Urteil
28 K 8208/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0128.28K8208.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung V. · G1 und G2 (C.-----straße 00) in E. . Auf dem Grundstück steht ein Wohnhaus auf. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung zum Schutze des Denkmalbereichs Dorfkern V. in der Stadt E. vom 7. September 1994 (Denkmalbereichssatzung). In § 3 Denkmalbereichssatzung ist das Haus der Kläger als „erhaltenswertes Objekt“ aufgelistet. Am 9. April 2019 beantragten die Kläger gegenüber der Beklagten die Erteilung einer Denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Durchführung verschiedenen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in und an dem Haus sowie zu der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Süden weisenden Satteldachfläche des Hauses. Durch Bescheid vom 19. Juli 2019 erteilte die Beklagte die Denkmalrechtliche Erlaubnis zur Durchführung der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung der Photovoltaikanlage lehnte sie durch Bescheid vom 25. Oktober 2019 ab. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus, in der Denkmalbereichssatzung sei das Haus der Kläger als erhaltenswertes Objekt und die C.-----straße als schützenswerter Straßenzug ausgewiesen. Dies finde im erhaltenen Erscheinungsbild des historischen Ortskerns, besonders in Hinblick auf Sichtbezüge und auf das aufeinander Bezogensein der baulichen Anlagen sowie der Frei- und Grünflächen, seine Begründung. Der Wert des Denkmalbereichs bestehe besonders auch in seinem erhaltenen dörflich geprägten Erscheinungsbild, dass in anderen ehemaligen dörflichen Ortskern des E. Südens ist schon längst verloren sei. Im Konkreten sei die Dachfläche von der I.---straße aus zwischen den Häusern I.---straße 00 C.-----straße 00 einsehbar. Von dort wäre sowohl eine fremdartig reflektierende Oberfläche als auch der konstruktive Aufbau der Anlage als das Erscheinungsbild störend wahrnehmbar. In der Denkmalbereichssatzung werde die Bedeutung eines authentischen Erscheinungsbildes zusätzlich betont, weil für „Gestaltung und Materialauswahl der Ursprungszustand“ als anstrebenswert definiert werde. Dem würde hier zuwidergehandelt. Die Wirkung bzw. Auffälligkeit einer Photovoltaikanlage würde zusätzlich verstärkt werden durch die, in der Erlaubnis vom 19. Juli 2019 zum Zwecke einer besseren Dachdämmung zugestandenen, First- und damit einhergehende Dacherhöhung. Die Photovoltaikanlage unterscheide sich in der Konstruktionsart und -höhe, im Format der einzelnen Bauteile sowie in der gesamten Oberflächenwirkung grundlegend von dem historischen und hier anzustrebenden Erscheinungsbild eines Daches. Die Maßnahme stehe somit den Schutzzielen der Denkmalbereichssatzung entgegen und die Erlaubnis sei zu versagen. Die Kläger haben am 20. November 2019 Klage gegen den Versagungsbescheid erhoben. Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen aus, die Beklagte rufe ihre Bürger auf, sich am "Klimaschutzkonzept E. 2025" zu beteiligen. Darin gelte Photovoltaik als eine strategisch zu stärkende Säule der Energieversorgung der Stadt und die Photovoltaikerzeugung in eigenen Liegenschaften zum Eigenverbrauch als Leuchtturmprojekt. Diesem Aufruf wollten sie folgen. Gemäß Solarkataster der Beklagten gelte ihr Dach zur Südseite als gut geeignete Fläche mit hoher Einstrahlung. Laut diesem Solarkataster gebe es im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung bereits Photovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage solle ausschließlich auf der Südseite des Neubaus installiert werden. Damit sei sie von der Straßenansicht C.-----straße nicht einsehbar. Der von der Beklagten im Bescheid vom 25. Oktober 2019 aufgezeigte Umstand, die Dachfläche sei von der I.---straße aus einsehbar, führe zu keiner Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes des V. Dorfkerns. Die Dachfläche liege aus dieser Perspektive in der vierten Häuserreihe und sei nur teilweise einsehbar. Um sie zu sehen, müsse man in dieser Einfahrt stehen bleiben und bewusst in die hinteren Häuserreihen schauen. In der Nachbarschaft gebe es mehrere Gebäude die als Baudenkmäler eingetragen seien und im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung lägen. Dort seien Anbauten im modernen Stil, Erweiterungen, Dachversprünge und Betonmauern zu sehen. Diese Baumaßnahmen seien nicht mehr und nicht weniger mit der Wahrung des historischen Ortskerns V. in Einklang zu bringen als Photovoltaikmodule auf einer nur indirekt einsehbaren Dachfläche, zumal sich die Photovoltaikmodule auf einem Bauteil befänden, der bereits jetzt schon nicht mehr als Teil der alten Fischersiedlung erkennbar sei. Der Hausteil sei in den und im Stil der 70er Jahre erbaut und damit klar „nicht-historisch“ im Sinne der Denkmalbereichssatzung. Die Ablehnung erscheine im Vergleich zu anderen Genehmigungen als willkürlich. Im Sinne des Klimaschutzgesetzes und der wissenschaftlichen Datenlage, die dem zu Grunde liege, sei das Vorhaben der passende bürgerliche Beitrag, den sie sinnvoll leisten könnten. Während sie die Verwehrung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis einer Fassadendämmung ihres Hauses bereits hätten akzeptieren müssen, liege die abermalige Verwehrung eines sachgemäßen Klimaschutzbeitrages nicht im öffentlichen Interesse. Es sei keine Abwägung der Beklagten hinsichtlich ihrer begründeten Interessen (wirtschaftlicher und ökologischer Natur), dem Umweltschutz und dem Denkmalschutz im Bescheid vom 25. Oktober 2019 zu erkennen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 9. April 2019 die Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Süden weisenden Satteldachfläche ihres Hauses auf dem Grundstück Gemarkung V. ·G1 und G2 (C.-----straße 00) in E. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt die Begründung des Bescheides vom 25. Oktober 2019 ergänzend im Wesentlichen aus, im Gebiet der Denkmalbereichssatzung sei, mit Ausnahme der, aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbaren, Sonnenkollektoren der Gebäude V1. Dorfstraße 00 und 00 a-d, für keine der im von den Klägern genannten Solarkataster dargestellten Photovoltaikanlagen eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Die umstrittene Dachfläche sei vom öffentlichen Raum aus einsehbar. Die Situation, zu der die Häuser I.---straße 00 und C.-----straße 00 gehörten, sei die platzartige und zum Verweilen einladende Fläche der Kreuzung dieser beider Straßen. Im Bereich dieser beider Häuser sei eine Freifläche angelegt. Von hier aus würden Blicke der sich dort aufhaltenden Personen auf die besagte Dachfläche fallen. Die geplante Photovoltaikanlage würde durch die Dachflächen der rückwärtigen hohen Häuser der Q.----------straße eine Art Passepartout erhalten und dadurch zusätzlich besonders herausstechen. Auf Grund dieser örtlichen Lage der umstrittenen Dachfläche stünden der beantragten Maßnahme Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat auf Schriftsatzausführungen verzichtet. Das Gericht hat das Vorhabengrundstück am 23. Juli 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Es konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen vom Verhandlungstermin verhandelt und entscheiden werden, da der Beigeladene darauf in der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben aus § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 DSchG NRW keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Süden weisenden Satteldachfläche ihres Hauses auf dem Grundstück Gemarkung V. ·G1 und G 2 (C.-----straße 00) in E. . Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Süden weisenden Satteldachfläche des Hauses der Kläger ist nach dem DSchG NRW erlaubnispflichtig (1). Der Erlaubniserteilung stehen jedoch Gründe des Denkmalschutzes entgegen, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangen würde (2). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW unterliegt der Denkmalbereich mit der Unterschutzstellung durch Satzung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Gemäß des entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Das Grundstück der Kläger gehört zu dem durch die Denkmalbereichssatzung der Beklagten vom 7. September 1994 unter Schutz gestellten Denkmalbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Süden weisenden Satteldachfläche des Hauses der Kläger stellt ohne weiteres eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW dar. Vgl. VG Minden, Urteil vom 18. Juli 2013 - 1 K 2893/11 -, juris Rn. 26. 2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde zu erteilen, wenn der erlaubnispflichtigen Maßnahme Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (a) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (b). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Süden weisenden Satteldachfläche des Hause der Kläger stehen Gründe des Denkmalschutzes gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hängt das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW relevanten "Gründe des Denkmalschutzes" ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid bzw. aus der Denkmalbereichssatzung, weil darin – für den Eigentümer des Denkmals erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, juris Rn. 35. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung, die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird, soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris Rn. 17 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris Rn. 43. Wesentlich hierbei ist, wie ausgeführt, dass den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zukommt, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, UA S. 17. Bei dieser Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -. Unter Heranziehung der aus einer Interessenabwägung herzuleitenden Maßstäbe ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Süden weisenden Satteldachfläche des Hause der Kläger Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW entgegenstehen. Ziel der Denkmalbereichssatzung ist es ausweislich § 5 Denkmalbereichssatzung, das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns V. zu erhalten. Die dörfliche Struktur V. sei über die Jahrhunderte weitestgehend erhalten geblieben. Städtische Architektur der letzten Jahrhundertwende habe lediglich an einem Abschnitt der B.----straße und einem Teil der V. Dorfstraße Fuß fassen können. Die charakteristische zweigeschossige meist traufenständige Architektur des alten Dorfkerns sei dominant geblieben. Da fast alle alten Dorfkerne des E1. Südens vor allem in der letzten Nachkriegszeit einem erheblichen städtebaulichen Veränderungsdruck unterlegen seien, komme den erhaltenen dörflichen Strukturen V2. eine besondere Bedeutung zu. Mit dem Erscheinungsbild sollen auch die Sichtbezüge, das aufeinander Bezogensein der baulichen Anlagen, des Straßenraumes sowie der Frei- und Grünflächen geschützt werden. Mit diesem Schutzziel ist eine aus dem öffentlichen Raum einsehbare Photovoltaikanlage unvereinbar. Als technisches Bauteil fällt sie dem Betrachter in dem historisch dörflich geprägten Umfeld unmittelbar negativ ins Auge. Dies gilt sowohl mit Blick auf die technische, aus klassischen Baumaterial und Bauteilen herausstehende Konstruktion als auch mit Blick auf die Reflexionswirkungen einer Photovoltaikanlage. Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten sind in dem Bereich der Denkmalbereichssatzung keine aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Photovoltaikanlagen genehmigt worden. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und die Auswertung von in TIM-online zugänglichen Luftbildaufnahmen haben zudem gezeigt, dass die Dachflächen weitgehend frei von technischen Anlagen und Bauteilen sind. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist die Dachfläche von dem platzartigen Bereich vor den Häusern I.---straße 00 und C.-----straße 00 an der Kreuzung der C.-----straße und der I.---straße von verschiedenen Punkten gut einsehbar. Dieser Bereich ist einer der zentralen Punkte im Dorfkern von V. . Die Interessen der Kläger an der Errichtung der Photovoltaikanlage sind demgegenüber geringer zu gewichten. Dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes der Kläger, wobei ausdrücklich offen gelassen werden soll, ob und inwieweit die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der relativen kleinen Dachfläche wirklich rentabel ist, durch die Versagung der Erlaubnis unzumutbar beschränken würde, haben die Kläger selbst nicht behauptet, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt. Zudem hat die Beklagte den Klägern eine Erlaubnis zur Eindeckung der Dachfläche mit Solarziegeln in Aussicht gestellt, so dass dem Wunsch der Kläger, sich am "Klimaschutzkonzept E. 2025" zu beteiligen, durchaus Rechnung getragen wird. b) Das Entgegenstehen der Gründe des Denkmalschutzes kann vorliegend auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe b) DSchG NRW ausgeglichen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe b) DSchG ist die Erlaubnis alternativ zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Voraussetzung ist demnach, dass die für die Durchführung der Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen gewichtiger als die Belange des Denkmalschutzes sind und diese Interessen nicht anderweitig zu verwirklichen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 -, OVGE 37, 124; Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 5. Aufl. 2016, § 9 Rn. 83. Zwar ist der Klimaschutz zu den – weit zu verstehenden – öffentlichen Interessen zählen. Vgl. zum öffentlichen Interesse als Rechtsbegriff Marten, Ein konzeptioneller Ansatz zur Konkretisierung des öffentlichen Zweckes, 2014, S. 42 ff. Auch wenn dem DSchG NRW eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Klimaschutz wie in anderen Landesgesetzen, z. B. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), fehlt, so hat der Klimaschutz gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang und ist damit als Belang auch in der nachvollziehenden Abwägung zu berücksichtigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, DVBl 2011, 1418 = juris Rn. 52; Tolkmitt / Külpmann, Aktuelle Fragen des Denkmalschutzrechts, jM 2017, S. 463 (469). Keinesfalls ergibt sich aber aus diesem Staatsziel "Umweltschutz", dass dem Klimaschutz ein genereller Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz einzuräumen wäre. Denn der Denkmalschutz ist in Art. 18 Abs. 2 LVerf NRW unter den Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gestellt. Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter, den gesetzlichen Wertungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe b) DSchG NRW folgender Ausgleich herzustellen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730 = juris Rn¨44; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11 -, DVBl 2011, 1362 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 ZB 14/180 -, juris Rn. 6, und vom 17. November 2015 - 9 ZB 14.2028 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 2 N 68.14 -, juris Rn. 7; Groß, Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung erneuerbarer Energien, NVwZ 2011, S. 129 (133); Huerkamp/ Kühling, Denkmalschutz, Erneuerbare Energien und Immobiliennutzung, DVBl 2014, S. 24 (25); Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck‚ Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen‚ 5. Aufl. 2016‚ § 9 Rn. 118; a. A. Böhm/Schwarz, Möglichkeiten und Grenzen bei der Begründung von energetischen Sanierungspflichten für bestehende Gebäude, NVwZ 2012, S. 129 (133). Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass die Photovoltaikanlage die Klimabilanz (in einem relevanten Maße) verbessert, fehlt es aber an dem Merkmal des "Verlangens", also der überwiegenden und dringlichen Verwirklichungspflicht. Aufgrund des mit den beantragten Maßnahmen – wie oben dargestellt – einhergehenden Eingriffs in den Denkmalbereich weist der Belang des Denkmalschutzes im vorliegenden Einzelfall ein deutlich schwereres Gewicht auf als der Belang des Klimaschutzes. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die klare Mehrzahl der Obergerichte ein Überwiegen des Denkmalschutzes bereits bei vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen von Denkmälern durch Solaranlagen oder Windkraftanlagen angenommen hat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 A 597/11 -, juris Rn. 14; ferner Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730 = juris Rn¨44; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11 -, DVBl 2011, 1362 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 ZB 14/180 -, juris Rn. 6, und vom 17. November 2015 - 9 ZB 14.2028 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 2 N 68.14 -, juris Rn. 7; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, DVBl 2011, 1418 = juris Rn. 52; in diese Richtung auch Tolkmitt/ Külpmann, Aktuelle Fragen des Denkmalschutzrechts, jM 2017, S. 463 (469), mithin der Wertung des § 9 Abs. 2 Buchstabe b) DSchG eine Vermutung für das Überwiegen des Denkmalschutzes entnommen werden kann. Zugleich hat das das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht wiederholt entschieden, dass die Thesen, der Denkmalschutz müsse mehr als bisher zurücktreten, um die Energiewende zu vollziehen, und es sei nicht akzeptabel, den Ausbau regenerativer Energien auf Dächern, auf denen eine große Menge Strom erzeugt werden könne, zu Gunsten des Denkmalschutzes zu opfern, verfehlt sind. Denkmäler legen für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ab. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen historischer Umstände für künftige Generationen bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Ihm kommt ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an einer sicheren und umweltfreundlichen Energieversorgung nicht nachsteht. Es stellt daher im Allgemeinen weder einen Anachronismus dar noch handelt es sich um übertriebenen Denkmalschutz, wenn die Denkmalbehörde zum Schutz eines Denkmals dessen Veränderung durch die Aufbringung einer Solaranlage versagt. Abgesehen davon hängt das Funktionieren einer Versorgung mit regenerativen Energien nicht davon ab, ob auf den Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden dürfen oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2012 - 10 A 597/11 -, juris Rn. 14, und vom 8. Januar 2020 - 10 A 921/19 , juris Rn. 5. c) Die Gründe des Denkmalschutzes werden auch nicht durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG überwunden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Grundrechte im Rahmen gebundener Entscheidungen Berücksichtigung finden können, vgl. nur Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, S. 96 ff.; Barczak, Der gebundene Verwaltungsakt unter Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, VerwArch 2014, S. 142 ff., ist eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte nicht ersichtlich. Im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung sind auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Bereichen keine Photovoltaikanlagen erlaubt worden. Die von den Kläger in das Feld geführten Baumaßnahmen in der Nachbarschaft in Gestalt von „Anbauten im modernen Stil, Erweiterungen, Dachversprüngen und Betonmauern“ sind keine der Errichtung einer Photovoltaikanlage vergleichbare Sachverhalte. Obdem durften es keiner weiteren Aufklärung, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die Baumaßnahmen von der Beklagten erlaubt worden sind. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich so nach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an der Streitwertpraxis des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 E 185/20-, orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.