Urteil
7 A 2666/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ergänzungssatzung als Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs.4 Nr.3 BauGB) ist nicht mit beachtlichen Fehlern behaftet und kann die planungsrechtliche Beurteilung bestimmen.
• Für die Einbeziehung nach § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB müssen die einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs sachlich und räumlich geprägt sein; das war hier der Fall.
• Fehlt in einer Einbeziehungssatzung eine Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche, ist die Einfügung nach § 34 Abs.1 BauGB zu prüfen; das streitige Gebäude fügt sich wegen Lage und Größe nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
• Ein Wochenendhaus oder längere Duldung begründet nicht ohne weiteres eine prägende Bestandsbebauung im Sinne des § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB.
• Ein Vorbild- oder Nachahmungsrisiko kann die Zulässigkeit versagen, wenn das Vorhaben bodenrechtlich relevante Spannungen und damit ein Bedürfnis nach Bebauungsplanung auslöst.
Entscheidungsgründe
Einbeziehungssatzung wirksam; Gebäude fügt sich nach überbaubarer Grundstücksfläche nicht ein • Die Ergänzungssatzung als Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs.4 Nr.3 BauGB) ist nicht mit beachtlichen Fehlern behaftet und kann die planungsrechtliche Beurteilung bestimmen. • Für die Einbeziehung nach § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB müssen die einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs sachlich und räumlich geprägt sein; das war hier der Fall. • Fehlt in einer Einbeziehungssatzung eine Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche, ist die Einfügung nach § 34 Abs.1 BauGB zu prüfen; das streitige Gebäude fügt sich wegen Lage und Größe nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. • Ein Wochenendhaus oder längere Duldung begründet nicht ohne weiteres eine prägende Bestandsbebauung im Sinne des § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB. • Ein Vorbild- oder Nachahmungsrisiko kann die Zulässigkeit versagen, wenn das Vorhaben bodenrechtlich relevante Spannungen und damit ein Bedürfnis nach Bebauungsplanung auslöst. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung bzw. hilfsweise eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das Gebäude P.Straße 162 b auf ihrem Grundstück am Ortsrand. Das Gebäude war ursprünglich als kleines Garten-/Teehaus genehmigt, ist aber später in veränderter Kubatur und Nutzung als teilunterkellertes Wohngebäude entstanden. Die Gemeinde erließ eine Klarstellungs- und später eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB, die eine Teilfläche einschließlich des Bestandsgebäudes in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezog. Der Beklagte lehnte die nachträgliche Genehmigung ab; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Das VG wies die Klage ab; die Klägerin focht weiterhin den Anspruch auf einen Vorbescheid an. Streitig ist insbesondere, ob die Satzung wirksam ist und ob sich das Gebäude nach § 34 Abs.1 BauGB, vor allem nach der überbaubaren Grundstücksfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. • Zulassung und rechtliche Bewertung: Die Berufung ist insoweit zulässig wie zugelassen, in der Sache jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids nach §§ 71, 75 BauO NRW besteht nicht. • Wirksamkeit der Satzung: Die als Ergänzungssatzung bezeichnete Regelung ist als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB formell und materiell nicht mit beachtlichen Fehlern behaftet; erforderliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie Abwägung wurden nicht hinreichend gerügt. • Voraussetzungen der Einbeziehung: Die einbezogene Fläche ist Außenbereich; ihr Einbezug setzt voraus, dass sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs sachlich und räumlich geprägt ist. Dies ist hier nach Ortsbesichtigung und Lagebeurteilung gegeben; eine geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch die Satzung nicht gefährdet. • Fehlende Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche: Die Satzung enthält keine Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche (keine Baugrenze/Baulinie); deshalb ist die Zulässigkeit des vorhandenen Gebäudes nach § 34 Abs.1 BauGB zu prüfen. • Einfügen nach § 34 Abs.1 BauGB: Das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst Größe und Lage der Grundfläche innerhalb der prägenden Bebauung. Das Gebäude liegt versetzt und erheblich in den abfallenden Außenbereich hinein, hat deutlichen Abstand zu anderen Gebäuden und entspricht weder in Größe noch Lage den in der näheren Umgebung vorhandenen Vorbildern. • Kein prägender Bestand: Baulichkeiten, die nur Wochenendnutzung ermöglichten oder längere Zeit leer standen, sind grundsätzlich nicht als prägende Bestandbebauung zu berücksichtigen; das gilt auch hier, sodass das Bestandsgebäude nicht als prägendes Vorbild zählt. • Vorbildwirkung und Spannungen: Die Abweichung erzeugt Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke und begründet bodenrechtlich relevante Spannungen, die ein Bedürfnis nach umfassender Bebauungsplanung auslösen können; daher kommt auch die Ausnahmeregel des Einfügens ohne entsprechendes Vorbild nicht in Betracht. • Kosten und Verfahrensfragen: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Ergänzungssatzung der Gemeinde ist als Einbeziehungssatzung wirksam, aber sie enthält keine Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche; somit ist das errichtete Gebäude nach § 34 Abs.1 BauGB zu beurteilen. Danach fügt sich das Gebäude wegen seiner Lage und Ausdehnung nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Zulassung ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild scheidet aus, weil das Gebäude Vorbildwirkung entfaltet und bodenrechtlich relevante Spannungen sowie ein Bedürfnis nach Bebauungsplanung heraufbeschwört. Folglich besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids oder einer Baugenehmigung; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit der Gerichtskosten wurden geregelt.