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Beschluss

12 B 1252/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Beurteilung der Eignung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. • Wiederholte oder schwerwiegende Defizite im Persönlichkeitsbild der Tagespflegeperson können die Eignung i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VIII ausschließen, auch wenn zuvor eine Erlaubnis bestanden hat. • Eine im Laufe des Verfahrens erklärte Einsicht des Betroffenen begründet nicht automatisch die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit; hierfür sind augenfällige, eindeutige Änderungen im Zeitpunkt der Entscheidung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Tagespflegeerlaubnis bei gravierenden Zuverlässigkeitsdefiziten (§ 43 SGB VIII) • Zur Beurteilung der Eignung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. • Wiederholte oder schwerwiegende Defizite im Persönlichkeitsbild der Tagespflegeperson können die Eignung i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VIII ausschließen, auch wenn zuvor eine Erlaubnis bestanden hat. • Eine im Laufe des Verfahrens erklärte Einsicht des Betroffenen begründet nicht automatisch die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit; hierfür sind augenfällige, eindeutige Änderungen im Zeitpunkt der Entscheidung erforderlich. Die Antragstellerin ist seit etwa 30 Jahren als Tagesmutter tätig und verfügte seit Einführung der Erlaubnispflicht über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, zuletzt verlängert im Mai 2012. Die Antragsgegnerin widerrief die Erlaubnis mit Bescheid vom 4. September 2012 wegen erheblicher Defizite in der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Anlass waren Vorfälle, bei denen die Antragstellerin ein betreutes Kind zum Einkaufen allein ihrem nicht erlaubnisberechtigten Lebensgefährten überließ; frühere Beschwerden und ein Klärungsgespräch aus 2009 dokumentierten ähnliche Vorkommnisse. Die Antragstellerin versandte später E-Mails und eine "Richtigstellung", die das Jugendamt und das Gericht nicht als ausreichende Läuterung bewerteten. Die Antragstellerin wandte ein, die Abwesenheit sei nur kurz gewesen und das Kind sei einer vertrauten Person überlassen worden; sie berief sich auf ihre langjährige Tätigkeit und Fortbildungen. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 43 Abs. 2 SGB VIII (Eignung und Zuverlässigkeit für Kindertagespflege). • Maßgeblicher Zeitpunkt der Eignungsprüfung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; spätere Erklärungen begründen nicht automatisch eine andere rechtliche Bewertung. • Die vorliegenden Einlassungen der Antragstellerin vor dem Widerruf ließen den Schluss zu, sie sehe es als zulässig an, die Aufsichtspflicht zugunsten ihres nicht erlaubten Lebensgefährten zu delegieren, was die erforderliche Verlässlichkeit infrage stellt. • Frühere Beschwerden (2009) und ein protokolliertes Klärungsgespräch, in dem ähnliche Verhaltensweisen angesprochen wurden, untermauern ein wiederkehrendes Problemmuster und sprechen gegen die Annahme einer gegenwärtigen Zuverlässigkeit. • Die kurzzeitige Abwesenheit, die Betreuung eines einzelnen Kindes oder die Vertrautheit des Lebensgefährten rechtfertigen keine andere Bewertung; die Tagespflege ist eine höchstpersönliche Aufgabe, die nicht auf Unberechtigte delegiert werden darf. • Eine bloße behördliche oder richterliche Belehrung in der Vergangenheit und Fortbildungen heben neu auftretende Zweifel an der Eignung nicht auf; bei neuen Sachverhaltselementen ist das aktuelle Erscheinungsbild entscheidend. • Eine mögliche Wiedererteilung ist nur in einem gesonderten Wiedererteilungsverfahren zu prüfen, in dem die aktuelle Beseitigung der Defizite zu beurteilen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin wegen erheblicher Defizite in ihrer Zuverlässigkeit nicht mehr geeignet im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII ist, weshalb der Widerruf der Tagespflegeerlaubnis rechtmäßig war. Die vorgelegten Einlassungen und die spätere E-Mail-Richtigstellung genügten nicht, um eine augenfällige Wiederherstellung der Zuverlässigkeit zu belegen. Frühere Beschwerden und das Gesamtbild der Vorgänge rechtfertigen es, die Wiedererteilung nicht bereits im Eilverfahren zu prüfen; dies bleibt einem gesonderten Wiedererteilungsverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.