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Urteil

1 K 2193/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0303.1K2193.14.00
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Leitsätze

Fehlende Eignung zur Kindertagespflege bei Belassen der Pflegekinder in der Obhut der Haushaltshilfe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlende Eignung zur Kindertagespflege bei Belassen der Pflegekinder in der Obhut der Haushaltshilfe Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer der Klägerin gemäß § 43 SGB VIII erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Die 43-jährige verheiratete Klägerin ist gelernte Kinderarzthelferin. Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den SKF Stolberg erteilte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII im Verbund (§ 4 Abs. 2 KiBiz) mit einer weiteren Tagespflegeperson. Mit weiterer Verfügung vom 2. Juli 2013 erhielt sie von der Beklagten die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII (Kategorie II) für sich alleine. Die Erlaubnis wurde erteilt für die Betreuung von bis zu fünf Kindern, wobei sich die Platzzahl auf die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge bezog. Am 28. April 2014 ereignete sich im Haushalt der Klägerin ein Unfall, bei dem ihr leibliches Kind von einem der Betreuungskinder die Treppe herabgestoßen worden war. Sie selbst hatte den Vorfall nicht bemerkt, da sie vorübergehend außer Haus gewesen war. Die Tochter und weitere fünf Betreuungskinder wurden in dieser Zeit von ihrer damaligen Haushälterin, Frau E. , beaufsichtigt. Nachdem das Jugendamt am 6. Mai 2014 telefonisch von der Klägerin und Frau E. über das Unfallgeschehen informiert worden war, hörte es beide zu dem Vorfall an. Während der Hergang des Unfalls im Wesentlichen unstreitig war, wurde die Reaktion der Klägerin unterschiedlich dargestellt. Frau E. erklärte, dass die Klägerin sehr aufgebracht und wütend gewesen sei und den Jungen K. , der den Unfall herbeigeführt hatte, mit der Hand ins Gesicht geschlagen und ihn den Rest des Nachmittags im Bett gelassen habe. Die Klägerin räumte ein, dass sie auf den Jungen, der ihre Tochter die Treppe herab gestoßen hatte, wütend gewesen sei und ihn den ganzen Nachmittag im Bett gelassen habe. Sie bestritt allerdings, dass sie das Kind geschlagen habe. Nach Einholung einer eidesstattlichen Versicherung von Frau E. vom 19. Mai 2014 und weiterer schriftlicher Stellungnahmen der Klägerin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2014 die der Klägerin am 1. Juli 2013 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit sofortiger Wirkung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Die Klägerin suchte im Verfahren 1 L 452/14 bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Erörterungstermin vom 31. Juli 2014 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die der Klägerin persönlich erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 2. Juli 2013 nicht widerrufen worden und weiterhin in Kraft sei. Mit Verfügung vom 5. August 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der mit Bescheid vom 2. Juli 2013 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege an und führte aus, dass zahlreiche Risikofaktoren Anhalt für die Annahme gäben, dass die Klägerin nicht (mehr) die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII besitze. Als solche Anhaltspunkte wurden gewertet die unterlassene unverzügliche Unterrichtung des Jugendamtes über den Treppensturz vom 28. April 2014 unter Beteiligung des Tagespflegekindes K. , das ohne Not erfolgte Zurücklassen der Kinder in der Obhut einer zur Tagespflege nicht befugten und nach Schilderung der Klägerin völlig unfähigen dritten Person am 28. April 2014, die Meldung einer Kindeswohlgefährdung am 6. Mai 2014 durch Frau E. mit dem nicht entkräfteten Vorwurf der verbalen und körperlichen Misshandlung des Kindes K. sowie die Vernachlässigung dieses Kindes über einen Zeitraum von mehreren Stunden mit der bewussten Inkaufnahme einer körperlichen und seelischen Schädigung. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu diesen Vorwürfen schriftlich Stellung genommen hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2014 die mit Bescheid vom 2. Juli 2013 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege und begründete dies im Wesentlichen mit Zweifeln an der persönlichen Eignung der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Ergänzend zu den im Anhörungsschreiben gemachten Vorwürfen wurde dargelegt, dass es nach den eigenen Angaben der Klägerin zu mehrmaligen Überschreitungen der erlaubten Betreuung von maximal fünf Kindern gekommen sei. Tatsache sei, dass sie am 28. April 2014 alle im Haushalt befindlichen Tagespflegekinder sowie ihr eigenes Kind im Haushalt zurückgelassen habe, um eine Bank und im Anschluss daran einen Arzt aufzusuchen. Sie habe wiederholt ungeschulte Mitarbeiterinnen als Vertretung zur Betreuung der Kinder eingesetzt. So habe sie von Dezember 2013 bis Mai 2014 Frau E. als Haushaltshilfe beschäftigt, die nach ihren, der Klägerin, eigenen Angaben ein grenzüberschreitendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Für sie habe weder ein erweitertes Führungszeugnis noch eine Tagespflegeerlaubnis vorgelegen. Auch wenn der Vorwurf der Kindesmisshandlung letztendlich nicht habe geklärt werden können, sei das Kindeswohl in jedem Fall höher zu bewerten als das Verdienstinteresses der Klägerin. In dem Bescheid wurde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil anderweitig der in § 8a SGB VIII normierte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nicht sichergestellt werden könne. Die Klägerin suchte erneut im Verfahren 1 L 776/14 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 2. Dezember 2014 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Interesse der Klägerin an einer Erwerbsmöglichkeit in Gestalt des Bezugs der Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII hinter dem Interesse der Beklagten an der Erfüllung ihres Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII zugunsten der Kinder zurückstehen müsse. Das Gericht maß dem unmittelbar und ständig zu gewährleistenden Schutz des Kindeswohls eine höhere Bedeutung bei als der ‑ vorübergehenden ‑ materiellen Besserstellung der Klägerin. Die Klägerin hat am 17. November 2014 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Widerrufsbescheides verfolgt. Sie weist darauf hin, dass der Treppensturz am 28. April 2014 ihre Tochter und damit nicht unmittelbar die Kindertagespflege betroffen habe. An diesem Tag habe sie die Kinder vorübergehend in der Obhut von Frau E. zurücklassen müssen, um wegen massiver Übelkeit einen nahegelegenen Arzt aufzusuchen. Sie habe dies für zulässig gehalten, zumal sie für ihre Abwesenheit den Mittagsschlaf der Tagespflegekinder genutzt und der Aufsichtsperson klare und unmissverständliche Anweisungen gegeben habe. Eine Vertretungsregelung für derartige Fälle sei beim Jugendamt der Beklagten nicht vorgesehen. Der Vorwurf einer verbalen und körperlichen Misshandlung des Kindes K. L. werde nachdrücklich bestritten und sei offenbar als Racheaktion von Frau E. zu werten, weil dieser Vorwurf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der ihr gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigung erhoben worden sei. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII entbehre jeder Grundlage. Sie besitze ein Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege, sei bereits länger als qualifizierte Tagespflegeperson tätig, habe ein eigenes Kind und die Eltern der von ihr in der Vergangenheit betreuten Tageskinder hätten sich stets zufrieden über ihre Arbeit geäußert. Die Tageskinder seien immer gerne gekommen und hätten sich bei ihr sehr wohl gefühlt. Auch sei sie kooperationsbereit und habe in der Vergangenheit regelmäßig an den Austauschtreffen des Jugendamtes teilgenommen. Sie habe mehrfach auf die mangelhafte Vertretungsregelung bei den Tagespflegepersonen hingewiesen und eigene Lösungsvorschläge unterbreitet. Keinesfalls habe sie ständig fremde Personen mit der Betreuung der Tageskinder betraut. Bei den von der Beklagten benannten Personen habe es sich um Bekannte oder Freunde bzw. um Haushaltshilfen gehandelt, die ‑ wie auch Frau E. ‑ bei ihr gekocht, geputzt und eingekauft hätten. Dass sie keine Überschreitungen bei der Höchstzahl der betreuten Kinder zugelassen habe, belege bereits der Umstand, dass an dem besagten Unfalltag, dem 28. April 2013, die gelegentlich auch betreuten Zwillinge der Frau E. bewusst nicht anwesend gewesen seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen für eine Widerruf der nach § 43 SGB VIII erteilten Pflegeerlaubnis für rechtmäßig und verbleibt bei ihrer Auffassung, wonach die Eignung der Klägerin zur Tagespflege im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII weggefallen sei. Bei der Frage, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII vorlägen, müsse eine vorläufige Beurteilung von Anknüpfungs-, Hilfs- und Befundtatsachen vorgenommen werden. Danach müsse das Jugendamt im Rahmen des ihm prärogativ eingeräumten Beurteilungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen, dass nach vorläufiger fachlicher Beurteilung des bekannt gewordenen Tatsachenmaterials die Gefährdung des Wohls eines Kindes nicht ausgeschlossen erscheine. Anhaltspunkte seien deshalb auch dann gewichtig, wenn eine Kindeswohlgefährdung nach fachlicher Beurteilung zwar nicht naheliege, im Sinne einer begründeten Wahrscheinlichkeit aber möglich erscheine. Demgemäß sei die Risikoabschätzung niederschwellig anzusetzen. Als Risikofaktor werde gewertet, dass die Klägerin am 28. April 2014 fünf Tagespflegekinder in der Obhut einer dritten Person gelassen habe, die über keine Tagespflegeerlaubnis verfügt habe. Zusätzlich sei das Tagespflegekind K. über mehrere Stunden unversorgt in einem Bett in der oberen Etage des Hauses belassen worden. Darüber hinaus bestünden Verdachtsmomente hinsichtlich eines massiven körperlichen und verbalen Übergriffs auf dieses Kleinkind. Das Belassen von Tagespflegekindern in der Obhut von Hauswirtschaftskräften sei wiederholt erfolgt, und zudem habe die Klägerin regelmäßig gegen die in der Erlaubnis ausgesprochenen Auflage verstoßen, nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen. So hätten am 28. April 2014, dem Unfalltag, insgesamt sieben vertragliche Betreuungsverhältnisse bestanden, zu denen auch die beiden Betreuungen der Zwillinge der Frau E. gehört hätten. Die Kooperationsbereitschaft und Kritikfähigkeit der Klägerin lasse zu wünschen übrig. Über den durchaus gravierenden Schadensfall an diesem Tag sei das Jugendamt erst verspätet von der Klägerin unterrichtet worden. Der Unfall stehe durchaus im Zusammenhang mit der Kindertagespflege, weil ein Pflegekind den Sturz der Tochter der Klägerin verursacht habe. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht nur ihre Anzeigepflicht verletzt, sondern zunächst versucht, den Vorfall durch falsche Angaben zu verschleiern. Denn erst im Rahmen eines Gesprächs am 8. Mai 2014 habe sich herausgestellt, dass sie zum Zeitpunkt des Treppensturzes nicht in der Tagespflegestelle anwesend gewesen sei. Allein dieser Umstand belege, dass sie die für eine Tagesmutter erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht mehr besitze. Sie habe die ihr anvertrauten Tagespflegekinder am 28. April 2014 auch nicht wegen eines medizinischen Notfalls allein in der Obhut der Frau E. gelassen. Denn mit Blick darauf, dass bereits für den späteren Nachmittag ein Arztbesuch terminiert gewesen sei und sie offenbar noch Zeit genug gehabt habe, zunächst noch eine Bank aufzusuchen, um dort Geld abzuheben, schließe die Annahme eines akuten medizinischen Notfalls aus. Erweise sich eine Pflegeperson als für die Kindertagespflege ungeeignet, so sei die ihr nach § 43 SGB VIII erteilte Erlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Vertrauensschutz oder Ermessensgesichtspunkte spielten insoweit keine Rolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er ist formal nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Klägerin zuvor nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der mit Bescheid vom 2. Juli 2013 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit hiernach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die der Behörde Ermessen einräumende Vorschrift des § 47 Abs. 1 SGB X, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch bei Unanfechtbarkeit für die Zukunft widerrufen werden darf, ist nicht anwendbar, weil ein solcher Widerruf weder durch Rechtsvorschrift zugelassen noch in dem Erlaubnisbescheid vom 2. Juli 2014 vorbehalten war. Vgl. hierzu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2014 ‑ 4 B 48/14 ‑, ZKJ 2014, 395; juris Rn. 16. Auch eine in der Literatur teilweise geforderte (entsprechende) Anwendung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII als lex specialis zu den §§ 44 ff. SGB X, vgl. Uhl in: Krug/Riehle, SGB VIII, Lose-Blatt-Sammlung Stand: August 2014, § 43 Rn. 42, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dem Jugendamt auch dort kein Ermessen eingeräumt wird. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Bei dem Erlaubnisbescheid vom 2. Juli 2013 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dessen Aufhebung war geboten, weil sich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hat, die bei seinem Erlass vorgelegen haben. Denn die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erforderliche Eignung der Klägerin zur Kindertagespflege war (jedenfalls) ab dem 28. April 2014 nicht mehr gegeben. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass die Klägerin die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung besaß. Der Begriff der "Eignung" der Tagespflegeperson in § 43 Abs. 1 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 ‑ 12 B 815/12 ‑, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 22. November 2012 ‑ 12 B 1252/12 ‑, juris Rn.19; VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 ‑ 2 L 193/06 ‑, juris Rn. 23. Zur Kindertagespflege geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Zu den für die Eignung als Persönlichkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften gehört unter anderem, dass die Pflegeperson über eine ausreichend psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden, vgl. Uhl, a.a.O., § 43 Rn. 27. Daneben umfasst der Begriff der persönlichen Eignung die Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt dann, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2014 ‑ 4 B 48/14 ‑, a. a. O., Rn. 18, m. w. N. Ferner muss eine Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. Diesen Anforderungen muss eine Tagespflegeperson auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung genügen, vgl. Lakies in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage, § 43 Rn. 15, m. w. N. Nach Prüfung durch den SKF Stolberg erfüllte die Klägerin diese Anforderungen bei Erteilung der Erlaubnis am 2. Juli 2013. Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze durfte die Beklagte bei Erlass des Widerrufsbescheides am 6. November 2014 allerdings zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin diese Eignung zur Kindertagespflege nicht mehr besaß. Diese Einschätzung durfte die Beklagte zunächst auf den Umstand stützen, dass die Klägerin die ihr zur Kindertagespflege anvertrauten Kinder am 28. April 2014 vorübergehend allein in der Obhut der Haushaltshilfe, Frau E. , ließ. Dabei war der Klägerin bekannt, dass Frau E. über keine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügte. Um eine anderweitige Vertretung hat sie sich nach eigenem Bekunden an diesem Tag nicht bemüht. Ein akuter medizinische Notfall, der das vorübergehende Belassen der Kinder in der Obhut einer für die Pflege nicht lizensierten Aufsichtskraft zwingend erforderlich gemacht hätte, lag ersichtlich nicht vor, was bereits daran deutlich wird, dass die Klägerin vor dem Arztbesuch noch eine Bank aufsuchte, um dort Geld abzuheben. Die Klägerin durfte die vertraglich übernommene Betreuung der Kinder zu deren Wohl nicht ohne zwingenden Grund an eine andere Person abgeben, zumal wenn diese ‑ wie hier ‑ über keine eigene Erlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern verfügte. Die Wahrung des Kindeswohls ist ‑ außer in Notsituationen ‑ keinem Kompromiss zugänglich, sondern verlangt eine strikte Einhaltung der für eine Betreuung geltenden Vorsichtsregeln. Die regelmäßige für längere Zeiten angebotene Kindertagespflege hat insofern die Eignung des Betreuenden zur Voraussetzung und stellt deshalb eine höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung dar, deren alleinige Erfüllung auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden darf. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 ‑ 12 B 1252/12 ‑, juris Rn. 21. Für die Annahme, dass die Klägerin persönlich für die Kindertagespflege ungeeignet war, spricht auch ihr gesamtes im Kontext mit dem Unfall an den Tag gelegtes Verhalten gegenüber dem Jugendamt. Den Vorfall vom 28. April 2014 meldete sie erst mit einem Anruf vom 6. Mai 2014. An diesem Tag hatte auch Frau E. , der die Klägerin zwischenzeitlich fristlos gekündigt hatte, das Jugendamt angerufen und den Vorfall vom 28. April 2014 aus ihrer Sicht geschildert. In ihrer Darstellung der Vorkommnisse um den Treppensturz ihrer Tochter gab die Klägerin ihre Abwesenheit während des Unfalls zunächst nicht an, was nicht anders zu verstehen ist, als dass sie dies als eine Verletzung ihrer Aufsichtspflichten durchaus erkannt hatte und diese verschleiern wollte. Weder in den Anhörungsniederschriften des Jugendamtes noch im Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft in dem gegen sie gerichteten Strafbefehls- bzw. Strafverfahren finden sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr fehlerhaftes Verhalten umfassend eingesehen hätte. Stattdessen sucht sie nach Ausflüchten und versucht mit zum Teil unangemessener Ausdrucksweise, die Schuld an den Vorkommnissen während ihrer Abwesenheit Frau E. zuzuschieben. Dabei scheut sie nicht davor zurück, die von ihr selbst ausgewählte und angestellte Haushaltshilfe, der sie die Pflegekinder und ihr eigenes Kind anvertraut hat, als "kritiklos", "frech und dreist" sowie "grenzüberschreitend" zu bezeichnen, was weit von einem reflektierten und mit Blick auf die Eignung zur Kindertagespflege zu fordernden einsichtsvollen Verhalten entfernt liegt. Vielmehr zeigt sich das Bild einer Person, die für die verantwortungsvolle Aufgabe einer Kindertagespflegerin nicht geeignet ist. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin in dem Strafverfahren vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden ist, weil ihr die Begehung der vorgeworfenen Taten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage muss nicht entschieden werden, ob sich die Klägerin auch deshalb als ungeeignet für die Kindertagespflege erwiesen hat, weil sie zeitweise mehr als die ihr erlaubten fünf Kinder betreut hat. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob sich zeitweise mehr als fünf Kinder in ihrem Haushalt zur Betreuung aufgehalten haben. Denn in Nr. 2 Satz 2 des Erlaubnisbescheides vom 2. Juli 2013 wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Platzzahl von fünf Kindern nicht auf die durchschnittliche Anzahl der betreuten Kinder, sondern auf die Zahl der angemeldeten Kinder bezieht. Am 28. April 2014 bestanden nach Angaben der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, allerdings sieben Betreuungsverträge. Lediglich zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung einer Tagespflegeperson der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 ‑ 12 B 815/12 ‑, juris Rn. 3, m. w. N., sodass es der Klägerin unbenommen bleibt, gegebenenfalls in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten eine neue Erlaubnis zur Kindertagespflege zu beantragen, sofern die Zweifel an ihrer Eignung ausgeräumt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.