OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 2665/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0828.7A2665.12.00
10mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, die sich auf das Gebäude mit der Anschrift P. Straße 162 b in L.‑F. bezieht. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Senats im Verfahren - 7 A 2666/12 - Bezug genommen, das die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für das vorgenannte Gebäude betrifft. Ergänzend ist zum Sach- und Streitstand auszuführen: Mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2005 forderte der Beklagte die Mutter der Klägerin nach vorheriger Anhörung auf, innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit der Verfügung das auf dem Grundstück P. Straße 162 b befindliche Gebäude vollständig zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Gebäude beeinträchtige öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde L. widerspreche, in dem die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Ferner werde eine vorhandene Splittersiedlung erweitert. Die dadurch eintretende städtebauliche Fehlentwicklung sei mit einer geordneten Bebauung des Gemeindegebiets nicht in Einklang zu bringen. Das Gebäude sei im Übrigen formell illegal, es werde von den vorliegenden Genehmigungen vom 23. März 1960 bzw. 13. Juli 1960 nicht gedeckt. Wegen der abweichenden Bauausführung seien die erteilten Baugenehmigungen obsolet geworden. Hinzu komme, dass das Gebäude die erforderlichen Abstandflächen nicht einhalte. Weiterhin sei festgestellt worden, dass sich in den Außenwänden zur Nachbargrenze Öffnungen befänden, die ca. 1,5 m bis 2 m von der Grenze entfernt und nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NRW nicht zulässig seien. Gegen die Verfügung erhob die seinerzeitige Eigentümerin, die Mutter der Klägerin, Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011, zugestellt am 24. Juni 2011, wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 27. September 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe erklärt, als Alleinerbin das Verfahren weiterführen zu wollen. Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Gebäude baurechtlich genehmigt worden sei. Die Ergänzungssatzung der Gemeinde L. rechtfertige keine andere Beurteilung. Hierzu verwies die Bezirksregierung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid betreffend die Ablehnung des Bauantrags. Die Klägerin hat am 25. Juli 2011 (einem Montag) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe verkannt, dass das Gebäude auf dem Grundstück, dessen Eigentümerin sie sei, planungsrechtlich nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sei, deshalb sei die angefochtene Ordnungsverfügung fehlerhaft. Bauordnungsrechtliche Verstöße könnten durch Nachbarzustimmungen bzw. Verschließen grenzzugewandter Öffnungen behoben werden. Die Klägerin hat beantragt, die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 aufzuheben, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Das Gebäude werde von den erteilten Baugenehmigungen nicht gedeckt. Es sei auch materiell nicht genehmigungsfähig. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung F. ‑Südost. Es füge sich auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die maßgebliche Umgebung ein, da eine Bebauung in dritter Reihe in der hier maßgeblichen Umgebung ohne Vorbild sei. Ferner fehle auch eine ordnungsgemäße Erschließung. Es sei lediglich ein schmaler Fußweg vorhanden. Der Erschließung über die Parzelle 2143 stehe die dort stehende Garage entgegen. Bauordnungsrechtlich halte das Vorhaben nach § 6 BauO NRW die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück P. Straße 164 nicht ein. Außerdem verstoße es gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, da es in der dieser Nachbargrenze zugewandten Gebäudeabschlusswand Fensteröffnungen in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Grenze aufweise. Die gegenüber der Mutter der Klägerin erlassene Zwangsgeldandrohung habe sich erledigt, gegebenenfalls müsse später gegenüber der Klägerin erneut ein Zwangsmittel angedroht werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 23. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe seine Anordnung zutreffend darauf gestützt, dass das Gebäude formell und materiell illegal sei. Wegen der materiellen Illegalität hat es auf die Gründe des Urteils im Verfahren 11 K 4129/11 verwiesen. Ferner hat es ausgeführt, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei betätigt, auch die langjährige Untätigkeit des Beklagten gegenüber dem Gebäude rechtfertige keine andere Beurteilung. Die verfügte Androhung eines Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 9. Januar 2014 wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil das streitgegenständliche Gebäude aus den im parallelen Verfahren - 7 A 2666/12 - vorgetragenen Gründen bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig sei und sich insbesondere auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Soweit es eine Abstandfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhalte, habe sie ihre Bemühungen gegenüber dem Nachbarn des Hauses Nr. 164 um eine Baulasterklärung wieder aufgenommen. Dieser Nachbar habe sich telefonisch bereit erklärt, unter bestimmten Bedingungen die erforderliche Abstandflächenbaulast zu übernehmen. Im Übrigen werde das streitgegenständliche Gebäude derzeit lediglich noch zu Abstellzwecken genutzt. Mit dieser Nutzung sei das Vorhaben abstandflächenrechtlich zulässig gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW. Durch Verschließen der Gebäudeöffnungen zur östlichen Grundstücksgrenze hin dürften die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW hergestellt werden können. Wollte man die materielle Illegalität allein aus dem Verstoß gegen Abstandflächenrecht herleiten, würde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 aufzuheben. 2. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten auch zu dem Verfahren - 7 A 2666/12 - (betreffend die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das streitbefangene Gebäude) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beseitigungsanordnung ist auf der Grundlage der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Auf diese Rechtsgrundlage kann eine Beseitigungsanordnung gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Vgl. Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 61, Rn. 13 m. w. N. Aus den Gründen des Urteils des parallelen Verfahrens - 7 A 2666/12 - ergibt sich, dass das streitbefangene Gebäude materiell illegal ist. Die materielle Illegalität folgt danach daraus, dass sich das Gebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die formelle Illegalität ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem vorliegend angefochtenen Urteil, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt hat. Die Anordnung ist auch nicht etwa ermessensfehlerhaft. Die maßgeblichen Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde beruhen auf einer zutreffenden rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hinsichtlich der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes. Auch die Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die entsprechende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sie sei auf der Grundlage der im Bescheid benannten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht zu beanstanden, wertet der Senat die erstinstanzliche Einschätzung des Beklagten, die Androhung sei gegenstandslos, als überholt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die weiter begehrte Feststellung zur Notwendigkeit der Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren kann die Klägerin aus den im Urteil im Verfahren - 7 A 2666/12 - enthaltenen Gründen, die hier entsprechend gelten, nicht beanspruchen. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.