Beschluss
15 A 883/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.15A883.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.216,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.216,25 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Ein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag festzustellen, dass der Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 2008 nichtig ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Soweit die Klage auf den Teil des Bescheids vom 21. November 2008 gerichtet sei, der Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2009 ‑ 17 K 8297/08 ‑ bzw. des unanfechtbaren Beschlusses des beschließenden Senats vom 31. August 2010 ‑ 15 A 17/10 - gewesen sei (Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss an die Niederschlagswasserkanalisation), sei sie wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Soweit sie auf den Teil des Bescheids vom 21. November 2008 gerichtet sei, hinsichtlich dessen die Kläger die Klage - 17 K 8297/08 - in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009 zurückgenommen hätten, sei die Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet. Dagegen wenden sich die Kläger ohne Erfolg. Im Hinblick auf den Teil der Beitragsforderung, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwO abgestellt. Einer Nichtigkeitsfeststellungsklage steht die Rechtskraft eines Urteils entgegen, soweit mit diesem - wie hier im besagten Umfang - aus materiell-rechtlichen Gründen die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid abgewiesen worden ist, hinsichtlich dessen nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit begehrt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013- 15 A 2421/12 -, juris Rn. 4. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Nichtigkeit des Beitragsbescheids nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen des Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Ausgehend davon ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Beitragsbescheid vom 21. November 2008 nicht nichtig ist. Der Beitragsbescheid weist als Erlassbehörde die Betriebsleitung der Gemeindewerke X. aus, so dass kein Fall des § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO vorliegt. Dass überhaupt eine Behörde - und kein Privater - tätig geworden ist, ist damit nicht zweifelhaft. Vgl. zum Gesichtspunkt der Behördeneigenschaft der Betriebsleitung OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 5 ff., und vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, juris Rn. 22 ff. Auch im Hinblick auf deren Zuständigkeit für den Bescheiderlass liegt kein besonders schwerwiegender sowie offenkundiger Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 AO vor. Die Betriebsleitung eines Eigenbetriebs nach § 114 GO NRW ist „in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs“ (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW) für die Außenvertretung zuständig. Diese Angelegenheiten ergeben sich aus der Betriebssatzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 12. November 1996 - 15 B 1184/96 -, juris Rn. 5; siehe zu dieser Thematik weiterhin OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 16 ff. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Betriebsleitung der Gemeindewerke X. zum Erlass des angegriffenen Beitragsbescheids zutreffend bejaht. Denn § 3 Abs. 2 Satz 4 1. Spiegelstrich der Betriebssatzung für die Gemeindewerke X. vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28. August 2007 zählt zu den Aufgaben der Betriebsleitung auch die Erhebung einmaliger Anschlussbeiträge. Sollten an diesem Befund noch Zweifel gehegt werden, wären diese jedenfalls nicht offenkundig bzw. durch das Vorhandensein der besagten speziellen satzungsrechtlichen Grundlage auch ausgeräumt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, juris Rn. 31 ff., und vom 12. Oktober 1995 - 22 B 1329/95 -; Kaster, in: BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2018,§ 114 GO NRW Rn. 15 f. Dass die Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die X1. Wassertechnik GmbH (X1. ) übertragen hat, führt nicht auf einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler des Beitragsbescheids. Diese Aufgabenübertragung steht mit der Kanalanschlussbeitragserhebung als solcher in keinem (offenkundigen) rechtlichen Zusammenhang. Vgl. zur prinzipiellen Befugnis der Gemeinde, sich bei der Herstellung einer Entwässerungsanlage eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2009 - 15 A 2267/07 -, juris Rn. 16, und vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, juris Rn. 8. Dafür, dass die Beklagte die Entscheidung über die Beitragserhebung aus der Hand gegeben und letztlich einem Privaten - der X1. - überlassen habe, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 9 E 1060/12 -, juris Rn. 16. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2016 - 14 K 1315/14 - folgt nichts anderes. Dass in dem im Jahr 2002 von der Beklagten und der X1. geschlossenen Betreibervertrag unter anderem vereinbart wurde, wie es im Tatbestand dieses Urteils heißt, dass die X1. auch mit der Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden befasst sein sollte, ändert nichts daran, dass der streitbefangene Beitragsbescheid vom 21. November 2008 von der Betriebsleitung der Gemeindewerke X. erlassen wurde. Dies entsprach im Übrigen der Regelung im Betreibervertrag, die sich allein zur Erstellung von Gebührenbescheiden verhielt, nicht aber zur derjenigen von Beitragsbescheiden. Der mit dem Zulassungsantrag beigebrachte Entwurf der Betriebsleitung vom14. November 2017 des Wirtschaftsplans 2018 der Gemeindewerke X. - Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ - führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen bleibt es ungeachtet dieses Entwurfs dabei, dass die Betriebsleitung der Gemeindewerke X. als für den Erlass des Bescheids vom 21. November 2008 verantwortliche Behörde anzusehen ist. Zum anderen erschließt sich nicht, warum aus dem Vorbericht des Wirtschaftsplans abzuleiten sein sollte, dass die X1. über die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung an der Erstellung des Bescheids hinaus tätig geworden wäre. Dass im Entwurf des Wirtschaftsplans 2018 keine Personalkosten der Gemeindewerke und ebenso keine Sachkosten veranschlagt worden seien, wie die Kläger geltend machen, ist jedenfalls kein belastbares Indiz für eine- zumal offenkundig rechtswidrige - Mitwirkung. Schließlich ergibt sich kein schwerwiegender und offenkundiger Fehler des Beitragsbescheids aus dem Vorbringen der Kläger, die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes seien missachtet worden. Selbst wenn der Bescheid gegen flurbereinigungsrechtliche Vorschriften verstieße, wäre dieser Fehler nicht im Sinne des§ 125 Abs. 1 AO schwerwiegend, das heißt nicht schlechthin unerträglich. Seine Rechtsfolge wäre allein die Rechtswidrigkeit des Bescheids und nicht dessen Unwirksamkeit. Ein solcher Fehler wäre darüber hinaus auch nicht offenkundig, das heißt, er drängte sich einem objektiven Betrachter nicht geradezu auf. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. 3. Es liegt kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 3.1 Die Kläger legen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ihr Vorbringen im entscheidungserheblichen Umfang gewürdigt. Die Gelegenheit zu (ergänzendem) Vortrag stand den Klägern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Januar 2019 offen. Was einen Redebeitrag von Herrn Heinz U. in der mündlichen Verhandlung anbelangt, den das Verwaltungsgericht nach dem Zulassungsvorbringen nicht gestattet habe, findet sich dazu im Sitzungsprotokoll kein Hinweis. Die Kläger legen auch nicht dar, was Herr U. vorgebracht und inwiefern dies die Entscheidung zu ihren Gunsten beeinflusst hätte. 3.2 Die Kläger hatten hinreichend Gelegenheit, gemäß § 100 Abs. 1 VwGO Akteneinsicht zu nehmen und sich auch auf diese Weise rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG zu verschaffen. Diese Gelegenheit war auch im Hinblick auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Januar 2019 vorgelegten Unterlagen eröffnet, nämlich die Betriebssatzung für die Gemeindewerke X. in der am 21. November 2008 gültigen Fassung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 - 14 L 2482/18 -. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger mit Verfügung vom 10. Januar 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass Akteneinsicht insoweit gegebenenfalls auch noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2019 auf der Geschäftsstelle oder am Rande der mündlichen Verhandlung genommen werden könne. Die mit Schriftsatz vom 8. Januar 2019 überreichten Unterlagen hatten auch nicht einen solchen Umfang, dass eine derartige Akteneinsicht unmöglich oder unzumutbar erscheint. Im Übrigen hätten die Kläger Terminsverlegung bzw. -vertagung beantragen können, falls sie aufgrund der (kurzfristigen) Akteneinsicht zu dem Ergebnis gekommen wären, auf die mündliche Verhandlung nicht hinreichend vorbereitet zu sein. Dies haben sie jedoch nicht getan. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Akte des Verfahrens Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1315/14 -, die das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. 3.3 Die Kläger legen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat, weil es den Betreibervertrag zwischen der Beklagten und der X1. nicht beigezogen hat. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze jedenfalls dort, wo das Klagevorbringen bzw. der Akteninhalt keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 6 B 31.06 -, juris Rn. 7. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Weder haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Januar 2019 im Wege eines förmlichen Beweisantrags beantragt, dass der Betreibervertrag zwischen der Beklagten und der X1. beigezogen werden möge, noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem - wie unter 1. ausgeführt - zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus diese Beiziehung aufdrängen. Der Sitzungsniederschrift zufolge hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erläutert, warum es den Betreibervertrag nicht beigezogen hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).