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Beschluss

10 A 1294/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1008.10A1294.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.474,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.474,70 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage der Anordnung von denkmalrechtlichen Sicherungsmaßnahmen unter Ziffer 1 der Verfügung sei § 27 Abs. 2 DSchG NRW a. F. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fachwerkhaus vorsätzlich beschädigt habe. Die Anordnung sei auch auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 DSchG NRW a. F. rechtmäßig. Die Klägerin habe an dem Fachwerkhaus ohne die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis Arbeiten vorgenommen, die dieses verändert hätten. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen sei daneben § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 DSchG NRW a. F., dessen Anwendbarkeit nicht durch § 27 DSchG NRW a. F. ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe die Anordnungen unter Ziffer 1 der Verfügung hilfsweise auch auf diese Vorschrift gestützt. Die Sicherungsmaßnahmen seien der Klägerin nicht wirtschaftlich unzumutbar. Die dezidiert zu § 7 DSchG NRW a. F. angestellten Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin stellt die Richtigkeit der selbstständig tragenden Erwägungen zu § 7 DSchG NRW a. F. nicht schlüssig in Frage. Auf das Vorbringen zu den weiteren vom Verwaltungsgericht für einschlägig gehaltenen Rechtsgrundlagen kommt es danach nicht mehr an. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. haben die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Soweit sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW a. F. die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen. a. Ob die Beklagte im angefochtenen Bescheid, in dem auch § 7 Abs. 2 DSchG NRW a. F. als Rechtsgrundlage genannt wird, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig geprüft hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie - worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat - sich auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt und diesbezüglich das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat (siehe im Einzelnen dazu unten d.). b. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie sei erst zwei Tage als Auflassungsvormerkungsberechtigte im Grundbuch eingetragen gewesen, als die Beklagte am 5. Dezember 2018 einen Baustopp verfügt habe, ihr sei daher keine Zeit zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. geblieben, weshalb ihr keine Pflichtversäumnisse vorgeworfen werden könnten. Im Unterschied zu § 27 Abs. 1 DSchG NRW a. F., der zu Anordnungen nur gegenüber demjenigen ermächtigt, der eine unerlaubte Handlung selbst begangen hat oder hat begehen lassen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 33 f., ist Anknüpfungspunkt für ein Einschreiten nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW a. F. die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten. Auf die Frage, ob die Klägerin die von der Beklagten am 4. und 5. Dezember 2018 festgestellten Veränderungen am Gebäude durchgeführt oder beauftragt und damit die Schäden verursacht hat, kommt es insoweit nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob die Schäden (auch) darauf zurückzuführen sind, dass ein Rechtsvorgänger seine denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten vernachlässigt hat. Gegenstand der Ordnungsverfügung sind Sicherungsmaßnahmen in Form der Anbringung einer Plane zur Abdeckung des Daches, der Entfernung von Bauschutt aus dem Inneren des Gebäudes sowie der Herstellung einer ausreichenden Querbelüftung, mit denen die Beklagte auf einen Zustand des Gebäudes reagierte, welcher erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung bestand. c. Die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sicherungsmaßnahmen seien ihr nicht wirtschaftlich unzumutbar, nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die angeordneten Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des mit ihnen verbundenen Kostenaufwands keine übermäßige wirtschaftliche Belastung für die Klägerin darstellten. Das Zulassungsvorbringen verhält sich hingegen lediglich zu der Frage, ob eine denkmalgerechte/vollständige Sanierung möglich und zumutbar wäre. Eine solche ist nicht streitgegenständlich. Vielmehr geht es um unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die dem Eigentümer zur Vermeidung eines Substanzverlustes nach der Senatsrechtsprechung sogar dann noch zugemutet werden können, wenn er bereits die Erteilung einer Abbrucherlaubnis beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2024 - 10 B 36/24 -, juris Rn. 5. d. Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die - dezidiert zu § 7 Abs. 2 DSchG NRW a. F. angestellten - Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid seien nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Klägerin, die Beklagte sei jahrelang trotz Kenntnis vom Zustand des Gebäudes gegenüber dem Voreigentümer nicht tätig geworden, trägt nicht den gezogenen Schluss, die Beklagte habe ihr Entschließungsermessen im angefochtenen Bescheid nicht ausgeübt. Ein solcher Umstand lässt ferner das jetzige Einschreiten gegenüber der Klägerin nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Abgesehen davon war Anlass für die Anordnung der Sicherheitsmaßnahmen der aktuelle, Anfang Dezember vorgefundene, durch Bauarbeiten wesentlich verschlechterte Zustand des Baudenkmals. Dass zwischen der Feststellung der Schäden Anfang Dezember 2018 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung mehr als zehn Monate lagen, führt ebenfalls nicht auf Ermessensfehler in Bezug auf das dann erfolgte Einschreiten. Die pauschale These, aufwendige Maßnahmen zur Sicherung eines Zustands, der nur zum Abriss des Gebäudes führen könne, seien aus denkmalrechtlicher Betrachtung nicht verhältnismäßig, lässt einen Bezug zum vorliegenden Einzelfall vermissen. Die Beklagte hat lediglich Maßnahmen zum Witterungsschutz des Gebäudes angeordnet, mit denen insbesondere das Eindringen von Regen verhindert werden soll. Es ging also um den in § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. ausdrücklich genannten Schutz des Baudenkmals vor Gefährdung und damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, darum, den Zustand bis zur Feststellung über die Erhaltungsfähigkeit des Denkmals zu sichern. Dass die Verfügung über das zu einer solchen bloßen Sicherung erforderliche Maß hinausgehe, wie die Klägerin meint, legt sie in der Antragsbegründung nicht dar. Der angeführte Umstand, dass das Gebäude damit besser geschützt sei als am 3. Dezember 2018, reicht dafür ersichtlich nicht aus. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).