Urteil
10 A 971/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung muss die jeweils einschlägige Ermächtigungsgrundlage für jede angeordnete Maßnahme konkret prüfen und unterscheiden; bloße Verweisformeln genügen nicht.
• Nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW kann nur die Wiederherstellung des Zustands verlangt werden, der vor Beginn der unerlaubten Handlung bestanden hat; hierfür muss die Behörde für jede Fensteröffnung nachweisen, dass dort vorher ein Fenster vorhanden und vom Eigentümer unerlaubt entfernt wurde.
• Eine formell illegale Veränderung (hier: Einbau von Kunststofffenstern ohne Erlaubnis) ist nur dann rückabzuwickeln, wenn sie materiell nicht genehmigungsfähig ist; die Erlaubnisprüfung nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW erfordert eine konkrete Abwägung der Denkmalinteressen gegen private Belange.
• Bei unzureichender Dokumentation der Schutzgründe und fehlender Feststellungen zur Bedeutung einzelner Gebäudeteile kann die Denkmalbehörde nicht wirksam einbauen/ersetzen von Bauteilen anordnen.
• Erhaltungsanordnungen nach § 7 DSchG NRW dürfen keine detaillierten denkmalfachlichen Idealvorgaben enthalten, die den Erhaltungszweck überschreiten.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung zu Fenstererneuerungen an Baudenkmal wegen Ermessen- und Feststellungsmängeln aufgehoben • Eine Ordnungsverfügung muss die jeweils einschlägige Ermächtigungsgrundlage für jede angeordnete Maßnahme konkret prüfen und unterscheiden; bloße Verweisformeln genügen nicht. • Nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW kann nur die Wiederherstellung des Zustands verlangt werden, der vor Beginn der unerlaubten Handlung bestanden hat; hierfür muss die Behörde für jede Fensteröffnung nachweisen, dass dort vorher ein Fenster vorhanden und vom Eigentümer unerlaubt entfernt wurde. • Eine formell illegale Veränderung (hier: Einbau von Kunststofffenstern ohne Erlaubnis) ist nur dann rückabzuwickeln, wenn sie materiell nicht genehmigungsfähig ist; die Erlaubnisprüfung nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW erfordert eine konkrete Abwägung der Denkmalinteressen gegen private Belange. • Bei unzureichender Dokumentation der Schutzgründe und fehlender Feststellungen zur Bedeutung einzelner Gebäudeteile kann die Denkmalbehörde nicht wirksam einbauen/ersetzen von Bauteilen anordnen. • Erhaltungsanordnungen nach § 7 DSchG NRW dürfen keine detaillierten denkmalfachlichen Idealvorgaben enthalten, die den Erhaltungszweck überschreiten. Der Kläger ist Eigentümer des als Baudenkmal eingetragenen Hofguts ‚Gut H.‘. In einem Stallgebäude hatte er ohne Erlaubnis weiße Kunststofffenster in mehreren Öffnungen eingebaut. Die Denkmalbehörde erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung mit detaillierten Vorgaben zum Ausbau der Kunststofffenster und zur Wiedereinsetzung bestimmter historischer bzw. neuer Holzfenster sowie Androhung von Zwangsgeld. Der Kläger focht die Verfügung an und machte geltend, in vielen Öffnungen seien bereits vor dem Erwerb keine Fenster mehr vorhanden gewesen und die Anordnung sei unverhältnismäßig und wirtschaftlich unzumutbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht änderte und hob die Verfügung auf. Das Gericht führte Ortsbesichtigung durch und wertete Aktenlage und Denkmalliste aus. • Zulässigkeit: Berufung ist zulässig und begründet; die Ordnungsverfügung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Ermessensfehler: Die Behörde hat nicht hinreichend differenziert geprüft, welche Ermächtigungsgrundlage (§§ 7 Abs.2, 27 Abs.1 DSchG NRW) für welche Anordnung einschlägig ist; pauschale Formulierungen genügen nicht. Behördenpflicht nach § 24 Abs.1 VwVfG zur eigenen Sachverhaltsermittlung wurde verletzt. • § 27 Abs.1 DSchG NRW: Die Wiederherstellungsanordnung setzt voraus, dass vor dem Eingriff in den einzelnen Fensteröffnungen tatsächlich ein Fenster vorhanden und vom Adressaten unerlaubt entfernt worden ist; dies war nicht für alle Öffnungen nachgewiesen. • § 9 Abs.2 DSchG NRW: Eine formell illegale Maßnahme ist nur dann rückabzuwickeln, wenn materiell genehmigungsunfähig ist. Die Behörde hat die schutzbezogenen Gründe für die Unterschutzstellung des Stallgebäudes nicht hinreichend ermittelt und gewichtet; die Denkmalliste enthält keine konkrete Festlegung, dass gerade die Stallfassade von zentraler Bedeutung sei. • Abwägung und Zumutbarkeit: § 9 Abs.2 erfordert Abwägung zwischen Denkmalinteressen und privaten Nutzungsinteressen; die Behörde hat die Zumutbarkeit zu Unrecht ausgeklammert und die privaten Belange des Eigentümers abgewertet. • § 7 Abs.2 DSchG NRW: Selbst für Erhaltungsanordnungen ist die Behörde auf die Beseitigung substanzgefährdender Mängel beschränkt; die Verfügung enthielt überschießende, detaillierte Vorgaben (Rahmenbreiten, Profilierungen), die über das Erforderliche hinausgehen. • Ergebnis der Subsumtion: Nach Aktenlage ist die Beeinträchtigung durch die gebrauchten Kunststofffenster unter Berücksichtigung der begrenzten Bedeutung der Stallfassade gering; daher war die Anordnung des Ausbaues und der starren Holzvorgaben nicht gerechtfertigt. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 2010 ist aufzuheben. Die Behörde hat ihren Sachaufklärungs- und Ermessenspflichten verletzt, indem sie nicht für jede einzelne Fensteröffnung nachgewiesen hat, dass dort vor dem Eingriff ein Fenster vorhanden und unerlaubt entfernt worden war, und indem sie die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen nicht konkret zugeordnet hat. Außerdem rechtfertigen die vorliegenden Feststellungen nicht die Auffassung, dass die Kunststofffenster materiell unzulässig sind; die Abwägung der Denkmalinteressen gegen die privaten Belange des Eigentümers fällt zu Gunsten des Klägers aus. Die detaillierten, idealtypischen Ausführungsbestimmungen der Verfügung überschreiten die Befugnisse nach § 7 DSchG NRW. Damit hat der Kläger überwiegend gewonnen; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen). Die Revision wurde nicht zugelassen.