Leitsatz: Eine Klage, mit der ein Befreiungsanspruch vom Anschlusszwang geltend macht wird und in der gleichzeitig in Abrede gestellt wird, dass das Grundstück überhaupt dem Anschlusszwang unterliegt, ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Aus dem Regelungszusammenhang des § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW geht her-vor, dass ein Freistellungsanspruch wohl schon tatbestandlich voraussetzt, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung erbracht wird, das Fehlen des Nachweises aber jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegensteht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, den Bescheid der beklagten Betriebsleitung vom 22. April 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem der Antrag der Kläger im Übrigen abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, das gesamte Grundstück Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 125, von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht freizustellen, teilweise stattgegeben. Es hat den ablehnenden - die Fläche „W“ betreffenden - Teil des Bescheids vom 22. April 2013 aufgehoben und die Beklagte insoweit verpflichtet, über den Freistellungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Den weitergehenden Verpflichtungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht hinsichtlich der bisher nicht freigestellten Fläche „W“. Sollte es sich bei dem auf dieser Fläche anfallenden Regenwasser nicht um Niederschlagswasser i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW handeln, wären die Kläger schon nicht zu dessen Überlassung verpflichtet und sie bedürften der begehrten Freistellung nicht. Jedenfalls stehe einem Anspruch auf vorbehaltlose Freistellung entgegen, dass die Kläger mit Blick auf die Fläche „W“ den Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Versickerung nicht erbracht hätten. Die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags beruhe darauf, dass sie den Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung noch nicht erfüllt habe. Über den Antrag habe mit der Betriebsleitung der Gemeindewerke der Beklagten nicht die zuständige Behörde entschieden. Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Das streitgegenständliche Klagebegehren ergibt sich aus dem von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2014 gestellten Klageantrag. Dieser formuliert ein Verpflichtungsbegehren auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht, soweit diese im Bescheid vom 22. April 2013 verwehrt worden ist. Über dieses Klagebegehren hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 88 VwGO zu befinden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, die in Rede stehende Teilfläche unterliege schon nicht der Niederschlagswasserüberlassungspflicht aus § 53 Abs. 1 c) Satz 1 LWG NRW, weil auf ihr kein Niederschlagswasser i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW anfalle. Wer dem Anschlusszwang nicht unterliegt, bedarf keiner Befreiung von diesem. Eine Klage, mit der ein Befreiungsanspruch vom Anschlusszwang geltend macht wird und in der gleichzeitig in Abrede gestellt wird, dass das Grundstück überhaupt dem Anschlusszwang unterliegt, ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 15 A 2174/08 -, juris Rn. 3. Dass es sich bei dem auf der Fläche „W“ anfallenden Oberflächenwasser nicht um Niederschlagswasser handelt, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht entschieden. Es hat dies dahinstehen lassen und den Verpflichtungsantrag auf Befreiung von der Überlassungspflicht des - unterstellt - Niederschlagswassers der Fläche „W“ abgewiesen. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die solchermaßen entscheidungserhebliche Rechtsanwendung und Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft ist. Soweit sie sich auf eine Zusicherung der Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW berufen, beschreiben die Kläger selbst deren begrenzten Umfang. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2012 im Verfahren - 14 K 6176/08 - hat die Beklagte sich dem Zulassungsvorbringen zufolge nur dazu verpflichtet, die Kläger auf deren Antrag insoweit von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers freizustellen, als der S. -Kreis als Untere Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat. Damit ist die Freistellungszusage ausdrücklich an eine wasserrechtliche Erlaubnis geknüpft. Dass die Untere Wasserbehörde hinsichtlich der Fläche „W“ offenbar von einer Erlaubnisfreiheit ausgeht, lässt im Übrigen nicht ohne Weiteres auf die Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung schließen. Auch einen gesetzlichen Freistellungsanspruch macht das Zulassungsvorbringen nicht deutlich. Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c) LWG NRW freigestellt hat, ist er gemäß § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. Aus diesem Regelungszusammenhang geht hervor, dass ein Freistellungsanspruch wohl schon tatbestandlich voraussetzt, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung erbracht wird, das Fehlen des Nachweises aber jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegensteht. Dieser Nachweis kann etwa in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, NWVBl. 2012, 273 = juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Den erforderlichen Gemeinwohlverträglichkeitsnachweis legt aber auch der Zulassungsantrag nicht vor. Eine diesbezügliche wasserrechtliche Erlaubnis bringen die Kläger nicht bei. Was die Stellungnahme des Geologischen Büros Dr. G. vom 24. September 2012 anbelangt, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese hinsichtlich der Fläche „W“ eine gemeinwohlverträgliche Versickerung nur für den Fall annimmt, dass die Fläche an die vorhandene Anlage angeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist gegenwärtig nicht erfüllt. Die weitere Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 29. Oktober 2014 beschränkt sich auf die Aussage, die Fläche entwässere „in Teilen oder ganz ohne Schaden“ für das Allgemeinwohl in die belebte Bodenzone, die unmittelbar an das Pflaster grenze. Diese nicht definitiv festgelegte und auch nicht näher erläuterte Einschätzung ist für den Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit i.S.d. § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW nicht geeignet. Bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Weder hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Beweiserhebung aufdrängen. Dass das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 3 VwGO sachdienliche Hinweise hätte erteilen müssen, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO korrekt herangezogen, um seinen Neubescheidungsausspruch zu begründen. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO greift nur bei Spruchreife von Verpflichtungsklagen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt nur für Anfechtungsklagen. Die Ausführungen ab S. 9 unten der Zulassungsbegründung betreffen den stattgebenden Teil des Urteils. Da die Kläger durch diesen nicht beschwert sind, können diese Erwägungen nicht zur Zulassung der Berufung führen. Davon abgesehen begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Freistellungsentscheidung nach § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. § 41 Abs. 3 GO NRW qualifiziert hat, für das unabhängig von der Größe der Gemeinde grundsätzlich der Bürgermeister zuständig ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 ‑ 22 A 1013/88 -, NVwZ-RR 1989, 576 = juris Rn. 16. Der Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, NWVBl. 2014, 230 = juris Rn. 39, besagt nichts anderes. Er lässt lediglich offen, ob eine sachliche Zuständigkeit der Betriebsleitung eines kommunalen Wirtschaftsbetriebs für den Erlass von Verwaltungsakten betreffend den Anschluss- und Benutzungszwang möglicherweise durch eine Betriebssatzung statuiert werden kann. Eine für die Kläger potentiell günstige Aussage ist dem nicht zu entnehmen. Unterstellt, die Betriebsleistung der Gemeindewerke der Beklagten wäre für die Freistellungsentscheidung zuständig, wäre die Klage insgesamt abzuweisen. Abgesehen davon, dass ein Angriff gegen die Kostenentscheidung aus sich heraus nicht die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache in Zweifel zu ziehen vermag, ist die von dem Verwaltungsgericht ausgeworfene Kostenquote einer Kostentragungspflicht von jeweils 50 % nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Verpflichtung zur Neubescheidung zwar einen nicht unerheblichen Teilerfolg bedeutet, gleichwohl aber ebenso deutlich hinter der an sich verfolgten Verpflichtung der Beklagten, eine Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht auszusprechen, zurückbleibt. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).