Beschluss
7 K 3093/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der am … 2012 geborene Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm ab dem 1.8.2013 einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindestagespflege zur ganztägigen Betreuung (Montag - Freitag 7.00 - 17.00 Uhr) zur Verfügung zu stellen. Mit Bescheid vom 25.07.2013 hat die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass trotz aller Anstrengungen die geschaffenen Betreuungsplätze nicht ausreichten, den Betreuungsbedarf im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu decken und darüber hinaus aufgrund des Fachkräftemangels nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen hätten besetzt werden können. 2 Mit Beschluss vom 16.09.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. II. 3 Der Antrag hat keinen Erfolg. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 5 1. Ein Anordnungsanspruch, d.h. ein zu sichernder Anspruch auf frühkindliche Förderung im Umfang von zehn Stunden täglich, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. 6 Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach der Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). 7 Es kann offen bleiben, ob der Erfüllungsanspruch einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworfen ist mit der Folge, dass in den Fällen, in denen kein freier Platz zur Verfügung steht, von vornherein nur finanzielle Ersatzansprüche in Betracht kommen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 - zu § 24 S. 1 SGB VIII a.F.; s. auch Aufsätze von Pauly, DÖV 2013, 445 ff., Riehle, ZKJ 2013, 341 ff. und Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; Rechtsgutachten des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht zum „Rechtsanspruch U3“ - DIJUF - vom 21.12.2012, S. 11, abrufbar unter www.dijuf.de). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Einwand der Kapazitätsausschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII n.F. ausgeschlossen ist (so etwa Rixen, a.a.O., S. 2840), hat der auf Ganztagsbetreuung gerichtete Antrag keinen Erfolg. 8 Bezüglich des zeitlichen Umfang des Förderanspruchs ist zu berücksichtigen, dass § 24 Abs. 2 n.F. SGB VIII vom Gesetzgeber als individueller Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung ausgestaltet worden ist. Die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und die Unterstützung und Ergänzung bei der Erziehung und Bildung in der Familie (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) kommt danach als „individueller Bedarf“ jedem zwei- und dreijährigen Kind zu. Darüber hinaus dient der Anspruch - jedenfalls auch - dazu, den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; zum Gesetzeszweck vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 28). 9 Auch wenn der zeitliche Umfang des Anspruchs bisher gerichtlich nicht im einzelnen geklärt ist, besteht in Rechtsprechung und Literatur Konsens, dass eine ganztägige Betreuung nicht Regelinhalt ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der zeitliche Umfang des Regelanspruchs betrage täglich sechs Stunden (vgl. Nachweise bei Riehle, ZKJ 2013, 341 ff.). Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJUF) vertritt in seinem o.g. Rechtsgutachten vom 21.12.2012 die Auffassung, der Rechtsanspruch auf Förderung umfasse einen bedarfsunabhängigen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag, der bedarfsabhängig erweitert werden könne. 10 Der zeitliche Umfang des Förderanspruchs richtet sich danach nicht allein nach den persönlichen Betreuungswünschen der Sorgeberechtigten. Machen sie für ihr Kind einen über das Regelangebot hinausgehenden Betreuungsanspruch geltend, sind dafür objektivierbare, mit der Zielsetzung des Gesetzes in Einklang stehende Gründe darzulegen und zu konkretisieren. Dazu gehören insbesondere Ausbildung und Berufstätigkeit der Eltern, wobei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nur ein Zweck des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung ist. 11 Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Antragstellers die Gründe für einen Bedarf an einer täglich zehnstündigen Betreuung des Antragstellers nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Die Mutter des Antragstellers hat zwischenzeitlich offensichtlich ein weiteres Kind geboren. Sie hat nur allgemein vorgetragen, sie sei vor ihrer Schwangerschaft beruflich tätig gewesen und habe nebenbei noch ein Studium betrieben. Daran wolle sie gerne anknüpfen. Der Vater hat allgemein den Wunsch geäußert, wieder in Vollzeit tätig zu sein. Aus diesem pauschalen Vortrag ergibt sich kein konkreter, objektivierbarer Bedarf für eine über den Regelanspruch hinausgehende, täglich zehnstündige Betreuung des Antragstellers. 12 2. Die Eltern des Antragstellers haben mit diesem pauschalen Vortrag auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie haben insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass konkret die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. die Fortsetzung eines Studiums bevorsteht und deshalb nach den konkreten Verhältnissen ein Bedarf für eine täglich zehnstündige Betreuung besteht. 13 Sollte sich der Bedarf konkretisieren, ist es dem Antragsteller unbenommen, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung der gerichtlichen Eilentscheidung zu stellen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.