Beschluss
7 A 654/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.7A654.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 13.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei planungsrechtlich nicht zulässig, weil es sich hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche Umgebung einfüge und es aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche nähere Umgebung fehlerhaft abgegrenzt, wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es sich im Ortstermin einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft hat, ausgeführt, als maßgebliche Umgebung für die Bewertung des Einfügens hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche sei die Bebauung südlich entlang der Hauptstraße von den Hausnummern A bis C sowie nördlich entlang der Straße Am M.------pfad vom Grundstück Gemarkung M1. , Flur A, Flurstück C bis zur Hausnummer V heranzuziehen, da dieser Bereich das Vorhabengrundstück insbesondere durch Sichtbeziehungen präge. Dem hält der Kläger entgegen, die vom Gericht vorgenommene Zäsur bei den Gebäuden Hauptstraße A bzw. C erscheine willkürlich, die Sichtbeziehungen vom Vorhabengrundstück aus erfassten auch weitere Gebäude, eine einschneidende Zäsur stellten in östlicher Richtung erst die L. Straße und in westlicher Richtung der E.---------weg dar. Dieser Einwand verkennt die Reichweite der prägenden Wirkung der überbauten Grundstücksfläche. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf das Senatsurteil vom 28.8.2014 - 7 A 2666/12 -, juris, darauf abgestellt, dass bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sei, da die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter der von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkung zurückbleibe. Daran hält der Senat fest. Der von dem Kläger benannte Bereich überschreitet bei weitem die hier in den Blick zu nehmende nähere Umgebung. Der Bebauung entlang der L. Straße und des E.---------wegs kommt aufgrund der großen räumlichen Distanz zum Vorhabengrundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche keine prägende Wirkung zu. Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, der Bereich zwischen den Gebäuden Hauptstraße B bis D und Am M.------pfad 20 sowie der Bereich zwischen den Gebäuden I.----straße L bis T und Am M.------pfad M sei von relevanter Wohnbebauung geprägt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Weder dem klägerischen Vorbringen noch dem Akteninhalt lässt sich in diesen beiden Bereichen eine Wohnbebauung mit einer vergleichbaren Bebauungstiefe entnehmen. Dies gilt auch für die vom Kläger ins Feld geführte prägende Wirkung des Gebäudes I.----straße X. Selbst wenn dieses Wohngebäude - wie der Kläger geltend macht - von der Straße Am M.------pfad aus betrachtet als rückwärtige Bebauung in 2. Reihe anzusehen wäre, müsste es als Ausreißer in der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegten näheren Umgebung außer Betracht bleiben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.12.2018 vorgelegten Katasterkarte (Blatt 53 Gerichtsakte). Es würde sich im maßgeblichen Bereich um das einzige von der Straße Am M.------pfad aus betrachtet in "2. Reihe" liegende Wohngebäude handeln. Der Wohnmobilgarage auf dem Vorhabengrundstück kommt entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls keine prägende Wirkung zu. Es handelt sich um eine Nebenanlage, die für das geplante Wohnhaus keine Gestaltungswirkung entfaltet. Eine rückwärtige Bebauung für die Hauptnutzung „Wohnen“ fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein (und ist deshalb unzulässig), wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke - wie hier - nur Nebenanlagen vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997- 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris. Ob es sich bei der Wohnmobilgarage zudem um einen Fremdkörper handelt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wenig entfaltet die Einfriedung des Kirchengeländes mit einer Mauer eine prägende Wirkung für das Wohnbauvorhaben des Klägers. Das weitere Argument des Klägers, die Zulassung des Bauvorhabens würde jedenfalls keine negative Vorbildwirkung entfalten, die geeignet wäre, bodenrechtlich relevante und erst noch ausgleichungsbedürftige Spannungen zu erzeugen, weckt aus den Gründen des angegriffenen Urteils ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt auch mit Blick auf sein Vorbringen, das Vorhabengrundstück unterscheide sich wegen der Lage an der Straße An der I1. wesentlich von den weiteren Innenbereichsgrundstücken. Hier wäre das Vorhaben auch Vorbild für eine Bebauung des auf der gegenüberliegenden Seite der Straße An der I1. liegenden Flurstücks D. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, hätte es die rückwärtige Wirkung des Gebäudes I.----straße M und die Grün- und Friedhofsfläche samt ihrer Einfriedung zutreffend in seine Entscheidung einbezogen, wäre es zu der Entscheidung gekommen, dass die Straße An der I1. von prägender Bebauung gesäumt sei. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche aus den oben aufgezeigten Gründen ohne Belang und rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.