Beschluss
12 B 793/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Träger der Jugendhilfe erfüllt den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durch den Nachweis eines zumutbaren Platzes in Tageseinrichtung oder Kindertagespflege; beide Betreuungsformen sind gleichwertig.
• Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich auf das tatsächlich vorhandene Angebot und begründet keinen Anspruch auf Kapazitätserweiterung zugunsten einer bestimmten Betreuungsform.
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Bei Prüfung der Zumutbarkeit von Entfernung und Fahrtzeit sind konkrete Ermittlungen zu den tatsächlichen Bring- und Abholzeiten erforderlich; pauschale Zeitangaben sind nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Rechtsanspruch U3: Gleichwertigkeit von Kita- und Kindertagespflege erfüllt Anspruch • Der Träger der Jugendhilfe erfüllt den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durch den Nachweis eines zumutbaren Platzes in Tageseinrichtung oder Kindertagespflege; beide Betreuungsformen sind gleichwertig. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich auf das tatsächlich vorhandene Angebot und begründet keinen Anspruch auf Kapazitätserweiterung zugunsten einer bestimmten Betreuungsform. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. • Bei Prüfung der Zumutbarkeit von Entfernung und Fahrtzeit sind konkrete Ermittlungen zu den tatsächlichen Bring- und Abholzeiten erforderlich; pauschale Zeitangaben sind nicht ausreichend. Der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, begehrte per einstweiliger Anordnung einen ganztägigen wohnortnahen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung ab 1. August 2013. Die Antragsgegnerin (zuständiges Jugendamt) wies demgegenüber auf verfügbare Plätze in der Kindertagespflege hin und beauftragte freie Träger mit der passgenauen Vermittlung. Die Eltern hatten im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, nur eine Betreuung in einer Kindertagesstätte akzeptieren zu wollen und lehnten Kindertagespflege ab. Die Antragsgegnerin legte Vergabekriterien dar und behauptete, die Kapazitäten in den angefragten Kitas seien erschöpft; ein Platz in Kindertagespflege sei jedoch zumutbar und verfügbar. Der Antragsteller trug im Beschwerdeverfahren mit eidesstattlicher Versicherung der Mutter vor, konkrete Vermittlungsversuche hätten keinen geeigneten Tagespflegeplatz ergeben. Strittig war, ob der Rechtsanspruch auf Förderung unter drei Jahren nur durch eine Kita erfüllt werden muss oder die nachgewiesene Kindertagespflege ausreichend ist. • Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 2 SGB VIII: Kinder von vollendetem erstem bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs haben Anspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen sind nach Gesetzeswortlaut gleichwertig und stehen im gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis. • Der Träger der Jugendhilfe kann seinen Förderpflichten durch den Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege erfüllen; daraus folgt kein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für eine bestimmte Betreuungsform. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII gewährt Wahl zwischen vorhandenen Angeboten, ist aber auf die tatsächlich verfügbaren Plätze beschränkt und begründet keinen Anspruch auf Erweiterung des Angebots, wenn keine Plätze in der gewünschten Form vorhanden sind. • Die Antragsgegnerin hat durch das Schreiben vom 17. Mai 2013 und die Beauftragung freier Träger glaubhaft gemacht, einen Platz in Kindertagespflege vermitteln zu können; die entgegenstehenden pauschalen Angaben der Mutter des Antragstellers im Beschwerdeverfahren genügen nicht zur Glaubhaftmachung des Gegenteils, da es an konkreten Angaben (Zeiten, Ansprechpartner, Gesprächsinhalte) fehlt. • Zur Bewilligung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes; bloße Vermutungen über mutwillige Untätigkeit der Behörde sind nicht ausreichend. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung von Entfernung und Fahrtzeiten sind konkrete Ermittlungen und Kontextbetrachtungen erforderlich; pauschale Wertungen (z.B. 30 Minuten generell zumutbar) sind nicht ausreichend und können in Einzelfällen zu überprüfen sein. • Mangels Anhaltspunkten für qualitative Mängel der angebotenen Tagespflegeperson oder für Fehler in der Bedarfplanung ist das Angebot der Antragsgegnerin nicht als unzumutbar anzusehen. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird jedoch abgelehnt. Das Jugendamt hat den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durch den Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllt; die gesetzliche Gleichwertigkeit von Tageseinrichtung und Kindertagespflege schließt keinen Anspruch auf Vorrang der Kita ein. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ist auf vorhandene Plätze beschränkt und begründet keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten. Konkrete, nachvollziehbare Hinweise hätten erforderlich gewesen, um das Gegenteil glaubhaft zu machen; solche Hinweise fehlen. Der Antragsteller hat somit keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Zuweisung eines Kita-Platzes, und er trägt die Kosten des Verfahrens.