Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2014 verpflichtet, der Klägerin einen Platz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden zuzuteilen und verurteilt, der Klägerin für die Betreuung bei dem Trägerverein altersgemischte Kindergruppe L. e.V. Mehraufwand in Höhe von insgesamt 2.292,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des jeweiligen Leistungsantrages zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist – der Verpflichtungstenor allein hinsichtlich der Kosten – vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Beklagten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.2013 geborene Klägerin wurde auf den Antrag ihrer Eltern vom 15.05.2014 für einen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung der Beklagten mit dem Wunschtermin 15.07.2015 und der Wunscheinrichtung „B. C. 00“ vorgemerkt. Die Eltern der Klägerin schlossen am 29.08.2014 mit dem Trägerverein altersgemischte Kindergruppe L. e.V. einen Vertrag über die Betreuung der Klägerin beginnend ab dem 01.11.2014 im Umfang von 27,5 Stunden pro Woche. Nach § 6 des Vertrages waren einmalig eine Renovierungskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro sowie ein Spielebeitrag in Höhe von ebenfalls 50,00 Euro sowie gemäß § 5 eine Kaution in Höhe von 300,00 Euro und gemäß § 2 eine Aufnahmegebühr, die auf den ersten Monatsbeitrag angerechnet wird, zu entrichten. Die monatlichen Betreuungskosten betrugen laut Vertrag 335,00 Euro. Für die ordentliche Kündigung wurde gemäß § 12 eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart. Die Eltern verpflichteten sich in § 7 des Vertrages zur Mitarbeit sowie zur regelmäßigen Übernahme von Küchen-, Putz- und Einkaufsdiensten. Mit Bescheid vom 08.12.2014 lehnte die Beklagte die Vergabe eines Platzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung ab und führte aus, sie könne, schon jetzt absehbar, zu dem von der Klägerin gewünschten Aufnahmetermin aufgrund der hohen Nachfrage nach Betreuungsplätzen für unter dreijährige Kinder keinen Platz in der Wunscheinrichtung anbieten. Sie biete jedoch einen zuzahlungsfreien Platz in Kindertagespflege an. Das Jugendamt habe fünf Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, in seinem Namen freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien ausreichend Betreuungsplätze in Kindertagespflege vorhanden. Die Eltern mögen sich an die aufgeführten Träger wenden. Unabhängig davon werde das Kind auch weiterhin auf der Warteliste für einen städtischen Kitaplatz verbleiben. Man werde die Eltern unaufgefordert informieren, sobald ein Platzangebot gemacht werden könne. Die Klägerin hat am 09.01.2015 Klage erhoben mit dem Begehren auf Zuteilung eines Platzes in einer städtischen Tageseinrichtung sowie der Erstattung von Mehraufwandskosten für die selbstbeschaffte Betreuung in Höhe von 1.645,00 Euro. Die Klägerin macht über ihre Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen geltend: Es dürften sowohl in der Wunschkita als auch in wohnortnahen Einrichtungen freie U3-Plätze vorhanden sein. Auch sei der Hinweis auf freie Plätze in der Kindertagespflege nicht zutreffend. Nach einer Mitteilung seien auch dort keine Plätze vakant gewesen. Da die Beklagte den Antrag erst nicht beschieden und später keinen Platz angeboten habe, sei die Klägerin auf den selbstbeschafften Betreuungsplatz angewiesen gewesen. Dabei hätten die Eltern der Klägerin eine Betreuung in höherem Stundenumfang gewünscht, die L. hätten aber nur die in Anspruch genommene Zeit geöffnet gehabt. Für die Betreuung dort seien zunächst einmalige Kosten in Höhe von insgesamt 400,00 Euro (Kaution, Spielbeitrag, Renovierungskostenpauschale) angefallen, sowie monatliche Kosten für die Betreuung von November 2014 bis Januar 2015 (335,00 Euro Monatsbeitrag, 10,00 Euro Putzfrau, 10 Euro Verbrauchsmaterial wie Windeln, 60,00 Euro Mittagessen) in Höhe von insgesamt 1.245,00 Euro. Seit Mitte März 2015 sei die Klägerin bei einer öffentlich geförderten Tagesmutter im Umfang von 45 Betreuungsstunden pro Woche untergebracht. Die Eltern entrichteten hierfür Elternbeiträge in Höhe von 224,45 Euro an die Beklagte (Einkommensgruppe bis 49.084 Euro). Da die Betreuung bei den L. erst zum Juni 2015 habe gekündigt werden können, sei es zwischen März und Juni zu einer Doppelbelastung gekommen, für die die Beklagte einzustehen habe. Wegen der Einzelheiten der weiter entstandenen Kosten wird auf die Auflistung auf Seite 2-3 des Schriftsatzes vom 25.06.2015 (Bl. 96 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin ihre Klage am 26.03.2015 um einen hilfsweise Verschaffungsanspruch und am 25.06.2015 um die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 1.755,55 Euro erweitert hat, beantragt sie unter Rücknahme ihrer Klage im Übrigen zuletzt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.12.2014 zu verpflichten, ihr einen Platz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zuzuteilen im Umfang von 45 Stunden pro Woche und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Betreuung bei dem Trägerverein altersgemischte Kindergruppe L. e.V. Mehraufwand in Höhe von insgesamt 2.292,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des jeweiligen Leistungsantrages zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Aus Kapazitätsgründen sei im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und auch weiterhin eine Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung nicht möglich gewesen. Bei der Platzvergabe verfahre die Beklagte stets nach ihren internen Handlungsanweisungen. Danach erfolge die Platzvergabe grundsätzlich nach Anmeldedatum, wobei Geschwisterkinder Vorrang hätten, wenn das ältere Kind bereits in der Tageseinrichtung betreut werde. Sei in der gewünschten Einrichtung kein Platz mehr frei, werde zunächst versucht, dem Antragsteller im eigenen Stadtteil in einer anderen Einrichtung einen Platz anzubieten und sodann im benachbarten Stadtbezirk. Die Antragsteller verblieben auf der Warteleiste für eine Kindertagesstätte, bis ein zumutbarer Platz frei werde. Entsprechend sei im Falle der Klägerin verfahren worden. Nachdem der Klägerin ein Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung nicht habe zugeteilt werden können, sei ihr ein Platz in der Tagespflege angeboten worden, wie es sich aus dem Bescheid vom 08.12.2014 ergebe. Hierdurch sei der Anspruch der Klägerin erfüllt worden. Die Darlegung der Kapazitätserschöpfung, wie sie vom Gericht gefordert werde, wäre für die Beklagte mit einem „nicht zumutbaren und völlig unverhältnismäßigem Zeitaufwand von 77,34 Stunden“ verbunden. Auf die hierzu vorgelegte Aufstellung für den Zeitaufwand wird Bezug genommen (Bl. 53 f. der Gerichtsakte). Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass die Darlegung der Kapazitätserschöpfung der Beklagten sehr wohl zumutbar sei. Unabhängig davon könne sich die Beklagte auf eine eventuelle Kapazitätserschöpfung auch nicht berufen, weil sie einen zumutbaren Platz für alle anspruchsberechtigten Kinder vorhalten und ihre Kapazitäten ggf. erweitern müsse. Die Klägerin bestreitet, dass in ihrem konkreten Fall nach den internen Handlungsanweisungen verfahren worden sei. Die Beklagte habe ihre Auswahlentscheidung zu dokumentieren und im Einzelfall nachvollziehbar zu begründen. Zur mündlichen Verhandlung legt die Beklagte den „Erfassungsbogen Kitas zur Bedarfsanmeldung für das Kindergartenjahr 2015/2016“ für die Kindpauschalen für 27 Einrichtungen vor. Daneben reicht sie eine Warteliste (Stand: 24.06.2015) zu den Akten, worin 1.598 Wartelistenplätze in der U3-Betreuung aufgeführt sind mit Anmeldedaten zwischen dem 03.11.2012 und dem 10.06.2015. Bei der Warteliste handele es sich um die Gesamtwarteliste für die 27 Einrichtungen. Die Klägerin steht auf dieser Liste auf Platz 928. In der Warteliste sind angegeben: laufende Nummer, Vorname des Kindes, Geburtsdatum, Anmeldedatum, Wunschaufnahmedatum, Status Anspruch U3 und das Jahr der (voraussichtlichen) Einschulung. Für die Wunscheinrichtung legt die Beklagte eine weitere Warteliste (Stand: 24.06.2015) vor, dort ist die Klägerin auf Platz 108 gelistet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die am 00.00.2013 geborene Klägerin hat das erste Lebensjahr aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet und erfüllt mithin die Anspruchsvoraussetzungen. Die Beklagte hat den Anspruch – anders als sie einwendet – weder durch den Bescheid vom 08.12.2014 noch durch den zwischenzeitlich angenommenen Platz in der öffentlich geförderten Tagespflege erfüllt. Die Eltern der Klägerin, die ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt haben, die Klägerin in einer Kindertageseinrichtung betreuen zu lassen, können nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13 –, juris, Rn. 17 ff., nicht auf die Kindertagespflege verwiesen werden. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet ein Recht auf zwei nebeneinander bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alternativ entscheiden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist nicht befugt, die Personensorgeberechtigten gegen deren Willen auf einen Kindertagespflegeplatz zu verweisen, vgl. Lakies, in : FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67 f.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f. Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) gebieten es, den Eltern als Vertreter für ihr Kind das Bestimmungsrecht für die Wahl zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und der Tagespflege einzuräumen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Wahl zwischen den für frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein, vgl. die Begründung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zu § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F., BT-Drs. 16/9299, S. 15: „Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen...als auch in der Kindertagespflege...erfüllt.“; die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-PlPr. 16/180, S. 19236 (D): „...2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben... Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“ Der im Eilverfahren geäußerten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei kapazitätsabhängig und finde deshalb seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform mehr vorhanden seien, vgl. Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 –, juris, Rn. 10 ff., folgt die Kammer nicht. Die Beschränkung des elterlichen Wunsch- und Wahlrechts auf die Kapazität vorhandener Plätze in der gewünschten Betreuungsform ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eingeführt hat. Dadurch, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe sondern vielmehr einen einklagbaren subjektiven Alternativanspruch des Kindes begründet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Träger der Jugendhilfe sich nicht mit Erfolg auf eine Kapazitätserschöpfung berufen kann, sondern die erforderliche Kapazität an geeigneten Plätzen in den Betreuungsformen der frühkindlichen Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zu schaffen hat, vgl. zum Rechtsanspruch der über dreijährigen Kinder Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 26 ff.; Georgii, NJW 1996, 686, 688. Auch der Einwand der Beklagten, das uneingeschränkte Wahlrecht wäre mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, weil dies bedeuten würde, dass der Träger der Jugendhilfe erhebliche Überkapazitäten schaffen müsse, trägt nicht. Denn die Berücksichtigung des Wahlrechts der Eltern bedeutet nicht, dass für jedes Kind Betreuungsplätze in beiden Betreuungsformen vorzuhalten wären. Eine Bedarfsplanung, die der Vorstellung des Bundesgesetzgebers gerecht wird, impliziert, dass ihr nicht nur für Faktoren wie (prognostische) Geburtenzahlen, zu erwartender Zuzug etc. sondern auch hinsichtlich des Wahlrechts der Eltern empirische Daten zugrunde gelegt werden. Durch eine dementsprechende Planung können die von der Beklagten befürchteten Mehrkosten verhindert werden. Auch die von der Beklagten vorgelegte aktuelle Warteliste für U3-Plätze in einer öffentlichen Kindertageseinrichtung mit über 1.500 Kindern für allein 27 Einrichtungen verdeutlicht, dass von einer Schaffung von Überkapazitäten im Stadtgebiet der Beklagten lange nicht ausgegangen werden könnte. Dass eine mit der Schaffung ausreichender Plätze in den Kindertageseinrichtungen ggf. erforderlich werdende Anpassung des Bedarfs in der Kindertagespflege mit – unverhältnismäßigen – Mehrkosten verbunden wäre, ist dagegen nicht ersichtlich. Auch wenn man mit der im Eilverfahren geäußerten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausginge, dass dem Wahlrecht der Eltern die Kapazitätserschöpfung entgegengehalten werden könne, ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Es lässt sich nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass die Kapazitäten in den städtischen Kindertageseinrichtungen, die in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Klägers gelegen sind, zum begehrten Aufnahmedatum erschöpft wären. Das Gericht hat die Beklagte im Wege der Amtsermittlung aufgefordert, die Betreuungsplätze für alle für die Klägerin in örtlicher wie zeitlicher Hinsicht zumutbaren Kindertageseinrichtungen zu beziffern und die entsprechende Berechnungsgrundlagen darzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beklagte weder schriftsätzlich noch durch entsprechenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung nachgekommen. Die zuletzt vorgelegten Listen sind insoweit nicht ergiebig. Denn sie beinhalten weder eine nachvollziehbare Aufstellung der in Betracht kommenden städtischen Kindertageseinrichtungen, noch belegen sie, wie viele Plätze dort auf welcher Grundlage zur Verfügung stehen. Grundlage dürften insoweit in aller Regel die Betriebserlaubnisse der Einrichtungen sein. Die Auflistung der Förderanträge der Einrichtungen steht dem nicht gleich. Es sind auch keine Belege dafür erbracht, dass die – im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis – zur Verfügung stehenden und auszuschöpfenden Plätze zum 01.08.2015 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Erkenntnisse tatsächlich belegt wären. Diese Darlegung zu erbringen ist der Beklagten auch – anders als sie geltend macht – zumutbar. Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit sie geltend macht, die Beantwortung der gerichtlichen Fragen erfordere einen unzumutbaren Zeitaufwand, so trifft dies – ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz dessen – nach der Aufstellung des Zeitaufwandes für die Fragen zur Kapazitätserschöpfung bereits vom Tatsächlichen her nicht zu. Denn der Großteil der Zeit würde nach der Aufstellung auf die Fragestellung entfallen, ob ein möglicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt wäre, etwa weil in den maßgeblichen Einrichtungen Kinder mit späterem Anmeldedatum aufgenommen worden sind. Normalerweise dürfte davon auszugehen sein, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Überblick über die – etwa aufgrund der Betriebserlaubnisse – abstrakt zur Verfügung stehenden Plätze und über die Auslastung der in Betracht kommenden Einrichtungen zum gewünschten Aufnahmedatum hätte und diese Informationen leicht zugänglich machen könnte. Ist dies nicht der Fall oder entscheidet sich die Behörde dafür, ihr Personal vorrangig für andere Aufgaben einzusetzen, ist dies bei der Würdigung der Tatsachenlage entsprechend zu berücksichtigen. Dass das Gericht sich bei dieser Sachlage keine hinreichende Überzeugung von der Erschöpfung der Kapazität bilden konnte, geht nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast als eine für die Beklagte günstige Tatsache (Darlegung der Erfüllung des Anspruchs als anspruchsvernichtende Einwendung) zu ihren Lasten. Nicht entscheidungserheblich ist demnach vorliegend die an eine tatsächliche Kapazitätserschöpfung anzuschließende Folgefrage, ob der Klägerin bei der Annahme eines Zugangsanspruches im Rahmen der vorhandenen – begrenzten – Kapazitäten zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zukäme, vgl. zum Zugang zu öffentlichen Einrichtungen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2013 – 19 E 1086/13 –, juris, Rn. 4 ff., und VG Köln, Urteil vom 05.11.2008 – 10 K 4030/08 –, juris, Rn. 12 (jeweils Gesamtschule); OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2011 – 13 C 67/11 –, juris, Rn. 2 (Hochschule); BVerwG, Urteil vom 27.04.1984 – 1 C 24/82 –, juris, Rn. 12 (Frühjahrsmarkt); OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1992 – 15 B 4474/92 –, juris, Rn. 17 (Übungszeiten in städtischer Sporthalle), und ob dieser hier verletzt wäre. Der zuzuteilende Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung muss „wohnortnah“ gelegen sein. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer, die die Beklagte in ihre Vergabepraxis hat einfließen lassen, in der Regel der Fall, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Wegstreckenentfernung von bis zu 5 km vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern regelmäßig unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13 – juris, Rn. 32 (m.w.N.). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Der von der Beklagten angenommene Bedarf von derzeit 45 Wochenstunden in der Tagespflege ist auch für die Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung zugrunde zu legen. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt entsprechend § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35/12 –, juris, Rn. 26 ff., 39. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den Mehraufwand, soweit er noch begehrt wird, erfüllt. Die Klägerin bzw. deren Eltern haben das Jugendamt rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf in Kenntnis gesetzt. Der Antrag vom 15.05.2014 für einen Betreuungsplatz zum 15.07.2014 mag eventuell etwas zu kurzfristig gestellt worden sein. Die Selbstbeschaffung erfolgte jedoch erst zum 01.11.2014. Bis dahin konnte die Klägerin eine Bearbeitung ihres Antrages erwarten. Es lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, den die Beklagte nicht erfüllt hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Primäranspruch verwiesen. Es sind auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erfüllt. Der darin zum Ausdruck kommende Vorrang des Primärrechtschutzes ist vorliegend gewahrt. Bis zum 08.12.2014 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht beschieden. Gegen den Bescheid vom 08.12.2014 hat die Klägerin das Verfahren im Klagewege weiter betrieben. Die Deckung des Bedarfs hat auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Dies ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Betreuungsanspruch durch Zeitablauf untergeht und die Eltern der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums berufstätig bzw. arbeitssuchend waren. Arbeit suchend sein ist nach der gesetzgeberischen Wertung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 lit.a) SGB VIII. Die geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig; sie sind erforderlich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Als erforderlich sind in Anwendung des Rechtsgedankens des § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Eltern des Anspruchsberechtigten nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 –, juris, Rn. 82 f. (m.w.N.) [Privatschule]. Grundsätzlich ist der Mehraufwandsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die (selbst beschaffte) Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden wäre. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris, Rn. 36 (m.w.N.) [Vollzeitpflege eines Enkelkindes]. Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin den einmaligen Spiele- und Renovierungskostenbeitrag sowie die monatlichen Beiträge (inkl. Putzfrau, Einkaufszuschlag und Ausgaben für gemeinsame Mittagessen) abzüglich der fiktiven Elternbeiträge, wobei ab März 2015 nur die Differenz der tatsächlich entrichteten zu den fiktiven Elternbeiträgen in Abzug zu bringen ist, sowie abzüglich des fiktiven pauschalen Essengeldes für die Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung als Mehrkosten geltend machen. Ein Anspruch der Klägerin auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift des § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht immer dann entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 – 5 C 33/07 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 02.04.2013 – 6 A 1615/11 –, juris. Danach ergibt sich ein Zinsanspruch ab dem 10.01.2015 aus einem Betrag von 1.645,00 Euro und ab dem 26.06.2015 aus einem weiteren Betrag von 647,16 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Bezogen auf den Gesamtgegenstandswert des Verfahrens von 8.400,55 Euro (5.000,00 Euro Auffanggegenstandswert für den Verpflichtungsantrag, Leistungsantrag vom 09.01.2015: 1.645,00 Euro, Leistungsantrag vom 25.06.2015: 1.755,55 Euro) macht die teilweise Klagerücknahme einen Wert von 1.108,39 Euro und damit ca. 13 % aus. Die zurückgenommenen Hilfsanträge sind nicht gegenstandswerterhöhend. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.