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Beschluss

15 A 1901/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Freistellung von der kommunalen Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt neben dem Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung die Entscheidung der Gemeinde (Freistellung) voraus; der Nachweis allein begründet keinen Anspruch auf Freistellung (§ 53 Abs. 3a LWG NRW). • Die Ablehnung einer Freistellung ist bei getrennter Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser regelmäßig ermessensfehlerfrei; nur atypische Fallgestaltungen rechtfertigen eine andere Entscheidung. • Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO muss die Zulassungsgründe innerhalb der Frist substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Nicht gerügte Fehler der erstinstanzlichen Rechtsfindung werden nur dann von Amts wegen berücksichtigt, wenn sie offenkundig sind.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung gegen Anschlussbescheid bei fehlender Freistellung • Die Freistellung von der kommunalen Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt neben dem Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung die Entscheidung der Gemeinde (Freistellung) voraus; der Nachweis allein begründet keinen Anspruch auf Freistellung (§ 53 Abs. 3a LWG NRW). • Die Ablehnung einer Freistellung ist bei getrennter Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser regelmäßig ermessensfehlerfrei; nur atypische Fallgestaltungen rechtfertigen eine andere Entscheidung. • Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO muss die Zulassungsgründe innerhalb der Frist substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Nicht gerügte Fehler der erstinstanzlichen Rechtsfindung werden nur dann von Amts wegen berücksichtigt, wenn sie offenkundig sind. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks und erhielt am 18. März 2013 einen Bescheid der Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Stadt Q., sein Grundstück an den öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen. Er klagte gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und berief sich auf Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung, auf Regelungen der Entwässerungssatzung (EWS) sowie auf eine im Grundbuch eingetragene Grabengerechtigkeit. Er rügte ferner mögliche Verfassungsprobleme wegen fehlender Befreiungsmöglichkeiten in der Satzung. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe und die Darlegungspflichten im Berufungszulassungsverfahren. • Zulassungsdarlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Der Antrag musste innerhalb von zwei Monaten die Zulassungsgründe substantiiert erläutern; bloße Benennungen genügen nicht. • Zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit): Der Kläger zeigte keine konkreten, substantiiert begründeten Angriffsansätze gegen einzelne tragende Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils auf. • Rechtliche Bewertung der Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG NRW: Der Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung allein begründet keinen Anspruch auf Freistellung; die Freistellung ist eine eigene, im Ermessen der Gemeinde stehende Entscheidung. Bei bereits getroffener getrennter Schmutz- und Niederschlagsentsorgung ist die Ablehnung einer Freistellung regelmäßig ermessensfehlerfrei; nur atypische Konstellationen rechtfertigen Ausnahmen. • Die vom Kläger geltend gemachte Grabengerechtigkeit und Hinweise auf § 5 EWS bzw. § 11 EWS wurden vom Verwaltungsgericht bereits behandelt; der Kläger setzte sich damit nicht substantiiert auseinander, sodass keine ernstlichen Richtigkeitszweifel entstehen. • Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Art. 14 GG sind nicht ausreichend dargelegt; es besteht kein klarer verfassungsrechtlicher Grundsatz, der die kommunale Satzungspflicht zur Regelung weitergehender Befreiungen erzwingt. • Zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere Schwierigkeiten): Die Sache erscheint bei summarischer Prüfung nicht offen; die vorgetragenen Punkte begründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. • Zuständigkeitsfragen der Betriebsleitung: Ein etwaiges Zuständigkeitsproblem wurde nicht gerügt; ohne Rüge ist eine Berücksichtigung nur bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit möglich, was hier nicht vorliegt; weitere Prüfungen wären erforderlich, sodass kein offenkundiger Fehler feststeht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass der Kläger die notwendigen Zulassungsgründe nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt hat. Insbesondere begründet der Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung nach § 53 Abs. 3a LWG NRW keinen automatischen Anspruch auf Freistellung; die Freistellung ist eine eigenständige, ermessensgebundene Entscheidung der Gemeinde, deren Ablehnung vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft erscheint. Weiterhin sind die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen und satzungsrechtlichen Einwände nicht hinreichend konkretisiert, und eine offenkundige sachliche Unzuständigkeit der Betriebsleitung ist nicht erkennbar. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.