Urteil
7 K 6271/17.KS
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0217.7K6271.17.KS.00
72Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung in § 3a Satz 1 UVPG a. F., unverzüglich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen, verlangt nicht, dass die Behörde unmittelbar nach Antragstellung entscheidet. Vielmehr hat diese unverzüglich zu entscheiden, sobald ihr Unterlagen in einer Qualität vorliegen, die es ihr ermöglichen, eine Vorprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Neben gemeinsamen Einwirkungsbereichen muss auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen Windanlagen bestehen um eine Windfarm (§ 2 Abs. 5 UVPG) annehmen zu können.
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 3a Satz 1 UVPG a. F., unverzüglich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen, verlangt nicht, dass die Behörde unmittelbar nach Antragstellung entscheidet. Vielmehr hat diese unverzüglich zu entscheiden, sobald ihr Unterlagen in einer Qualität vorliegen, die es ihr ermöglichen, eine Vorprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Neben gemeinsamen Einwirkungsbereichen muss auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen Windanlagen bestehen um eine Windfarm (§ 2 Abs. 5 UVPG) annehmen zu können. 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Sie kann als anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG, vom 15. Dezember 2006, neugefasst durch Bekanntgabe vom 23. August 2017, BGBl. I, S. 3290 ff., zuletzt geändert durch Art. 4 G vom 17. Dezember 2018, BGBl I, S. 2549) ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Die Klägerin ist nach Maßgabe des § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung von der obersten Naturschutzbehörde als Naturschutzvereinigung anerkannt worden (vgl.: https://umwelt.hessen.de/umwelt-natur/umweltrecht-mitteilungen/hessen-anerkannte-umwelt-und-naturschutzverbaende; Stand 18. Juni 2019). Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG gilt diese Anerkennung als Anerkennung nach § 3 UmwRG fort. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Zwar ist die Klägerin nicht mit ihrem Klagevortrag präkludiert (1.). Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung wurde jedoch ordnungsgemäß durchgeführt (2.) und das Ergebnis ist nachvollziehbar (3.). Die geplanten Anlagen verstoßen darüber hinaus weder gegen das Habitatschutzrecht (4.) noch gegen das Artenschutzrecht (5.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse sind für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13, Rn. 30, juris; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15, Rn. 52 ff., juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2013 – 2 M 154/12, Rn. 44, juris). 1. Die Klägerin ist vorliegend nicht mit ihrem Klagevortrag präkludiert. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG haben Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt feststeht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17, Rn. 14 m. w. N., juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17, Rn. 156 - 158, juris). Diese Klagebegründungsfrist beginnt mit Klageerhebung (Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 6 UmwRG, Rn. 4), hier also am 19. Oktober 2017. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB hätte die Begründungsfrist am 28. Dezember 2017 geendet. Auf Antrag vom 22. Dezember 2017 konnte das Gericht die Klagebegründungsfrist jedoch bis zum 5. März 2018 verlängern, da die Klägerin gemäß § 6 Satz 4 UmwRG im Genehmigungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte (vgl. hierzu: Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, 91. EL 2019, Rn. 41). Eine etwaige Beteiligung der Bürgerinitiative X. e. V. kann der Klägerin nicht zugerechnet werden, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Die am 4. März 2018 eingegangene Klagebegründung war damit nicht verspätet. 2. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (§ 3a Satz 4 UVPG a. F). Der Beklagte hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine unverzügliche und nur überschlägige Vorausschau beachtet (2.1.). Eine UVP-Prüfung war nicht deshalb erforderlich, weil von einer Windfarm auszugehen ist (2.2.). Dass der Beklagte anstatt einer standortbezogene eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat, ist unerheblich (2.3.). Gemäß des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b) UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG insbesondere verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG wird eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichgestellt. Für die hier erfolgte Vorprüfung, die vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist, bestimmt sich der Maßstab nicht nach dem aktuellen § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (UVPG, Neugefasst durch Bekanntgabe vom 24. Februar 2010, BGBl. I, S. 94, zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 12. Dezember 2019, BGBl. I, S. 2513), sondern gemäß § 74 Abs. 1 UVPG nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. (UVPG a. F, in der Fassung vom 31. August 2015, gültig bis 28. Juli 2017) (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2018 – 8 B 1170/17, Rn. 68, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 7. August 2019 – 6 A 159/17, Rn. 40, juris). § 3a Satz 4 UVPG a. F. bestimmt, dass, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG a. F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige und zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann. Nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. sind bei der Prüfung auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Vorprüfung handelt es sich um eine überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 41. EL 2003, Rn. 14 m. w. N.). Angesichts des Wortlauts des § 3a Satz 4 UVPG a. F. – „Einschätzung“ der Behörde – und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative). Diese Einschätzungsprärogative der Behörde erstreckt sich auch auf die Frage, ob die seitens des Vorhabenträgers vorgelegten Unterlagen und die eigenen Informationen der Behörde eine geeignete Grundlage bilden, um unverzüglich aufgrund überschlägiger Prüfung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu entscheiden. Sie hat dabei überschlägig, aber nicht oberflächlich, zu prüfen, ob schädliche Umweltwirkungen möglich sind und ist dabei nicht daran gehindert, eine sachlich und fachlich fundierte Einschätzung abzugeben (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2015 – 9 B 1051/15, Rn. 43 m. w. N, juris). Die Vorprüfung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Prüfungsmaßstab ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, § 3a Satz 4 UVPG a. F. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben und darf keine Rechtsfehler aufweisen, die die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses ausschließen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13, Rn. 30, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 8 S 534/15, Rn. 70, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2013 – 2 M 154/12, Rn. 44, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS, Rn. 81, juris; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 85. EL 2017, Rn. 36; vgl. dazu auch § 4a Abs. 2 UmwRG). 2.1. Der Beklagte hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine unverzügliche (2.1.1.) und nur überschlägige (2.1.2.) Vorausschau beachtet. 2.1.1. Die Vorprüfung erfolgte unverzüglich. Nach § 3a Satz 1 UVPG a. F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG a. F., andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f UVPG a. F. für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Die behördliche Feststellung hat dabei gemäß § 3a Satz 1 UVPG a. F. unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3a UVPG, 38. EL 2002, Rn. 9; Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 5 UVPG, Rn. 8 f.; Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, 2018, § 5, Rn. 6). Mangels Feststellungsantrags oder Ersuchens nach § 5 UVPG a. F., hat die Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit durch die Behörde unverzüglich nach Beginn des Zulassungsverfahrens zu erfolgen (§ 3a Satz 1 Var. 3 UVPG a. F.). Beginn des Zulassungsverfahrens ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3a UVPG, 38. EL 2002, Rn. 8; Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 5 UVPG, Rn. 15), hier also der 19. April 2016. Dabei verlangt die Unverzüglichkeit nicht, dass die Behörde unmittelbar nach der Antragsstellung entscheidet. Vielmehr hat diese unverzüglich zu entscheiden, wenn ihr Unterlagen in einer Qualität vorliegen, die es ihr ermöglichen, eine Vorprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. Denn die Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13, Rn. 29, juris). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13, Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10, Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07, Rn. 35, juris; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 16.04, Rn. 49, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 185/17, Rn. 10, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 5 Bs 24/10, Rn. 19, juris; VGH Kassel, Urteil vom 1. Juni 2004 – 2 A 3239/03, Rn. 87, juris). Prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen (OVG Münster, Urteil vom 18. September 2018 – 8 A 1886/16, Rn. 57, juris; Neumann, jurisPR-UmwR 11/2018 Anm. 4). Die Behörde muss aus den Unterlagen insbesondere ersehen können, ob das Vorhaben das Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für einige Arten signifikant erhöht und ob ein solches durch Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen hinreichend wahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 5 UVPG, Rn. 9). Die auf dieser Grundlage durchzuführende Umweltverträglichkeitsvorprüfung muss auch nicht abschließend zum Beginn des Genehmigungsverfahrens vorliegen, sondern kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt oder ergänzt werden (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-196/16 und C-197/16, Rn. 43, juris; BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07, Rn. 24, juris; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2019 – 22 B 17.124, Rn. 42, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 Bs 248/17, Rn. 34, juris). Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass ein „schuldhaftes“ Zögern der Behörde zu einer „verspäteten“ Umweltverträglichkeitsvorprüfung geführt hat. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten erst ab dem 16. November 2016 vollständige Antragsunterlagen vorlagen (vgl. Vermerk vom 21. Februar 2017, Bl. 556 der Behördenakte). Insoweit lag die Verzögerung in der Sphäre der Beigeladenen begründet. Soweit der Beklagte ergänzende Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Raumnutzung des Rotmilans (Nachkartierung vom 12. Mai 2017, Bl. 707 der Behördenakte) nachgefordert und Ortstermine (Vermerk Bl. 725 der Behördenakte) durchgeführt hat, war dies von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Diese Maßnahmen waren erforderlich, um die Genehmigungsbehörde bzw. die Obere Naturschutzbehörde in die Lage zu versetzen, das Vorhaben vollständig und ausreichend zu bewerten. Zudem lässt sich weder allein aus der Tatsache, dass während der Prüfung weitere umweltrelevante Stellungnahmen eingeholt wurden, noch aus dem negativen Ergebnis der Vorprüfung auf eine Umgehung der Beteiligungsrechte der Klägerin schließen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 1. Juni 2004 – 2 A 3239/03, Rn. 87, juris). 2.1.2. Die Vorprüfung erfolgte auch nur in überschlägiger Weise. Die Genehmigungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit in unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung – unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung – vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Bestehende Bewertungsunsicherheiten sprechen im Zweifel für die Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13, Rn. 18, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 1 B 11015/17, Rn. 13, juris; VGH Kassel, Urteil vom 1. Juni 2004 – 2 A 3239/03, Rn. 87, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS, Rn. 77, juris; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3a UVPG, 38. EL 2002, Rn. 12). Wie ausgeführt kommt der Behörde für die Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage ein Einschätzungsspielraum zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Behörde bei neuen Tatsachen erneut prüft, ob diese nun eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen und den Vorprüfungsvermerk entsprechend ergänzt. Es ist auch im laufenden Genehmigungsverfahren sachgerecht, neue, umweltrelevante Verdachtsmomente aufzuklären und die Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf dieser Grundlage zu bewerten. Diese Verfahrensweise dient der Erzielung eines tragfähigen und sachgerechten Ergebnisses und dies liegt auch im Interesse potenziell beeinträchtigter Dritter liegt, während die daraus folgende Belastung einer möglichen Verlängerung des Genehmigungsverfahrens zunächst nur den Vorhabenträger trifft (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Januar 2020 – 9 B 1876/18, S. 6 f., n. v.; VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16, Rn. 23, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2015 – 9 B 1051/15, Rn. 42, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 2. März 2015 – 9 B 1791/14, Rn. 13, juris). Durch die Ergänzung der Vorprüfung darf die Identität des streitgegenständlichen Vorhabens jedoch nicht angetastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 C 5.07, Rn. 7, juris; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2019 – 22 B 17.124, Rn. 42, juris). Vorliegend hat die Bürgerinitiative X. e. V. dem Beklagten mitgeteilt, dass Mitglieder einen Rotmilan im 500 m Radius um den geplanten Standort der Windenergieanlagen bei Balz- und Nestbauaktivitäten beobachtet hätten. Um eine tragfähige Tatsachengrundlage zur Bewertung der Umweltauswirkungen zu erlangen, hat der Beklagte eine Nachkartierung zur Raumnutzung des Rotmilans nachgefordert (Bl. 707 der Behördenakte) und eigene Ortsbesichtigungen vorgenommen (Vermerk Bl. 725 der Behördenakte). Dies ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Identität des streitgegenständlichen Vorhabens nicht angetastet. Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Umweltauswirkungen nicht ergebnisoffen geprüft hat. Einer solchen Gefahr wird letztlich durch die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen gewirkt (BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07, Rn. 25 f., juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 185/17, Rn. 14, juris; Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, 2018, § 5, Rn. 7). 2.2. Die Beschränkung auf die Vorprüfung war – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht deshalb unzulässig, weil die streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit den 25 genehmigten und betriebenen Anlagen der Windparks „Haarbrück“ und „Langenthal“ eine gemeinsame Windfarm i. S. v. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG a. F. bilden, was die UVP-Pflichtigkeit zur Folge hätte. Den Begriff der Windfarm hat der Gesetzgeber nun einschränkend in § 2 Abs. 5 UVPG n. F. legaldefiniert. Danach besteht eine Windfarm aus drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. § 2 Abs. 5 UVPG n. F. soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich die bislang vorherrschende Rechtsprechung (insbesondere ausgehend von BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9.03, Rn. 33, juris) ersetzen. Danach wurde der Begriff der Windfarm teilweise sehr weit verstanden. So sah man eine Windfarm im Sinne dieser Regelung dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die – unabhängig von der Zahl der Betreiber – einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Für das Vorhandensein einer Windfarm stellte man entscheidend auf den räumlichen Zusammenhang der einzelnen Anlagen ab (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9.03, Rn. 33, juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 705/17, Rn. 14, juris). Nach Ansicht des Gesetzgebers habe diese weite Definition die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Umweltverträglichkeitsvorprüfung erheblich erschwert und sei mit den engeren Voraussetzungen der Kumulation nicht widerspruchsfrei gewesen (vgl. BT-Drs. 18/11948 S. 20 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nun die Legaldefinition des Windparks in Anlehnung an die Kumulationsregelung erfolgen (vgl. § 3b Abs. 2 UVPG a. F., der auf Windparks eigentlich keine Anwendung findet: Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 3b UVPG, 40. EL 2003, Rn. 13; so aber OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17, Rn. 84, juris). Danach wird neben dem gemeinsamen Einwirkungsbereich auch ein funktionaler Zusammenhang gefordert (vgl. BT-Drs. 18/11948 S. 21). Vor diesem Hintergrund ordnet die Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG n. F. für vor dem 16. Mai 2017 eingeleitete Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG a. F. galt, lediglich die weitere Anwendung der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, mithin der §§ 3a bis 4 UVPG a. F. an. Hinsichtlich des § 2 UVPG n. F. sowie der – durch die Novellierung des UVPG allerdings unveränderten – Nummer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG enthält die aktuelle Fassung des UVPG keine Übergangsbestimmung, so dass es bei deren Inkrafttreten zum 29. Juli 2017 verbleibt (vgl. hierzu Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017, BGBl. I, S. 2808; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 – 12 ME 105/18, Rn. 36, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 10 S 1681/17, Rn. 15, juris). Neben den gemeinsamen Einwirkungsbereichen muss demnach noch ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Windparks angenommen werden können. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn die Anlagen beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden (zu § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4.14 –, Rn. 25; zu § 10 Abs. 4 UVPG: Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 10 UVPG, Rn. 17). Der geforderte funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (vgl. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.: zu Schweineställen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7.14, 4 C 8.14, 4 C 9.14, 4 C 10.14, 4 C 11.14, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4.14, Rn. 25, juris; zu Windparks: OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17, Rn. 84, juris; VGH München, Urteil vom 30. Juni 2017 – 22 B 15.2365, Rn. 108, juris; Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 10 UVPG, Rn. 17). Gemessen hieran kommt eine Gesamtbetrachtung des Windparks „Wotan“ der Beigeladenen mit den Windkraftanlagen des Windparks „Haarbrück“ oder dem Windpark „Langenthal“ nicht in Betracht. Es fehlt an dem Merkmal des funktionalen Zusammenhangs. Es liegt zunächst kein indizierter funktionaler Zusammenhang nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG n. F. vor, da die streitgegenständlichen Anlagen nicht mit den Bestandsanlagen in einem gemeinsamen Vorranggebiet liegen. Darüber hinaus ist auch kein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der unterschiedlichen Anlagenbetreiber ersichtlich. Allein, dass die Beigeladene auf die Umweltverträglichkeitsprüfung der Bestandsanlagen zurückgegriffen hat, bedeutet noch kein koordiniertes Vorgehen. Auch aus einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt lässt sich dies nicht ableiten, da ein hierdurch vermittelter Zusammenhang allein auf technischen Gegebenheiten beruht und letztlich zufällig wäre. 2.3. Der Umstand, dass der Beklagte keine nach dem Vorstehenden allein gebotene standortbezogene, sondern eine weitergehende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. durchgeführt hat, begründet keinen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Satz 2 UmwRG. Denn die standortbezogene Vorprüfung ist in der hier durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls mit enthalten. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG – Merkmale der Vorhaben (Nummer 1), Standort der Vorhaben (Nummer 2) und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Nummer 3) – in den Blick zu nehmen, während die standortbezogene Vorprüfung für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung lediglich besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen hat (OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17, Rn. 72, juris; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 975/15, Rn. 72, 79, juris;VGH München, Beschluss vom 2. November 2016 – 22 CS 16.2048, Rn. 30, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS, Rn. 71 ff., juris; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 41. EL 2003, Rn. 36). 3. Das Ergebnis der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung ist nachvollziehbar. Weder steht das Vorhaben den Schutzzielen des Natura 2000- und FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ (3.1.), noch sonstigen Schutzgebieten (3.2.) entgegen. Auch aus den Auflagen und den sonstigen Nebenbestimmungen folgt keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (3.3.) Schließlich ergibt sich dies auch nicht aus denkmalschutzrechtlichen Aspekten (3.4.). Prüfungsgegenstand der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles sind allein die Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. ist der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG a. F. bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Dies zeigt sich daran, dass der Begriff der "Schutzkriterien" klar neben die, in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls genannten Begriffe der "Nutzungskriterien" und "Qualitätskriterien" tritt. Die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien sind damit nicht heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18, Rn. 30, juris). Der Grund hierfür liegt in der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c, Rn. 16). Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfassten Gebiete oder Einzelobjekte haben kann, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16, Rn. 10, juris; VGH München, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247, Rn. 41, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10, Rn. 81, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS, Rn. 68, juris). In Folge der rechtlichen Beschränkung des Prüfungsgegenstandes kann die Aufhebung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf eine fehlerhafte Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 UmwRG daher im Ergebnis nur beansprucht werden, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Überprüfung der Auswirkungen auf ausgewiesene Schutzgebiete oder ähnliche sensitive Lebensräume nicht nachgekommen ist. Es ist nur für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des betreffenden Gebiets befürchten lassen. Dabei sind nur solche Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (vgl. dazu auch: VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16, Rn. 12, juris; VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2016 – 9 A 245/14, Rn. 46, juris; VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2016 – 22 CS 16.1078, Rn. 39, juris; Dienes, in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl.2012, § 3c, Rn 16; Sangenstedt, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 41. EL 2003, Rn 33 und 35). Der allgemeine Artenschutz ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nicht relevant (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18, Rn. 32, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16, Rn. 15, juris; anders noch: OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 975/15, Rn. 81, juris). Die Beurteilung der ökologischen Empfindlichkeit eines Gebietes hat gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. insbesondere anhand der Schutzkriterien zu erfolgen. Als Schutzkriterien sind die Belastbarkeit der Schutzgüter und unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Gebiete, wie der Natura 2000 Gebiete (Nr. 2.3.1), der Naturschutzgebiete (Nr. 2.3.2) und in amtlichen Listen verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutenden Landschaften eingestuft worden sind (Nr. 2.3.11) und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu beachten. Bei der Frage, ob Umweltauswirkungen erheblich sind, kommt es entscheidend auf die Maßstäbe des einschlägigen Fachrechts an. Die Frage, ob eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung vorliegt, ist stets daran zu messen, wie sich das Vorhaben auf den Zustand der Erhaltungsziele auswirkt, insbesondere, ob es sie verschlechtert oder eine Verbesserung für die Zukunft verhindert (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17.11, Rn. 58, juris). Erforderlich ist eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktion des Schutzgebietes. Erfasst werden sollen nur solche Auswirkungen des Vorhabens, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18, Rn. 33, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16, Rn. 12, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS, Rn. 82, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182, 1187; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 41. EL 2003, Rn. 26). 3.1. Das Vorhaben steht den Schutzzielen des angrenzenden Natura 2000- und FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ (DE-4322-304) nicht entgegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist weder für die im Erhaltungsziel genannten Arten (3.1.1.), noch für die in der Gebietsbeschreibung genannten bedeutsamen Vorkommen (3.1.2.), sowie für die vorkommenden charakteristischen Arten der Lebensraumtypen des Gebiets (3.1.3.) ersichtlich. 3.1.1. Der Standard-Datenbogen weist für das Natura 2000- und FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ (DE-4322-304) als Erhaltungsziel nach Anhang II der FFH-Richtlinie nur den Frauenschuh, den Hirschkäfer und den Kammmolch aus. Da diese Arten nicht windkraftsensibel sind, stehen diese dem Vorhaben nicht entgegen. 3.1.2. Als andere wichtige Tierarten weist der Standard-Datenbogen die Vogelarten Rotmilan, Schwarzmilan und den Schwarzspecht aus. Diese sind jedoch keine charakteristischen Arten des Natura 2000- und FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“. Zwar werden diese in der Beschreibung des Natura 2000- und FFH-Gebiets genannt. Die Nennung erfolgt jedoch nur unter der Rubrik „Bedeutsame Vorkommen von Vogelarten im Gebiet“. Aus der Gebietsbeschreibung und der Darstellung der Lebensraumtypen ergibt sich nicht, dass sie vom spezifischen Schutzzweck des FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ umfasst sind. Da diese nicht im schutzgebietsspezifischen Erhaltungsziel genannt sind, sind sie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der allgemeinen Nennung im Rahmen der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ (NSG: NW-HX-007), welches das Natura 2000- und FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ umfasst (vgl.: http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/ gebiete/gesamt/HX_007; Stand 17.2.2020). Selbst wenn man aus der Auflistung der drei Vogelarten ein Erhaltungsziel ableiten würde, wären erheblich nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten nicht ersichtlich. 3.1.2.1. Eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Rot- und Schwarzmilan ist vorliegend ausgeschlossen. Grundlage für die Gefährdungsbewertung bildet in Hessen der Leitfaden Windenergie 2012. In diesem werden die wissenschaftlichen Maßstäbe und die nach den vorhandenen Erkenntnissen zu fordernde Sachverhaltsermittlung beschrieben. Er enthält eine Zusammenstellung der bestehenden fachlichen Standards, die der behördlichen und letztlich der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen sind (vgl. nur: VGH Kassel, Beschluss vom 7. September 2017 – 9 A 1785/15.Z, Rn. 12, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 1607/15, Rn. 40, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 9 B 2184/13, Rn. 17, juris; VG Kassel, Urteil vom 26. Juni 2018 – 7 K 331/15.KS, Rn. 101, juris; VG Kassel, Urteil vom 2. März 2016 – 1 K 1122/13.KS, Rn. 63, juris). Im Leitfaden Windenergie 2012 wird für den Rot- und Schwarzmilan ein Mindestabstand zu Brutvorkommen von 1.000 m festgeschrieben. Die Kammer ist jedoch mit der überwiegenden Rechtsprechung der Ansicht, dass es dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, zwischen Rotmilanhorst und Windenergieanlage einen Mindestabstand von 1.500 m zu fordern (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 3 M 286/15, Rn. 84, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 4 B 127/17, Rn. 14, juris; VGH München, Urteil vom 27. Mai 2016 – 22 BV 15.2003, Rn. 37, juris; VG Kassel, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 7 L 768/18.KS, Rn. 80, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 29. März 2018 – 6 L 3548/17.DA, Rn. 150, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2018 – 28 K 963/17, Rn. 84, juris; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2017 – 10 K 84.15, Rn. 45, juris). Die Nichteinhaltung dieses Mindestabstandes steht regelmäßig bereits der Zulässigkeit einer Windenergieanlage an einem bestimmten Standort entgegen (VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2017 – 10 K 84/15, Rn. 45, juris). Denn bei der Unterschreitung des Mindestabstands ist in der Regel mit höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten des Milans im Bereich der Windenergieanlagen zu rechnen, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zur Folge haben. Sofern der empfohlene Mindestabstand unterschritten wird, ist – regelmäßig durch eine Raumnutzungsanalyse – zu prüfen, ob ein konkretes Tötungsrisiko ausgeschlossen beziehungsweise begründet unwahrscheinlich ist (vgl. Leitfaden Windenergie 2012, S. 35 f., 55; VGH Kassel, Beschluss vom 7. September 2017 – 9 A 1785/15.Z, Rn. 12, juris). Dazu ist nachvollziehbar und begründet darzulegen, ob es in diesem Bereich zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder der Nahbereich der Anlage, z. B. bei Nahrungsflügen, signifikant häufiger so beflogen wird, dass ein Kollisionsrisiko besteht. Ergibt die dazu durchzuführende Raumnutzungsanalyse nicht, dass der Standort der geplanten Windenergieanlagen gemieden oder selten genutzt wird, ist in diesem Bereich von einem erhöhten Tötungsrisiko auszugehen (VGH Kassel, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 1607/15, Rn. 40, juris). Es müssen also stichhaltige Anhaltspunkte für eine Meidung oder einen seltenen Überflug einer Windkraftanlage vorliegen (VGH München, Urteil vom 27. Mai 2016 – 22 BV 15.1959, Rn. 33, juris; VG Kassel, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 7 L 768/18.KS, Rn. 78, juris). Vorliegend zeigen die durchgeführten Untersuchungen, dass sich im FFH-Gebiet ein Rotmilanhorst an der Hersteller Straße, in ca. 1.500 m Entfernung befindet. Die weiteren Horste befinden sich dagegen außerhalb des FFH-Gebiets. Die durchgeführten Raumnutzungsanalysen zeigen deutlich, dass die geplanten Anlagenstandorte weder vom Rot- noch vom Schwarzmilan regelmäßig überfolgen werden. Sie zeigen vielmehr, dass die Raumnutzung der Rot- und Schwarzmilane klar auf das Offenland bezogen ist (Karte Bl. 706 der Behördenakte). Die Waldbereiche des FFH-Gebiets nördlich der geplanten Anlagenstandorte werden nur äußerst selten überflogen. Dies zeigt auch die Nachkartierung der Beigeladenen vom 12. Mai 2017 (Bl. 707 der Behördenakte). Die Nachkartierung bestätigt damit die zuvor durchgeführten Untersuchungen. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Milane ihr Flugverhalten nach Brutbeginn ändern und vermehrt den Bereich um die Anlagen ansteuern, da sie typischerweise Offenlandjäger sind. Dies wird auch durch die durchgeführten Ortstermine der Oberen Naturschutzbehörde bestätigt (Vermerk Bl. 725 der Behördenakte). Danach waren die Rotmilane ausschließlich über dem Offenland zu sehen. Darüber hinaus erkennt auch die Obere Naturschutzbehörde kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (Stellungnahme der ONB vom 29. Mai 2017, Bl. 724 der Behördenakte). Ein ähnliches Bild zeigen letztlich auch die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Raumnutzungskartierungen (Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). An diesem Befund ändern auch die vorgelegten Sichtungen der Bürgerinitiative X. e. V. nichts. Sofern sie den Zeitraum nach Erteilung der Genehmigung betreffen, sind sie nicht zu berücksichtigen, da es – wie dargestellt – auf den Zeitpunkt der Genehmigung ankommt. Darüber hinaus sind die Sichtungen nur bedingt aussagekräftig. Zwar zeugen die vorgelegten Protokolle von einem außerordentlichen Engagement, das das Gericht sehr wohl anerkennt. Jedoch empfiehlt der Leitfaden Windenergie 2012, dass die Beobachtungen von zwei Fixpunkten aus erfolgen und die Beobachtungsdauer drei Stunden pro Tag betragen sollten. Bei den vorgelegten Protokollen handelt es sich dagegen um Einzelbeobachtungen, die maximal 140 Minuten andauerten, meist jedoch nur 30 bis 60 Minuten. Außerdem fällt bei den Beobachtungskarten auf, dass die Flugbewegungen nur sehr vereinzelt und dann meist im Wald und in Richtung der geplanten Anlagen eingezeichnet sind. Dies widerspricht jedoch nicht nur den von der Beigeladenen vorgelegten Raumnutzungsanalysen, sondern auch den Beobachtungen der Oberen Naturschutzbehörde. Nach den vorgelegten Beobachtungen der Bürgerinitiative X. e. V. scheint sich der Rotmilan hauptsächlich im Waldgebiet aufzuhalten. Dies wäre jedoch eher untypisch für ihn als Offenlandjäger (vgl. LAG VSW – Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, Stand April 2015, Berichte zum Vogelschutz, Band 51 (2014), S. 26). Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für nachvollziehbar und vertretbar, dass der Beklagte, den durchgeführten Raumnutzungsanalysen folgend, von keiner Gefährdung des Rot- und Schwarzmilans ausgeht. 3.1.2.2. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schwarzspechtes ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar wird auch er nicht in der Beschreibung des Schutzgebiets erwähnt, sondern nur als bedeutsames Vorkommen. Jedoch wird er als charakteristische Art in den Erhaltungszielen der Lebensraumtypen Waldmeister-Buchenwald (9130) und Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) genannt. Da verschiedene Vorkommen im Schutzgebiet tatsächlich festgestellt worden sind (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 3. Mai 2016, Bl. 18.), war eine Gebietsbeeinträchtigung in Bezug auf den Schwarzspecht zu prüfen. Nach der naturschutzfachlich begründeten und nachvollziehbaren Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist eine Beeinträchtigung jedoch nicht ersichtlich. So wird der Schwarzspecht im Leitfaden Windenergie 2012 schon nicht als windkraftsensible Vogelart gelistet (dies bestätigend: VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2016 – 4 K 1589/15, Rn. 162, juris). Auch eine Vertreibungswirkung durch die Schallimmissionen der geplanten Windenergieanlagen kann nicht angenommen werden. Die Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ (Garniel und Mierwald 2010) ist für Windkraftgeräusche jedenfalls nicht anwendbar. So heißt es in der Arbeitshilfe unter Vorbemerkungen, S. VII: „Die formulierten Empfehlungen und Orientierungswerte wurden für den Straßenverkehr entwickelt und sind zur Beurteilung des Störpotenzials anderer Verkehrsträger bzw. anderer Störquellen nicht geeignet.“ 3.1.3. Schließlich ist auch, wenn man auf die vorkommenden charakteristischen Arten abstellt, eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000- und FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ nicht ersichtlich. Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17.11, Rn. 52, juris; vgl. auch: https://www.bfn.de/themen/natura-2000/lebensraumtypen-arten/charakteristische-arten.html, Stand: 17. Februar 2020). Wie oben dargestellt, kommt es jedoch nicht auf die anhand der Lebensraumtypen allgemein zu erwartenden Arten an, sondern auf die auch konkret im Lebensraum vorkommenden Arten. So sind auch in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nur diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen sind, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen beziehungsweise deren Populationserhaltung unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17.11, Rn. 52, juris). Ausweislich des Standard-Datenblatts sind die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens) Kalktuffquellen (7220), Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210), Waldmeister-Buchenwald (9130), Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) sowie Schlucht- und Hangmischwälder (9180). Im Anhang I des Schlussberichts „Berücksichtigung charakteristischer Arten der FFH-Lebensraumtypen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung – Leitfaden für die Umsetzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2016 (im Folgenden: Leitfaden FFH-Verträglichkeitsprüfung NRW) werden für die genannten Lebensraumtypen in Nordrhein-Westfalen charakteristische Arten genannt. Windkraftrelevant sind dabei in den Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) der Wanderfalke (Anhang I des Leitfades FFH-Verträglichkeitsprüfung NRW, S. 19), im Waldmeister-Buchenwald (9130) die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr, der Grauspecht, der Raufußkauz und der Schwarzspecht (Anhang I des Leitfades FFH-Verträglichkeitsprüfung NRW, S. 26). Im Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) ist das Große Mausohr, der Grauspecht und der Schwarzspecht charakteristisch (Anhang I des Leitfades FFH-Verträglichkeitsprüfung NRW, S. 26). In Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) sind die Bechsteinfledermaus, der Grauspecht und der Mittelspecht charakteristische Arten (Anhang I des Leitfades FFH-Verträglichkeitsprüfung NRW, S. 26). 3.1.3.1. Hinsichtlich des Raufußkauzes sind Ermittlungs- oder Bewertungsfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Wie sich aus den Untersuchungen und Stellungnahmen ergibt, konnte ein Vorkommen des Raufußkauzes im Schutzgebiet „Wälder um Beverungen“ nicht festgestellt werden. Auch die Klägerin gibt nur pauschal an, dass ein bis zehn Brutpaare im Kreis Höxter vorkommen, ohne einen Bezug zum Schutzgebiet herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte den Raufußkauz nicht als charakteristische Art des Schutzgebiets „Wälder um Beverungen“ berücksichtigt und insofern auch keine Gebietsbeeinträchtigung festgestellt hat. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob der Raufußkauz überhaupt zu den windkraftsensiblen Arten zählt (dies verneinend: VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2016 – 4 K 1589/15, Rn. 162, juris). Auch im Leitfaden Windenergie 2012 ist er nicht gelistet, sodass eine Gefährdung nicht ersichtlich ist. 3.1.3.2. Eine Beeinträchtigung der in den Lebensraumtypen vorkommenden Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs konnte ebenfalls nachvollziehbar und plausibel ausgeschlossen werden. Nach dem Leitfaden Windenergie 2012 (S. 59 f.) wird die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr aufgrund der geringen nächtlichen und saisonalen Aktionsräume sowie der Strukturgebundenheit im Flug in Höhen unter Baumkronenniveau als nur gering kollisionsgefährdet eingestuft. Außerdem konnte die Bechsteinfledermaus im Vorhabengebiet nur in geringen Vorkommen festgestellt werden. An der Art der Erfassung bestehen keine Bedenken. Sie erfolgten nach den unter „6. Umgang mit WKA-empfindlichen Fledermausarten“ i. V. m. den Anlagen 4, 5 und 7 des Leitfadens Windenergie 2012 aufgestellten Kriterien. Der trotzdem festgesetzte Abschaltalgorithmus (Nebenbestimmung Nr. 6.13 zum Genehmigungsbescheid vom 17. August 2017) genügt dem Schutz der Fledermäuse. Dieser ergibt sich insbesondere aus dem Leitfaden Windenergie 2012 (S. 63 ff.) und gehört zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die vom Beklagten zutreffend als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäusen bewertet worden sind (VGH Kassel, Beschluss vom 4. August 2016 – 9 B 2744/15, Rn. 16, juris; VG Kassel, Urteil vom 26. Juni 2018 – 7 K 331/15.KS, Rn. 102, juris). Eine andere Meinung zum Flugverhalten – etwa bei höheren Windgeschwindigkeiten – hat sich in der Fachwissenschaft noch nicht durchgesetzt. Zu unterschiedlichen Meinungen in der Wissenschaft führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung auch nicht bereits deshalb überlegen, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung und Methode als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird“ (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07, Rn. 44, juris). Ein solch geändertes Meinungsbild in der Fachwissenschaft ist vorliegend nicht gegeben. 3.1.3.3. Ein Brutvorkommen des Wanderfalken konnte im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt werden (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 3. Mai 2016, S. 22). Für den Grau- und Mittelspecht kann auf die Ausführungen zum Schwarzspecht verwiesen werden. 3.1.4. Auch die Verlegung der Kabel führt vertretbar nicht zur Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Netzanschluss ist bereits nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. Zudem erfolgt die Verkabelung in den Wegen, sodass auch insoweit eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann (UVP-Vermerk vom 10. Oktober 2019, Bl. 510 der Gerichtsakten). 3.2. Darüber hinaus kann auch keine Betroffenheit sonstiger (weiter entfernter) Schutzgebiete festgestellt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung umliegender Schutzgebiete durch eine vom geplanten Windpark ausgehende Barrierewirkung. Der Beklagte hat nachvollziehbar und begründet ausgeführt, dass von den streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen keine Barrierewirkung ausgeht. So zeigt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 3. Mai 2016, dass das Vorhabengebiet keine über das allgemeine Zuggeschehen im Frühjahr und Herbst hinausgehende Bedeutung für Vögel hat (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 3. Mai 2016, Bl. 18). Insbesondere wird durch die Abschaltauflage Nr. 6.14. des Bescheides eine Beeinträchtigung des Kranichzugs zuverlässig ausgeschlossen. Darüberhinausgehende Beeinträchtigungen schließt der Beklagte nachvollziehbar und überzeugend in seiner Umweltverträglichkeitsvorprüfung aus. Er führt unter Hinweis auf die vorgelegte FFH-Vorprüfung aus, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für die sonstigen Schutzgebiete in der Umgebung zu erwarten sind. Es ist aufgrund der Entfernung zu den Schutzgebieten nachvollziehbar und überzeugend, dass eine Beeinträchtigung des 1.200 m entfernt liegenden Naturschutzgebiets „Stahlberg und Hölleberg bei Deisel, das gleichzeitig als FFH-Gebiet (4322-301) ausgewiesen ist, und des NSG/FFH-Gebiet/LSG „Flohrberg und Ohmsberg bei Deisel“ nicht zu besorgen sind (UVP-VP Vermerk vom 10.10.2019, Bl. 511 der Gerichtsakte). Dies bestätigen auch der Kreis Höxter für die in Nordrhein-Westfalen liegenden Schutzgebiete (Schreiben vom 10. November 2016, Bl. 178 der Behördenakten und 12. Januar 2017, Bl. 444 der Behördenakten) und der Kreis Holzminden für die in Niedersachsen liegenden Schutzgebiete (Schreiben vom 15. Juni 2016, Bl. 38 der Behördenakten). 3.3. Auch aus der Auflage, Nistkästen aufzuhängen, ergibt sich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um funktionsschützende Maßnahmen, die die Wahrung der ökologischen Funktion der von einem Eingriff betroffenen Lebensstätte sicherstellen und verbessern. So geht der Beklagte vertretbar davon aus, dass die Arten Waldkauz und Hohltaube durch die geplanten Windenergieanlagen nicht signifikant beeinträchtigt werden. Die Obere Naturschutzbehörde legt ihrer Stellungnahme zum Genehmigungsantrag der Beigeladenen (Bl. 576 der Behördenakte) die Arbeitshilfe „Vögel im Straßenverkehr“ von 2010 zu Grunde. Diese ist jedoch – wie bereits ausgeführt – auf Windkraftanlagen nicht anwendbar. Eine tatsächliche Verschlechterung für diese Tiere, die eine Ausgleichsmaßnahme notwendig machen würde, kann daher vorliegend nicht angenommen werden. Dies zeigt auch die Formulierung der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde, wonach ein „zusätzliches Bruthöhlen-Angebot“ geschaffen werden soll. Die Nebenbestimmung Nistkästen für den Waldkauz und die Hohltaube aufzustellen, erfolgt damit gewissermaßen rein vorsorglich und zur Verbesserung des Lebensraums. Ferner lassen sich allein aus der Vielzahl von Nebenbestimmungen und Auflagen im Bescheid keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ziehen. Diesem Umstand kommt auch keine Indizwirkung zu (VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16, Rn. 30, juris). Soweit die Klägerin aus dem angeordneten Abschaltalgorithmus das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung schließen will, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben dargestellt, dürfen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Behörde hat im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch in den Blick zu nehmen, ob etwa festzustellende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit Verhinderungs- und/oder Vermeidungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c Satz 3 UVPG a. F.) und aus diesem Grund keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht schon dann, wenn sich im laufenden Genehmigungsverfahren Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in der Gestalt von Auflagen und Nebenbestimmungen als notwendig erweisen (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2015 – 9 B 1051/15, Rn. 43, juris). 3.4. Die UVP-Vorprüfung begegnet auch im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Bewertung der Burg Herstelle und der Unesco-Welterbestätte Reichsabtei Kloster Corvey nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. i. V. m. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 des UVPG a. F. keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin kann im Rahmen des Aufhebungsanspruches aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG denkmalschutzrechtliche Aspekte rügen, da diese Bestandteile der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sind. Die Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG nennt ausdrücklich in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, wozu die Burg Herstelle und die Unesco-Welterbestätte Kloster Corvey unstreitig zählen. Als Anhaltspunkt für die Frage, ob eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung in Bezug auf Denkmäler angenommen werden muss, kann auf das jeweilige Fachrecht abgestellt werden. Nach § 18 Abs. 2 HDSchG (zur Rechtslage in NRW: § 9 Abs. 1 DSchG NRW) bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals u. a. Anlagen errichten will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Nach § 18 Abs. 3 HDSchG (vgl. § 9 Abs. 2 DSchG NRW) ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem nicht entgegenstehen. Zuständig für die Beurteilung denkmalschutzrechtlicher Belange ist wegen der Konzentrationswirkung im Immissionsschutzrecht nach § 13 BImSchG das Regierungspräsidium Kassel als Genehmigungsbehörde. Zwar hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen. An diese Stellungnahme ist sie jedoch nicht gebunden (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG, 90. EL 2019, Rn. 113; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 10, Rn. 54). Allein aus der Genehmigungspflicht folgt indes keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn Windenergieanlagen bedürfen einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, welche durch § 13 BImSchG gebündelt werden. Ginge man in diesen Fällen stets von einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus, würde Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. die Kategorisierung von Vorhaben in Anlage 2 des UVPG a. F. unterlaufen. Ferner löst § 16 Abs. 2 HDSchG die Genehmigungspflicht bereits bei einem bloßen „Auswirken" der Anlage auf ein Kulturdenkmal aus. Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. ist hingegen die Prognose, ob erhebliche Umweltauswirkungen nach dem obigen Maßstab zu erwarten sind (VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS, Rn. 110, juris). Im Rahmen des § 18 Abs. 2 HDSchG (§ 9 Abs. 1 DSchG NRW) ist zu prüfen, welche öffentlichen und privaten Interessen und mit welcher Gewichtung diese in die Abwägung einzustellen sind. Das Gewicht der denkmalpflegerischen Interessen ist im Wesentlichen danach zu bestimmen, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führt. Fehlt es an einer derartigen Beeinträchtigung oder ist die zu befürchtende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals geringer zu bewerten als die Interessen, die für eine Veränderung sprechen, stehen überwiegende Gründe des Gemeinwohls der Maßnahme nicht entgegen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 16. März 1995 – 4 UE 3505/88, Rn. 58 f., juris). Ob eine geplante Maßnahme das Kulturdenkmal nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt, ist gerichtlich voll überprüfbar und ist nach dem Urteil eines fachkundigen Betrachters (Davydov, in: Viebrock, HDschG, § 18, Rn. 24 m. w. N.), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 2. März 2006 – 4 UE 2636/04, Rn. 25, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Juli 1990 – 1 S 2998/89, Rn. 21, juris; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS, Rn. 107, juris). Wie weit die engere Umgebung eines Baudenkmals räumlich reicht, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Betroffen sind in jedem Fall die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude (zu § 9 Abs. 2 DSchG NW: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2019 – 28 K 14390/17, Rn. 24, juris). Generell ist der Bereich als relevant zu qualifizieren, auf den das Kulturdenkmal ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Sicht prägt und beeinflusst (Davydov, in: Viebrock, HDschG, § 18, Rn. 13 m. w. N.). Bei der Bewertung ist auch eine vorhandene Vorbelastung zu berücksichtigen (Davydov, in: Viebrock, HDschG, § 18, Rn. 23 m. w. N.) Die für Abwägungsentscheidung relevanten "Gründe des Denkmalschutzes" ergeben sich in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid (OVG Münster, Urteil vom 23. September 2013 – 10 A 971/12, Rn. 47, juris). Ausgehend von diesem Maßstab zur Erheblichkeit von Umweltauswirkungen ist die Bewertung des Beklagten zu den Auswirkungen des geplanten Windparks auf die Burg Herstelle und die Welterbestätte Kloster Corvey nachvollziehbar und plausibel. Hinsichtlich der Unesco Welterbestätte Kloster Corvey sind keine Bedenken angezeigt. Das Kloster liegt ca. 16 km von den geplanten Anlagen entfernt, sodass diese allenfalls am Horizont neben den Bestandsanlagen sichtbar sind (vgl. hierzu auch die Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit vom Kulturweltwerbe Corvey und Baudenkmälern im Landkreis Höxter vom Mai 2016, Antragsordner 2; Fachbeitrag Denkmalschutz vom November 2016, wonach erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, S. 16, Antragsordner 2). Hinsichtlich der Burg Herstelle ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ebenfalls nachvollziehbar. Die Burg Herstelle ist von den streitgegenständlichen Anlagen 2.600 bis 2.800 m entfernt. Damit halten die Anlagen einen Abstand von mehr als der 10-fachen Anlagenhöhe ein. Die geplanten Anlagen liegen damit nicht mehr im engeren Bereich des Denkmals.Die architekturgeschichtliche, volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung der Burg bleibt durch die in dieser Entfernung errichteten Windenergieanlagen unberührt. Der vorgelegte Fachbeitrag Denkmalschutz, der zu dem Ergebnis kommt, dass die geplanten Anlagen „bedingt vertretbar“ sind (Bl. 33, Antragsordner 2), ändert hieran nichts. Zwar ergibt sich aus der Beschreibung des Denkmals (Fortschreibung der Eintragung in der Denkmalliste der Stadt Beverungen gemäß § 3 DSchG NRW vom 1. Juni 2007), dass das öffentliche Erhaltungsinteresse auch die wechselseitigen Sichtbeziehungen zwischen der auf dem Bergsporn gelegenen Burganlage und ihrem landschaftlichen Umfeld umfasst (Bl. 817 der Behördenakten). Die vorgelegten Visualisierungen (Bl. 849 der Behördenakten) zeigen jedoch, dass die zu erwartende Beeinträchtigung nur unwesentlich ist. In dieser Hinsicht äußerte sich auch die Stadt Beverungen (Schreiben vom 29. November 2016, Bl. 243 der Behördenakten): „Die Stadt Beverungen als Untere Denkmalschutzbehörde schließt sich nach Prüfung der visualisierten Darstellungen grundsätzlich dem Gutachten der Y. GbR zum Windpark Trendelburg mit drei Windenergieanlagen, Fachbeitrag Denkmalschutz, an. Erhebliche Beeinträchtigungen durch die geplanten drei Windenergieanlagen werden nicht erwartet. Das Vorhaben wird daher von der Unteren Denkmalschutzbehörde als bedingt vertretbar eingestuft.“ Ferner ist hierbei die durch die Vielzahl der Bestandsanlagen bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen. In der Zusammenschau dieser Faktoren ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat. 4. Der Beklagte hat auch zurecht von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen, da keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL der festgelegten Erhaltungsziele der FFH-Gebiete der Umgebung ersichtlich sind. Ob ein Vorhaben zu "erheblichen Beeinträchtigungen" führen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05, Rn. 43, juris). Vorliegend kann insoweit auf die Dokumentation der FFH-Vorprüfung (FFH-Vorprüfung vom 4. Mai 2016, Ordner 2 der Antragsunterlagen) und auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ferner lässt sich auch aus den Hinweisen zum Genehmigungsverfahren im Flächensteckbrief zum Vorranggebiet KS-02 keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten. Hierbei handelt es sich um einen unverbindlichen Hinweis. Ausweislich der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung, für die das Gericht keine durchgreifenden Beanstandungen feststellen konnte, ist für das angrenzende FFH-Gebiet gerade keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Dies deckt sich auch mit der zusammenfassenden Umwelterklärung zum Teilregionalplan Energie Nordhessen (vom 7. Oktober 2016, StAnz. 2017, S. 631) gemäß § 11 Abs. 3 ROG. Hierin heißt es unter: „Vorranggebiete, die sich angrenzend bzw. in räumlicher Nähe zur Natura 2000-Gebietskulisse befinden, sind nur dann ausgewiesen worden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der maßgeblichen Schutz- und Erhaltungsziele der benachbarten Schutzgebiete zuverlässig ausgeschlossen werden konnte.“ 5. Schließlich sind auch keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ersichtlich. Zwar ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG ein Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nur begründet, wenn eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Klägerin kann sich jedoch hinsichtlich nicht UVP-pflichtiger Vorhaben auf ihr subsidiäres Klagerecht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen, das ihr eine auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften beschränkte Kontrolle eröffnet (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18, Rn. 41, juris). 5.1. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 BNatSchG) in Bezug auf Rot- und Schwarzmilan sowie auf die verschiedenen Fledermausarten ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Schutzgebietsbeeinträchtigung verwiesen werden. 5.2. Dies gilt auch für den Abendsegler. Aus dem Flächensteckbrief zum Regionalplan ergibt sich insbesondere, dass am Vorhabenstandort nur geringe Windgeschwindigkeiten 5,75 m/s bis unter 6,00 m/s erreicht werden. Diese Feststellungen werden auch durch das Windgutachten belegt. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel und nachvollziehbar, dass die Abschaltauflage nach Nr. 6.13 des Bescheides Tötungen des ohnehin nur gelegentlich auftretenden Abendseglers zuverlässig ausschließt. 5.3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe die Gefährdung des Schwarzstorches durch die geplanten Anlagen falsch eingeschätzt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar sind gelegentliche Sichtungen des Schwarzstorchs belegt. Ein Brutvorkommen konnte im Untersuchungsbereich um die Anlagen nicht festgestellt werden. Die durchgeführten Untersuchungen haben zudem in den Jahren 2011 bis 2013 sowie 2016 und 2017 keine Schwarzstörche beobachten können. Vor diesem Hintergrund bestand keinerlei Anlass dazu, eine Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch unter Zugrundelegung eines Prüfbereichs von 10.000 m nach dem Leitfaden Windenergie 2012 durchzuführen. Es ist daher nachvollziehbar und plausibel, dass der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei den Sichtungen um (seltene) Einzelereignisse handelt, die keine Gefährdung des Schwarzstorches begründen können. 5.4. Die Kammer hält es für hinreichend nachvollziehbar, dass ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard nicht angenommen wird. Zwar werden sechs Brutvorkommen im weiteren Umkreis um die geplanten Anlagen festgestellt. Der Mäusebussard ist jedoch nicht windkraftsensibel (so auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 12 ME 58/16, Rn. 40, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16, Rn. 70, juris; a. A.: VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 K 6019/18.GI, Rn. 99, juris). Dieser ist weder im Leitfaden Windenergie 2012 noch in den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten genannt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht aufgrund der Verschiebung der Anlagen um 160 m ebenfalls von keiner signifikant erhöhten Gefährdung des Mäusebussards aus (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 3. Mai 2016, S. 20). Darüber hinaus zeigen die durchgeführten Raumnutzungsanalysen, dass er den geplanten Anlagenstandort nur gelegentlich überfliegt. 5.5. Vorkommen des Wespenbussards oder der Waldschnepfe konnten nicht festgestellt werden (vgl. Bericht zu Vorkommen des Wespenbussards 2016 vom 18. August 2016). 5.6. Eine Beeinträchtigung der Haselmaus und der Wildkatze ist ebenfalls nicht zu erkennen. Diese gelten bereits nicht als windkraftempfindlich. Vorkommen der Haselmaus konnten trotz 42 ausgelegter Haselmaustubes ohnehin nicht ermittelt werden (vgl. Untersuchung zum Vorkommen der Haselmaus 2016, Antragsordner 2). Durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides in Nr. 6.12, Schaffung von vier Wildkatzenverstecke, und 6.8, Ausbringen von Haselmauskästen, werden die Lebensräume dieser Arten zudem geschützt und verbessert. II. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. ist zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Genehmigungsbescheid rechtmäßig sind, besteht kein Anspruch der Klägerin, den Bescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. III. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren vorliegend nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen als erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. den Streitwertempfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts 2013. Das Gericht bewertet den Klageantrag zu 1. nach Nr. 1.2 und Nr. 19.2, 2.2.2 der Streitwertempfehlung mit 15.000 EUR und den Antrag zu 2. mit dem Auffangstreitwert von 5.000 EUR. Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemeinde Trendelburg, Gemarkung Langenthal (Flur 1, Flurstück 1/1), welche der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. Bei den geplanten drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen (3, 4 und 5, Windpark „Wotan“) handelt es sich um Anlagen des Typs Vestas V126 (Leistung: 3,45 MW, Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 212 m). Sie sind im Vorranggebiet KS-02, ca. 2.200 m nördlich der Stadt Trendelburg in einem Waldgebiet ca. 90 m entfernt von der Landesgrenze zu NRW und der Gemeindegrenze zur Stadt Beverungen geplant. Östlich der Windenergieanlagen grenzt das Gemeindegebiet der Stadt Bad Karlshafen, welches in ca. 3.100 m Entfernung liegt. Nördlich in ca. 1.200 m Entfernung verläuft die Weser. Nordöstlich in ca. 2.400 m und nördlich der Weser liegt der Ort Würgassen. Westlich in ca. 700 m bis 2.400 m liegt der Windpark „Haarbrück“ mit 17 Windenergieanlagen und südwestlich in ca. 1.600 m bis 2.400 m liegt der Windpark „Langenthal“ mit sieben Windenergieanlagen. Ca. 90 m nördlich der drei Anlagen liegt ab der Landesgrenze zu NRW im Kreis Höxter das Natura 2000- und FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ (DE-4322-304) mit einer Größe von 972,25 ha. In der Kurzcharakterisierung der Liste von Natura 2000-Gebieten des Landes NRW heißt es hierzu: „Westlich von Beverungen gelegene großflächige Waldgebiete mit z.T. sehr schönen Buchenhochwäldern, dominiert von gut ausgebildeten Orchideen- und Waldmeister-Buchenwäldern mit Eibe und Elsbeere (z. T. Mittelwald) sowie nutzungsbedingten, wärmeliebenden Eichen-Hainbuchen-Wäldern mit sehr alten Eichen und örtlichen Massenvorkommen der Purpurblauen Steinsame, große Vorkommen des [?] sowie einer Vielzahl gefährdeter Tierarten. Treppenförmige Kalksinterquelle von überragender Bedeutung im Lumeketal sowie bis zu 6 Meter hohe Kalkfelsen mit typischer Vegetation. In tief eingeschnittenen Kerbtälern gut ausgebildete Schluchtwälder. Die Plateaulagen werden von der Esche dominiert. Im Gebiet vorkommende Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, die Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet sind: • Kalktuffquellen (Cratoneurion) (7220, Prioritärer Lebensraum) • Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) • Waldmeister-Buchenwald (9130) • Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) • Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) • Schlucht- und Hangmischwälder (9180, Prioritärer Lebensraum) Im Gebiet vorkommende Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, die Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet sind: • Frauenschuh • Hirschkäfer • Kammmolch Bedeutsame Vorkommen von Vogelarten im Gebiet: • Rotmilan • Schwarzspecht • Schwarzmilan“ Das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ ist gleichzeitig Teil des Naturschutzgebiets „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ (NSG: NW-HX-007). Ferner liegt südlich in ca. 1.200 m Entfernung das Naturschutz-, FFH- und Natura 2000-Gebiet „Stahlberg und Hölleberg bei Deisel“ (FFH: DE-4322-301, NSG: HE 1633031). Weiter südlich, in ca. 3 km Entfernung befinden sich die Naturschutz-, FFH- und Natura 2000-Gebiete „Samensberg“ (FFH: DE-4322-308, NSG: NW-HX-042) sowie „Flohrberg und Ohmsberg bei Deisel“ (FFH: 4422-304, NSG: HE-1633027). Nordöstlich in ca. 3 km befindet sich das Naturschutz-, FFH- und Natura 2000-Gebiet „Hannoversche Klippen“ (FFH: DE-4322-303, NSG: NW-HX-023). Im Umkreis um die geplanten Windenergieanlagen befinden sich verschiedene Brutvorkommen. So befinden sich südwestlich in 700 m von der Windenergieanlage 5 ein Brutvorkommen des Rotmilans und südlich der Windenergieanlage 3 in ca. 650 m Entfernung je ein Brutvorkommen des Schwarzmilans und des Rotmilans. Nördlich der Windenergieanlagen, in ca. 1.500 m im Wald an der Hersteller Straße, befindet sich ebenfalls ein Brutvorkommen des Rotmilans. Ferner wurden im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Anlagenstandorte sechs Horste des Mäusebussards kartiert. Hiervon befinden sich drei im 500 m Radius. Ferner wurden in einer Entfernung von 150 bis 270 m südlich der Windenergieanlagen drei Waldkauzreviere festgestellt. Ferner befinden sich im 500 m Radius um die Windenergieanlagen sechs Hohltaubenreviere, wobei das nächste von den Anlagen 100 m entfernt ist. Im Untersuchungsraum wurde die Zwergfledermaus als dominierende Art festgestellt. In geringen Individuenzahlen wurden der Abendsegler nachgewiesen. Weiter konnte unter anderem das Auftreten von Breitflügelfledermäusen, Großen Mausohren und Rauhautfledermäusen detektiert werden. Nördlich in ca. 16 km Entfernung befindet sich die Unesco-Welterbestätte ehemalige Reichsabtei Corvey. Nordwestlich in ca. 2.600 m befinden sich die die Burg Herstelle mit der Benediktinerinnenabtei Herstelle und der Kirche St. Bartholomäus in Herstelle. Am 19. April 2016 beantragte die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Trendelburg. Auf Antrag der Klägerin vom 2. September 2016 setzte der Beklagte das Genehmigungsverfahren am 5. September 2016 hinsichtlich der Windenergieanlagen 1 und 2 aus. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die Bürgerinitiative X. eine Dokumentation eines neuen Rotmilan-Brutvorkommens im geplanten Anlagenbereich vor. Nach Aufforderung des Beklagten vom 5. April 2017 (Bl. 686 der Behördenakte) legte die Beigeladene eine Nachkartierung zur Raumnutzung des Rotmilans vom 12. Mai 2017 vor. Darüber hinaus führten Mitarbeiter der Oberen Naturschutzbehörde des Beklagten am 14. April, 22. April und 17. Mai 2017 Ortsbesichtigungen durch (Bl. 725 der Behördenakte). Am 29. Mai 2017 erstellte der Beklagte einen Vermerk über die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a. F. i. V. m. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Danach sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. durchzuführen. Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 4. November 2019 legte der Beklagte eine überarbeitete Fassung vom 10. Oktober 2019 der Dokumentation seiner Vorprüfung des Einzelfalls vor (Bl. 506 der Gerichtsakte). Darin kommt die Genehmigungsbehörde erneut zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht durchzuführen. Mit Bescheid vom 17. August 2017 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen. Die Genehmigung wurde vom 5. September 2017 bis zum 19. September 2017 öffentlich ausgelegt. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass Klagen bis zum 19. Oktober 2017 einzureichen seien. Die Klägerin hat am 19. Oktober 2017 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, ihre Klage sei zulässig. Hierfür müsse sie nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen, sondern könne sich auf die fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ihre Klage sei auch begründet. Die Klagebegründungsfrist sei eingehalten (1.). Inhaltlich trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung an durchgreifenden Mängeln leide. So habe der Beklagte statt einer bloßen Vorprüfung tatsächlich durchermittelt und eine faktische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (2.). Das Ergebnis dieser Vorprüfung sei auch nicht nachvollziehbar, insbesondere liege eine Schutzgebietsbeeinträchtigung vor (3.). Ferner rügt sie Verstöße gegen den Artenschutz (4.). 1. Die Klagebegründungsfrist sei eingehalten worden. Abgesehen davon, dass die Klagebegründungsfrist gerichtlich verlängert worden sei, habe selbst eine unentschuldigte Versäumung der Klagebegründungsfrist nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. 2. Der Beklagte habe die Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu umfangreich durchgeführt und dadurch ihre nur verfahrenssteuernde Bedeutung missachtet. Zwar habe er zurecht eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und nicht nur eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Diese hätte jedoch unverzüglich und in überschlägiger Weise erfolgen müssen. Die Antragsunterlagen seien ab dem 16. November 2016 vollständig gewesen, sodass die Vorprüfung spätestens Anfang Februar 2017 hätte abgeschlossen seien müssen. Tatsächlich sei dies jedoch erst am 29. Mai 2017 und damit außerhalb des maximal zulässigen Prüfungszeitraums erfolgt. Darüber hinaus habe die Vorprüfung die Intensität einer Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht. So habe der Beklagte eine Entscheidung über Aspekte wie Artenschutz oder Denkmalschutz erst nach Einholung zahlreicher behördlicher Stellungnahmen, ergänzender Unterlagen sowie Ortsbesichtigungen getroffen. Er habe damit nicht nur ein Besorgnispotenzial festgestellt, sondern den Rahmen einer überschlägigen Vorausschau überschritten und „durchermittelt“. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung, die zu den Kernelementen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gehöre, sei auf diesem Wege unterlaufen worden. Dies belege auch der im Prozess vorgelegten Vorprüfungsvermerk vom 10. Oktober 2019. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Ergänzung, sondern um eine gänzlich neue Vorprüfung. So werde etwa auf Ergebnisse von Ortsbesichtigungen abgestellt, die erst nach der früheren behördlichen Vorprüfung durchgeführt worden seien. Die selektive Berücksichtigung von Stellungnahmen offenbare ferner eine nicht ergebnisoffene Prüfung. 3. Auch sei das Ergebnis dieser „Vorprüfung“, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei, nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre der Beklagte zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet gewesen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich schon aus Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 UVPG a. F. Denn die drei Anlagen bildeten mit den bereits bestehenden 25 Anlagen der Windparks „Haarbrück“ und „Langenthal“ eine gemeinsam zu betrachtende Windfarm. Ihre Einwirkungsbereiche überschnitten sich und sie stünden in einem funktionellen Zusammenhang. Sie dienten der Erzeugung regenerativer Energien und verfügten über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. Das Zurverfügungstellen der faunistischen Kartierung durch den Betreiber des Windparks „Haarbrück“ für Zwecke des Genehmigungsverfahrens der Beigeladenen, ließe auf ein koordiniertes Vorgehen schließen, was für die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs ausreiche. Auf die Personenidentität der Betreiber komme es nicht an. Insbesondere könne auch nicht die nunmehr neu eingeführte Definition der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG herangezogen werden. Auch die erneute Dokumentation der Vorprüfung vom 10. Oktober 2019 belege, dass die von dem Vorhaben möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen für Schutzgebiete nicht unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben bewertet worden sei. So sei es etwa nicht ersichtlich, dass in Bezug auf das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ die kumulierende Schallbelastung und die kumulierenden visuellen Effekte in den Blick genommen worden wären. Darüber hinaus sei auch die Barrierewirkung durch das Vorhaben im Rahmen der Prüfung nicht berücksichtigt worden. Vorliegend hätte der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch deshalb durchführen müssen, weil nachteilige Umweltauswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben offensichtlich seien. Denn es gehe im Rahmen der Vorprüfung nicht um die gesicherte Feststellung nachteiliger Umweltauswirkungen, sondern ausschließlich darum, ob das Vorhaben auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit gelte der Grundsatz: „Im Zweifel pro UVP“. Schon die ernst zu nehmende Möglichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen bzw. ein entsprechendes Besorgnispotenzial löse die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich insbesondere aus den Umweltauswirkungen der Windenergieanlagen. Es fehle die erforderliche vollständige Auseinandersetzung mit den betroffenen Umweltbelangen. Insbesondere weise die Prüfung schwere Ermittlungsfehler auf. Ferner sei die Vielzahl eingeholter Gutachten und Nebenbestimmungen ein Indiz dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen wäre. Das Ergebnis der Vorprüfung verstoße auch gegen Habitatschutzrecht. Im Rahmen der Habitatschutzprüfung seien die die Windenergieanlagen umgegebenen FFH- und Natura 2000 Gebiete zu berücksichtigen und die Auswirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf diese Gebiete zu prüfen. Ebenso sei die Kumulationswirkung mit anderen Vorhaben zu berücksichtigen. Das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ werde durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt. Dies ergebe sich bereits aus dem geringen Abstand von zum Teil nur 90 m zwischen den Anlagen und dem FFH-Gebiet. Weder werde der fachwissenschaftlich empfohlene Mindestabstand von 1.200 m eingehalten noch der in Nordrhein-Westfalen erforderliche Abstand von 300 m. Die Waldfläche des FFH-Gebietes werde zudem in beachtlichen Teilen verlärmt und mit Schlagschatten beaufschlagt. Die in diesem FFH-Gebiet vorkommenden charakteristischen Arten wie Schwarzspecht, Grauspecht und Raufußkauz seien äußerst störungsempfindlich. Für diese Arten sei eine vollständige Habitatsentwertung zu erwarten. Auch dieser Umstand hätte zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müssen. Darüber hinaus sei es fehlerhaft, dass die Art Rotmilan nicht als Schutzgut des FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ berücksichtigt worden sei. Im Standarddatenbogen des FFH-Gebiets sei schließlich als Gebietsmerkmal das bedeutsame Vorkommen des Rotmilans aufgeführt. Auch sei der Rot- und Schwarzmilan sowie der Schwarzspecht in den Schutzzielen des Naturschutzgebiets HX-007 „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ aufgeführt. Allein aufgrund der projektbedingten Betroffenheit dieser geschützten Arten, hätte eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Hinweis des Kreises Höxter, dass die Arten Rot- und Schwarzmilan nach Überarbeitung der Schutzziele durch das Land Nordrhein-Westfalen für das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ nicht mehr gelistet wären, sei unbeachtlich, da sie im oben genannten Naturschutzgebiet HX-007 noch gelistet seien. Darüber hinaus zählten zu den Schutzgütern eines FFH-Gebiets nicht nur die im Standardbogen genannten Lebensraumtypen des Anhangs I und II der FFH-Richtlinie, sondern auch die charakteristischen Arten der Lebensraumtypen. Dies sei hier unter anderem der Rotmilan. Dieser habe ein Brutvorkommen im FFH-Gebiet in ca. 1.300 m Entfernung von den Anlagen. Ein neues Brutvorkommen sei nur 350 m entfernt von der Windenergieanlage 5 im FFH-Gebiet festgestellt worden. Brutvorkommen des Rotmilans innerhalb des 1000 Meterabstandes zu den Windkraftanlagen indizierten bereits den Eintritt der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Diese Vermutung könne nur durch methodisch beanstandungsfreie Raumnutzungsuntersuchungen widerlegt werden. Derartige Untersuchungen sein zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auf die Beeinträchtigung der schlagempfindlichen Vogelarten sei auch durch Einwendungen der Bürgerinitiative X. mehrfach hingewiesen worden. Diese hätten zahlreiche Thermik- und Überflüge über den geplanten Anlagenstandorten festgestellt. Sofern der Beklagte eine vertiefende Betrachtung der Rot- und Schwarzmilanvorkommen aufgrund des Leitfadens „Berücksichtigung charakteristischer Arten der FFH-Lebensraumtypen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ vom Dezember 2016 für obsolet gehalten habe, verkenne er, dass dieser Leitfaden kein Verzeichnis von Lebensraumtypen mit den zugehörigen charakteristischen Arten enthalte. Vielmehr gebe dieser Leitfaden vor, dass unter den charakteristischen Arten jeweils solche Arten auszuwählen seien, die eine Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren des geplanten Projekts aufwiesen. Der Schwarzstorch sei ebenfalls zu Unrecht als nicht maßgeblich zu untersuchende Population abgetan worden. Darüber hinaus würden auch die besonders geschützten charakteristischen Waldlebensraumtypen durch die Auswirkungen des Windkraftprojektes in Mitleidenschaft gezogen. Dies betreffe insbesondere die charakteristischen Spechtarten (Schwarz- und Grauspecht) sowie den Raufußkauz. Zwar sei der Raufußkauz nicht ausdrücklich genannt, der geschützte Lebensraumtyp 9130 „Waldmeister-Buchenwald“ umfasse aber als charakteristische Arten neben dem Großen Mausohr und der Bechsteinfledermaus auch den Grauspecht, den Schwarzspecht und den Raufußkauz. Diese Arten würden durch den hohen Schalleintrag verscheucht, was sich aus der „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (Garniel & Mierwald 2010) ergebe, auf welche auch der Beklagte abstelle. Im Kreis Höxter lebten insgesamt ein bis zehn Brutpaare des Raufußkauzes. Die Lärmberechnungen gingen von einem Schalleintrag von über 50 dB(A) aus. Der Raufußkauz meide jedoch schon Habitate bei Schalleinträgen von 47 dB(A). Auch hinsichtlich der Spechtarten sei von einem Habitatsverlust auszugehen, wenn Schallpegel 58 dB(A) erreichten bzw. eine kritische Effektdistanz von 300 m bis 400 m unterschritten würde. Dies sei hier bei einem Abstand von nur 90 m der Fall. Dies gelte auch für die Netzanbindung der Windkraftanlagen. Hierdurch würden Waldflächen des FFH-Gebiet in Anspruch genommen. Auch wenn dies nicht Gegenstand der Genehmigung sei, dürften diese nachteiligen Folgen nicht außer Acht gelassen werden. Ferner stünden dem Vorhaben auch Belange des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Die notwendige FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden, obwohl projektbedingte Beeinträchtigungen der gebietsbezogenen Schutz- und Erhaltungsziele nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Eine naturschutzrechtliche Ausnahme könne nicht angenommen werden, da für sie eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig wäre. Auf die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung werde zudem ausdrücklich im Anhang zum Umweltbericht des Teilregionalplans Energie Nordhessen hingewiesen. Da diese auf der regionalplanerischen Ebene nicht durchgeführt worden sei, könne im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht ebenfalls darauf verzichtet werden. Die geplanten Windenergieanlagen verstießen zudem gegen Denkmalschutzrecht. Insbesondere würden die Welterbestätte Reichsabtei Corvey und die Burg Herstelle erheblich beeinträchtigt. Besonders die Windenergieanlage 3 trete optisch in Konkurrenz zur Burg Herstelle und beeinträchtige deren Erscheinungsbild. Dies begründe die Besorgnis, dass die geplanten Anlagen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Baudenkmäler hätten. Der Beklagte habe die Belange des Denkmalschutzes auch in seiner neuen Dokumentation der Vorprüfung vom 10. Oktober 2019 verkannt. So berufe er sich auf eine Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde der Stadt Beverungen, die das Vorhaben „als bedingt vertretbar“ eingestuft habe. Diese Stellungnahme habe diese jedoch nicht aufrechterhalten. Vielmehr habe sie im späteren Verfahren darauf hingewiesen, dass insbesondere die Windenergieanlage 3 optisch in Konkurrenz zur Burg Herstelle stehe. Alle nordrhein-westfälischen Denkmalbehörden, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Stadt Höxter und die Stadt Beverungen hätten auf die erheblichen Beeinträchtigungen maßgeblicher Baudenkmäler aufmerksam gemacht. Vor diesem Hintergrund habe die Prüfung der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Baudenkmäler nicht durch eine bloß überschlägige behördliche Prüfung abgetan werden dürfen. 4. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG. Die Tatsachenermittlung sei schon fehlerhaft erfolgt, da die fachlichen Standards nicht eingehalten worden seien. So seien für die Brutvogelkartierung und die Erfassung von Fledermäusen sowie von Rastvögeln unzureichende Untersuchungsradien gewählt worden. Für den Schwarzmilan hätte der Untersuchungsradius 3.000 m betragen müssen. Dies ergebe sich auch aus dem Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen“ vom 29. November 2012 (im Folgenden: Leitfaden Windenergie 2012). Für den Rotmilan werde sogar ein Prüfbereich von 6.000 m gefordert. Vorliegend sei die Brutvogelkartierung nur in einem Radius von 500 m erfolgt, sodass von keiner fachlich korrekten Methode mehr ausgegangen werden könne. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nachgewiesen, dass mindestens zwei Brutpaare des Rotmilans in einem Abstand von deutlich weniger als 1.000 m zu den geplanten Anlagenstandorten horsteten. Intensive Flugaktivitäten im Bereich der Anlagenstandorte seien durch die Bürgerinitiative X. e. V. ermittelt worden. Die Raumnutzungskartierungen durch die Bürgerinitiative X. e. V. habe eine starke Häufung von Flugbewegungen im Bereich der geplanten Standorte der Windenergieanlagen festgestellt. Die Auswertung der erfassten Flugaktivitäten des Rotmilans sowie des Mäusebussards in den Erfassungsjahren 2016, 2017 und 2018 zeigten dies sehr anschaulich. Dass es sich dabei nicht nur um Zufallsbeobachtungen handele, belegten die vorgelegten Beobachtungsprotokolle. Diese seien auch nicht unstimmig. Die handschriftlichen Änderungen seien im Rahmen einer nochmaligen Sichtung der Unterlagen eingefügt worden. Die Vielzahl von Flugbewegungen sei damit erklärbar, dass sich seit dem Jahr 2015 ein alljährlich bebrüteter Horst des Rotmilans in einem Abstand zwischen 602 m und 992 m zu den Standorten der Anlagen befinde. Bereits diese Unterschreitung des Schutzabstandes von 1.000 m indiziere die Signifikanz der Erhöhung des Tötungsrisikos. Die Ergebnisse der erneuten Raumnutzungsuntersuchungen hätten das Tötungsrisiko auch nicht ausschließen können. Denn die Untersuchungen seien schon methodisch falsch durchgeführt worden. So seien die Erfassungstermine und die Anzahl der Kartierungsmonate nicht repräsentativ. Aus der Abhandlung von Richarz et al., „AG fachliche Standards der Vogelschutzwarten: Aktionsraumanalyse Rotmilan“ vom 30. April 2013 ergebe sich, dass Beobachtungen in der Zeit von Mitte März bis Anfang August an mindestens 15 Untersuchungstagen mit 18 repräsentativen Untersuchungsphasen und jeweils dreistündiger Kartierungseinheiten (54 Beobachtungsstunden pro Revier) durchgeführt werden müssten. Die Raumnutzungsanalyse für das Jahr 2012 umfasse jedoch nur den Zeitraum von 4. März bis 19. Juni. Die für das Jahr 2013 nur den Zeitraum vom 26. März bis 18. Juni. Die Phasen mit dem höchsten Aufkommen von Flugbewegungen (Balzzeit, Aufzuchtphase und Bettelflugperiode) seien damit unberücksichtigt geblieben. Auch insgesamt bleibe der Aufwand für die Aktionsraumanalyse hinter den Vorgaben von Richarz et (s.o.) zurück. Darüber hinaus seien die Einzelbeobachtungen (Beobachtung, Datum, Uhrzeit, Wetterlage sowie Dauer und Art des Einzelfluges) nicht dokumentiert. Dass der Leitfaden zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, sei ohne Belang, da es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankomme. Auch die Raumnutzungsanalyse für das Windkraftvorhaben „Repoweringprojekt Beverungen-Haarbrück“ aus dem Jahr 2016 reiche nicht, da die Beobachtungen nur bis Mitte Juli erfolgten, und zum Standort der Windenergieanlage 3 nur eingeschränkte Sichtbeziehungen bestanden hätten. Die dortigen Raumnutzungsaktivitäten hätten deshalb nicht vollständig wahrgenommen werden können. Ferner beruhe der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 3. Mai 2016 auf Empfehlungen der Vogelschutzwarte vom 5. Mai 2010 und entspreche damit zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht den aktuellen fachlichen Standards. Ferner seien die Gutachten zur Biologie und Landschaftsökologie zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung veraltet gewesen, da sie größtenteils älter als drei Jahre gewesen seien. So weise sogar der artenschutzrechtliche Fachbeitrag darauf hin, dass sich die Brutsituation deutlich geändert habe. Insofern hätte eine neue Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden müssen. Die durchgeführten Nachuntersuchungen seien nur unzureichend ausgeführt worden. Zwar sei zum Brutverdacht des Rotmilans eine Untersuchung angefertigt worden. Die Erfassungen der Nachuntersuchung sei jedoch nur an sieben Beobachtungsterminen vom 7. April bis 9. Mai 2017 erfolgt und nicht – wie selbst vom Beklagten gefordert – bis Mitte Mai. Das Vorhandensein einer Rotmilanpopulation hätte vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden können. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die landwirtschaftlichen Flächen einem jährlichen Nutzungswandel unterlägen. Gerade durch den Windpark „Haarbrück“ sei ein Nutzungswandel von Ackerflächen zu Windkraftflächen erfolgt. Auch seien die absehbaren Veränderungen des Raumnutzungsverhaltens der Rotmilane durch die Realisierung des Windkraftprojektes nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Attraktivität des Gebietes für Greifvögel erhöhen werde, da durch die Kranstellflächen und Zuwegungen der bislang geschlossene Waldbestand geöffnet werde. Eine Lockwirkung bestehe insbesondere für den Rotmilan. Gerade die Schotterflächen um die Windenergieanlagen übten eine besondere Attraktionswirkung auf den Rotmilan aus, dies ergebe sich etwa aus der Stellungnahme von T. Dürr (Bl. 595 der Behördenakten) und aus den „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel“ des Landesamtes für Umwelt Brandenburg. Es entspreche dem Erkenntnisstand der ornithologischen Fachwissenschaft, dass Rotmilane sowie weitere Greifvögel die durch die Errichtung von Windkraftanlagen entstehenden Strukturen gezielt zur Nahrungssuche aufsuchten. Hierdurch erhöhe sich das Risiko, Schlagopfer zu werden. Diese neuen Erkenntnisse habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen. Neben dem Rotmilan sei gerade der Mäusebussard eine windkraftsensible und streng geschützte Vogelart. Vorliegend befänden sich im 1.000 m Radius um die Windkraftanlagen sechs Horste des Mäusebussards, drei davon befänden sich sogar in 500 m Radius. Gleiches gelte für den Waldkauz und die Hohltaube. Sofern der Beklagte dem dadurch entgegentreten möchte, dass er im Genehmigungsbescheid durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, etwa das Aufhängen von Nistkästen, angeordnet hat, belege dies das Bestehen nachteiliger Umweltauswirkungen. Der Genehmigungsbescheid stelle insoweit ausdrücklich auf die Verlärmung des Waldbereichs ab und betone, die Nistkästen würden aufgehängt, um den betroffenen Vögeln ein Ausweichen in nicht verlärmte Bereiche zu ermöglichen. Dabei könne das Aufhängen von Nistkästen den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und höhlenbrütenden Vogelarten nicht kompensieren. Der Beklagte gehe zudem damit selbst von einem Verlust der Brutreviere der drei Brutpaare des Waldkauzes aus. Auch die Störungen der Wildkatze ließen sich durch die vier geplanten Verstecke nicht verhindern. Auch sei der Eintritt erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen in Gestalt einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zwar sei im Genehmigungsbescheid ein Abschaltalgorithmus festgelegt, eine solche prinzipiell berücksichtigungsfähige Vermeidungsmaßnahme entbinde jedoch nur dann von der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen seien. Nach dem in Rede stehenden Abschaltalgorithmus seien die Windenergieanlagen bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/s abzuschalten. Dies reiche jedoch nur zum Schutz der Zwergfledermaus. Bei fernziehenden Arten, wie etwa dem großen Abendsegler, reiche dies nicht. Diese größeren Arten stellten ihre Flugaktivitäten erst bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 8 m/s ein. In Fachkreisen werde daher schon seit 2014 eine Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 7,5 m/s für erforderlich gehalten. Darüber hinaus lasse der gewählte Abschaltalgorithmus nach Brinkmann die Tötung von zwei Fledermäusen pro Anlage und Jahr zu. Dies sei mit dem individuenbezogenen Tötungsverbot nicht vereinbar. Es bedürfe daher einer artenschutzrechtlichen Ausnahme. Darüber hinaus fehlten Untersuchungen zu Schwarzstorchvorkommen im Untersuchungsgebiet. Die Bürgerinitiative X. e. V. habe auch mehrfach auf Sichtungen von Schwarzstörchen hingewiesen. Der Beklagte habe jedoch nur telefonisch beim Gutachter aktuelle Schwarzstorchsichtungen erfragt, der zwei Sichtungen an den sieben Beobachtungsterminen bestätigt habe. Dennoch sei der Schwarzstorch weder im weiteren Verfahren noch im Genehmigungsbescheid näher begutachtet worden. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Kollisionen durch Greifvögel (insbesondere Rotmilan und Mäusebussard) zu ergreifen, zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt, 1. den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 17. August 2017 (Az.: …………………) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Flurstück 1/1 der Flur 1 in der Gemarkung Langental in 34388 Trendelburg aufzuheben; 2. hilfsweise: Den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 17. August 2017 (Az.: …………………..) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Flurstück 1/1 der Flur 1 in der Gemarkung Langental in 34388 Trendelburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden müsse (1.). Es läge auch kein Verstoß gegen das Tötungsverbot (2.) vor. 1. Der Beklagte habe die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht vorweggenommen. Aus der Vielzahl der im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten und der im Genehmigungsbescheid festgelegten Nebenbestimmungen folge nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Einholung und Nachforderung der Gutachten diene gerade dazu, ein tragfähiges und sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. Dass sich der Beklagte eine solide Informationsgrundlage geschaffen habe, könne nicht als unzulässiges Durchermitteln angesehen werden. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich nicht aus der Kumulierung mit den bereits bestehenden 25 Windenergieanlagen. Denn für diese sei bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Nicht jede weitere Anlage löse eine Pflicht zur erneuten Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Im Rahmen der Betrachtung der FFH-Gebiete seien die charakteristischen Arten ordnungsgemäß erfasst worden. Zwar seien im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten zu berücksichtigen. Rot- und Schwarzmilan seien jedoch aufgrund ihrer wenig spezifischen Lebensraumansprüche keine charakteristischen Arten dieser Schutzgebiete, wie sich aus den entsprechenden Standardbögen ergebe. Die Schutzzielbestimmung des Naturschutzgebietes „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ seien nicht geeignet, als Prüfungsmaßstab für die FFH-Verträglichkeitsabschätzung herangezogen zu werden. Der Untersuchungsumfang entspreche auch den fachlichen Standards. Hinsichtlich der Erfassung der Avifauna und der Fledermausvorkommen habe man sich an den aktuellen Leitfaden Windenergie 2012 gehalten. Auch die Brutvogelkartierung im 500 m – Radius sowie die jeweiligen Untersuchungsradien zu den Fledermäusen und Großvogelarten entsprächen den Vorgaben des Leitfadens Windenergie 2012. Auch die Rotmilanvorkommen seien ordnungsgemäß erfasst worden. Die Abhandlung von Richarz et al., AG fachliche Standards der Vogelschutzwarten: „Aktionsraumanalyse Rotmilan“ vom 30. April 2013 hätte im Frühjahr 2013 nicht berücksichtigt werden können. Auch entsprächen die Erfassungstermine den Vorgaben des Leitfadens. Die Balzzeit des Rotmilans (Ende Februar bis Mitte April) sei durch fünf Beobachtungen im Jahr 2012 und sechs Beobachtungen im Jahr 2013 ausreichend untersucht worden. Hinsichtlich der Aufzucht- und Bettelphase seien die Daten aus der Raumnutzungsanalyse für das Windenergievorhaben „Repoweringprojekt Beverungen-Haarbrück“ aus dem Jahr 2016 herangezogen worden, die die Standorte der Anlagen Windenergieanlagen 4 und 5 mit umfasst habe. Zur Windenergieanlage 3 hätten ebenfalls eingeschränkte Sichtbeziehungen bestanden. Ferner bestehe auch kein Zweifel an der Aktualität der Datengrundlage. Nach der Erhebung der Daten seien keine grundlegenden Veränderungen der Standortbedingungen mehr eingetreten, die eine erneute naturschutzfachliche Begutachtung notwendig gemacht hätte. So sei die Rotmilanbrut im Jahr 2013 erfasst und die funktionalen Zusammenhänge zwischen Brut- und Nahrungshabitaten untersucht worden. Die jährlich verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungen hätten hierauf keinen Einfluss. Auch sei bereits im Jahr 2013 der Windpark „Langenthal“ mit sieben Anlagen und der Windpark „Haarbrück“ mit 15 Anlagen in Betrieb gewesen. Die standörtlichen Bedingungen seien daher schon seit langem von Windkraftnutzung geprägt. Nach dem Jahr 2013 seien nur drei weitere Anlagen zum Windpark „Haarbrück“ hinzugekommen, die angesichts der Vielzahl bereits bestehender Anlagen keine Relevanz für Aussagekraft der Daten hätten. Auch aus den von der Bürgerinitiative dokumentierten Rotmilansichtungen ergebe sich kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Sofern diese nach dem Zeitpunkt des Genehmigungsbescheides datierten, seien sie nicht entscheidungserheblich. Die Bewertung der Flugbewegungen zeige, dass der Rotmilan den Wald südlich der geplanten Windkraftanlagenstandorte aktiv quere. Für Thermikflüge nutze der Rotmilan das Waldgebiet nicht. Es sei auch keine Veranlassung erkennbar, in Richtung Norden durch die geplanten Standorte der Windkraftanlagen zu fliegen. In der Dokumentation der Rotmilanbeobachtungen der Bürgerinitiative stimmten die Tagesprotokolle teilweise mit dem tabellarischen Verzeichnis der Tagesprotokolle nicht überein. Auch seien einzelne Tagesprotokolle nachträglich handschriftlich geändert worden. Auffällig sei bei den Beobachtungsergebnissen ferner, dass die Flugbewegungen stärker in Richtung der geplanten Anlagenstandorte wiesen und sich etwa ein nachgewiesen stark frequentiertes Mahdereignis am 17. Juli 2017 in den kartografischen Aufzeichnungen nicht wiederfinde. Darüber hinaus könne eine Lockwirkung geöffneter Waldstrukturen ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin zitierte Rotmilan-Verhaltensuntersuchung stamme aus Sachsen-Anhalt und sei im Offenland, in einer strukturarmen, durch Felderwirtschaft geprägten Agrarlandschaft durchgeführt worden. Dieser Landschaftstyp sei mit dem vorliegenden geplanten Anlagenstandorten nicht vergleichbar. Das nordhessische Offenland sei viel kleinteiliger und besitze eine größere Nutzungsvielfalt. Die an den Anlagen entstehenden Schotterflächen wiesen im Verhältnis hierzu daher keine erhöhte Attraktivität für die Nahrungssuche des Rotmilans aus. Die Genehmigung sei insbesondere auch nicht deshalb rechtwidrig, weil eine Beeinträchtigung der Natura 2000- und FFH-Gebiete DE-4322-304 „Wälder um Beverungen“, DE-4322-301 „Stahlberg und Hölleberg bei Deisel“ und DE-4322-303 „Hannoversche Klippen“ verneint wurde. Die kumulierenden Auswirkungen seien hinreichend untersucht worden. So seien die Gesamtbelastung der Schallimmissionen, eine umfassende Schattenwurfprognose und die Kumulationseffekte im Rahmen der FFH-Vorprüfung berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Verkabelung des geplanten Windparks sei am 12. November 2018 der Antrag für den in Hessen verlaufenden Abschnitt gestellt worden sei. Die geplante Trasse verlaufe östlich außerhalb des FFH-Gebiet und tangiere dieses daher nicht. 2. Es könne auch kein Verstoß gegen das Tötungsverbot angenommen werden. Eine Beeinträchtigung des Schwarzstorches sei nicht ersichtlich. Die durchgeführten avifaunistischen Erhebungen hätten innerhalb des Mindestabstandes von 3.000 m um die geplanten Windkraftanlagen keine Brutplätze des Schwarzstorches erfasst. Ein Erfordernis für eine Raumnutzungsanalyse habe daher nicht bestanden. Die von der Bürgerinitiative dargelegten Schwarzstorchsichtungen in 3 bis 3,5 km entfernt gelegene Nahrungshabitaten an Fließ- und Stillgewässern südöstlich des Vorhabengebietes belege ebenfalls kein Brutvorkommen. Auch seien keine regelmäßigen Nahrungsflüge des Schwarzstorches über die Vorhabenstandorte beobachtet worden. Auch unter Bezugnahme auf eine mögliche Betroffenheit von Waldkauz und Hohltaube ergebe sich keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Um lärmbedingte Auswirkungen möglichst gering zu halten, habe man das Anbringen von Nistkästen angeordnet. Hierbei habe es sich jedoch nicht um Ausgleichsmaßnahmen gehandelt. Das Anbringen sei vielmehr als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme gedacht gewesen. Gleiches gelte für die Wildkatze. Die Versteckplätze dienten der Aufwertung des potentiellen Lebensraums der Wildkatze. Vorgenanntes treffe auch auf die Haselmaus zu. Vorkommen seien jedoch im Untersuchungsraum nicht belegt. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen von Fledermausarten hätten die Ergebnisse der bislang vorliegenden Gondelmonitorings im nordhessischen Bergland aus den letzten Jahren aufgezeigt, dass oberhalb einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s nur noch vereinzelt Fledermausaktivitäten zu verzeichnen sein. Zwar sei der Abendsegler vereinzelt auch bei höheren Windgeschwindigkeiten fliegend registriert worden, hierbei handele es sich jedoch um äußerst seltene Ereignisse die eine Signifikanzschwelle nicht überschritten. Gleiches gelte auch für die Rauhautfledermaus. Zwar ergebe sich aus der „Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie“ (NLT 2014) eine Flugaktivität von Abendseglern bis zu einer Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s. Dies beruhe jedoch darauf, dass sich die Fledermäuse an die in Küstenregionen vorherrschenden höheren Windgeschwindigkeiten angepasst hätten. Dies könne auf das windschwächere Binnenland nicht übertragen werden. Im Ergebnis sei mit dem Leitfaden Windenergie 2012 daher davon auszugehen, dass bei einer Abschaltung der Windkraftanlagen bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 6 m/s ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden könne. Ein hiervon abweichender Meinungsstand habe sich in der Fachwissenschaft bisher nicht durchgesetzt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist der Ansicht, die Klägerin habe die Klagebegründungsfrist versäumt (1.). Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar (2.). Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Artenschutz (3.). 1. Die Klägerin habe die 10-wöchige Klagebegründungsfrist versäumt und sei daher mit ihrem Vortrag präkludiert. Eine Verlängerung der Frist nach § 6 Satz 4 UmwRG sei ausgeschlossen. Die Beteiligung der Bürgerinitiative X. e. V. im Genehmigungsverfahren sei der Klägerin zuzurechnen, da die jeweiligen Mitglieder im Wesentlichen dieselben seien. 2. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Beklagten sei inhaltlich widerspruchsfrei, vollständig, plausibel und nachvollziehbar. Der Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Aus den eingereichten Unterlagen habe die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zuverlässig bewertet werden können. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei schon zum Stand 2017 plausibel und nachvollziehbar gewesen. Die erneute Dokumentation Stand 2019 bestätige dies. Eine spätere Überarbeitung sei auch jederzeit möglich. Dass sich der Beklagte im Rahmen seiner Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch auf die eingereichten Unterlagen der Beigeladenen beziehe, sei völlig unproblematisch und bedeute nicht, dass der Beklagte keine eigene Entscheidung getroffen habe-. Der Beklagte habe sich auch auf die Einwendungen der Bürgerinitiative X. e. V. zum Rot- und Schwarzmilan sowie zum Schwarzstorch und zum Wespenbussard bezogen und die Beigeladene veranlasst, eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch Raumnutzungsanalyse hinsichtlich der Milane vorzulegen. Außerdem habe der Beklagte selbst verschiedene Ortsbesichtigungen durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre jedoch nur eine standortbezogene Vorprüfung notwendig gewesen. Denn die Windenergieanlagen bildeten keine Windfarm mit den in der Umgebung vorhandenen Bestandsanlagen. Dies ergebe sich bereits aus der Klarstellung des Gesetzgebers zum Begriff der Windfarm. Insbesondere bestehe kein funktionaler Zusammenhang mit den Bestandsanlagen in der Umgebung. Eine Kumulation und Mitbetrachtung der Bestandsanlagen sei daher nicht erforderlich gewesen. Dass der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt habe und nicht nur eine standortbezogene Vorprüfung, sei unproblematisch, da die standortbezogene Vorprüfung in der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls enthalten sei. Die Beurteilung der Vorprüfung sei nun jedoch lediglich am Maßstab einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu beurteilen. Fragen des besonderen Artenschutzrechts, soweit sie ohne Schutzbezug sind, seien in dieser Prüfung irrelevant. Eine Schutzgebietsbeeinträchtigung sei vorliegend nicht ersichtlich. Die drei geplanten Anlagenstandorte befänden sich bereits nicht innerhalb eines ausgewiesenen FFH-Gebietes. Projektbedingte Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele der in der Umgebung liegenden FFH-Gebiete seien nicht ersichtlich. Dabei sei für die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete abzustellen. In den im Umkreis ermittelten Schutzgebieten „Wälder um Beverungen“, „Stahlberg und Hölleberg bei Deisel“ sowie „Hannoversche Klippen“ seien keine schlag- oder geräuschsensiblen Arten in den Schutzzielen der Gebiete aufgezählt. Soweit in dem FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ lebende Rot- oder Schwarzmilane durch außerhalb des Schutzgebietes stehende Windenergieanlagen gefährdet würden, sei dies keine Frage der Schutzgebietsverträglichkeit, sondern des allgemeinen Artenschutzrechts. Da in den umgebenden FFH-Gebieten Milane, Spechte oder der Raufußkauz nicht als Erhaltungsziel genannt seien, müssten diese auch nicht weiter berücksichtigt werden. Sofern die Klägerin vortrage, Rot- oder Schwarzmilane seien charakteristische Arten der Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ sei dies unzutreffend. Die Schutzziele des Naturschutzgebietes HX-007 seien für diese Prüfung ohne Relevanz. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch nicht für die Verkabelung der Anlagen durchzuführen. Die Netzanbindung des Vorhabens sei nicht Teil der Genehmigung. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch hinsichtlich etwaiger Denkmalschutzgebiete rechtmäßig. Dabei sei Prüfungsgegenstand nicht jedes Einzeldenkmal, sondern Denkmalschutzgebiete oder vergleichbar hervorgehobene schutzwürdige Bereiche. Der Beklagte habe die Denkmäler ordnungsgemäß ermittelt. Das 16 km entfernte Kloster Corvey sei bereits nicht durch die Anlage tangiert. Auch hinsichtlich der Burg Herstelle bestehe keine rechtlich relevante Beeinträchtigung. Die kritische Bewertung durch die Denkmalschutzbehörde zwinge den Beklagten dabei nicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung des Teilregionalplans Energie Nordhessen berühre das streitgegenständliche Vorhaben nicht. Abgesehen davon, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof den Plan nicht für unwirksam erklärt habe, sei das hier maßgebliche Vorranggebiet KS-02 nicht Gegenstand des ergänzenden Verfahrens gewesen. 3. Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei ferner auch im Hinblick auf den Artenschutz nachvollziehbar und zutreffend. Die durch die Beigeladene vorgelegten Datenerhebungen aus den Jahren 2011 bis 2013 seien hinreichend aktuell und aussagekräftig und überdies durch die Nachuntersuchungen aus den Jahren 2016 und 2017 bestätigt worden. Die von der Klägerin vorgetragenen zwischenzeitlichen Änderungen der Nutzung von Ackerflächen und Lageänderungen von Vogelhorsten, stellten keine wesentlichen Veränderungen der Standortbedingungen dar. Der Beklagte habe sich bei der Erfassung und Beurteilung der naturschutzfachlichen Daten völlig zurecht am Leitfaden Windkraftanlagen in Hessen orientiert. Soweit in Details Abweichungen hinsichtlich der Ermittlungszeiten vorlägen, habe die Rechtsprechung entschieden, dass die Ergebnisse einer Bestandserfassung und deren an sie anknüpfenden Bewertung der Umweltauswirkungen nicht fehlerhaft seien, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Hinsichtlich der Vorkommen von Milanen seien umfangreiche Raumnutzungskartierungen und -analysen durchgeführt worden. Diese hätten gezeigt, dass die Flüge der im Untersuchungsgebiet brütenden Tiere eng um ihren jeweiligen Horst stattfänden und sich deutlich auf die Offenlandflächen ausrichteten. Sofern die Klägerin vortrage, die Rotmilane würden bei bestehenden Anlagen ihr Raumnutzungsverhalten ändern und von den Anlagen angelockt, sei diese Behauptung rein hypothetisch. Die von der Klägerin eingereichten Beobachtungen der Bürgerinitiative X. e. V. seien nicht fachgerecht erfolgt. Sie böten keine systematische und nachvollziehbare Ermittlung, sondern es handele sich um eine Zusammenstellung von Zufallsbeobachtungen. Zu der Vielzahl von Fotos gebe es nur wenige Tagesprotokolle. Außerdem bestätigten diese Beobachtungen letztlich die durchgeführten Raumnutzungsanalysen. Denn die Rotmilane flögen überwiegend in dem Bereich des Offenlandes und nur ausnahmsweise in den Bereich des Vorranggebietes. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ergebe sich auch nicht aus den Ermittlungen zum Waldkauz und zur Hohltaube. Bei den Nebenbestimmungen im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid, Nistkästen aufzuhängen, handele es sich auch nicht um Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen, sondern um höchst vorsorgliche Maßnahmen zum Erhalt der Attraktivität des Waldes. Dies treffe auch für den Schwarzstorch zu. Ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet sei durch die vorgelegten Gutachten und Ortstermine nicht ermittelt worden. Auch lägen im Untersuchungsgebiet keine wesentlichen Nahrungshabitate der Tiere. Auf eine umfangreiche Untersuchung im Prüfbereich von 6 bzw. 10 km habe daher verzichtet werden können. Die durch die Bürgerinitiative X. gesichteten Exemplare stammten wahrscheinlich aus dem Reinhardswald. Der Schwarzstorch sei allein als Nahrungsgast erfasst worden. Auch die Klägerin erbringe keinen Nachweis für Brutvorkommen. Die vereinzelt gesichteten Tiere gehörten wahrscheinlich zu Brutvorkommen, die im mehr als 3,5 km entfernten Diemeltal horsten. Für den Wespenbussard seien keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erkennen. Dieser sei bereits nicht schlaggefährdet. Außerdem brütete innerhalb des Untersuchungsgebietes keines dieser Tiere. Für den Mäusebussard gelte gleiches. Diese Vogelart sei nicht schlagopfergefährdet. Die Raumnutzungsanalysen zeigten zudem, dass die Flugaktivitäten in Richtung Offenland wiesen. Negative Auswirkungen auf den Raufußkauz seien ebenfalls nicht zu erwarten. Dieser gehöre schon nicht zu den windkraftsensiblen Vogelarten. Darüber hinaus befinde sich im Umkreis der geplanten Windenergieanlagen kein Habitat des Raufußkauzes. Die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ von Garniel und Mierwald aus 2010 könne vorliegend für die Störung des Raufußkauzes nicht herangezogen werden. Denn diese gelte nicht für Lärmquellen wie Windenergieanlagen, was die Arbeitshilfe selber feststelle. Dies gelte auch für die von der Klägerin genannten Spechtarten. Diese seien weder windkraft- noch geräuschsensibel. Eine Gefährdung von Wildkatze und Haselmaus könne ausgeschlossen werden. Dauerhafte Vorkommen dieser Arten hätten nicht ermittelt werden können. Ebenfalls sei eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse ausgeschlossen. Die verfügten Abschaltzeiten sowie das akustische Fledermaus-Monitoring entsprächen den Vorgaben des Leitfadens Windenergie 2012. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin seien lediglich pauschal und wiesen auf fachwissenschaftliche Diskussionen hin. Eine abweichende wissenschaftliche Einschätzung mache aber einen anerkannten Stand der Wissenschaft nicht hinfällig. Die von der Klägerin geforderte Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 7,5 m/s könne bei windigen Küstenstandorten erforderlich sein, sei bei Anlagenstandorten im Mittelgebirge jedoch nicht nötig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten Antrags- und Behördenakten Bezug genommen.