Urteil
7 A 2665/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beseitigungsanordnung kann auf § 61 BauO NRW gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist.
• Materielle Illegalität liegt vor, wenn sich ein Gebäude (z. B. nach überbaubarer Grundstücksfläche) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 BauGB einschlägig für die Abwägung).
• Ermessensfehler sind bei zutreffender rechtlicher Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht gegeben; auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist bei entsprechender gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden.
• Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154, § 167 VwGO bzw. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO versagt werden.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanordnung bei formeller und materieller Illegalität des Gebäudes • Eine Beseitigungsanordnung kann auf § 61 BauO NRW gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. • Materielle Illegalität liegt vor, wenn sich ein Gebäude (z. B. nach überbaubarer Grundstücksfläche) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 BauGB einschlägig für die Abwägung). • Ermessensfehler sind bei zutreffender rechtlicher Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht gegeben; auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist bei entsprechender gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154, § 167 VwGO bzw. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO versagt werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines auf dem Grundstück P. Straße 162 b in L.‑F. stehenden Gebäudes. Der Beklagte erließ 2005 eine Ordnungsverfügung mit Beseitigungsanordnung und Zwangsgeldandrohung, weil das Gebäude nach Auffassung der Behörde planungs‑ und bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Insbesondere sei das Gebäude nicht mit dem Flächennutzungsplan vereinbar, erweitere eine Splittersiedlung und weiche von erteilten Baugenehmigungen ab; zudem würden Abstandsvorschriften und Grenzabstände zu Nachbaröffnungen verletzt (§ 31 BauO NRW, § 6 BauO NRW). Die Klägerin erhob Klage und rügte vor allem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB sowie Beseitigbarkeit wegen möglicher Nachbarzustimmungen und Nutzungsbeschränkungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen und ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 61 BauO NRW in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Bauaufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen nötige Maßnahmen zu treffen. • Materielle Illegalität: Das parallele Verfahren (7 A 2666/12) ergab, dass das Gebäude sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, damit fehlt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (maßgeblich § 34 BauGB). • Formelle Illegalität: Die Baugenehmigungen aus den 1960er Jahren decken die tatsächliche Ausführung nicht; das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt und die Klägerin hat dem im Berufungsverfahren nichts Entgegenhaltbares vorgetragen. • Abstand- und bauordnungsrechtliche Verstöße: Es bestehen Verletzungen der erforderlichen Abstandflächen und Öffnungen liegen näher als nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zulässig, sodass auch bauordnungsrechtliche Gründe für die Anordnung vorliegen (§ 6 BauO NRW relevant für Abstandflächen). • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; längeres Unterlassen der Behörde rechtfertigt keinen anderen Ermessensgebrauch hier. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig begründet und nicht unverhältnismäßig. • Verfahrens- und Kostenfragen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO). • Revision: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet, weil das streitgegenständliche Gebäude sowohl materiell (fehlende Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB) als auch formell illegal ist und die Bauaufsichtsbehörde nach § 61 BauO NRW berechtigt war, die Beseitigungsanordnung zu erlassen. Die Behörde hat ihr Ermessen zutreffend ausgeübt; auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.