Beschluss
6 L 409/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:0607.6L409.23.00
5mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller ab dem 1. August 2023 vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Antragstellers erreichbar ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller ab dem 1. August 2023 vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Antragstellers erreichbar ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 der Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich, für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz von jeweils mindestens 8 Stunden in der Zeit von mindestens 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur frühkindlichen Förderung in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die in nicht mehr als 15 Minuten von der Wohnung des Antragstellers erreichbar ist, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller den nächsten verfügbaren Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zuzuweisen, die in nicht mehr als 15 Minuten von der Wohnung des Antragstellers erreichbar ist, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers zu übernehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung vor. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz, in der Fassung vom 03.12.2019, GV. NRW. 2019, 894) das Jugendamt die Eltern in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, über die Zuweisung des Betreuungsplatzes zu benachrichtigen hat. Trotz dieser Regelung ist der bei Gericht am 25. April 2023 eingegangene und auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes ab dem 1. August 2023 gerichtete Antrag nicht als verfrüht anzusehen. Abgesehen davon, dass die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht genau zu prognostizieren ist, weshalb einem entsprechenden Antrag eine bestimmte Vorlaufzeit zuzubilligen ist, vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 24. April 2023 – 8 L 83/23 –, juris, Rn. 7, kann dem Antragsteller ein aktuelles Bedürfnis, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, jedenfalls deshalb nicht abgesprochen werden, weil nach den Verlautbarungen der Antragsgegnerin das Verfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege zum 1. August 2023 weitgehend abgeschlossen ist. Vgl. die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 17. April 2023: „Kitaplatz-Vergabe: Stadt empfiehlt Eltern Wiedervormerkung im Kita-Navigator – Vergabeverfahren für Kindergartenjahr 2023/24 abgeschlossen/Informationen für Eltern ohne Zusage“, www.münster.de (Stand: 25. April 2023). Dabei mag es entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin sein, dass das Jugendamt im Fall des Antragstellers laufend überprüfe, ob sich in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege Möglichkeiten durch freiwerdende Plätze etwa aufgrund von Rückgaben von Betreuungsplätzen wegen des Umzugs der Familie ergäben, und die Eltern noch nicht versorgter Kinder auch einen eigenen Beitrag zur fristgerechten Zuweisung eines Betreuungsplatzes leisten könnten, indem sie sich auf den Web-Seiten der einzelnen Tageseinrichtungen über aktuell freigewordene Plätze informierten und sich dort vormerkten, und das Jugendamt außerdem in bestimmten Fällen vertiefte Einzelfallberatung anbiete. Angesichts des Umstands, dass derzeit etwa 1700 im Kita-Navigator der Antragsgegnerin vorgemerkte Kinder im Alter bis unter sechs Jahren keinen Betreuungsplatz erhalten haben, vgl. die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 17. April 2023, a.a.O., erscheint es aber eher unwahrscheinlich, dass die genannten weiteren Bemühungen des Antragstellers oder der Antragsgegnerin zu einem Erfolg führen könnten. Jedenfalls ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, mit Blick auf die vage Möglichkeit eines mehr oder weniger zufällig freiwerdenden zumutbaren Betreuungsplatzes mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes bis zu dem in § 5 Abs. 3 S. 2 KiBiz genannten Zeitpunkt zu warten. Der Antrag hat in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags überwiegend Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 12 B 1422/13 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind hier in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer in nicht mehr als 30 Minuten zu erreichenden Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege ab dem 1. August 2023 zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Regelung hat ein Kind, das – wie der Antragsteller – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach § 24 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Danach hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Leistungsanspruch ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris, Rn. 43. Angesichts dessen steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin eine Vielzahl der Kindertageseinrichtungen in Münster momentan keine zusätzlichen Plätze anbieten könne, weil das gesetzlich erforderliche Mindestpersonal dafür nicht nachgewiesen werden könne, und für acht der 29 städtischen Kindertageseinrichtungen aufgrund der angespannten Personalsituation zunächst weniger reguläre Plätze zum 1. August 2023 fest zugesagt werden könnten. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Jugendhilfeträger durch aktives Handeln (Vermitteln) dazu, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Er ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern – sofern diese Plätze nicht ausreichend sind – auf die Schaffung neuer Plätze und damit letztlich auch auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht. Es handelt sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen kann. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 SGB VIII verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Ihm obliegt es im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2022 – 12 S 2224/22 –, juris, Rn. 7; OVG Saarland, Beschluss vom 22. März 2023 – 2 B 10/23 –, juris, Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 100/17 –, juris, Rn. 7; VG München, Beschluss vom 25. Januar 2023 – M 18 E 22.5844 –, juris, Rn. 31. Zwar sind die unter anderem auf den von der Antragsgegnerin angeführten Fachkräftemangel zurückzuführenden Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kinderbetreuungsplätzen nicht zu verkennen. Diese sind jedoch nicht geeignet, den individuellen und vorbehaltlos gewährleisteten Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zu relativieren. Könnten sich die Träger der Jugendhilfe auf eine fehlende Erfüllbarkeit wegen Kapazitätsauslastung berufen, drohte der vom Gesetzgeber ausdrücklich als Rechtsanspruch ausgestaltete § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII leer zu laufen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2022, a.a.O., Rn. 12, mit weiteren Nachweisen; VG Cottbus, Beschluss vom 24. April 2023, a.a.O., Rn. 16. Für den geltend gemachten Anspruch ist es auch unerheblich, ob die im Gebiet der Antragsgegnerin zum 1. August 2023 zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verteilungsverfahrens vergeben worden sind. Denn der Antragsteller konkurriert insoweit nicht mit Gleichaltrigen um die wenigen Betreuungsplätze, sondern hat aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII – wie die Gleichaltrigen auch – einen unbedingten Anspruch auf Gewährleistung der Förderung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2022, a.a.O., Rn. 9, mit weiteren Nachweisen. Danach kommt es auch nicht auf das Vorbringen des Antragstellers an, das Verteilungsverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil es bei der Platzvergabe mithilfe des sogenannten Kita-Navigators der Antragsgegnerin zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen, der Antragsteller nach den von der Antragsgegnerin veröffentlichten Kriterien bei der Platzvergabe gegenüber anderen Kindern zu bevorzugen gewesen und die Platzvergabe insgesamt völlig intransparent erfolgt sei. Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist jedoch zu verneinen, soweit der Antrag ausdrücklich auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller allein in einer Kindertageseinrichtung beschränkt ist. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII richtet sich der Anspruch auf frühkindliche Förderung auf eine solche in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Damit werden die frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung und die frühkindliche Förderung in Kindertagespflege als gleich geeignete, mithin gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern eingestuft. Beide Betreuungsformen stehen danach in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass der zuständige Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 37 ff; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 –, www.nrwe.de. Dementsprechend weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller (bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres) nicht allein einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung beanspruchen kann, sondern ggf. auch auf eine Betreuung in Kindertagespflege verwiesen werden kann. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII berufen, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Abgesehen davon, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keinen „echten Alternativanspruch“ des Inhalts begründet, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt, besteht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII von vornherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 40. Fehlt es – wie hier – an diesen, so muss sich der Anspruchsberechtigte auch auf die Förderung in jeweils anderer Form verweisen lassen. Ein Anordnungsanspruch ist auch nicht glaubhaft gemacht, soweit der Antragsteller über einen Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich hinaus ausdrücklich eine Betreuung für die Wochentage Montag bis Freitag „in der Zeit von mindestens 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr“ erstrebt. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge richtet sich der Anspruch des § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – juris, Rn. 41. Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 S. 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Dieser ist gekennzeichnet durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten. Maßgeblich ist der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 42. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII vermittelt allerdings keinen Anspruch auf Schaffung von in jeder Hinsicht optimalen Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Auch wenn der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gerichtet ist, zwingt dies nicht dazu, etwaigen Idealvorstellungen der Eltern des betreffenden Kindes hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Januar 2023 – M 18 E 22.5844 –, juris, Rn. 37. Vielmehr ist der Anspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der frühkindlichen Förderung bereits durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes mit einem dem individuellen Bedarf entsprechenden, nach Wochenstunden bestimmten Betreuungsumfang erfüllt, ohne dass dem Wunsch nach einer nach konkreten Uhrzeiten bestimmten Betreuung Rechnung getragen werden muss. Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII vermittelt den betreffenden Eltern kein Recht, etwa mit Blick auf ihre Erwerbstätigkeit von jeglichen Belastungen im Zusammenhang mit der Betreuung ihres Kindes befreit zu werden. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt es schließlich auch, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Nachweis eines Betreuungsplatzes erstrebt, der in nicht mehr als 15 Minuten von seiner Wohnung erreichbar ist. In Bezug auf den Ort der Tagespflegeeinrichtung oder der Kindertagespflege lässt sich die Frage, ob diese unter zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, nicht pauschalierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, wie sie sich z.B. in der jeweiligen Siedlungsstruktur widerspiegeln, aber auch von allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten, so etwa davon, ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten oder ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Dabei können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 – 12 A 3520/19 –, juris, Rn. 125. In Betracht kommt auch, für die Frage der Zumutbarkeit eines Kinder-Betreuungsplatzes weitere Umstände wie etwa die Zahl der im betreffenden Ort generell vorhandenen Betreuungsplätze zu berücksichtigen. So dürften z.B. in Zeiten eines Kapazitätsengpasses infolge eines Fachkräftemangels in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege die Grenzen der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes in örtlicher Hinsicht weiter zu bestimmen sein als etwa in Zeiten eines Überangebots an Plätzen. Jedenfalls ist der konkret individuelle Bedarf des Antragstellers und seiner Eltern nicht auf einen Betreuungsplatz beschränkt, der in nicht mehr als 15 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar ist. Derartiges kann der Antragsteller nicht etwa aus der Feststellung der Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Juli 2017 herleiten, dass jedenfalls für den Innenstadtbereich Münsters davon ausgegangen werden könne, dass hier in der Regel eine fußläufige Erreichbarkeit der Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen bzw. in Kindertagespflege gegeben sei, ein Betreuungsplatz jedenfalls in nicht mehr als 15 Minuten erreicht werden könne. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 6 L 1177/17 –, www.nrwe.de, Rn. 49. Daraus ergibt sich nicht der seitens des Antragstellers gezogene Schluss, er hätte Anspruch auf den Nachweis eines in 15 Minuten zu erreichenden Betreuungsplatzes. Die zitierte Entscheidung ist nicht dahingehend zu lesen, dass es sich bei den genannten 15 Minuten um eine starre und in jedem Einzelfall zu beachtende Obergrenze handelte, die noch dazu auch in Stadtbezirken außerhalb der Innenstadt Gültigkeit hätte. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2022 – 6 K 2417/19 –, www.nrwe.de, Rn. 75. Vielmehr kann nach der aktuellen Rechtsprechung jedenfalls für das einstweilige Anordnungsverfahren für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflege von der Wohnung des Kindes ohne Besonderheiten des Einzelfalls und damit im Regelfall eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg noch als zumutbar angesehen werden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. April 2023 – 7 B 10115/23.OVG –, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Antragstellers eine Abweichung von diesem Regelfall geboten ist, bestehen nicht. Es mag zutreffen, dass die Mutter des Antragstellers – wie sie geltend macht – aufgrund ihrer überregionalen Berufstätigkeit auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei, es aber in ihrem Wohnbereich im Berufsverkehr zu erheblichen Einschränkungen komme, beide Elternteile fortwährend unplanbare Auswärtstermine wahrzunehmen hätten und der Antragsteller nur äußerst widerwillig im Auto fahre. Dem lassen sich jedoch keine Umstände entnehmen, die zu der Annahme der Unzumutbarkeit eines in maximal 30 Minuten zu erreichenden Betreuungsplatzes für den Antragsteller zwingen würden. Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, hat er auch den nach den eingangs genannten Vorschriften erforderlichen besonderen Grund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere für die Vorwegnahme der Hauptsache, glaubhaft gemacht. Der nach dem eingangs Ausgeführten hierfür erforderliche schwere und unzumutbare Nachteil für den Antragsteller liegt in der irreversiblen Nichterfüllung seines unaufschiebbaren Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Diese Förderung lässt sich für die vergangene Zeit nicht nachholen, weshalb sich der Anspruch des Antragstellers mit jedem Tag erledigt, an dem die Antragsgegnerin ihrer Gewährleistungspflicht aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht nachkommt. Vgl. hierzu: Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017, a.a.O., Rn 10, mit weiteren Nachweisen. Diese Nachteile könnten wegen des Zeitablaufs durch eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht zuzumuten ist. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, weil die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind. Die festgelegten Quoten entsprechen dem überschlägig berechneten Umfang des jeweiligen Teilobsiegens bzw. -unterliegens. Gemäß § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.