Beschluss
11 L 181/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0512.11L181.14.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 564/14 erhobenen Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2014 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene selbst.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 564/14 erhobenen Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2014 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene selbst. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige, insbesondere statthafte – vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris Rn. 23 ff. m.w.N. – Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die von ihr erhobene Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2014 wird voraussichtlich Erfolg haben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn es – wie hier – um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 – 8 B 1139/13 –, juris Rn. 4, und Beschluss vom 04. Februar 2010, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 08. Dezember 2011, juris Rn. 19. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides am 27. Januar 2014 lag zwar ein wirksamer Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen vor. Der Aufstellungsbeschluss des Rates vom 18. Juli 2013 betreffend die 95. Änderung des Flächennutzungsplans war im Amtsblatt vom 21. Oktober 2013 und – erneut – im Amtsblatt vom 16. Dezember 2013 auch bekannt gemacht worden; ausweislich dieses Beschlusses ist die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet beabsichtigt, mit der „eine Konzentrationswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ einhergehen soll. Die materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass zu befürchten ist, dass die Durchführung der Flächennutzungsplanung durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen liegen innerhalb einer der ausweislich des Aufstellungsbeschlusses in Rede stehenden Potentialflächen, nämlich innerhalb der Vorrangzone Nr. 4. Der bestehende Flächennutzungsplan weist die Vorhabenstandorte ebenfalls als Windvorrangzone („Windpark B. “) aus, in der derzeit 68 WEA betrieben werden. Nach dem derzeitigen Stand der Planungen zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans soll die bestehende Vorrangzone erneut als solche ausgewiesen und nach Norden erweitert werden. Es ist weder seitens der Beigeladenen vorgetragen worden noch nach dem weiteren Gang des Planungsverfahrens bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Zurückstellungsantrag ersichtlich, aus welchen Gründen das Vorhaben der Antragstellerin ungeachtet seiner Lage sowohl innerhalb eines aktuell bestehenden als auch zukünftig vorgesehenen Vorranggebietes die Durchführung der Planung wesentlich erschwert oder gar unmöglich macht. Die Beigeladene hat sich – ebenso wie der Antragsgegner in der Begründung des angefochtenen Zurückstellungsbescheides – darauf beschränkt, auf das nicht abgeschlossenen Planungsverfahren hinzuweisen. Dies genügt schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht, der über eine wirksam in Gang gesetzte Planung und ihre auf die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichtete Zielsetzung hinaus materiell eine konkrete Gefährdung der gemeindlichen Planungsziele verlangt. Vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB (Stand: 01. September 2013), § 15 Rn. 71k. Das Gesetz verlangt neben dem Beschluss der Gemeinde, mit einem Flächennutzungsplan die Positionierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Anlagen zu steuern, dass außerdem zu befürchten steht, dass die Durchführung der Planung durch das in Rede stehende Vorhaben unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert würde. Hierfür müssen konkrete objektive Anhaltspunkte vorliegen. So ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. April 2009 – 1 MN 289/08 –, juris Rn. 26; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 15 Rn. 31 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 08. April 1976 – X A 1011/75 –, BRS 30 Nr. 96 zu § 15 Abs. 3 StBauFG. Während man bei einem Vorhaben, das außerhalb einer Konzentrationszone verwirklicht werden soll, regelmäßig zwangsläufig von einer Gefährdung der Planung ausgehen können wird, vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 465; strenger wohl OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 27, kann diese Annahme im Falle eines innerhalb einer geplanten Vorrangzone gelegenen Vorhabens weitere Feststellungen erfordern. Die Begründung des Zurückstellungsantrags durch die Beigeladene, nämlich dass „derzeit nicht absehbar <sei>, ob und ggfs. wo sich die zukünftigen Konzentrationszonen für die Windkraft befinden werden“, lässt nicht auf die erforderliche Schutzzielgefährdung schließen. Mit Blick auf die Lage der geplanten Anlagen innerhalb einer bestandskräftig ausgewiesenen und umfassend in Anspruch genommenen Windvorrangzone und darauf, dass nach dem derzeitigen, in materieller Hinsicht durchaus als fortgeschritten zu bezeichnenden Stand des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens nicht nur nicht die Rede davon ist, diese Fläche in Zukunft nicht mehr entsprechend auszuweisen, sondern – im Gegenteil – an ihr festzuhalten und sie wesentlich zu erweitern, hätte es dazu weiterer konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft. Der bloße Umstand, dass die Planung zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist, macht bei dieser Sachlage eine Gefährdung der (weiteren) Flächennutzungsplanung nicht plausibel. § 15 BauGB verlangt, wie bereits dargelegt, eine an objektiven Merkmalen orientierte konkrete Prüfung, ob zu besorgen ist, dass die durch den Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung in ihrer Durchführung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Zu berücksichtigen sind dabei die Planungskonzeption der Gemeinde und der Stand der Planungsarbeiten, zu denen das beantragte Vorhaben in Beziehung zu setzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 10 B 139/14 –, juris Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. Rn. 30 und 71k. Zwar sind, auch im Hinblick darauf, eine möglichst frühzeitige Sicherung zu ermöglichen, an den Gefährdungsnachweis keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014, a.a.O.; anders wohl OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 27. Je weiter die Planung aber fortgeschritten ist und sich konkretisiert hat, desto klarer ergibt sich, ob ein Vorhaben ihre Durchführung im Sinne des § 15 Abs. 3 BauGB gefährdet oder nicht gefährdet. Dass im Rahmen einer laufenden Planung noch nicht sicher ist, ob und wo Vorrangflächen schließlich tatsächlich ausgewiesen werden, wird ein Sicherungserfordernis in der Regel ohne Weiteres dann begründen können, wenn bislang nur die Ausweisung von Konzentrationszonen (irgendwo) im gesamten Gemeindegebiet beschlossen worden ist. Sind dagegen – wie hier – auf der Grundlage umfangreicher fachlicher Untersuchungen bereits Potenzialflächen ermittelt und im Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden, ist eine Gefährdung der Planung durch ein mit ihr – derzeit – in Einklang stehendes Vorhaben näher begründungsfähig und –bedürftig. Dass die Anforderungen für eine Zurückstellung in einer solchen Konstellation infolgedessen umso größer sind, je detaillierter das Planungskonzept der Gemeinde bereits ist, entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 BauGB, der als Vorschrift des formellen Baurechts eine Zurückstellung von Vorhaben nur zur zeitweiligen Sicherung der Bauleitplanung ermöglicht. Dass und weshalb es beachtlich wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben der Antragstellerin die weitere Planung zumindest erheblich erschwert – etwa, warum die nach dem derzeitigen Stand der Planungen als Konzentrationszone vorgesehene Fläche Nr. 4 mit einiger Wahrscheinlichkeit doch nicht erneut ausgewiesen werden wird oder die Anlage andere Festsetzungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung erschweren würde –, ist weder seitens der Beigeladenen noch vom Antragsgegner vorgetragen worden. Verwertbare Umstände ergeben sich auch nicht nach dem Stand der Beratungen der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 27. Januar 2014. Die im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen betreffen wohl im Wesentlichen die westlich von M. und im nördlichen Gemeindegebiet gelegenen Potentialflächen. Gegen die Vorrangzone, innerhalb der die von der Antragstellerin geplante Anlage liegt, sind, soweit ersichtlich, lediglich von der SPD-Fraktion Einwendungen insoweit erhoben worden, als die Verkleinerung der im nördlich der bereits jetzt bestehenden Konzen-trationsfläche gelegenen (Erweiterungs-)Fläche ins Gespräch gebracht wird. Davon, dass der bestehende Windpark B. , der weiterhin als Vorrangzone ausgewiesen werden soll, verkleinert werden soll, ist dagegen nicht die Rede. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – vgl. Beschluss vom 11. März 2014 – 8 B 1339/13 -, juris – an, das bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen zunächst von 1 % der Investitionssumme, hier also 7.700.248,00 € , ausgeht, und den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.