Urteil
28 K 9518/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0429.28K9518.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. · Flur 00 · Flurstück 000 (B. Straße 00) in T. . Auf dem Grundstück steht ein um 1890 errichtetes Wohnhaus auf. Am 28. Dezember 1984 wurde das Wohnhaus als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten aufgenommen. In dem Eintragungstext heißt es: „um 1890 / 2-geschossiges, freistehgehendes Traufenhaus mit Vorgarten, 4 : 3 Achsen, verputzt, Eingang an der linken Giebelseite, UG mit Putzquaderung, umlaufendes Sockel-, Stockwerks- und Sohlbankgesims, Traufgesims.“ Im Eintragungsbescheid vom 00. Dezember 1984 wird weiter ausgeführt, das „Gebäude sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und erhaltenswert aus wissenschaftlichen Gründen“. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 10. Mai 1993 aus Anlass eines Ortstermins zu der Prüfung der Erteilung der Erlaubnis zu der Neueindeckung des Daches des Wohnhauses war „zur Gartenseite […] noch die original Aufdachrinne vorhanden, auf der Straßenseite wurde bereits eine Dachrinne erneuert und vorgehängt.“ Weiter heißt es in dem Aktenvermerk: „Auch hier soll wieder die Aufdachrinne hergestellt werden“. Auf Grund von Erlaubnissen vom 00. Juni 1993 und 00. März 1994 ließen die Kläger das Dach des Wohnhauses neu eindecken und verschiedene weiter Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Hierzu zählten im Besondern der Austausch der Ortgangbretter, die Aufarbeitung des Traufgesimses und der Austausch der Vorhangrinne zur Straßenseite durch eine Aufdachrinne. Durch Telefaxschreiben vom 16. August 2016 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass die Dachrinne und das Gesims zu Straßenseite defekt sein, und bat um Mitteilung, ob „anstelle der Aufdachrinne eine vorgehängte Rinne genommen werden kann, da mit dieser Lösung auch die seitlichen Gesimsabdeckungen entwässert werden können.“ Die Giebelfortsätze der Traufgesimse (Gesimsohren) sind – wie die Traufgesimse – mit Kupferblechen belegt, welche an den Kanten mit einer Wulst als Abtropfkante versehen sind. Die Wülste ragen über die Holzgesimse hinaus, so dass von den Wülsten abtropfendes Wasser frei nach unten fällt. Die Beklagte teilte den Kläger durch E-Mail vom 17. August 2016 mit, dass eine vorgehängte Rinne die Dachproportionen zu stark verändern würde, woraufhin die Kläger die Beklagte durch E-Mail vom 21. August 2017 baten, nochmals die Möglichkeit einer vorgehängten Rinne anstelle der Aufdachrinne zu prüfen. Die Seiten des Gesimses sollten aus Gründen des Unfallschutzes ebenfalls mit einer Rinne versehen werden. Zurzeit falle Regen in den Bereich der Zuwegung und es besteh damit die Gefahr der Glatteisbildung. Das Nachbarhaus habe ebenfalls eine vorgehängte Rinne um die Ecken, was nicht störend sei. Durch E-Mail vom 2. Oktober 2016 übersandten die Kläger zudem einen Teil eines Kostenvoranschlag des Dachdeckermeisters L. vom 19. September 2016, in welcher es heißt: „Durch die Rinnenlaufbegrenzung, bedingt durch die seitliche Schiefortgangkonstruktionen sowie durch die gewaltigen Gesimsohren, gelangt überdurchschnittlich viel Regenwasser vorbei an der Rinne auch auf den Boden des Eingangsbereichs. Eine einfache Umleitung des Wassers ist höhenbedingt ausgeschlossen. Gleiches gilt im Übrigen auch für eine Vorhangrinne die lediglich die vorderseitige Front abdecken würde. Die dann vorherrschende Optik ist suboptimal zum gewünschten Ziel zur weiteren Verkehrsflächensicherung (Eingangsbereich mir Gefahrlosen Zugang zum Giebeleingang – Achtung Eisbildung!). Aufgrund der erhöhten und veränderten Regenwasseraufkommen mit mittlerweile jährlichen Jahrhundert-Regenereignissen sowie der angepassten [K]ostra-Karte ist eine technische Änderung, weg von der Aufdachrinne hin zur vorgehangenen, außenliegenden Regenrinne als dauerhafter Schutz des denkmalgeschützten Gesimskastens technisch aus Sicht des Handwerkers und Sachverständigen zwingend geboten.“ Nach Rücksprache mit dem Dachdeckermeister teilte die Beklagte den Kläger durch E-Mail vom 6. Oktober 2016 mit, dass einer Vorhangrinne am Hauptdach dann zugestimmt werde, wenn diese möglichst hoch über und wenig vorkragend vor das Gesims montiert werde. An den Gesimsohren dürfe keine Regerinne montiert werden. Hier könne eine kleine Blechaufkantung auf dem Gesims jedoch die gewünschte Wasserableitung gewährleisten. Nach weiterer Korrespondenz erteilte die Beklagte den Klägern auf Antrag vom 17. Oktober 2016 durch Bescheid vom 00. November 2016 die Erlaubnis zur Instandsetzung der Trauf- und Ortganggesimse und zur Reparatur der vorhandenen Aufdachrinne. Durch Schreiben vom 13. November 2016 beantragten die Kläger die Löschung des Wohnhauses aus der Denkmalliste, das es „aufgrund der Auflagen bzw. der nicht bewilligten – aber aus Sicherheitsaspekten notwendigen Verbesserungen – nicht mehr gefahrlos zu nutzen“ sei. Das Denkmal habe eine Aufdachrinne, wie diese sicher zu der Jahrhundertwende üblich gewesen sei. Es zeige sich aber, dass eine Vorhangrinne, die nur an der Langseite des Gebäudes angebracht sei, den über die seitlichen Gesimsohren anfallenden Regen nicht erfassen könne. Das Regenwasser laufe über die seitlichen Gesimsohren rechts und links an den beiden Giebelseiten an der Fassade entlang. Auf der linken Seite im Eingangsbereich gefriere im Winter das Regenwasser auf dem Weg zur Eingangstür und stelle so ein Sicherheitsrisiko dar. Eine Änderung in eine Vordachrinne mit seitlicher Erfassung der Gesimsohren wäre die Lösung. Diese aus Sicherheitsgründen notwenige Änderung werde von der Beklagten als Denkmalbehörde verweigert. Das nicht von der jetzigen Art der Rinne erfasste Regenwasser laufe an der Giebelseite in das Erdreiche und durchfeuchte die Fundamente, was zu Schimmelbildung in den Kellerräumen führe, welche die Gesundheit der Bewohner gefährde. Aus gesundheitlichen, sicherheitstechnischen und Haftungsgründen müsse die Situation an der Rinne geändert werden. Diese Sicherheitsmaßnahme sei nur nach Löschung aus der Denkmalliste möglich. Die Beklagte lehnte die Löschung des Wohnhauses aus der Denkmalkiste durch Bescheid vom 00. April 2017 ab. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage 28 K 9082/17 nahmen die Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin am 00. Juli 2018 zurück, nachdem sie zu Protokoll „der Beklagten gegenüber die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Vordachrinne einschließlich des seitlichen Gesimses anstelle der vorhandenen Aufdachrinne […]“ beantragt hatten. Im Rahmen des Klageverfahrens hatte die Beklagte eine Inaugenscheinnahme des Traufgesimses und der Dachrinne angeregt. Ein Ortstermin wurde am 00. Juli 2018 durchgeführt. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom gleichen Tag wurde im Wesentlichen festgestellt, dass kein Wasser vom Dach auf die Giebelfortsätze der Traufgesimse (Gesimsohren) laufe und von diesen nur der direkt – auf eine Fläche von ~ 0,7 m 2 – auftreffende Regen abgeleitet werde. Zugleich wurde festgestellt, dass es aufgrund der Dachkonstruktion nicht – wie als Kompromiss angedacht – möglich sei, eine Vorhangrinne höher über und wenig vorkragend vor das Gesims zu montieren. Zudem weise die Dachrinne eine schlechte Gefälleführung auf, so dass das Regenwasser in Richtung des Ostgiebels schlecht ablaufe. Im Nachgang zu dem Ortstermin wiederholten die Kläger am 23. Juli 2018 den Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 00. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei dem Baudenkmal handele es sich um ein typisches Traufenhaus des Historismus. Ein besonderes Merkmal dieses Haustyps sei ein wuchtiges, reich verziertes Traufgesims. Ein üppiges Gesims sei ein klassisches Zierelement der Fassade seit der Antike, welches besonders im Historismus auch im Bergischen Land als Schmuckelement vom einfachen Fachwerkhaus bis zur üppig verzierten Prunkvilla Verwendung gefunden habe. Um dieses besondere Zierelement ungestört zur Wirkung kommen zu lassen und gleichzeitig die Dachentwässerung gewährleisten zu können, habe man die Aufdachrinne entwickelt. Die Dachrinne werde auf dem Dach oberhalb des Gesimses, für den Betrachter nur aus der Ferne zu erahnen, montiert. Eine vor das Gesims gehängte Vordachrinne hätte das Gesims zerschnitten und die beabsichtigte Schauwirkung erheblich beeinträchtigt. Am Wohnhaus der Kläger sei im Rahmen einer Dachsanierung im Jahr 1993 die heute vorhandene Aufdachrinne eingebaut worden. 1993 sei rückseitig noch eine klassische Aufdachrinne vorhanden gewesen, straßenseitig jedoch eine Vorhangrinne. Im Rahmen der Sanierung hätten die Kläger wieder allseitig die typischen Aufdachrinne einbauen lassen, womit die offenbar damals auch als störend empfundene Vorhangrinne beseitigt worden sei. Der Bautyp der Aufdachrinne finde sich auch heute noch an unzähligen Gebäuden der Zeit um 1900 – an Denkmälern und Nichtdenkmälern – und funktioniere technisch einwandfrei. Die Rinne könne wie eine Vorhangrinne auch in großen Querschnitten hergestellt werden. Durch den Einbau ausreichend langer Einlaufbleche sei auch ein Rückstau von Regenwasser in das Dach vermeidbar. Bei der Besichtigung sei ersichtlich gewesen, dass die Wasserableitung der vorhandenen Aufdachrinne am Baudenkmal B. Straße 00 funktioniere. Das darunterliegende Traufblech habe keine ungewöhnlichen Spuren, z. B. Verfärbungen des Kupferbleches oder Vermoosung durch überlaufendes Wasser erkennen lassen. Allerdings sei die Rinne nicht optimal eingebaut. Im 1. Drittelpunkt von Westen her habe die Rinne einen Knick mit anschließend leichtem Gefälle zum Ostgiebel hin. Eine Optimierung des Rinnengefälles wäre durch das Entfernen des Knicks im 1. Drittelpunkt möglich. Dass zum Ostgiebel hin das Wasser schlecht ablaufe, werde durch die Schmutzansammlung in der Rinne deutlich. Zudem könnte eine Aufdachrinne mit längerem und damit tiefer unter die Ziegel greifendem Blechschenkel eine höhere Schlagregendichtigkeit bringen. Schäden am Gesims durch eventuellen Wassereintritt seien allerdings nicht ersichtlich gewesen. Das Fallrohr des Ablaufs sei bereits um das Gesims herum geführt, nicht wie historisch üblich und durchaus schadensanfälliger, durch den Gesimskasten hindurch. Die im Vorfeld in Aussicht gestellte, höhergehängte Vorhangrinne lasse sich, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, hier nicht realisieren. Für eine denkmalverträgliche Montage einer Vorhangrinne werde keine Möglichkeit gesehen. Die „Gesimsohren" seien typologisch eine Verkröpfung des Gesimses. Dieses Architekturelement habe seinen Ursprung in der Antike und sei im Barock als klassisches Fassadenelement reich verzierter Fassaden wieder aufgenommen worden. Mit dem Rückgriff auf klassische Bauformen finde es im Historismus einen dritten Höhepunkt in der Verwendung. In jeder dieser Bauepochen sei eine üppige Fassadenverzierung auch Ausdruck und Zurschaustellung des Reichtums des Bauherrn gewesen. Beim bergischen Wohnhaus der Zeit um 1900 – sowohl in massiver Bauweise als auch in Fachwerkbauweise – fänden sich reich verzierte Gesimse und auf die Giebel übergehende Gesimsverkröpfungen als charakteristisches Bauteil immer wieder. Die Gesimse und Verkröpfungen seien dabei unterschiedlich ausladend und mehr oder weniger stark verziert. Sie hätte jedoch alle gemeinsam, dass sie lediglich von einem am Rand umgebörtelten Blech abgedeckt seien. Mit einer kleinen Tropfnase stehe dieses Blech über und sorge für ordnungsgemäße Wasserableitung. Dachrinnen gebe es an den Verkröpfungen nicht. Die Verkröpfungen am Wohnhaus der Kläger sei mit 1,70 Meter Gesamtlänge und Tiefe von 30 - 60 Zentimeter nicht unerheblich klein, jedoch handelt es sich in der Summe um lediglich ~ 0,7 m 2 Fläche. Die üppige Dimensionierung der Verkröpfungen sowie auch der übrige, recht üppig gehaltene Fassadenstuck zeige den Willen des damaligen Bauherrn, ein repräsentatives Wohnhaus zu errichten. Auch wenn Grundriss und Kubus dem Standard der damaligen Zeit entsprächen, habe man doch mit üppigem Zierrat seinen Wohnstand nach Außen zeigen wollen. Vom Dach laufe kein Wasser auf die Verkröpfung, es handelt sich nur um direkt auftreffenden Regen, der abzuleiten sei. Da nur das auf das Abdeckblech direkt auftreffende Regenwasser abgeleitet werden müsse, falle hier nicht mehr Wasser an, als an jedem anderen Punkt der Fassade. Eine Dachrinne an der Verkröpfung würde dieses Fassadenelement in seiner beabsichtigten Wirkung stark beeinträchtigen. Ein Herumziehen der Dachrinne an die Verkröpfungen wäre zudem nur mit einer allseitigen Vorhangrinne möglich. Dies würde sowohl am Hauptgesims und noch verstärkt an den Verkröpfungen zu einer erheblichen Veränderung des Erscheinungsbildes des Denkmales führen und sei daher abzulehnen. Die Kläger haben am 26. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führen im Wesentlichen ergänzend aus, nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW sei die begehrte Erlaubnis zu erteilen, da Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden. Das Anbringen einer bis 1993 ohnehin vorhandenen Vorhangrinne anstelle der bisherigen Aufdachrinne sei weder geeignet, den Denkmalwert des Objektes wesentlich zu mindern oder diesen gar aufzuheben. Die optische Veränderung sei minimal. In den Baukörper werde überhaupt nicht eingegriffen. Das Vorhandensein einer Vordachrinne stehe dem Aussagewert des Denkmals nicht entgegen. Bemerkenswert sei doch, dass im Zeitpunkt der Eintragung eine solche Vordachrinne vorhanden gewesen sei. Damit könne die Dachrinne denknotwendig nicht konstitutiv für die Denkmaleigenschaft gewesen sein. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals liege vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt werde. Eine solche Herabsetzung sei durch die Wiederherstellung des Objektzustandes mit Vordachrinne nicht zu erkennen. Insoweit falle auch ins Gewicht, dass bei vergleichbaren Objekten eben nicht immer eine Aufdachrinne verbaut worden sei. Das Gesims an ihrem Wohnhaus könne zudem nicht als üppig bezeichnet werden. Unabhängig davon würde eine Vorhangrinne das Gesims nicht verdecken. Demgegenüber seien ihre privaten Interessen höher zu gewichten. Die Eisbildung im Eingangsbereich des Wohnhauses sei dokumentiert und unzumutbar. Sie verhindere, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachkommen könnten. Bereits die Besorgnis der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wiege schwer. Hinzu träten mögliche Schäden am Gebäude. Denn zwei Dinge seien erwiesen. Erstens schützten Vorhangrinnen besser vor Starkregenereignissen als Aufdachrinnen. Zweitens sei aufgrund der klimatischen Veränderungen und der modifizierten Witterungsbedingungen gerade in T. vermehrt mit Starkregenereignissen zu rechnen. Beide Tatsachen seien dem Beweis zugänglich, ja mithin offenkundig. Selbst die Beklagte verweise darauf, dass sich das Wohnhaus in dem regenreichen bergischen Land befinde. Eine flexible Nutzung des Wohnhauses setze voraus, es wetterfest und für die Zukunft fit zu machen. Sie hätten ein berechtigtes Interesse daran, dauerhaft einen verkehrssicheren Zustand herzustellen, der ihnen die flexible Nutzung des Wohnhauses – im Besonderen die Vermietung – ermögliche. Unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzung bestehe die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Dritten, wie Postbotinnen und Postboten. Es müsse jetzt einmal „richtig“ gemacht werden. Der Umfang der Eisschicht in einem unterdurchschnittlich kalten Winter sei beachtlich. Sie könnten auch nicht während der Wintermonate eine Streuwache halten. Der Einsatz von Salz und anderen eisbeseitigenden Stoffen sei zudem umweltschädlich und nicht erwünscht. In zahlreichen Städten Nordrhein-Westfalens sei der Einsatz von Streusalz verboten, so wohl auch in T. . Die beantragte Vorhangrinne befinde sich an zahlreichen vergleichbaren, zum Teil ebenfalls denkmalgeschützten und aus derselben Zeit stammenden Gebäuden in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus. Ferner verhalte es sich so, dass bei vergleichbaren Objekten immer dann eine Vorhangrinne verbaut sei, welche die Gesimsohren mit umfasse, wenn der Eingang des Gebäudes seitlich, also an der Giebelseite angeordnet sei. Hierin sei eine ständige Verwaltungspraxis erkennbar. Dort wo es geboten erscheine, würden viel tiefgreifendere bauliche Veränderungen an vergleichbaren Denkmälern erlaubt. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 00. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 9. und 23. Juli 2018 eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Anbringung einer um die Gesimsohren herumlaufenden Vorhangrinne an der Vorder- und Rückseite des auf dem Grundstücks Gemarkung X. · Flur 00 · Flurstück 000 (B. Straße 00) in T. aufstehenden, im Eigentum der Kläger stehenden Wohnhauses zu erteilen. Die Beklagte beantragt durch Schriftsatz, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 00. Oktober 2018 und weist im Wesentlichen ergänzend darauf hin, dass die Dachrinne bereits im Jahr 1993 zu einer denkmalgerechten Aufdachrinne umgebaut worden sei. Mit denen seit 120 Jahren unveränderten Gesimsverkröpfungen ohne zusätzliche Dachrinnen lebten die Kläger seit Erwerb des Hauses im Jahr 1977. Erst im Jahr 2016 – 23 Jahre nach Montage der Aufdachrinne und 39 Jahre nach Erwerb des Hauses – seien die Kläger erstmals an sie herangetreten und hätten die ihres Erachtens unzumutbare Gefahr der Eisbildung vor dem Eingang durch Tropfwasser vor den Gesimsverkröpfungen beklagt. Dies erscheine zumindest fragwürdig. Der Vorwurf der willkürlichen Entscheidung werde ausdrücklich zurückgewiesen. Gerade die Entscheidung zum Erhalt der für das Bergische Land um 1900 typischen Rinnen und Ablehnung einer Rinne an den Gesimsecken entspräche der gängigen Praxis der Denkmalbehörden sowohl in T. als auch in den bergischen Nachbargemeinden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, bei dem Baudenkmal der Kläger handele es sich um ein zweigeschossiges, freistehendes, um 1890 errichtetes, traufenständiges Wohnhaus. Die Sockel-, Stockwerk-, Sohlbank- und Traufgesimse wiesen eine starke Dimensionierung auf. Das Traufgesims, zeige – wie bei zahlreichen Gebäuden dieser Zeitstellung um 1900 – eine Gesimsverkröpfung, die typischerweise mit einer Aufdachrinne einhergehe. Die Gesimsohren verwiesen auf die Antike, auf welche im Historismus mit seinen vielfachen Bezügen auf klassische Bauformen zurückgegriffen werde. Diese Art des Traufgesimses unterstreiche die aufwendig gestaltete Fassadengliederung des Baudenkmals mit seinen typischen Stuckaturen der Jahrhundertwende und finde im Besondern bei dem in der Literatur häufig sogenannten „Bergischen Wohnhaus" als typisches und charakteristisches Bauteil oftmals Verwendung. Die Dachentwässerung dieser Gebäude erfolge über eine Aufdachrinne, so dass die Wirkung des mächtigen Traufgesimses optisch nicht durch eine Vorhangrinne gemindert werde. Traufgesims und Verkröpfung seien oberseitig von einem mit einer Krolle versehenen, leicht überstehenden Blech abgedeckt, das der Regenwasserableitung diene. Im Bereich der Verkröpfung, selbst wenn sie so stark dimensioniert sei wie hier, werde keine Regenrinne ausgebildet, um die optische Wirkung dieses Bauelementes nicht zu mindern. Auch wenn die Fläche hier recht groß sei, funktioniere das Ablaufen des Wassers wie bei Fensterbänken und Fensterverdachungen, die ebenfalls ohne Rinne auskämen. Hier handele es sich nur um das direkt auf dieser Fläche anfallende Regenwasser. Eine Ableitung wie bei einer größeren Dachfläche sei weder erforderlich noch historisch üblich. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen für das Dachdecker- und Klempnerhandwerk I. I1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 28 K 9518/18 und 28 K 9082/17 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Es konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Beigeladenen vom Verhandlungstermin verhandelt und entscheiden werden, da die Beklagte und der Beigeladene darauf in der Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Anbringung einer um die Gesimsohren herumlaufenden Vorhangrinne an der Vorder- und Rückseite des auf dem Grundstücks Gemarkung X. · Flur 00 · Flurstück 000 (B. Straße 00) in T. aufstehenden Wohnhauses. Der Erlaubniserteilung stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangen würde. Nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde zu erteilen, wenn der erlaubnispflichtigen Maßnahme Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Anbringung einer um die Gesimsohren herumlaufenden Vorhangrinne an der Vorder- und Rückseite des Wohnhauses der Kläger stehen Gründe des Denkmalschutzes gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hängt das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW relevanten "Gründe des Denkmalschutzes" ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid bzw. aus der Denkmalbereichssatzung, weil darin – für den Eigentümer des Denkmals erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, juris Rn. 35. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung, die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird, soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris Rn. 17 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris Rn. 43. Wesentlich hierbei ist, wie ausgeführt, dass den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zukommt, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, UA S. 17. Bei dieser Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -. Unter Heranziehung der aus einer Interessenabwägung herzuleitenden Maßstäbe ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW der Anbringung einer um die Gesimsohren herumlaufenden Vorhangrinne an der Vorder- und Rückseite des Wohnhauses der Kläger entgegenstehen. Das Traufgesims ist im Eintragungstext ausdrücklich aufgeführt. Eine Vorhangrinne würde die Wirkung des Traufgesimses und im Besonderen die Wirkung der Giebelfortsätze schwächen, da es diese in Teilen verdecken würde. Das Erscheinungsbild des Denkmales würde erheblich verändert. Der Beigeladene hat – wie die Beklagte im Bescheid vom 00. Oktober 2018 – nachvollziehbar ausgeführt, dass die Art des Traufgesimses an dem „Bergischen Wohnhaus" ein typisches und charakteristisches Bauteil sei. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 00. April 2021 Bezug genommen. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33,und vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 , juris Rn. 130. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Das Gericht war deshalb nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dazu angehalten, dem Begehren der Kläger nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Vielmehr war der in der mündlichen Verhandlung gestellte, in dieser Richtung weisende Beweisantrag abzulehnen. Die Kläger haben gegen die Einschätzung des Beigeladenen keine greifbaren Einwände erhoben, sondern schlicht das Gegenteil behautet und begehrt, hierüber Beweis zu erheben, ohne dass jedoch für den Wahrheitsgehalt der aufgestellten Tatsachenbehauptungen auch nur – auf Grund der Darlegungen der Kläger – eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit spricht, so dass sie sich als „aus der Luft gegriffen“ und „ins Blaue hinein“ aufgestellt darstellten. Die negativen Wirkungen einer Vorhangrinne zeigen sich eindrucksvoll auf den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern von Häusern in T. , an welchen Vorhangrinnen an den Traufgesimsen angebracht wurden. Die Wirkung des Traufgesimses und – soweit vorhanden – der Giebelfortsätze wird – wie von dem Beigeladenen aufgezeigt – erheblich gemindert. Der Denkmalwert wird beeinträchtigt. Die Frage, ob der Denkmalwert des Wohnhauses der Kläger durch die Anbringung einer Vorhangrinne gemindert wird, ist keine Tatsachenfrage, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Denn die Ermittlung des Inhalts des § 9 Abs. 2 DSchG NRW und seiner Auswirkung auf den konkreten Fall obliegt als Rechtsentscheidung ausschließlich dem Gericht. Die Interessen der Kläger an der Anbringung einer um die Gesimsohren herumlaufenden Vorhangrinne an der Vorder- und Rückseite des Wohnhauses sind demgegenüber geringer zu gewichten. Es ist weder zur Erhaltung des Gesimses noch nur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich, die vorhandene Aufdachrinne durch eine um die Giebelfortsätze herumgeführte Vorhangrinne zu ersetzen. Nach dem Ergebnis des auf Grund des Beweisbeschlusses vom 14. August 2020 eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Handwerk vom 7. Januar 2021 ist es zur Erhaltung des Gesimses nicht erforderlich ist, die vorhandene Aufdachrinne durch eine Vorhangrinne zu ersetzen, welche um die Gesimsohren herumgeführt wird. Die Giebelfortsätze der Traufgesimse weisen eine solch geringe Größe auf, dass keine Rinnen erforderlich sind. Zwar sind im Istzustand auf Grund von Starkregenereignissen Schäden an dem Gesims und der Fassade des Wohnhauses zu erwarten. Dies jedoch nur auf Grund einer nicht fachgerechten Ausführung der vorhandenen Aufdachrinne der Vorderseite des Wohnhauses. Durch eine Änderung von der jetzt nicht fachgerechten Ausführung zu einer fachgerechten Ausführung der Aufdachrinne mit einseitigem Gefälle zum Regenfallrohr besteht die Gefahr des Überlaufens nicht mehr. Um dies Ziel zu erreichen ist es nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, die Aufdachrinne durch eine Vorhangrinne zu ersetzen. Das Sachverständigengutachten ist plausibel und nachvollziehbar. Die Rügen und Ein-wände der Kläger gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht durch. Der Sachverständige war weder wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Erstellung des Sachverständigengutachtens auszuschließen – insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 1. April 2021 - 28 K 9518/18 - verwiesen – noch ist das Sachverständigengutachten ungenügend. Nicht erklärlich ist dem Gericht der Einwand der Kläger, die Flächenberechnung und die „Angabe von 2 Fallrohren“ in der Anlage 1 zu dem Sachverständigengutachten sei nicht nachzuvollziehen. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Karten und Lichtbilder ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Größe der Dachflächen von dem Sachverständigen (erheblich) zu groß oder zu klein angenommen worden ist. Zutreffend geht er zudem von zwei Fallrohen, einem an der Vorderseite und einem an der Rückseite des Wohnhauses der Kläger aus. Soweit die Kläger die Feststellungen des Sachverständigen zur „Notentwässerung“ rügen und angenommene Widersprüche zu den Berechnungen in dem Entwässerungsnachweis aufzeigen, verkennen sie, dass Starkregenereignisse nach der DIN 1986-100 nicht – wie von den Klägern angenommen – (zwingend) eine Notentwässerung nach sich ziehen. Bei Starkregenereignissen oberhalb des Berechnungsregens kann es zu Überflutungen (Aufstau) auf den Dachflächen kommen. Deshalb müssen nach der DIN 1986-100 grundsätzlich jedem Entwässerungstiefpunkt auf dem Dach neben dem Ablauf eine Notentwässerung zugeordnet werden. Die Notentwässerung darf nicht an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden, sondern muss mit freiem Auslauf auf schadlos überflutbare Grundstücksflächen entwässert werden. Obdem erfolgt die Notentwässerung von Regenrinnen – wie am Wohnhaus der Kläger – über die Vorderkante der Rinnenlängsseite. Nicht mehr und nicht weniger hat der Sachverständige Handwerk in seinem Sachverständigengutachten zur „Notentwässerung“ festgestellt. Davon zu trennen sind die Berechnungen der Entwässerungsleistungen und die Feststellungen des Sachverständigen zu der nicht fachgerechten Ausführung der vorhandenen Aufdachrinne der Vorderseite des Wohnhauses. Der Sachverständige ist im Rahmen der Berechnungen nach Maßgabe der DIN 1986-100 zutreffend von einem Bemessungsregen von 390 Liter / Sekunde / Hektar ausgegangen und schließt ausgehend davon nachvollziehbar auf eine erforderliche Entwässerungsleistung (Q) von 3,52 Liter / Sekunde. Der Bemessungsregenwert geht von einem Regenereignis mit einer statistischen Häufigkeit von 5 Jahren und einer Regendauer von 5 Minuten aus. Mithin handelt es sich um kein „Durchschnittsregenbemessung“ sondern um eine „Starkregenbemessung“. Die Entwässerungsleistung der vorhandenen Aufdachrinne – in fachgerechten Ausführung – beläuft sich auf 8,75 Liter / Sekunde, also das ~ 2,5-Fache des Erforderlichen. „Starkregen“ wird also – ohne das Erfordernis einer „Notentwässerung“ – ohne weiteres durch die vorhandene Aufdachrinne – in fachgerechten Ausführung –gefasst. Die Entwässerungsleistung genügt selbst dem von einem Regenereignis mit einer statistischen Häufigkeit von 100 Jahren und einer Regendauer von 5 Minuten (Jahrhundertregen) ausgehenden Bemessungsregenwert. Nach der DIN 1986-100 beläuft sich dieser Wert in T. auf 793 Liter / Sekunde / Hektar. Erforderlich wäre eine Entwässerungsleistung von 7,1 Liter / Sekunde. Sonach steht nach dem Sachverständigengutachten fest, dass die vorhandenen Aufdachrinnen sowohl für „Normalregen“ als auch für „Starkregen“ und selbst für „Jahrhundertregen“ ausreichend dimensioniert sind. Die Aufdachrinne an der Vorderseite des Wohnhauses ist jedoch nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens – wie dies auch schon die Beklagte im Rahmen der Inaugenscheinnahme am 00. Juli 2018 festgestellt hatte – falsch montiert, so dass es trotz der ausreichenden Dimensionierung „bei starkem Regen und / oder Starkregenereignissenn zum unkontrollierten Überlauf der Rinne kommen [kann].“ Zur Erhaltung des Gesimses ist es sonach in keiner Weise erforderlich, die vorhandene Aufdachrinne durch eine Vorhangrinne zu ersetzen. Vielmehr bedarf es nur einer fachgerechten Montag der vorhandenen Aufdachrinne an der Vorderseite des Wohnhauses der Kläger. Ebenso wenig ist es zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Eingangsbereich des Wohnhauses erforderlich, die vorhandene Aufdachrinne durch eine um die Giebelfortsätze herumgeführte Vorhangrinne zu ersetzen. Ob und inwieweit es die Verkehrssicherungsplicht der Kläger als Grundstückseigentümer erforderlich macht, es (vollständig) zu verhindern, dass Schmelzwasser von den Giebelfortsätzen der Traufgesimse auf die Flächen des Eingangs- und Parkplatzbereichs tropft / rinnt und sich in diesen Bereichen Eis bildet, ist – wie im Beweisbeschluss vom 14. August 2020 ausgeführt – eine dem Gericht obliegende Wertung und sonach nicht dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Zwar ist es ein durchaus anzuerkennendes Interesse eines Hauseigentümers, die Bildung von Eis auf Geh- und Fahrwegen des Grundstückes durch herabtropfendes / -rinnendes Schneeschmelzwasser nach Möglichkeit im „Keim“ zu verhindern, indem dies von den schneebedeckten (Dach-)Flächen abgeleitet wird. Zum einen ist dies jedoch auch mit einer Vorhangrinne nicht (vollständig) möglich und zum anderen müssen, soweit es eine zumutbare denkmalgerechte Lösung gibt, Abstriche von der „Optimallösung“ gemacht werden. Die Tatsache, dass sich (an wenigen Tagen eines Jahres) Schnee auf dem Giebelfortsatz sammelt, dieser (bei Sonnenschein) antaut und das Tauwasser herabrinnt, ist in gleicher Weise zu erwarten, wenn eine Vorhangrinne um den Giebelfortsatz herumgeführt wäre, da sich der Schnee in der Rinne sammeln und das Tauwasser der Oberfläche des Schnees an der Vorderkante der Rinne herablaufen / -rinnen würde. Eine Vorhangrinne dürfte das „Problem“ bei Witterungsverhältnissen, wie sie die Kläger im Schriftsatz vom 00. Februar 2021 beschreiben – auf Grund der größeren Auflagefläche sogar noch verstärken. Mit einer Vorhangrinne wäre somit im Vergleich zu der von der Beklagten vorgeschlagen – von den Klägern wiederholt abgelehnten – denkmalrechtlich verträglicheren „Kompromisslösung“ der Auflötung einer Aufkantung an der Blechverkleidung des Giebelfortsatzes und der Ableitung des anfallenden Schmelzwassers durch ein kleines Fallrohr „nichts gewonnen“. Ungeachtet dessen sind die Kläger darauf zu verweisen, dass an den wenigen Tagen eines Jahres, an welchen sich auf Grund der extremen Witterungsverhältnissen Schnee auf dem Giebelfortsatz sammelt, welcher bei Sonnenschein antaut, das Tauwasser herabtrofft / - rinnt, auf dem Boden wieder gefriert und sich auf dem Gehweg vor dem Hauseingang eine Eisschicht bildet, welcher durch abtauende oder abstumpfende Mittel nicht begegnet werden kann, dass herabtropfende Wasser in einem Eimer oder einem Blumenkübel aufzufangen. Der Verkehrssicherungspflicht kann so in zumutbarer Weise ohne eine Beeinträchtigung der Wirkung des Gesimses Genüge getan werden. Soweit der Kläger auf vermehrt auftretenden Eisregen verweist, kann dem ebenso wenig durch eine um den Giebelfortsatz herumgeführt Vorhangrinne begegnet werden. Im Falle von Eisregen bildet sich Eis auf dem Gehweg nicht erst durch von dem Giebelfortsatz herablaufendes / -rinnendes Regenwasser sondern schon durch den unmittelbar auf die versiegelte Fläche auftreffenden Regen. Ob sich an vergleichbaren Gebäuden in der Umgebung des Wohnhauses der Kläger Vorhangrinnen finden, ist irrelevant. Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW ist dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW vor, so ist die Erlaubnis zu erteilen. Dieser rechtliche Entscheidungsmaßstab kann durch die Entscheidungspraxis der Beklagten in anderen Fällen, selbst wenn es eine solche geben sollte, nicht beeinflusst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris Rn. 21, und vom 14. Juni 2007 - 10 A 1831/06 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf , Urteil vom 18. Februar 2021 - 3141/20 -. Bei der Einschätzung, ob eine Erlaubnis nach § 9 DSchG zu erteilen ist, steht der Denkmalbehörde kein Ermessensspielraum zu, aus dem heraus sich eine Selbstbindung allein ergeben könnte. Maßgebend kann nur die Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange in Bezug auf den Einzelsachverhalt sein. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich so nach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an der Streitwertpraxis des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 E 185/20 -, orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.