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Beschluss

11 L 421/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0730.11L421.15.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 918/15 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.03.2015 – Az. 02236-13-14 – wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dabei genügt die im Bescheid vom 06.03.2015 enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Indem der Antragsgegner anführt, im Falle einer aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage müsse über den Antrag positiv entschieden werden, ohne dass die Planungsabsichten der Beigeladenen berücksichtigt würden, ist ein über das allgemeine Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehendes Interesse dargelegt worden. Im Hinblick auf den Zweck von auf § 15 Abs. 3 BauGB gestützten Maßnahmen, nämlich die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris Rn. 28. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kein öffentliches Interesse daran geben kann, dass dieser sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Ist der Ausgang des Verfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der Interessen der Beteiligten. Auf dieser Grundlage geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 06.03.2015, mit dem die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 10.09.2013 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 mit 138,38 m Nabenhöhe und 82 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück C1. , Gemarkung T1. , Flur 10, Flurstück 67, für die Dauer von sieben Monaten und drei Wochen erneut zurückgestellt wurde, erweist sich im Rahmen der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine weitere Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB dürften gegeben sein. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn es – wie hier – um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 – 8 B 690/14 –, juris Rn. 6 f. Der Antragsgegner hatte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 14.03.2014 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt, nachdem die Beigeladene dies am 10.01.2014 mit Blick auf ihren Beschluss vom 18.07.2013 zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ beantragt hatte. Die formalen Voraussetzungen für die weitere Aussetzung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin lagen vor, da die Beigeladene am 05.02.2015 beim Antragsgegner einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und bei Erlass des nunmehr streitgegenständlichen – weiteren – Zurückstellungsbescheides vom 06.03.2015 ein verlängerungsfähiger Zurückstellungsbescheid vorlag, nämlich der bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 14.03.2014. Besondere Umstände, die eine weitere Aussetzung des Genehmigungsverfahrens erforderlich machen, waren bei Erlass des Bescheides vom 06.03.2015 voraussichtlich gegeben. Nach dem Wortlaut des Satzes 4 reicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB allein nicht aus, um die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein zweites Mal auszusetzen. Der Gesetzgeber ist vielmehr weiterhin davon ausgegangen, dass eine Gemeinde die Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB durchaus innerhalb des in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die erste Zurückstellung vorgesehenen Zeitraums von längstens einem Jahr bewältigen kann. Eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kommt daher nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Die Formulierung „wenn besondere Umstände es erfordern“ ist identisch mit der Formulierung in § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite Verlängerungsmöglichkeit bei Veränderungssperren, sodass es naheliegt, die hierzu ergangene Rechtsprechung auf § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB entsprechend zu übertragen. Danach ist ein Planverfahren durch besondere Umstände gekennzeichnet, wenn es sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Das ist der Fall, wenn das Planverfahren Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs aufweist. Auch im Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist Vergleichsmaßstab der allgemeine Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit, nicht lediglich die sonstige Konzentrationsflächenplanung. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB andere, etwa strengere Anforderungen an die Verlängerungsmöglichkeit stellen wollte als bei § 17 Abs. 2 BauGB. Notwendig ist ferner, dass die Aufstellung des Plans gerade wegen dieser Besonderheiten mehr als die übliche Zeit erfordert. Schließlich darf die Gemeinde die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Vertreten muss eine Gemeinde insbesondere jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Dies ist allerdings eine widerlegbare Regel. Der Gemeinde kann dann nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden, wenn sie darlegen kann, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 – 8 B 690/14 –, a.a.O. Rn. 8 ff. m.w.N. Das Planaufstellungsverfahren der Beigeladenen betreffend die Ausweisung von Windvorrangzonen dürfte in diesem Sinne Besonderheiten aufweisen. Auch wenn die Planung von Windvorrangzonen nicht ohne Weiteres als besonderer Umstand zu werten ist mit der Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine weitere Zurückstellung erfüllt sind, kann nicht außer Betracht bleiben, dass sich Planungen für Windvorrangzonen häufig sowohl qualitativ als auch quantitativ von der normalen Bauleitplanung unterscheiden. Konzentrationszonenplanungen für Windenergieanlagen begründen zwar nicht schon für sich einen besonderen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB. Sie weisen aber häufig die – auf der ersten Stufe zu prüfende – Besonderheit auf, dass sie sich ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad nach von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abheben. Gerade Windkraftkonzentrationszonen erfordern nach den Vorgaben der Rechtsprechung eine Vielzahl aufwändiger und vielschichtiger Planungs- und Verfahrensschritte einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden sowie einer umfassenden Abwägung aller Belange vor der Beschlussfassung. Bei dieser Sachlage ist die Zeitspanne von einem Jahr, innerhalb derer eine solche Windenergieplanung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gesichert werden kann, auch nach der Einschätzung des Gesetzgebers sehr knapp bemessen und in der Regel für eine ausgewogene Planung zu kurz. So OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 – 8 B 690/14 –, a.a.O. Rn. 17. Diese für die Planungsdauer relevanten Besonderheiten der Windenergiekonzentrationszonenplanung waren aller Voraussicht nach für den erhöhten Zeitbedarf der Beigeladenen von sieben Monaten und drei Wochen kausal. Am – weiteren – Vorliegen einer hinreichend konkretisierten, sicherungsfähigen Planung zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheides vom 06.03.2015 dürften keine Zweifel bestehen; dies gilt um so mehr, als der Beschluss über den Flächennutzungsplan vom Rat der Beigeladenen zwischenzeitlich am 10.06.2015 gefasst worden ist. Das von der Beigeladenen betriebene Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie war nach Auffassung der Kammer von Besonderheiten geprägt, die weit auch über das hinausgingen, was allgemein bei der Ausweisung von Windvorrangzonen zu berücksichtigen ist. Die Beigeladene hat u.a. darauf verwiesen, dass sie zahlreiche sog. Altstandorte berücksichtigen musste, die infolgedessen entstanden sind, dass die zuvor erfolgten Ausweisungen von Vorrangzonen für unwirksam erklärt wurden. Darüber hinaus befinden sich in ihrem Gemeindegebiet sowohl der Flughafen Q. -M. als auch ein Segelflugplatz, was Aspekte der Luftverkehrssicherheit besonders berücksichtigungsbedürftig macht. Die hiergegen gerichtete Argumentation der Antragstellerin greift im Ergebnis nicht durch. Die Tatsache, dass in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche zivil und militärisch genutzte Flughäfen gibt, ändert nichts daran, dass der Existenz des Flughafens Q. -M. und des Segelflugplatzes C1. -T2. im Gemeindegebiet der Beigeladenen im Rahmen der Flächennutzungsplanung Rechnung getragen werden muss. Ob die Berücksichtigung von Luftverkehrssicherheitsbelangen bei der Flächennutzungsplanung in Deutschland einen Ausnahmefall darstellt oder nicht, ist irrelevant. Aspekte der Luftverkehrssicherheit sind darüber hinaus nicht nur innerhalb von Bauschutzbereichen nach § 12 LuftVG von erheblichem Belang, sondern auch außerhalb, vgl. § 14 LuftVG, zumal im Bereich der An- und Abflugsektoren eines Flughafens. Des Weiteren ist, wie der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist, aufgrund der zahlreichen Altstandorte im Gemeindegebiet der Beigeladenen eine Verdichtung von Luftverkehrshindernissen gegeben, die sich mittelbar auf andere Vorhabenstandorte auswirkt. Die Beigeladene hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass „weitgehend ungesteuert von einer wirksamen Flächennutzungsplanung“ mehr als 70 Windenergieanlagen errichtet worden seien, die „teilweise nach aktueller luftverkehrsrechtlicher Betrachtung kaum genehmigungsfähig“ seien. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sich die Beigeladene seit Jahren um die Ausweisung von Vorrangzonen bemüht und das OVG NRW in seinem Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE –, mit dem die im Mai 2011 bekannt gemachte 77. Änderung des Flächennutzungsplans für unwirksam erklärt wurde, die Mängel im damaligen Planungsprozess konkret benannt habe, wird dadurch weder das Ergebnis der jetzigen Flächennutzungsplanung vorgegeben noch der dem Plangeber obliegende Abwägungsprozess – in Teilen – entbehrlich. Dies gilt um so mehr, wenn man den Zeitablauf und die zwischenzeitlich im Plangebiet weiter genehmigten Anlagen in den Blick nimmt. Die aus den bisherigen Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse sind zwar im Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans der Beigeladenen nutzbar zu machen; dazu, sie „1:1“ in den Planungsprozess einzubringen, war und ist die Beigeladene jedoch nicht gezwungen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt es letztlich insbesondere die Notwendigkeit, dem öffentlichen Belang der Luftverkehrssicherheit ausreichend Rechnung zu tragen, und die dabei erforderliche Berücksichtigung der zahlreichen, auch außerhalb der nunmehr ermittelten Potenzialflächen vorhandenen Altstandorte von Windkraftanlagen, der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen „besondere Umstände“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zuzugestehen. Dass und inwiefern die über den zeitlichen Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende Verzögerung der Planung auf einem vorwerfbaren Fehlverhalten der Beigeladenen beruhen könnte, ist mit Blick auf die obigen Darlegungen derzeit nicht ersichtlich. Die Mängel der bisherigen Vorrangzonenausweisungen beruhen insbesondere nicht auf einer schuldhaften Unkenntnis oder Missachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe für eine ausgewogene Konzentrationszonenplanung; dies ist dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 im Normenkontrollverfahren betreffend die 77. Flächennutzungsplanänderung auch nicht zu entnehmen. Da die von der Antragstellerin benannten Anlagenstandorte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen weiteren Zurückstellungsbescheides vom 06.03.2015 außerhalb der als Vorrangzonen in den Blick genommenen Flächen lagen, steht ihr Vorhaben der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen – weiterhin – entgegen. Das ihm nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner erkannt und in wohl nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem er die Interessen der Beigeladenen als Trägerin der Planungshoheit einerseits und das private Interesse der Antragstellerin sowie das öffentliche Interesse an der Erzeugung regenerativer Energien andererseits gegeneinander abgewogen hat. Die Zurückstellung vom 06.03.2015 ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war ein Abschluss des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens vor Ablauf des Monats Oktober 2015 nicht zu erwarten. Dass dies realistisch war, bestätigt die Tatsache, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie am 10.06.2015 vom Rat der Beigeladenen beschlossen wurde und die dreimonatige Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB zur Genehmigung durch die Bezirksregierung E. daher im September 2015 ablaufen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – vgl. Beschluss vom 11.03.2014 – 8 B 1339/13 –, juris – an, der bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen zunächst von 1 % der Investitionssumme, hier also 31.549,28 € , ausgeht, und den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.