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Beschluss

11 K 7577/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 20.105,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die erfolgte Zurückstellung seines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Zweck der Errichtung einer Windkraftanlage im Gemeindegebiet der Beigeladenen. 2 Den entsprechenden Antrag stellte der Antragsteller beim Landratsamt Freudenstadt am 14.03.2016. Er betrifft die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149,08 m, einer Gesamthöhe von 206,93 m und einer Nennleistung von 3,0 MW im Gewann „Oberer Reutiner Berg“, FlSt. Nr. 763. 3 Nachdem im Gemeinderat der Beigeladenen bereits über mehrere Jahre das Für und Wider einer gemeindlichen Steuerung der Windkraftnutzung im Gemeindegebiet kontrovers erörtert worden war, fasste dieser am 15.03.2016 einen Aufstellungsbeschluss für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft, mit welchem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreicht werden sollen. Der von einem Ingenieurbüro vorbereitete Vorentwurf dieses Plans sieht die Ausweisung von zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (Heilenberg/Glaswald und Rosshart) vor, die das Gewann „Oberer Reutiner Berg“ nicht umfassen. Hierzu erschien im „Nachrichtenblatt für die Stadt Alpirsbach“ am 28.07.2016 die amtliche Bekanntmachung, wonach der Gemeinderat am 15.03.2016 beschlossen habe, für das gesamte Gemarkungsgebiet der Beigeladenen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft aufzustellen, womit das Ziel verfolgt werde, Standorte für Windkraftanlagen (Konzentrationszonen) auszuweisen. Es finde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Planauflage beim Bürgermeisteramt statt. „Der Vorentwurf mit Städtebaulicher Begründung, Dokumentation Ausschluss aufgrund harter und weicher Kriterien und den dazu gehörigen Lageplänen“ liege in der Zeit vom 05.08.2016 bis zum 23.09.2016 während der üblichen Dienstzeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Stellungnahmen könnten während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. 4 Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Antragsverfahrens wurde die Beigeladene bereits mit Anschreiben des Landratsamts Freudenstadt vom 26.04.2016, bei ihr eingegangen am 28.04.2016, zu dem Vorhaben des Antragstellers angehört. 5 Mit Schreiben vom 27.07.2016 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Freudenstadt die Zurückstellung der Entscheidung über die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB. 6 Der Antragsteller ließ sich hierzu mit Schreiben seines (ehemaligen) Verfahrensbevollmächtigen vom 25.08.2016 ein. 7 Mit Bescheid vom 31.10.2016 stellte das Landratsamt Freudenstadt unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der zur Genehmigung beantragten Windkraftanlage um ein Jahr, gerechnet ab der Zustellung des Bescheids, zurück. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 05.11.2016 zugestellt. 8 Er erhob hiergegen am 02.12.2016 Widerspruch und suchte am 19.12.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. 9 In diesem Verfahren beantragt er, 10 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 31.10.2016 wiederherzustellen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Die beigeladene Stadt beantragt ebenfalls, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Die Kammer nimmt ergänzend auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Leitzordner des Antragsgegners und 2 Leitzordner der Beigeladenen) Bezug. II. 16 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 31.10.2016 wiederzustellen, hat keinen Erfolg. 17 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO statthaft. 18 Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller neben seinem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO keinen zusätzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO -gerichtet auf die vorläufige Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - gestellt hat. Vielmehr kommt der Antragsteller seinem Ziel der Genehmigungserteilung schon dann einen rechtserheblichen Schritt näher, wenn die Genehmigungsbehörde durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gehalten ist, zügig über seinen Antrag zu entscheiden, zumal einem Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2011 - 3 S 375/11 - NVwZ-RR 2011, 932; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 15 Rn 100). 19 2. Der Antrag ist indes unbegründet. 20 a) Die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Nr. 2 der Entscheidung des Landratsamts Freudenstadt vom 31.10.2016 genügt den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen, und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den grundsätzlich bestehenden Suspensiveffekt eines Widerspruchs auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 - juris). Hier hat der Antragsgegner auf das öffentliche Interesse einer gesamträumlichen Steuerung der Windkraftnutzung im Gebiet der Beigeladenen abgestellt und hervorgehoben, dass das Vorhaben des Antragstellers voraussichtlich die Planungsabsichten der Beigeladenen nicht nur wesentlich erschweren, sondern sogar unmöglich machen würde. Die von dem Beigeladenen beantragte Einzelanlage stehe in Widerspruch zu den Planungsabsichten der Beigeladenen, da deren Standort gerade nicht als Konzentrationsfläche vorgesehen sei. Es solle verhindert werden, dass ungeachtet der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans über die Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers entschieden werde. 21 Hierbei handelt es sich um durchaus auf den konkreten Einzelfall bezogene Gründe, die erkennen lassen, dass die Behörde die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat mit dem Ergebnis, dass der Suspensiveffekt und somit das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss. Die Begründung des Antragsgegners ist, da es sich bei § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO lediglich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt, noch ausreichend. 22 Ob die insoweit genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, denn das Gericht nimmt im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene (materielle) Interessenabwägung vor und ist dabei nicht auf eine bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506, v. 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris und v. 19.07.1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366). 23 b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 31.10.2016 überwiegt das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Der von ihm eingelegte Widerspruch wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da der Zurückstellungsbescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist. Auch das besondere Vollzugsinteresse ist gegeben. 24 Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Antrag des Antragstellers ist § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreicht werden sollen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 25 Diese Regelung ist nach allgemeiner Meinung entsprechend anwendbar, wenn es -wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2017 - 11 S 31.16 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2015 -5 S 1163/15 -; OVG NRW, Beschl. v. 02.06.2015 - 8 B 178/15 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - juris; Scheidler, Die Sicherung gemeindlicher Planungen für Windkraftanlagen durch die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB, ZfBR 2012, 123; Raschke, Zurückstellungen nach § 15 Abs. 3 BauGB im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen, ZfBR 2015, 119; Rieger, Zurückstellung und Flächennutzungsplanung, ZfBR 2012, 430; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., Rn 13; Sennekamp, a.a.O., § 15 Rn 73; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 15 Rn 38). 26 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB waren zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids als letzter behördlicher Entscheidung aller Voraussicht nach gegeben (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2014 - 8 B 646/14 - NWVBl 2015, 264; Sennekamp, a.a.O., § 15 Rn 98). 27 aa) Die formellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung liegen vor. 28 aaa) Insbesondere wurde der Antrag auf Zurückstellung innerhalb der Frist des § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB gestellt. Danach ist der Antrag nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB „nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.“ Die förmliche Kenntniserlangung ist dabei von einer Kenntniserlangung „bei Gelegenheit“ zu unterscheiden. In der Regel stellt die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren die erstmalige Beteiligung der Gemeinde in dem einschlägigen Verfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar (vgl. Sennekamp, a.a.O., § 15 Rn 80; Hornmann, a.a.O., § 15 Rn 47). Da die Beigeladene in dem vorliegenden Fall in jenem Verfahren erstmals mit dem Anschreiben des Landratsamts Freudenstadt vom 26.04.2016, bei ihr eingegangen am 28.04.2016, zu dem Vorhaben des Antragstellers angehört worden ist, hat sie mit ihrem Antrag auf Zurückstellung vom 27.07.2016 die Sechs-Monats-Frist ersichtlich eingehalten. 29 Dem vermag der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen zu halten, die Beigeladene habe bereits viel früher von seinem Vorhaben im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB Kenntnis erhalten. Er beruft sich hierbei darauf, die Beigeladene habe bereits im März 2015 beschlossen, städtische Flächen zur Windkraftnutzung auszuschreiben. Dieses Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, an dem auch er sich beteiligt habe, stelle ein Verwaltungsverfahren i.S.v. § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB dar. Die Beigeladene habe durch seine Bewerbung und Beteiligung somit bereits im Jahr 2015 förmlich von seinem Vorhaben Kenntnis erhalten. So habe er sein Projekt etwa in einer Gemeinderatssitzung am 22.12.2015 mittels einer Präsentation vorgestellt. 30 Solches genügt indes nach der Auffassung der Kammer nicht, um den in § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB geregelten Fristbeginn auszulösen. Dieser knüpft nämlich an ein konkretes „Bauvorhaben“ an, das allein durch die Vorlage entsprechender förmlicher Bauvorlagen bzw. der nach dem BImSchG im Genehmigungsverfahren einzureichenden prüffähigen Unterlagen (vgl. etwa § 53 Abs. 1 LBO bzw. § 10 Abs. 1 BImSchG) näher umfasst und beschrieben wird. Erst auf der Grundlage derart konkretisierter Unterlagen ist es einer Gemeinde überhaupt möglich, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 BauGB gestellt werden soll oder nicht. Derart prüffähige Unterlagen reichte der Antragsteller beim Landratsamt Freudenstadt aber unstreitig erst am 14.03.2016 ein. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die bloße „Präsentation“ eines Vorhabens im Vorfeld der Stellung eines konkreten Genehmigungsantrags nicht bereits zu einer „förmlichen“ Kenntniserlangung der Beigeladenen führen kann, zumal der Antragsteller selbst hat ausführen lassen, dass ihm die Beigeladene immer wieder „Vorgaben und Empfehlungen zur Erstellung von Visualisierungen und zum Anlagentyp gemacht“ habe und allein deshalb noch keineswegs bereits im Jahr 2015 vom Vorliegen eines konkreten und in einem förmlichen Verfahren beurteilungsfähigen Vorhabens ausgegangen werden konnte. 31 Dasselbe gilt für die Kenntnis der Beigeladenen von bzw. deren Teilnahme an der am 24.11.2014 im Landratsamt Freudenstadt durchgeführten sog. Vorantragskonferenz, die in erster Linie dem Zweck diente, dem Antragsteller zu vermitteln, welche konkreten prüffähigen Genehmigungsunterlagen er für die Einreichung seines förmlichen Antrags nach dem BImSchG benötigen würde (vgl. § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). 32 bbb) Bei Erlass des Zurückstellungsbescheids am 31.10.2016 hatte die Beigeladene auch ihren aktuellen Beschluss zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft gem. § 5 Abs. 2b BauGB gefasst (Gemeinderatsbeschluss vom 15.03.2016). Anhaltspunkte dafür, dass diesem Beschluss vom 31.10.2016 keine Rechtswirkung zukam und er daher von der Genehmigungsbehörde nicht zu beachten war, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 33 Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auf der Grundlage der am 28.07.2016 erfolgten amtlichen Bekanntmachung (s.o.) von einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses auszugehen. Denn jedenfalls erfüllt auch ein ordnungsgemäß bekanntgemachter Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB dieses Erfordernis, weil die Gemeinde damit ihren weiterhin bestehenden Willen zur Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen zum Ausdruck bringt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2014 - 8 B 1338/13 - juris; Gronemeyer, Zurückstellung von Genehmigungsanträgen gem. § 15 Abs. 3 BauGB - aber richtig!, baurecht 2014, 1729). 34 ccc) Den weiteren Einwand des Antragstellers, es fehle bereits an einer „positiv festgestellten Genehmigungsfähigkeit“ seines eigenen Vorhabens, weil die Genehmigungsbehörde noch weitere wesentliche Unterlagen vermisse, und dieses führe dazu, dass sich nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand gar keine etwaige wesentliche Erschwerung der Planung der Beigeladenen beurteilen lasse, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner sein Vorhabenobjekt als eine Windkraftanlage des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149,08 m, einer Gesamthöhe von 206,93 m und einer Nennleistung von 3,0 MW unter Vorlage prüffähiger Unterlagen deutlich dargestellt und es lässt sich keinesfalls von vornherein ausschließen, dass eine derartige Anlage bei einer Vervollständigung der notwendigen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch genehmigungsfähig sein kann. Diesen Einwand des Antragstellers ernst genommen hieße eher, auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse seinerseits im Hinblick auf die Durchführung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu schließen. 35 bb) Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB dürften in dem vorliegenden Fall gegeben sein. 36 Entgegen der Annahme des Antragstellers wird die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt durch sein Vorhaben im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB gefährdet. 37 Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung - nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Um eine Sicherung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. 38 Dabei sind die Besonderheiten, die Windkraftkonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung. Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die planerische Entscheidung für diese Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 39 Die Ausarbeitung des Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als sog. harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind dann in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen und privaten Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. 40 Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden. 41 Die Zulassung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Die Entscheidung des Plangebers, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von der Windkraftnutzung freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücken erfolgt, die außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen. Dies gilt auch dann, wenn sich dort oder in der Umgebung - in Einklang mit der bisherigen Flächennutzungsplanung der Gemeinde - bereits andere Windenergieanlagen befinden. Auch die Anregungen und Einwendungen der nach §§ 3 und 4 BauGB beteiligten Öffentlichkeit und Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Konzentrationsflächen und Ausschlussbereichen können der gesetzlichen Intention widersprechend ins Leere gehen, wenn durch die Errichtung von Windkraftanlagen bereits Fakten geschaffen worden sind. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist deshalb schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB erreicht das Planungsverfahren ein Stadium, das einen solchen Schluss auf die Verwirklichung des Plans zulässt. 42 Umgekehrt kann dies bedingt durch die Offenheit des Planungsprozesses in einem frühen Stadium der Planung, also etwa während der Ermittlung harter und weicher Tabuzonen sowie der grundsätzlichen Abwägung hinsichtlich der verbleibenden Potentialflächen, bedeuten, dass das gesamte Gemeindegebiet oder jedenfalls weite Teile davon keiner sicheren Zuordnung hinsichtlich ihrer Lage in zukünftigen Konzentrationszonen unterliegen. 43 Die insoweit erforderliche Gefährdungsprognose der Genehmigungsbehörde unterliegt der vollen gerichtlichen Prüfung (vgl. zu allem OVG NRW, Beschl. v. 02.06.2015 - 8 B 178/15 - juris m.w.N.). 44 Es dürfte zu befürchten sein, dass die Genehmigung, die Errichtung und der Betrieb der von dem Antragsteller geplanten Windkraftanlage im Gewann „Oberer Reutiner Berg“ eine Durchführung der gegenwärtig noch im Anfangsstadium stehenden Flächennutzungsplanung der Beigeladenen unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 45 Die zur Genehmigung beantragte Windkraftanlage liegt außerhalb der Konzentrationszonen, wie sie der Vorentwurf des Flächennutzungsplans ausweist, auf dessen Grundlage der Zurückstellungsbescheid erlassen wurde. 46 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand liegt auch eine hinreichend konkretisierte, sicherungsbedürftige Planung der Beigeladenen vor. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Antragstellers, wonach die bisherige Planung der Beigeladenen nicht durchführbar sei und diese somit ein ganz neues Konzept erstellen müsse. Der Planung der Beigeladenen dürften keinen Mängel anhaften, die auch im weiteren Verfahren nicht behoben werden können. 47 Dabei kann die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die einzelnen Darstellungen des erst noch zu beschließenden Flächennutzungsplans von einer ordnungsgemäßen Abwägung aller betroffenen Belange getragen werden, da sich diese Frage erst nach Abschluss der Planung beurteilen lässt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2014 - 8 B 1339/13 - juris m. w. N.). Als Sicherungsmittel ist eine Zurückstellung jedoch ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Darstellung nicht erreichen lässt, der beabsichtigte Plan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind und/oder dem Plan Mängel anhaften, die schlechterdings nicht behebbar sind (Rieger in: Schrödter, BauGB, § 15 Rn 23; ders., ZfBR 2012, 430). Danach ist insbesondere eine Flächennutzungsplanung nicht sicherungsfähig, die sich von Anfang darauf beschränkt, ungeeignete - da nicht hinreichend windhöffige oder sonst tatsächlich nicht nutzbare - Flächen für die Nutzung der Windenergie in den Blick zu nehmen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 05.07.2015 - 3 K 517/15 -; Sennekamp, a.a.O., § 15 Rn 77). 48 Gemessen an diesen Vorgaben lag hier im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung eine sicherungsfähige Planung vor. 49 aaa) Zunächst dürfte das Vorgehen des Beigeladenen in Bezug auf die Berücksichtigung der Windhöffigkeit nicht zu beanstanden sein. 50 Soweit der Antragsteller annimmt, ein harter Ausschluss sämtlicher Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von unter 5,25 m/s in 100 Metern Höhe sei fehlerhaft, weil zum „Erreichen eines Referenzertrags von 60 % (…) eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von mindestens 5,5 m/s in 140 Metern Höhe“ genüge, was „auch in der Praxis der übliche Maßstab“ sei, während der von der Beigeladenen herangezogene Maßstab lediglich ein weniger aussagekräftiger Hilfsmaßstab sei, bezieht er sich lediglich auf unterschiedliche fachtechnisch zu bewertende Berechnungsmethoden in einem ersten Verfahrensstadium, welche im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres noch verfeinert und im Einzelnen vom Plangeber näher erläutert werden können. In keinem Fall kann dem Antragsteller darin gefolgt werden, die Beigeladene habe durch ihre Maßgaben den Umfang potentiell geeigneter Flächen in unzulässiger Weise verringert. 51 Entgegen der Annahme des Antragstellers unterliegt der von ihm für die Errichtung einer Windkraftanlage vorgesehene Standort (FlSt. Nr. 763) nach der Darstellung des Vorentwurfs des Teilflächennutzungsplans im Übrigen keineswegs einem harten Ausschluss aufgrund mangelnder Windhöffigkeit. Vielmehr wird für diesen Standort entsprechend der „Karte 1: Pauschale Prüfung Harter Ausschluss entsprechend Windenergieerlass BW zur Ableitung von potenziellen Windnutzungsgebieten“ gerade keine Windhöffigkeit von weniger als 5,25 m/s in 100 Metern Höhe angenommen. 52 bbb) Die Behandlung der schutzbedürftigen Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege und insbesondere deren Darstellung als sog. hartes Ausschlusskriterium stellt das Vorliegen einer sicherungsfähigen Planung im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung ebenfalls nicht in Frage. Denn ob eine ordnungsgemäße Abwägung vorliegt, lässt sich erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilen. Lediglich solche Mängel, die schlechterdings nicht behebbar sind bzw. eine Verhinderungsplanung darstellen, lassen das Sicherungsbedürfnis der Gemeinde entfallen. Solche Mängel haften deren Planung im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids aber nicht an. Zwar dürfte die im Flächennutzungsplanentwurf vorgenommene Einordnung als hartes Tabukriterium aller Voraussicht nach unzutreffend sein (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 28.01.2014 - 9 B 2184/13 - juris). Denn harte Tabuzonen sind nur solche Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen der Abwägung zugänglich und vom Plangeber zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82 und Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231). Die fehlerhafte Einordnung als harte anstatt als weiche Tabuzone stellt jedoch einen Mangel dar, der aller Voraussicht im weiteren Planungsprozess behoben werden kann. So hat die Beigeladene denn auch erklärt, die Zuordnung im weiteren Planungsverfahren zu ändern. Die vorgenannten Mängel sind auch nicht so gravierend, dass die Beigeladene ein vollständig neues Konzept erstellen müsste. 53 Dass der von der Beigeladenen gebilligte Planentwurf als harte Ausschlusskriterien allgemein auch solche Vorgaben erfasst, „durch die ein Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen in der Regel keine Aussicht auf Erfolg hätte“, vermag, selbst wenn hierin eine eher unscharfe Erläuterung von harten Ausschlusskriterien zu sehen wäre, als bloße Ungenauigkeit in der Formulierung nicht zu einer fehlerhaften Planung der Beigeladenen zu führen. 54 ccc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann anhand der von ihm als Anlage Ast 3 vorgelegten Unterschriftenliste mehrerer Grundstückseigentümer keinesfalls darauf geschlossen werden, dass tatsächliche Hindernisse einer Verwirklichung der Planung der Gemeinde auf unabsehbare Zeit im Wege stehen und es daher an der notwendigen Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB fehle. Denn dieser Liste mangelt es bereits an einer konkreten Darstellung einzelner Waldgrundstücke sowie einer nachvollziehbaren Erläuterung der entsprechenden Eigentumsverhältnisse. Die Beigeladene hat insoweit im Übrigen nachvollziehbar ausführen lassen, dass sich die Verfügbarkeit bestimmter Flächen jederzeit ändern könne, sei es aufgrund eines Eigentümerwechsels oder entsprechender Vergütungen. 55 ddd) Die Erforderlichkeit der Planung kann hinsichtlich der beabsichtigten Konzentrationszone Heilenberg seitens des Antragstellers auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der „nächste verfügbare Netzverknüpfungspunkt“ eine Leitungslänge von 10 Kilometern erfordern würde und damit ein wirtschaftlicher Betrieb von Anlagen in dieser Konzentrationszone schlechthin ausgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller insoweit jegliche Darstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vermissen lässt, vermag jedenfalls die permanente Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gerade im Bereich der Energieversorgung einen doch ertragreichen Betrieb einer Anlage zur Energiegewinnung kaum jemals „schlechthin“ ausschließen. 56 eee) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist auch nicht absehbar, dass die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen der Windenergienutzung nicht in substanzieller Weise Raum geben wird. 57 Der dem Zurückstellungsbescheid zugrunde liegende Flächennutzungsplanentwurf sieht für die Gesamtfläche der beigeladenen Stadt (6.455 ha) zwei Konzentrationszonen mit insgesamt 69,2 ha vor, was zwar auf den ersten Blick sehr gering erscheinen mag. Nach Abzug der harten Tabuflächen stellt die Beigeladene indes diese 69,2 ha als 21,4 % der im Gemeindegebiet vorhandenen potenziellen Windnutzungsgebiete dar, was ausreiche, um der Windenergie einen substanziellen Raum zu geben. Vor dem Hintergrund der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Frage nach dem Maßstab für ein substanzielles Raumgeben nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworte, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergebe (BVerwG, Urt. v. 13.12.2013 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 und Beschl. v. 12.05.2016 - 4 BN 49.15 - BauR 2016, 1445), vermag die Kammer hiergegen nichts zu erinnern (vgl. zu der Problematik auch VG Freiburg, Beschl. v. 05.07.2015 - 3 K 517/15 - juris), selbst wenn der genannte Anteil von 21,4 % - wie der Antragsteller meint - nicht in jeder Hinsicht nach dem gegenwärtigen Planungsstand nachvollziehbar wäre. 58 fff) Der Antragsteller macht weiter geltend, im Unterschied zu einem ersten Entwurf eines Flächennutzungsplans aus dem Jahr 2013 seien für die Windkraftnutzung geeignete Flächen kommentarlos aus den Konzentrationszonen herausgenommen worden, was den Schluss zulasse, dass nunmehr gezielt auch sein eigenes laufendes Projekt verhindert werden sollte. Er verweist hierzu etwa auf den Inhalt der Verwaltungsvorlage der Beigeladenen zur Sitzung deren Gemeinderats vom 15.03.2016, aus welchem sich auch nach dem Verständnis des Gerichts durchaus die Absicht ableiten lassen kann, mit Hilfe der Aufstellung des fraglichen Teilflächennutzungsplans die Genehmigungsfähigkeit einzelner im Raum stehender Anträge auf Zulassung der Errichtung von Windkraftanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu beeinflussen. Ein derartiges Motiv findet sich im Übrigen auch in den dem Gericht vorliegenden einschlägigen Gemeinderatsunterlagen der Beigeladenen der vorangegangenen Jahre. 59 Hierzu hat die Beigeladene in dem vorliegenden Verfahren vortragen lassen, die Ausführungen in der Sitzungsvorlage vom 15.03.2016 bezögen sich auf die Überlegungen aus dem Jahr 2014, die den rechtlichen Anforderungen an die Windkraftplanung nicht genügten. Erst nach der betreffenden Sitzung habe die Beigeladene aber dann das Ingenieurbüro XXX unter Hinzuziehung eines weiteren Fachbüros mit der Erarbeitung eines neuen Vorentwurfs beauftragt, welcher nunmehr und erstmalig auf einem schlüssigen Gesamtkonzept aufbaue, wie es in dem Vorentwurf auf den Seiten 13 ff. dargestellt sei. Das Ziel eben dieses Entwurfes sei nicht die Verhinderung einzelner Projekte, sondern eine Steuerung der Windenergienutzung durch die Darstellung geeigneter Standorte. 60 In der Tat vermag auch die Kammer dem Inhalt der detaillierten schriftlichen Begründung des Vorentwurfs zu dem sachlichen Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen nicht (mehr) die Intention einer irgend gearteten Verhinderung bereits von anderer Seite in Aussicht genommener Windkraftprojekte zu entnehmen, weshalb jedenfalls nach dem gegenwärtigen Planungsstand der von dem Antragsteller ins Feld geführte Vorwurf einer einseitigen Verhinderungsplanung seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden kann. 61 Dem stehen auch die weiteren Einlassungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 03.03.2017 nicht entgegen. Die von ihm zitierte Passage aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 15.03.2016 ist nämlich aus der einleitenden Stellungnahme der Verwaltung herausgegriffen, welche, wie sich aus dem weiteren Inhalt des Protokolls ergibt, die Erarbeitung eines Teilflächennutzungsplans gerade nicht empfohlen hat. Die Stellungnahme der Verwaltung endet denn auch mit dem Hinweis: „Die Teilflächennutzungsplanung dient in erster Linie der Ermöglichung von Windkraftanlagen im Stadtgebiet Alpirsbach, daher sind substanzielle Konzentrationsflächen als Ziel der Planung auszuweisen. Der Teil-Flächennutzungsplan darf keine Verhinderungsplanung per se sein. Somit ist eine Alibi-Planung zur Verhinderung von Windkraftanlagen rechtlich unzulässig.“ Auf dieser Basis fasste der Gemeinderat mehrheitlich den Aufstellungsbeschluss und beauftragte die Verwaltung, das weitere Verfahren durchzuführen. 62 ggg) Soweit der Antragsteller darauf abhebt, die der Planung der Beigeladenen zugrunde gelegten Windenergiereferenzanlagen, insbesondere die Anlage E-82, entsprächen nicht mehr dem derzeitigen Stand der Technik, weshalb der Zurückstellungsbescheid einer unzutreffenden Sacheinschätzung und einem Ermessensfehler unterliege, hat die Beigeladene mit der Antragserwiderung ausführen lassen, sie werde die entsprechende Darstellung im Vorentwurf insoweit anpassen und den zugrunde gelegten Anlagentyp präzisieren. 63 Diese Vorgehensweise entspricht durchaus einem offenen Planungsprozess, der -wie bereits ausgeführt - mit der Billigung eines bloßen Vorentwurfs noch keineswegs seinen Abschluss gefunden hat. 64 hhh) Nach der Auffassung des Antragstellers widerspricht zudem gemäß der S. 26 der Begründung zum Vorentwurf die Konzentrationsfläche Rosshart in mehreren Punkten den Zielen des Landesentwicklungsplans 2002, was einer ordnungsgemäßen Abwägung entgegenstehe. 65 Hierzu heißt es in der Begründung des Planentwurfs jedoch auch, dass der entsprechende Sachverhalt im weiteren Verlauf des Verfahrens noch fachlich aufgearbeitet und mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe geklärt werde. In diesem Zusammenhang wird die Vorläufigkeit der Planung der Beigeladenen besonders deutlich, welche dem vorhandenen frühen Planungsstadium verfahrensimmanent ist. Dafür, dass der angesprochene Konflikt mit den Zielen des Landesentwicklungsplans 2002 im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens keiner Klärung zugeführt werden kann, hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte. 66 iii) Darüber hinaus sei nach der Auffassung des Antragstellers der festgelegte Radius von 1.100 m um das Alten- und Pflegeheim Auerhahn zum einen nicht nachvollziehbar, zum anderen sei dieser Abstand aber auch als lediglich „weiches“ Kriterium einer Abwägung zugänglich. Die Planung nehme insoweit taugliche Grundstücke, wie das des Antragstellers grundlos aus der näheren Betrachtung heraus. Insbesondere sei ein aktuelles Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 31.08.2016 (vorgelegt als Anlage Ast 4) nicht beachtet worden, welches hervorhebe, dass der Planungsträger für die Festlegung eines Vorsorgeabstands im Sinn einer weichen Tabuzone hierzu alle Belange, die für oder gegen einen Vorsorgeabstand sprächen, abwägen sowie kenntlich machen müsse, dass ihm bewusst sei, einen Bewertungsspielraum zu haben, und er zugleich die Gründe für seine Wertung offen legen müsse. 67 Es kann dahin stehen, ob die Beigeladene mit ihrer bisherigen Planung gerade was ihren bislang erfolgten weichen Ausschluss aufgrund pauschaler Prüfung angeht (vgl. hierzu die Karte 2 sowie die entsprechende Tabelle der Begründung) den im Schreiben des Ministeriums vom 31.08.2016 aufgeführten Anforderungen bereits genügt hat, denn auch insoweit bestünde im weiteren Verlauf des Verfahrens noch Raum für eine zusätzliche und ins Einzelne gehende Abwägung. Hierbei wird - entsprechend dem Inhalt des Schreibens - zu beachten sein, dass durch die Festlegung von Vorsorgeabständen der Planungsträger die aus Lärmschutzgründen erforderlichen Abstände im Wege der planerischen Abwägung auch überschreiten kann und dies im Einzelfall etwa aufgrund einer besonders hohen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eines betroffenen Wohngebiets auch etwa zu einem einzuhaltenden Abstand von 1000 m führen kann. Das Ministerium weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sowohl die Sachverhaltsermittlung als auch die Abwägung der Belange zur Bemessung des Abstands sehr sorgfältig und umfassend zu erfolgen habe, da - was auch der vorliegende Fall deutlich zeigt - gerade die Größe des Siedlungsabstands im Vergleich zu anderen Rahmenbedingungen einen sehr großen Einfluss auf die Größe der potenziell als Windkraftstandort nutzbaren Flächen habe. 68 jjj) Die vorgenommene Zurückstellung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 69 Nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB kann das Vorhaben bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung ausgesetzt werden. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist (§ 15 Abs. 3 S. 2 BauGB). Erforderlich in diesem Sinne ist der Zeitraum, der objektiv benötigt wird, um den Vorgang mit einer Entscheidung abzuschließen. Eine Anrechnung ist geboten, wenn der Antrag zögerlich behandelt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2014, Beschl. v. 11.03.2014 - 8 B 1338/13 - juris). Nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie der Unterlagen hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats zu prüfen, ob Antrag und Unterlagen vollständig sind; die Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 der 9. BImSchV). Bei Unvollständigkeit hat sie den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (§ 7 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV; vgl. auch § 10 Abs. 1 S. 3 BImSchG). Nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen ist über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren - wie hier (vgl. Nr. 1.6.2 der 4. BImSchV) - innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden (§ 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG). Die Frist kann jeweils um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG). 70 Zwar liegen in dem vorliegenden Fall zwischen dem Eingang des „Baugesuchs“ des Antragstellers und dem Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheids des Antragsgegners tatsächlich mehr als sieben Monate. Dass das Landratsamt Freudenstadt den Antrag des Antragstellers indes, wie dieser meint, „erheblich verzögert“ habe, legt dieser nicht in substantiierter Weise dar und solches lässt sich auch für die Kammer nicht erkennen. 71 kkk) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Sicherungsbedürfnis für die vorgenommene Zurückstellung bereits deswegen nicht gegeben sei, weil das Planverfahren gar nicht mehr innerhalb des Zurückstellungszeitraums bzw. innerhalb eines weiteren Jahres (vgl. § 15 Abs. 3 S. 4 BauGB) abgeschlossen werden könne. Eine derartige Annahme könnte lediglich auf Vermutungen basieren, für welche gegenwärtig aber keine hinreichenden tatsächlichen Umstände sprechen. 72 cc) Spricht demnach eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der angefochtene Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners rechtmäßig ist, ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Denn die Beigeladene könnte in Bezug auf die außerhalb der Konzentrationszonen geplante Windenergieanlage des Antragstellers ihr planerisches Ziel, Windenergieanlagen an bestimmten Standorten zu konzentrieren und im Übrigen auszuschließen, nicht mehr verwirklichen. Dadurch wäre die Planungshoheit des Beigeladenen in grundsätzlich nicht mehr korrigierbarer Weise beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse, eine gesamträumliche Steuerung der Windenergienutzung nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen während der Planungsphase wesentlich zu erschweren oder unmöglich zu machen und dadurch die gemeindliche Planungshoheit als Ausschnitt des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG zu sichern, genießt in dem vorliegenden Fall Vorrang vor dem entgegenstehenden wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 164 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch die eigene Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 74 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei geht die Kammer bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen zunächst von 1 % der Investitionssumme aus und halbiert sodann den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2014, a. a. O., m. w. N.; VG Minden, Beschl. v. 26.05.2014 - 11 L 328/14 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 05.07. 2015, a.a.O.) Der Antragsteller hat die Herstellungskosten der zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage auf 4.021.000,-- EUR angegeben, sodass für ein Verfahren der Zurückstellung zunächst von einem Betrag von 40.210,-- EUR auszugehen ist. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).