Beschluss
15 A 2301/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1122.15A2301.17.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 55 Abs. 2 WHG verdrängt weder allgemein die landesgesetzlichen Regelungen über die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht sowie die Freistellung von der letztgenannten, noch begründet er einen Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Versickerung des Regenwassers auf seinem Grundstück oder auf ortsnahe Gewässereinleitung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 55 Abs. 2 WHG verdrängt weder allgemein die landesgesetzlichen Regelungen über die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht sowie die Freistellung von der letztgenannten, noch begründet er einen Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Versickerung des Regenwassers auf seinem Grundstück oder auf ortsnahe Gewässereinleitung. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.). Auch einen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt der Kläger nicht dar (4.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 24. März 2016 zu verpflichten, dem Kläger auf der Grundlage seiner Anträge vom 14. September 2015 und 8. Februar 2016 für das Grundstück Gemarkung C. -I. , Flur 9, Flurstück 840, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen und ihn von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht freizustellen sowie die Anordnungen zu 2. und 4. des Bescheids aufzuheben. zu Recht abgewiesen. Der Freistellungsanspruch nach § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. (heute: § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW), § 9 der Abwassersatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2015 setzt zum einen wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 15, mit weiteren Nachweisen. Zum anderen hat die Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen. Hat sie sich etwa für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 17, mit weiteren Nachweisen. Dabei ist die Freistellungsentscheidung der Gemeinde für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht konstitutiv. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 ‑ 15 B 49/17 -, juris Rn. 13, vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, juris Rn. 14, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris Rn. 10, vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 13, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 -, juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Diese Freistellungsvoraussetzungen legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dass der M. gegen die Einleitung des Niederschlagswassers in den Bachlauf keine Bedenken hat, ersetzt die Freistellungsentscheidung der Beklagten nicht. Aus § 55 Abs. 2 WHG ergibt sich - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte sich hier für eine Abwasserbeseitigung über einen Mischwasserkanal entschieden hat - nichts anderes. Diese Bestimmung sagt über die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zunächst unmittelbar nichts aus. Sie kollidiert auch nicht mit den landesrechtlichen Vorgaben zur Niederschlagswasserüberlassung. § 55 Abs. 2 WHG übernimmt den bereits in § 51a Abs. 1 LWG NRW a. F. (heute: § 44 Abs. 1 LWG NRW) verkörperten - programmatischen - Grundsatz der nachhaltigen Niederschlagswasserbeseitigung. Er verdrängt weder allgemein die landesgesetzlichen Regelungen über die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht sowie die Freistellung von der letztgenannten, noch begründet er einen Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Versickerung des Regenwassers auf seinem Grundstück oder auf ortsnahe Gewässereinleitung. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 15 A 1865/15 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2014 - 17 K 5503/13 -, juris Rn. 42; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2016, § 44 Rn. 15, 16 und 19. Jedenfalls kann der Kläger sich deswegen nicht erfolgreich auf § 55 Abs. 2 WHG berufen, weil § 44 Abs. 1 LWG NRW die Maßgaben dieser Bestimmung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung lediglich für solche Grundstücke inkorporiert, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sind. Dies trifft auf das Grundstück des Klägers T. 15 nicht zu, welches schon vor diesem Zeitpunkt - nämlich seit dem Jahr 1985 - mit einem Gebäude bebaut und an die Mischwasserkanalisation angeschlossen war. Ob das Merkmal einer ortsnahen Gewässereinleitung erfüllt ist, ist für die Prüfung des streitgegenständlichen Freistellungsanspruchs unerheblich. Dasselbe gilt für die Frage, ob es durch den Ablauf des Regenwassers zu Schäden auf angrenzenden Flächen kommt sowie ob der vorhandene öffentliche Mischwasserkanal ausreichend dimensioniert ist. Selbst bei einer Unterdimensionierung könnte der Kläger daraus kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wegen Kapazitätsproblemen im öffentlichen Kanalnetz ableiten. Vielmehr träfe dann die gesetzlich zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde eine Kapazitätsanpassungspflicht, die - würde sie nicht erfüllt - gegebenenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 35, mit weiteren Nachweisen. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. 3. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Wie unter 1. ausgeführt, kommt es auf das Verständnis des Begriffs der ortsnahen Gewässereinleitung, wie er im Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - 15 A 150/05 -, juris Rn. 16, verwendet worden ist, nicht an. Daher kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht überhaupt einen davon abweichenden Obersatz aufgestellt hat. 4. Einen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt der Kläger nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es keine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durchgeführt hat. Auch insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist allein, ob die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen für die Bewertung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ausreichen. Eine Pflicht zu einer Augenscheinnahme der Örtlichkeit besteht nur dann, wenn ein Beteiligter substantiiert geltend macht, dass die sonstigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 -, juris Rn. 3, und vom 4. Juni 2008 - 4 B 35.08 -, juris Rn. 6, Urteil vom 14. November 1991 ‑ 4 C 1.91 -, juris Rn. 22. Danach durfte das Verwaltungsgericht von einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit absehen, weil es auf eine solche - wie unter 1. dargelegt - nicht ankam. 5. Soweit der Kläger pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).