Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. „E. / E1. Straße" verpflichtet war, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 11. März 2010 bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm und 90 Stellplätzen (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück E. 21 in F. (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist Teil des Bereichs „E. / E1. Straße“, für den der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Beklagten (im Folgenden: Ausschuss) am 4. Oktober 2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in dem Amtsblatt der Beklagten vom 20. Juni 2003 umfasste nicht die Bekanntmachungsanordnung. Für den besagten Bereich beschloss der Ausschuss am 4. März 2010 erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans. Gemäß der in der Sitzungsvorlage enthaltenen Begründung sollte dieser unter anderem den Ausschluss des Einzelhandels im Plangebiet bezwecken. Die Bekanntmachungsanordnung wurde von dem Geschäftsbereichsvorstand Planen und Bauen am 29. März 2010 unterzeichnet und in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in dem Amtsblatt der Beklagten vom 9. April 2010 nicht abgedruckt. Eine schriftliche Bestätigung, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokuments des Beschlusses mit dem gefassten Beschluss übereinstimmt (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO), enthält der Aufstellungsvorgang nicht. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 4. Juni 2010 setzte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin für die Dauer von zwölf Monaten aus und begründete dies damit, dass das Vorhaben den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans und dem im Jahr 2006 beschlossenen kommunalen Masterplan Einzelhandel widerspreche. Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Juli 2010 Klage. Am 23. März 2011 beschloss der Rat eine das Vorhabengrundstück umfassende Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich „E. 21“ unter Bezugnahme auf den Aufstellungsbeschluss vom 4. März 2010. Die Satzung vom 6. April 2011 wurde in dem Amtsblatt der Beklagten vom 27. Mai 2011 öffentlich bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab, da dem Vorhaben die Satzung über die Veränderungssperre entgegenstehe und Gründe für eine Ausnahme nicht vorlägen. Die Klägerin bezog den Bescheid am 14. Juni 2011 in das Klageverfahren ein. Der Rat beschloss den Bebauungsplan Nr. „E. / E1. Straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan) am 20. März 2013 als Satzung. Diese wurde am 3. Mai 2013 öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan schließt den Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten, zu denen Nahrungsmittel gehören, gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im Plangebiet aus. Die Klägerin hat ihre Klage dahingehend begründet, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zustehe, da der Bebauungsplan wegen Abwägungsfehlern im Zusammenhang mit dem Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig, insbesondere gingen von ihm keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Hilfsweise sei die Beklagte bis zu dem Inkrafttreten des Bebauungsplans verpflichtet gewesen, den Vorbescheid zu erteilen. Der Zurückstellungsbescheid und die Veränderungssperre seien mangels einer wirksamen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und einer vorherigen schriftlichen Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 3 BekanntmVO rechtswidrig beziehungsweise unwirksam gewesen. Das Vorhaben hätte sich in die Eigenart der näheren Umgebung, die als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eingefügt. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu besorgen gewesen. Das C‑Zentrum L. (im Folgenden: C-Zentrum) sei ausweislich des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Büros B. vom Juli 2010 (im Folgenden: Gutachten B.) zur Fortschreibung des Masterplans sowie ausweislich des von ihr, der Klägerin, eingeholten Gutachtens des Büros T.+ I. vom Oktober 2014 (im Folgenden: Gutachten T. + I.) mit vier Nahversorgungsbetrieben voll funktionsfähig gewesen und zudem vom Vorhabengrundstück mindestens 700 m entfernt. Zudem wirkten sowohl die dazwischenliegende Bahnlinie als auch die Verbindung über die Unterführung unter der O. Straße für Fußgänger quasi als Barriere. Auch sei die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks in Bezug auf Lebensmittel unterversorgt. Mit etwa 2.100 Einwohnern sei eine ausreichende Mantelbevölkerung vorhanden. Nach dem Gutachten T. + I. sei eine Umverteilungsquote zu Lasten des C-Zentrums von nur 7 % zu erwarten gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 1. Juni 2011 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. „E. / E1. Straße" zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Bereich „E." zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Bebauungsplan sei wirksam und stehe dem Vorhaben entgegen. Ob von dem sich nicht in integrierter Lage befindenden Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten gewesen seien, sei weder untersucht worden noch entscheidungserheblich. Insoweit seien dem Vorhabengrundstück bei Zugrundelegung der Kriterien des Masterplans Einzelhandel zwar 3.075 Einwohner zuzuordnen, von diesen seien jedoch 2.308 Einwohner bereits durch das C-Zentrum versorgt, so dass für das Vorhaben nur eine Mantelbevölkerung von 767 Einwohnern übrig bleibe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben sei unzulässig, weil der Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, zu denen das Vorhaben zähle, wirksam ausschließe und die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Vorbescheid bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans oder der Veränderungssperre zu erteilen, da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf das C-Zentrum ausgegangen wären. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Verpflichtungsantrags abgelehnt und die Berufung hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zugelassen. Die Klägerin begründet die Berufung im Wesentlichen wie folgt: Die Beklagte sei bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans verpflichtet gewesen, den Vorbescheid zu erteilen, weil das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig gewesen sei. Der Zurückstellungsbescheid und die Veränderungssperre seien mangels wirksamen Aufstellungsbeschlusses rechtswidrig beziehungsweise unwirksam gewesen. Das Vorhaben hätte sich in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt und schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien von ihm nicht zu befürchten gewesen. Das C‑Zentrum sei voll funktionsfähig gewesen und die beiden dort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.100 qm wären durch das nicht großflächige, mindestens 700 m entfernte Vorhaben nicht in ihrem Bestand bedroht worden, zumal es für Fußgänger nur beschwerlich zu erreichen gewesen wäre. Die seit Ende der 1990er Jahre nördlich des C-Zentrums an der H.-straße beziehungsweise der I. vorhandenen, zwei nicht großflächigen Lebensmittelmärkte hätten die Funktionsfähigkeit des C-Zentrums nicht nachhaltig beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Erweiterung des im C-Zentrum vorhandenen Lebensmittel-Discounters auf eine Verkaufsfläche von 900 qm nicht berücksichtigt. Der Aufstellungsbeschluss für den diesbezüglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. „L. Straße 125/137“ sei bereits am 4. November 2010 getroffen worden. Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan sei am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten. Daher habe man mit der besagten Erweiterung der Verkaufsfläche im C‑Zentrum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechnen können. Angesichts dessen sei nur eine sortimentsspezifische Umverteilungsquote zu Lasten des C-Zentrums in Höhe von 7 % zu erwarten gewesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. „E. / E1. Straße" verpflichtet war, den von ihr beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Bereich „E. 21“ verpflichtet war, den von ihr beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Feststellungsbegehren für unbegründet. Einer Verpflichtung zur Erteilung des Vorbescheids vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans beziehungsweise der Veränderungssperre hätten der Zurückstellungsbescheid und die Veränderungssperre entgegengestanden. Zwar sei die Anordnung der Bekanntmachung des jeweils zugrundeliegenden Aufstellungsbeschlusses selbst nicht bekannt gemacht und die Vorgaben des § 2 BekanntmVO seien nicht im Detail beachtet worden. Allerdings habe der damals noch wirksame § 52 Abs. 3 GO NRW insoweit nur die sinngemäße Anwendung des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW angeordnet. Daher seien nicht sämtliche Anforderungen der auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bekanntmachungsverordnung zu beachten gewesen. Dazu füge sich, dass die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Bedeutung sei. Ob die Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der damaligen sinngemäßen Anwendbarkeit des § 2 BekanntmVO dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, könne aufgrund der nachfolgenden Aufhebung des § 52 Abs. 3 GO NRW bezweifelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 34) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat insbesondere ein Feststellungsinteresse. Sie hat vorgetragen, gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche nach § 39 Abs. 1 Buchstabe b) OBG NRW geltend machen zu wollen. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens erfordert, die Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substanziieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –, juris, Rn. 72, und vom 2. Juni 2014 – 10 A 1343/12 –. Dies hat die Klägerin getan. Sie hat nicht nur dargelegt, dass sie bei Erteilung eines Vorbescheids das Grundstück erworben und gewinnbringend an die M. Vertriebs-GmbH & Co. KG vermietet hätte, sondern sie hat auch einen im Februar 2012 notariell beurkundeten Kaufvertrag für das Grundstück vorgelegt, der unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung stand und dessen Frist für den Bedingungseintritt von den Vertragsparteien ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten notariellen Urkunde bis über den für den Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheidungserheblichen Zeitpunkt hinaus verlängert wurde. Die Beklagte war unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. zu erteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Dem Vorhaben standen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die am 27. Mai 2011 öffentlich bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich „E. 21“ vom 6. April 2011 stand dem Anspruch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen, denn diese war mangels eines wirksamen Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans nichtig. Nach § 14 Abs. 1 BauGB ist der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist die Satzung über die Veränderungssperre nichtig. Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne nicht vor, wenn er entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 –, juris, Rn. 8. Die Beschlüsse des Ausschusses vom 4. März 2010 und vom 4. Oktober 2001 über die Aufstellung eines Bebauungsplans sind unwirksam mangels ortsüblicher Bekanntmachung. Gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse geltenden Fassung fanden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt war. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschrieben, sodass jedenfalls die wesentlichen Regelungen der auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung auf die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sinngemäß anzuwenden waren. Dazu gehörten auch die Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und er darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris, Rn. 39, und Beschlüsse vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris, Rn. 9 ff., vom 26. Februar 2014 – 10 B 130/14 und 10 B 140/14 –, juris, Rn. 8, vom 11. März 2014 – 8 B 1339/13 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Dezember 2015 – 8 B 253/15 –, juris, Rn. 14. An dieser Rechtsprechung ist auch in Ansehung der Berufungserwiderung der Beklagten festzuhalten. Diese zeigt nicht auf, weshalb die Regelungen der § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 BekanntmVO keine wesentlichen Anforderungen für die wirksame öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses enthalten sollen. Dass dessen Wirksamkeit für die Wirksamkeit des Bebauungsplans bundesrechtlich ohne Bedeutung ist, stellt weder die dargelegten landesrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in Frage noch dessen konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre. Dass der Landesgesetzgeber nachfolgend § 52 Abs. 3 GO NRW mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben hat und nun gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 GO NRW nur die §§ 4 und 6 BekanntmVO für die Form und den Vollzug der sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen gelten, lässt für die Zeit bis zum 30. Dezember 2013 die aufgezeigte entsprechende Anwendung weiterer wesentlicher Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung, wie § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1, nicht entfallen. Vielmehr ist auch in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgeführt, dass § 52 Absatz 3 GO NRW bisher für die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen die entsprechende Anwendung der Bekanntmachungsverordnung vorgeschrieben habe. Vgl. LT-Drs.16/3967, S. 31. Hinsichtlich der Aufstellungsbeschlüsse vom 4. März 2010 und vom 4. Oktober 2001 ist die schriftliche Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 3 BekanntmVO ausweislich des Aufstellungsvorgangs und gemäß der Berufungserwiderung der Beklagten nicht erfolgt. Überdies ist die jeweilige Bekanntmachungsanordnung auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht worden. Es kann offenbleiben, ob die Bekanntmachungspflicht des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Durchführung der (frühzeitigen) Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 BauGB erfüllt beziehungsweise ein bis dahin gegebener Bekanntmachungsmangel geheilt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 – 8 B 1339/13 –, a.a.O., Rn. 11 ff. Denn ein solcher Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vor der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre am 27. Mai 2011 nicht gefasst, geschweige denn öffentlich bekannt gemacht. Das Vorhaben war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bei der Eingrenzung der näheren Umgebung kann die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sinngemäß angewendet werden. Als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb war das Vorhaben der Art nach unabhängig davon zulässig, ob die nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Inhalt der Akten vor allem durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung geprägte nähere Umgebung als ein faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) oder als eine auch Gewerbebetriebe umfassende Gemengelage (§ 34 Abs. 1 BauGB) einzustufen war. Das erschlossene Vorhaben fügte sich unstreitig auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Da die Bauvoranfrage der Klägerin nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art beschränkt war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 –, juris, Rn. 55, kommt es für die Begründetheit des Feststellungsantrags darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten waren (§ 34 Abs. 3 BauGB). Dies war hier nicht der Fall. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Das Gericht hat dabei zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In diesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche Kaufkraftabfluss, ein Verkaufsflächenvergleich, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen zentralen Versorgungsbereich sowie die Bedeutung der „Frequenzbringer“ und der „Magnetbetriebe“ im Versorgungsbereich. Auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe können solche schädlichen Auswirkungen haben. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, sind auch diese bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Schädliche Auswirkungen des Vorhabens können sich in solchen Fällen auch ergeben, wenn das Vorhaben erst zusammen mit den vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in der Nähe des Versorgungsbereichs und solchen derselben Branche im Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Einzelhandelsbetriebs in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Die Bejahung schädlicher Auswirkungen auf den Versorgungsbereich setzt aber zumindest voraus, dass die Betriebsaufgabe eines „Frequenzbringers“ hinreichend wahrscheinlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BRS 74 Nr. 97; Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, juris, Rn. 84, vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 97, und vom 15. Februar 2012 – 10 A 1770/09 –, juris, Rn. 68. Das Vorhaben der Klägerin ließ derartige Auswirkungen nicht erwarten. Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass in dem C-Zentrum nach dem Gutachten B. ein ausgewogenes Einzelhandelsangebot vorlag. Danach entfiel mehr als die Hälfte der Verkaufsfläche auf nahversorgungsrelevante Sortimente, die im Wesentlichen von mehreren Lebensmittelbetrieben und einer Drogerie angeboten wurden. Das C‑Zentrum habe eine umfassende Versorgungsfunktion, ein vielfältiges Angebot und sei mittels ÖPNV und Kraftfahrzeugen gut erreichbar. Darüber hinaus bestehe in dem Stadtteil L. im nahversorgungsrelevanten Bereich eine rechnerische Vollversorgung mit einer Bindungsquote von 110 %. Nach Einschätzung des Gutachtens T. + I. war durch das Vorhaben eine Umverteilungsquote zu Lasten des C-Zentrums von nur 7 % zu erwarten. Die auf diese Prognose bezogene Kritik in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, es seien zwei außerhalb des C-Zentrums angesiedelte Lebensmittelgeschäfte diesem fälschlich zugerechnet worden, ist nach der nachvollziehbaren ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 12. Februar 2015 im Ergebnis nicht berechtigt. Danach sind zwar an einer Stelle des Textes die beiden Lebensmittelgeschäfte dem C-Zentrum zugeordnet, doch liegt dieser Irrtum nicht der Berechnung der jeweiligen Verkaufsflächen zugrunde, welche die zu erwartende Umverteilungsquote beeinflussen. Weshalb eine erheblich höhere Umverteilungsquote zu Lasten des C-Zentrums beziehungsweise der dortigen Frequenzbringer und Nahversorger zu erwarten gewesen wäre, zeigt auch die Beklagte nicht auf. In dem Ablehnungsbescheid hat sie § 34 Abs. 3 BauGB nicht erwähnt und sie hat die Bauvoranfrage zum Anlass genommen, die Zurückstellung und sodann die Veränderungssperre zu beschließen. Im Klageverfahren hat die Beklagte vorgetragen, es sei bisher nicht untersucht worden, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen zu befürchten seien. Dass nach ihrem Vortrag ein nicht unerheblicher Teil der in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks wohnenden Bevölkerung bei Zugrundelegung der Kriterien des Masterplans Einzelhandel auch durch das C-Zentrum versorgt wird, so dass bei Hinzutreten des Vorhabens eine zusätzliche Konkurrenz zu den im C-Zentrum vorhandenen Lebensmittelgeschäften entstanden wäre, belegt nicht, dass eine beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des C-Zentrums durch die Betriebsaufgabe zumindest eines Frequenzbringers hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Prognose im Gutachten T. + I. darauf hingewiesen hat, dass für den inzwischen im C-Zentrum angesiedelten Lebensmittel-Discountmarkt mit 900 qm Verkaufsfläche die Baugenehmigung erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, nämlich am 4. Juni 2013, erteilt worden sei, so dass diese Verkaufsfläche noch nicht für den Vertrieb von nahversorgungsrelevanten Sortimenten zur Verfügung gestanden habe, stellt dies die in dem Gutachten B. getroffenen Aussagen zur Qualität und Größe des C-Zentrums und zur bestehenden Vollversorgung hinsichtlich nahversorgungsrelevanter Sortimente für den Zeitpunkt vor dem Markteintritt des besagten Lebensmittel-Discountmarktes nicht in Frage. Auch wenn für die Einordnung eines Gebiets als zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB allein die tatsächlichen Verhältnisse und keine planerischen Festsetzungen maßgeblich sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 4 B 13.12 –, juris, Rn. 4, war hier bei der Feststellung des im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Lebensmitteleinzelhandels mit Blick auf den am 16. Dezember 2011 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. „L. Straße 125/137“ und den am 6. März 2013 gestellten Bauantrag für die Errichtung des angesprochenen Lebensmittel-Discountmarktes im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Erhöhung der Verkaufsfläche im C-Zentrum auszugehen. Angesichts des vor der Errichtung des Vorhabens noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens wäre es aller Voraussicht nach erst nach der Eröffnung des besagten Lebensmittel-Discountmarktes zu dessen Markteintritt gekommen. Schließlich war auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das Vorhaben im Zusammenwirken mit den nördlich des C-Zentrums an der H.-straße und an der I. vorhandenen zwei Lebensmittelgeschäften die Funktionsfähigkeit des C-Zentrums nachhaltig beeinträchtigt hätte. Denn das Lebensmittelgeschäft an der I. ist mit einer Gesamtverkaufsfläche von 700 qm bereits Ende 1998 genehmigt worden und hat ausweislich des Gutachtens B. die Funktionsfähigkeit des C‑Zentrums bisher nicht in Frage gestellt. Nichts anderes gilt für das 1998 mit 700 qm Verkaufsfläche genehmigte und 2009 auf 800 qm erweiterte Lebensmittelgeschäft an der H.-straße . Darüber hinaus befinden sich diese beiden Lebensmittelgeschäfte jeweils nordwestlich des C-Zentrums, während das Vorhaben etwa 700 m südlich davon errichtet werden sollte. Folglich wäre insoweit keine Agglomerationswirkung entstanden, die wegen eines vielfältigen Angebots auf engem Raum in besonderem Maße für Kunden hätte attraktiv sein können und möglicherweise in hervorgehobener Weise in Konkurrenz zu den im C-Zentrum vorhandenen Anbietern getreten wäre. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, dass das Vorhaben eine erhebliche Zahl von Kunden aus dem C-Zentrum abgezogen hätte, die ihre Einkäufe zu Fuß erledigen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Teil der Anwohner, die ihren Nahversorgungsbedarf regelmäßig innerhalb des C-Zentrums decken, bei Realisierung des Vorhabens stattdessen dort eingekauft hätte, wäre aller Voraussicht nach dadurch der Umsatz keines der beiden im C-Zentrum angesiedelten Lebensmittelmärkte derart geschwächt worden, dass eine Betriebsaufgabe hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre und sich daraus strukturelle Defizite für das C-Zentrum insgesamt ergeben hätten. Angesichts einer Verkaufsfläche des Vorhabens unterhalb der Großflächigkeit, des Fehlens von Alleinstellungsmerkmalen sowie der Entfernung zu den beiden im nördlichen Teil beziehungsweise im Kern des C-Zentrums vorhandenen Lebensmittelgeschäften waren solch erhebliche Umsatzumverteilungen zugunsten des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Beklagte hätte die Bauvoranfrage vor Inkrafttreten des Bebauungsplans auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig ablehnen können. Insbesondere ist weder geltend gemacht noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass die mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen unvollständig gewesen wären. Gemäß den §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind und beschränkt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO der Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Beklagte hat die Bauvoranfrage nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen zurückgewiesen, sondern sie mit dem Ablehnungsbescheid vom 1. Juni 2011 in der Sache beschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Streitwertanteil des erfolglosen Verpflichtungsantrags, hinsichtlich dessen die Klägerin die Kosten trägt, doppelt so hoch anzusetzen ist wie der Streitwertanteil des Fortsetzungsfeststellungsantrags, hinsichtlich dessen die Beklagte die Kosten trägt (vgl. Nr. 13 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, S. 1883). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.