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Urteil

14 K 3058/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1113.14K3058.17A.00
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Tenor

Der Bescheid vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Vollzug der Abschiebungsanordnung (Überstellung nach Italien) rückgängig zu machen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Vollzug der Abschiebungsanordnung (Überstellung nach Italien) rückgängig zu machen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach seinen Angaben und ausweislich eines vorgelegten Ausweises am 00. Oktober 0000 geboren und syrischer Staatsangehöriger. Am 21. September 2016 stellte die Zentrale Ausländerbehörde in C. für den Kläger eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (im Folgenden: BüMA) aus, die sie noch am selben Tag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) übermittelte. Am selben Tag wurde zudem noch ein auf den 31. August 2016 datierter EURODAC-Treffer der Kategorie 2 für den Kläger in Bezug auf Italien eingeholt, der ebenfalls noch an diesem Tag dem Bundesamt zur Kenntnis gelangte. Am 8. November 2016 registrierte das Bundesamt für den Kläger einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt sandte am 14. November 2016 ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Am 18. November 2016, 23.57 Uhr erhielt das Bundesamt eine automatisierte Email mit dem Betreff „533 Delivery Status Kilic“ und dem Inhalt „The following addresses had delivery problems. dublinit@dlci.dub.it.eu-admin.net (Unable to deliver message within specified time.)“. An einem nicht genau bestimmbaren Datum versandte das Bundesamt daraufhin erneut ein Aufnahmegesuch an Italien. Am 22. November 2016 erhielt das Bundesamt eine automatisierte Antwort, wonach die Email empfangen worden sei. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017, zugestellt am 28. Februar 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Zudem ordnete es die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 3. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlich geltend, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien an systemischen Mängeln litten. Das Bundesamt habe zudem das Aufnahmegesuch an Italien nicht fristgemäß gestellt. Die Rückführungsrichtlinie sehe kein Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Dublin-Überstellungen vor. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich sinngemäß –, den Bescheid vom 15. Februar 2017 aufzuheben. die Beklagte zu verurteilen, den Vollzug der Abschiebungsanordnung (Überstellung nach Italien) rückgängig zu machen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. März 2017 – 14 L 970/17.A – den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 14 L 3951/17.A – den Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt. Der Kläger wurde am 3. Juli 2017 nach Italien überstellt. Die Beteiligten haben einvernehmlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt, § 101 Abs. 2 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 14 L 970/17.A und 14 L 3951/17.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Wegen der einvernehmlichen Entscheidung der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien ist an für sich der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Der Kläger hat aus einem Drittstaat kommend die Grenze des Mitgliedstaats – hier Italien – illegal überschritten, Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank (Kategorie 2) und den eigenen Angaben des Klägers, wonach er von Libyen aus in Italien eingereist sei. Die Beklagte hat aber das Aufnahmegesuch an Italien nicht innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aufzunehmen. Nach UAbs. 2 der Vorschrift wird abweichend von UAbs. 1 im Fall einer Eurodac-Treffermeldung dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gestellt. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des EuGH so zu verstehen, dass das Ersuchen spätestens drei Monate nach Antragstellung erfolgen muss. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO normiert also im Vergleich zu UAbs. 1 keine zusätzliche, längere Frist. Hinsichtlich Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO hat der EuGH zudem entschieden, dass ein Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO schon vor der förmlichen Antragstellung im Sinne des § 23 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt vorliegt, wenn ein Asylgesuch geäußert wurde, daraufhin eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt wurde und dem Bundesamt diese zur Kenntnis gelangte. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/17 –, juris, Rn. 63 ff. Dies zu Grunde gelegt war hier nach § 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO Fristbeginn für das Aufnahmegesuch der 21. September 2016. An diesem Tag hat der Kläger in C. sein Asylgesuch geäußert und es wurde ihm eine BüMA ausgestellt. Die Beklagte hat auf Nachfrage angeben, dass ihr dies noch am gleichen Tag zur Kenntnis gelangte. Die Drei-Monats-Frist des § 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO verkürzt sich vorliegend nach UAbs. 2 auf zwei Monate, da eine Eurodac-Treffermeldung für den Kläger vorlag. Zwar wurde der Eurodac-Treffer nach Aktenlage offenbar nicht selbst vom Bundesamt eingeholt. Die Beklagte hat aber auch insoweit auf Nachfrage angegeben, den Treffer bereits am 21. September 2016 übermittelt bekommen zu haben. Das Aufnahmegesuch war demnach spätestens bis zum 21. November 2016 zu stellen. Diese Frist hat das Bundesamt nicht eingehalten. Zwar hat das Bundesamt am 14. November 2016 11:53:51 Uhr ein Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Dieses ist jedoch ausweislich von Blatt 61 des Verwaltungsvorgangs Italien nicht zugegangen. Das Bundesamt erhielt am 18. November 2016 eine automatische Email (wohl vom eigenen Email-Server) mit dem Betreff „533 Delivery Status Kilic“ und dem Inhalt „The following addresses had delivery problems. dublinit@dlci.dub.it.eu-admin.net (Unable to deliver message within specified time.)“ Die Zahl 533 im Betreff der Email ist ein sogenannter SMTP (=Simple Mail Transfer Protocol, das für Email-Kommunikation übliche Internet-Protokoll) Fehlercode. Fehlercode 533 bedeutet „Remote server has insufficient disk space to hold email”; der Festplattenspeicher des italienischen Email-Servers war also erschöpft und konnte keine Emails mehr speichern. Im Anschluss übersandte das Bundesamt erneut das Aufnahmegesuch an Italien (Bl. 62 des Verwaltungsvorgangs), wobei mangels Angabe unklar ist, an welchem Datum dies erfolgte. Sicher ist nur, dass die Beklagte erst am 22. November 2016 eine Empfangsbestätigung erhielt. Das erst am 22. November 2016 gestellte Aufnahmegesuch hat die Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht gewahrt. Es war zur Wahrung der Frist nicht ausreichend, ein Aufnahmegesuch rechtzeitig (hier schon am 14. November 2016) abzusenden. Die Übermittlung von (Wieder-)Aufnahmegesuchen wird in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (im Folgenden: DVO), näher geregelt. Diese beruht auf Art. 21 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-VO, der die Kommission zur Schaffung von Durchführungsrechtsakten für einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen ermächtigt. Nach § 15 Abs. 3 DVO gilt die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tags und der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort. Dies macht deutlich, dass die Frist des Art. 21 Dublin-III-VO nur dann eingehalten wird, wenn das Gesuch nachweisbar angekommen ist. Etwas anderes lässt sich – zumindest für den vorliegenden Fall – auch nicht aus Art. 21 DVO ableiten. Die Vorschrift trifft eine Sonderregelung zum „Störungsfreien Betrieb“ des sogenannten DubliNet. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 DVO ordnet an, dass die Unterbrechung des Betriebs einer nationalen Systemzugangsstelle (vgl. dazu Art. 19 DVO) nicht die Aussetzung der in der Dublin-III-VO für die Übermittlung eines Gesuchs oder einer Antwort vorgeschriebenen Fristen bewirkt. Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift so verstanden werden kann, dass nur eine Störung im Betrieb der Systemzugangsstelle des ersuchenden Mitgliedstaats (hier der Beklagten) diesen nicht von der Einhaltung der Fristen befreit. Hierfür spricht möglicherweise die Regelung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 DVO sprechen, wonach in dem Fall, dass eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung gilt. Bei einer Auslegung von Art 21 Abs. 3 Satz 2 DVO in dem Sinne, dass auch eine Störung der Systemzugangsstelle des ersuchten Mitgliedstaats den Ablauf der Frist nicht hemmt, vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 – 11 A 1810/15.A –, juris, Rn. 22, ohne allerdings die hier angesprochenen Fragen zu problematisieren, bliebe die Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 1 DVO eventuell ohne eigenen Anwendungsbereich. Dies kann hier aber offen bleiben, da die Beklagte trotz Aufforderung des Gerichts kein „Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur“ vorgelegt hat. Auch die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 DVO liegen damit nicht vor. Da die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht vorliegen, sind auch die Folgeentscheidungen (Ziffern 2 bis 4 des Bescheids) aufzuheben. Der Kläger wird durch das nicht fristgerecht gestellte Aufnahmegesuch auch in seinen subjektiven Rechten verletzt. Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO hat der Ablauf der Frist einen Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf den ersuchenden Staat zur Folge. Auf diesen Übergang kann der Schutzsuchende sich berufen. Es ist unerheblich, ob der ersuchte Mitgliedstaat trotz Fristablauf zur Aufnahme weiter bereit ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/17 –, juris, Rn. 48, 59. Schließlich ist auch der Antrag darauf, den Vollzug der Abschiebungsanordnung rückgängig zu machen, begründet. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. mit dem Rechtsgedanken der in Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO enthaltenen Regelung. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Überstellung des Klägers nach Italien - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands. In einem solchen Fall kann der in seinem subjektiven Recht verletzte Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris, Rn. 6 ff, m.w.N. Die für einen solchen Anspruch notwendigen Voraussetzungen liegen vor. Die nach dem Vorstehenden gegebene Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags des Klägers führt nicht nur zur Rechtswidrigkeit seiner Überstellung, sondern auch des Fernhaltens des Klägers von der erneuten Einreise in das Bundesgebiet. Die Folgenbeseitigung ist auch tatsächlich möglich. Die Beklagte hat die Wiedereinreise des Klägers unter Übernahme der Kosten zu ermöglichen. Die Folgenbeseitigung ist schließlich nicht rechtlich unmöglich. Insbesondere steht der Wiedereinreise des Klägers nicht die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Wiedereinreise über eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung oder eine Betretenserlaubnis ermöglicht werden könnte, setzt die grundsätzlich allein aufgrund des faktischen Vollzugs der Abschiebung eintretende Sperrwirkung nach §11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine rechtmäßige Abschiebung voraus, die hier nicht vorliegt. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2016 – 9 K 1184/16.A –, juris, Rn. 64 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 1. Februar 2010 - Au 5 S 10.30014 -, juris, Rn. 33 u. 47, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.