung der vorgelegten Atteste zu prüfen. Bis dahin kann die zuständige Ausländerbehörde die aufgezeigten Schutzmaßnahmen, namentlich solche im Sinne des PsychKG ergreifen. Sollten bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen schon Abschiebemaßnahmen durchgeführt werden, so spricht alles dafür, dass eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, eine ärztliche Begleitung und auch die Übergabe in eine medizinische (Weiter-)Behandlung in Bulgarien sichergestellt werden müssen. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass Bulgarien für sie ein fremdes Land sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bundesrepublik Deutschland ein für sie fremdes Land ist und dass sie in Bulgarien – anders als in der Bundesrepublik Deutschland – einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).