Urteil
7 A 1638/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1216.7A1638.12.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt die nachträgliche Legalisierung der Aufstockung eines von ihr bewohnten Hinterhauses. Die Klägerin ist Nießbrauchsberechtigte an dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 79, Flurstück 1759 (B. , N.-------allee 25). Eigentümerin des Grundstücks ist Frau V. M. X. . Das Grundstück ist in geschlossener Bauweise grenzständig zur N.-------allee mit einem 1874 errichteten Wohnhaus bebaut. Dieses besteht aus einem dreieinhalbgeschossigen Vorderhaus und einem hinteren, an das nordwestlich gelegene Nachbargrundstück angrenzenden, ursprünglich zweigeschossigen Anbau. Das Gebäude wurde erstmalig am 29. April 1983 in die Denkmalliste der Stadt B. als „Wohnhaus“ eingetragen. Im laufenden Gerichtsverfahren hat die Beklagte die Eintragung am 27. Juni 2012 dahin gefasst, dass es in der Denkmalliste nunmehr zur Kurzbezeichnung des Denkmals „Wohnhaus mit Hinterhaus“ heißt. Die Gutachten des Denkmalbeauftragten Herrn Dr. M1. -I. N1. vom 23. Februar 2012 und des LVR-Amt für Denkmalpflege Rheinland vom 18. April 2012 wurden zu Bestandteilen der Eintragung erklärt. Die gegen diese Eintragung gerichtete Klage der Eigentümerin hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 8. Mai 2014 (Aktenzeichen: 5 K 1792/12) rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 1. Dezember 2010 beantragte die Klägerin im Einverständnis mit der Eigentümerin die Erteilung einer Baugenehmigung u. a. für die Aufstockung des bestehenden zweigeschossigen Anbaus um ein zusätzliches Geschoss. Anfang Februar 2011 stellte die Beklagte fest, dass der Rohbau der Aufstockung im Wesentlichen errichtet war. Mit Bescheid vom 5. April 2011 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Legalisierung der Aufstockung des bestehenden zweigeschossigen Anbaus um ein zusätzliches Geschoss könne aus denkmalpflegerischer Sicht nicht erlaubt werden. Durch die Aufstockung würde die historische Aussage des Hinterhauses beeinträchtigt. Die Höhe, Geschossigkeit, Traufe und Dachfläche des Hinterhauses seien wesentlicher Bestandteil des Baudenkmals. Da die Aufstockung in Holzleichtbauweise ausgeführt worden sei, seien ein Rückbau und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes möglich. Aus denkmalpflegerischer Sicht könne der Aufstockung nicht zugestimmt werden. Am 2. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u. a. vorgetragen, durch die Aufstockung werde die historische Aussage des Hinterhauses nicht beeinträchtigt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2011 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 1. Dezember 2010 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Aufstockung des Anbaus stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Aufstockung des sowohl in der Zahl als auch in der Höhe der einzelnen Geschosse gegenüber dem Vorderhaus zurücktretenden Anbaus sei geeignet, den Aussagewert des Denkmals zu mindern. Es handele sich um eine massive Veränderung des gesamten Baukörpers und nicht nur um eine geringfügige Beeinträchtigung. Hierdurch würden die Schutzzwecke des Denkmalschutzes erheblich gestört. Vor allem die äußere im Volumen und in der Höhe zurücktretende Gestaltung des Hinterhauses, welche der dem Haupthaus untergeordneten dienenden Funktion entspreche, werde durch die Aufstockung um ein weiteres Geschoss massiv verändert, wenn nicht sogar aufgehoben. Die Klägerin müsse die bauliche Maßnahme auch nicht vornehmen, um eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals zu ermöglichen. Das Haus sei auch ohne die Aufstockung des Hinterhauses sinnvoll als Wohnhaus nutzbar. Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Zum Zeitpunkt der nachträglichen Konkretisierung der Eintragung in der Denkmalliste sei die angefochtene Entscheidung noch nicht bestandskräftig gewesen. Es handele sich um keine Neubaumaßnahme; vielmehr sei nur der schon zuvor vorhandene überdachte Wäsche-Trockenplatz geschlossen worden. Der neu geschaffene Raum werde für ihre Pflege benötigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2011 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung gemäß ihrem Antrag vom 1. Dezember 2010 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da dieser Gründe des Denkmalschutzes i. S. d. § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW entgegen stünden. Es sei anzunehmen, dass der von der Klägerin behauptete Wäsche-Trockenplatz jedenfalls nicht die gesamte Grundfläche des Hinterhauses beansprucht habe. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 20. März 2014 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 hat der Beigeladene eine fachliche Stellungnahme seines wissenschaftlichen Dienstes vom 10. Oktober 2014 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren des Verwaltungsgerichts Aachen 5 K 1792/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 5. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für die Aufstockung des Hinterhauses. Der Erteilung einer Baugenehmigung stehen Gründe des Denkmalschutzes i. S. d. § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW entgegen und es ist auch kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, welches die Erteilung der Genehmigung i. S. d. § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW verlangen würde. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW bedarf derjenige, der ein Baudenkmal verändern will, der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Die Erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Genehmigung ‑ wie hier die Baugenehmigung für die Aufstockung - so haben gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Aufstockung des Hinterhauses handelt es sich um eine nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erlaubnispflichtige Maßnahme. Das Hinterhaus ist ein Baudenkmal im Rechtssinne. Dies ist in Nordrhein-Westfalen nur bei in die Denkmalliste eingetragenen Denkmälern der Fall. Denn der Gesetzgeber hat sich mit § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW für ein konstitutives Eintragungssystem entschieden. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes gelten - mit Ausnahme der §§ 13 bis 19 DSchG NRW (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW) - nur für eingetragene Denkmäler. Deren Erhalt, Nutzung und Erforschung soll mit Blick auf ihren festgestellten und durch die Eintragung dokumentierten Denkmalwert nach den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes sichergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 ‑ 10 A 2611/09 -, NWVBl 2012, 149, m. w. N. Das Hinterhaus unterliegt aufgrund der bestandskräftigen Eintragung in die Denkmalliste vom 27. Juni 2012 den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Das Hinterhaus hat seine Denkmaleigenschaft auch nicht aufgrund der schon teilweise umgesetzten ungenehmigten Umgestaltung in Form der Aufstockung um ein weiteres Geschoss verloren. Dem steht schon die konstitutive Wirkung der Eintragung in die Denkmalliste i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entgegen. Abgesehen davon lassen Veränderungen an der historischen Substanz einer denkmalwürdigen Sache das öffentliche Interesse an deren Erhaltung grundsätzlich nur dann entfallen, wenn diese historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 10 A 670/11-. Ein derartiger Substanzverlust ist hier nicht festzustellen. Auch nach der Aufstockung des Hinterhauses ist der Denkmalwert des Hinterhauses noch an der vorhandenen Substanz ablesbar. Der Baugenehmigungserteilung stehen jedoch Gründe des Denkmalschutzes i. S. d. § 9 Abs. 2 DSchG NRW entgegen, die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals hängt von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für die Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW relevanten "Gründe des Denkmalschutzes" ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid, weil darin - für den Eigentümer des Denkmals erkennbar - die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden - regelmäßig privaten - Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Veränderung führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung - die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird - soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (§ 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2013 ‑ 10 A 971/12 -, NWVBl 2014, 110, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben stehen Gründe des Denkmalschutzes der Genehmigung entgegen, weil die zur Genehmigung gestellte Aufstockung nachhaltig in den Denkmalwert des Gebäudes eingreift. Der Denkmalwert des Hinterhauses wird in dem zum Gegenstand der Eintragung in die Denkmalliste gemachten Gutachten des Beigeladenen vom 18. April 2012 insbesondere im Hinblick auf die hierarchische Struktur des damaligen Haushalts charakterisiert. Die - gegenüber dem dreieinhalbgeschossigen Vorderhaus - zweigeschossige Errichtung des Hinterhauses wird in der Eintragung ausdrücklich heraus gestellt. Der mit der Unterschutzstellung des Hinterhauses verfolgte Zweck des Denkmalschutzgesetzes wird durch die Aufstockung desselben um ein weiteres Stockwerk massiv gestört. Die Zweigeschossigkeit und damit die höhengestufte Ausformung des Hinterhauses als Ausdruck der hierarchischen Wohnverhältnisse zwischen der im Vorderhaus lebenden „Herrschaft“ und den im Hinterhaus wohnenden Bediensteten wird mit dem Ausbau eines weiteren Geschosses beseitigt. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob nicht zum Gegenstand der Eintragung gewordene Stellungnahmen bzw. Gutachten - wie hier vom 10. Oktober 2014 - zur Bestimmung des Denkmalwertes herangezogen werden können. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der Aufstockung lediglich um den Ausbau des bereits zuvor vorhandenen überdachten Wäsche-Trockenplatzes auf dem Dach des Hinterhauses führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum Zeitpunkt der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste am 27. Juni 2012 existierte ein entsprechender Trockenplatz nicht und konnte somit auch nicht Bestandteil des Baudenkmals werden. Zudem ist der von der Klägerin im Parallelverfahren näher beschriebene Trockenplatz in seiner Wirkung nicht mit der Aufstockung des Hinterhauses um ein weiteres Geschoss vergleichbar. Es ist auch kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, welches die Erteilung der Genehmigung i. S. d. § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW erforderlich machen würde. Vielmehr dient die Aufstockung des Hinterhauses dem Zweck der Schaffung eines Hobbyraums bzw. der Nutzung zu Pflegezwecken und somit ausschließlich dem privaten Interesse der Klägerin. Private Gründe überwiegen regelmäßig nicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals. Vgl. Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/ Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Auflage,§ 9 Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, denn dieser hat im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.