Beschluss
8 B 1339/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückstellung eines Genehmigungsverfahrens nach §15 Abs.3 Satz1 BauGB lässt sich auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anwenden.
• Ein wirksamer Aufstellungs- oder bestätigender Ratsbeschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans kann die Voraussetzungen der Zurückstellung erfüllen, auch wenn frühere Bekanntmachungen formell fehlerhaft waren, sofern die öffentliche Bekanntmachung später erfolgt ist.
• Eine Planung ist dann sicherungsfähig im Sinne des §15 Abs.3 Satz1 BauGB, wenn sie hinreichend konkretisiert ist und mögliche Mängel im weiteren Planverfahren voraussichtlich behebbar sind.
• Die zulässige Dauer der Zurückstellung (bis zu einem Jahr) ist nicht automatisch zu kürzen um die Zeit der Bearbeitung des Antrags, soweit diese objektiv erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung wegen Flächennutzungsplanänderung nach §15 Abs.3 BauGB • Die Zurückstellung eines Genehmigungsverfahrens nach §15 Abs.3 Satz1 BauGB lässt sich auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anwenden. • Ein wirksamer Aufstellungs- oder bestätigender Ratsbeschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans kann die Voraussetzungen der Zurückstellung erfüllen, auch wenn frühere Bekanntmachungen formell fehlerhaft waren, sofern die öffentliche Bekanntmachung später erfolgt ist. • Eine Planung ist dann sicherungsfähig im Sinne des §15 Abs.3 Satz1 BauGB, wenn sie hinreichend konkretisiert ist und mögliche Mängel im weiteren Planverfahren voraussichtlich behebbar sind. • Die zulässige Dauer der Zurückstellung (bis zu einem Jahr) ist nicht automatisch zu kürzen um die Zeit der Bearbeitung des Antrags, soweit diese objektiv erforderlich war. Die Antragstellerin beabsichtigte die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen (Typ Enercon E-101). Die zuständige Behörde stellte auf Antrag der Gemeinde (Beigeladene) das Genehmigungsverfahren immissionsschutzrechtlich nach §15 Abs.3 BauGB bis zu einem Jahr zurück, weil die Gemeinde die Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Windkonzentrationszonen beschlossen hatte. Die Antragstellerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung anzuordnen; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Antragstellerin rügte insbesondere die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses, die Sicherungsfähigkeit der Planung und die Dauer der Zurückstellung. Der Senat prüfte die Beschwerde in summarischer Form und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids. • Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit: §15 Abs.3 Satz1 BauGB begründet die Möglichkeit, die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens bis zu einem Jahr zurückzustellen; die Vorschrift ist entsprechend auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anwendbar. • Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung: Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss setzt den Ratsbeschluss nach §2 Abs.1 BauGB und dessen ortsübliche Bekanntmachung voraus; frühere formelle Mängel konnten durch den späteren Ratsbeschluss vom 7. März 2013 und dessen öffentliche Bekanntmachung geheilt werden, sodass die Bekanntmachungspflicht erfüllt war. • Sicherungsfähigkeit der Planung: §15 Abs.3 Satz1 BauGB verlangt, dass die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat und nicht bloße Verhinderungsplanung ist; bei der hier vorliegenden Vorentwurfsfassung war erkennbar, dass die Gemeinde Windkonzentrationszonen substanziell beabsichtigt, sodass eine sicherungsfähige Planung vorlag oder jedenfalls Mängel im weiteren Verfahren behebbar sind. • Prüfung konkreter Mängel: Das Vorentwurfskonzept wies Defizite (z.B. fehlende Unterscheidung harter/weiicher Tabuzonen, einseitiger Flächenvergleichsmaßstab) auf, diese Mängel waren jedoch nicht so gravierend, dass eine Heilung im weiteren Planverfahren unzumutbar oder ausgeschlossen wäre. • Dauer der Zurückstellung und Anrechnung von Bearbeitungszeit: Nach §15 Abs.3 Satz2 BauGB bleibt die zur sachgerechten Bearbeitung des Baugesuchs notwendige Zeit außer Ansatz; hier erfolgte die Zurückstellung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, es liegen keine Anhaltspunkte für verzögerte Behandlung vor. • Verfahrensbeschränkung des Senats: Die Überprüfung beschränkte sich auf das in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen gemäß §146 Abs.4 VwGO; dieses reichte nicht aus, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Zurückstellungsbescheid vom 23.07.2013 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Voraussetzungen des §15 Abs.3 Satz1 BauGB lagen vor: ein tragfähiger Ratsbeschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans war vorhanden und öffentlich bekannt gemacht, die Planung war hinreichend konkret und nicht nur Verhinderungspolitik, und etwaige planerische Mängel waren im weiteren Verfahren voraussichtlich behebbar. Auch die Dauer der Zurückstellung war mit Blick auf die erforderliche Bearbeitungszeit angemessen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 140.000 Euro festgesetzt.