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Urteil

12 A 283/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1117.12A283.13.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 4. Juni 2012 wird mit Wirkung vom 17. November 2014 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Gerichtskosten werden für das Verfahren beider Instanzen nicht erhoben.

Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 4. Juni 2012 wird mit Wirkung vom 17. November 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Gerichtskosten werden für das Verfahren beider Instanzen nicht erhoben. Das Berufungsurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit und Aufrechterhaltung einer vom Beklagten gegenüber der Beigeladenen als Einrichtungsträger verfügten und auf persönliche fachliche Mängel gestützten Untersagung, die Klägerin weiter als Leiterin eines Kindergartens zu beschäftigen. Die im Jahre 1956 geborene Klägerin trat Anfang 1993 als Leiterin des Kindergartens O. „I. “ in den Dienst der Beigeladenen. Nach etlichen Beschwerden von Mitarbeiterinnen dieses Kindergartens über die Klägerin und erfolglos gebliebenen Gesprächen zwischen ihr und der Beigeladenen sprach letztere mit Zustimmung des Personalrats die Kündigung des Arbeitsverhält-nisses zu Mitte 1994 aus. Das Arbeitsgericht Q. gab der Kündigungsschutzklage der Klägerin statt. Im Berufungsrechtszug vor dem Landesarbeitsgericht I1. schlossen die damaligen Beteiligten einen Vergleich, demzufolge die Kläge-rin seit Mitte August 1996 als Leiterin des in O. neu errichteten kommuna-len Kindergartens „N. “ (im Vergleich als „ C. “ bezeichnet) tätig wur-de. Nach Beschwerden von Eltern über die Qualität der dortigen Kindergartenar-beit und damit verbundenen Vorwürfen gegen die Klägerin sowie nach Verset-zungsanträgen aller weiteren Mitarbeiterinnen dieses Kindergartens erwog die Beigeladene Anfang 2001 eine Rückstufung der Klägerin zur Gruppenleiterin. Die Klägerin war aber nicht zu einem Verzicht auf ihre Leitungsfunktion bereit. Von einer seinerzeit angedachten Änderungskündigung nahm die Beigeladene man-gels Erfolgsaussicht Abstand. Nach zehn Supervisionsterminen mit dem Mitarbei-terteam des Kindergartens „N. “ ab Herbst 2001 trat eine vorübergehende Beruhigung der Situation ein. Seit Sommer 2011 ergaben sich erneut Schwierigkeiten in diesem Kindergarten, ausgelöst durch abermalige Beschwerden von Eltern und Mitarbeiterinnen über die Arbeitsweise und das Verhalten der Klägerin. Im Oktober 2011 stellte die Beigeladene in einem Gespräch mit dem Mitarbeiterteam erhebliche Spannungen zwischen der Klägerin und zwei Erzieherinnen fest. Daraufhin veranlasste die Beigeladene die Einschaltung der Fachberaterin für kommunale Kindergärten des Kreises Q. . Im November 2011 verschärften sich die Spannungen zwischen der Klägerin und den übrigen Mitarbeiterinnen des Kindergartens, und in einem Gespräch mit der Beigeladenen bemängelte der Elternbeirat fehlende Kompetenz der Klägerin und sah bei ihr besondere Schwierigkeiten in der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Die Beigeladene nahm dies zum Anlass, im Januar 2012 sieben Abmahnungen wegen behaupteter arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen gegen die Klägerin auszusprechen, denen diese aber nachhaltig entgegentrat. In der Folge kam es zu weiteren massiven Beschwerden von Eltern und Mitarbeiterin-nen über die Klägerin; einige Eltern weigerten sich, ihre Kinder für die Dauer der dortigen Tätigkeit der Klägerin in den Kindergarten „N. “ zu schicken. Mitte März 2012 fand im Kindergarten ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Fachberaterin des Kreises Q. und einer Mitarbeiterin des von der Beigeladenen mittlerweile eingeschalteten Beklagten statt. Die Mitarbeiterin des Beklagten vermerkte dazu, dass die Klägerin sehr wenig in der Lage sei, ihren Anteil an der in der Einrichtung vorherrschenden Situation zu sehen. Auf Grund des hohen Eskalationsgrades und des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin sei deren Weiterbeschäftigung in der Einrichtung durchaus kritisch zu bewerten. Zunächst sei aber das Ergebnis einer vereinbarten Hospitation in der Einrichtung durch die Fachberaterin des Kreises abzuwarten. Die Fachberaterin des Kreises Q. teilte der Beklagten zur Bewertung ihrer Beobachtungen vom 4. April 2012 anlässlich einer unangemeldeten Hospitation im Kindergarten mit, dass die dortige Eskalation sehr hoch einzustufen sei und man durchaus von einem harten Konflikt sprechen könne. Alarmzeichen seien insbesondere die Abwanderungsabsichten der pädagogischen Fachkräfte und die Tatsache, dass der Konflikt die Grenzen der Einrichtung schon verlassen habe. Es seien dringend Maßnahmen erforderlich, um die Leitung und die Mitarbeiterinnen aus den kontraproduktiven Entwicklungen heraus zu steuern. In ihrer Bewertung der Beobachtungen anlässlich einer weiteren unangemeldeten Hospitation am 25. April 2012, die im Rahmen einer Dienstbesprechung der Klägerin mit fünf pädagogischen Fachkräften im Kindergarten stattfand, hielt die Fachberaterin mit näheren Ausführungen fest, dass sich deutliche Mängel in den Führungskompetenzen der Leitung gezeigt hätten. Wegen der Störungen der Wechselbeziehungen zwischen Team, Leitung und Eltern mit einhergehendem Vertrauensverlust und aufgrund des fachlichen Mangels an Führungskompetenzen der Leitung seien in diesem Stadium positive Entwicklungen langfristig nicht zu erwarten. Anfang Mai 2012 kam es zu einem Gespräch des Beklagten mit der Klägerin und der Fachberaterin des Kreises Q. . Dabei erklärte die Klägerin laut Protokoll des Beklagten, für sie stünden die Kinder an erster Stelle und ihr sei das Kindes-wohl ganz wichtig. Die anwesenden drei Mitarbeiter des Beklagten gewannen im Gespräch den Eindruck, dass die Klägerin zwar ihre eigenen Konfliktanteile zu bearbeiten versuche, andererseits aber eine deutliche Tendenz erkennen lasse, dass alle Störungen und Konflikte von außen her kämen und auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Sie könne zwar sehr mütterlich und emotional auf Menschen eingehen, habe aber nicht den Gesamtüberblick, den man bei einer Leiterin voraussetze, und bleibe weit hinter den qualitativen Ansprüchen an eine Kindergartenleiterin zurück. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für ein Management eines Kindergartens. Auch die Beziehung zu den Eltern scheine gestört. Alle Vorkommnisse, insbesondere auch die Themen, die mit Aufsicht zu tun hätten, seien unbearbeitet. Eine Woche später führten eine Mitarbeiterin des Beklagten und die Fachberaterin des Kreises Q. auch mit zwei Vertretern der Beigeladenen ein Gespräch. Hierüber vermerkte die Mitarbeiterin des Beklagten ihre Einschätzung, dass die Beigeladene mit der vorliegenden Situation überfordert sei und die Rechtslage möglicherweise nicht richtig einschätze. Es sei nicht möglich, als Folge einer Tätigkeitsuntersagung, die nur die Rolle der Leitung betreffen würde, eine Kündigung auszusprechen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 untersagte der Beklagte bezüglich des Kindergartens „N. “ zum einen der Beigeladenen die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Leiterin (Tätigkeitsuntersagung) und gab zum anderen der Beigeladenen als Einrichtungsträger auf, dem gesamten Team der Einrichtung für mindestens ein Kindergartenjahr Supervision durch einen Supervisor bzw. Beratung durch eine Beratungsfachkraft zu gewähren. Zur Begründung der Tätigkeitsunter-sagung führte der Beklagte aus, es gebe in der Einrichtung eine starke Verun-sicherung - wohl auch bei der Klägerin - und große Angst vor neuen Unfällen oder Vorfällen. Zwischen der Leiterin und mehreren Mitarbeitern herrsche ein Klima des Misstrauens, so dass etwa bei vorgekommenen Verletzungen kleiner Kinder oder der Gefahr ihrer Verletzung auf Grund fehlender Beaufsichtigung nicht mehr die Frage der Vermeidung solcher Vorfälle im Mittelpunkt stehe, sondern die Frage, ob die Leiterin oder Mitarbeiter oder andere an diesen Vorfällen die Schuld trügen. Der Beklagte bezog sich außerdem auf die Einschätzungen der Fachberaterin des Kreises Q. und seiner eigenen Mitarbeiterin anläss-lich der Einrichtungsbesuche und des Gesprächs mit der Klägerin. Im Übrigen sei es der Klägerin beispielsweise nicht gelungen, in der eskalierten und emotional aufgeladenen Situation in der Einrichtung Regeln aufzustellen, die es künftig aus-schließen sollten, dass Kindergartenkinder außerhalb der Einrichtung von Passanten aufgegriffen werden müssten und Unfälle infolge einer Aufsichtspflicht-verletzung geschähen. Die Klägerin lasse keine Einsicht erkennen, dass bei unter drei Jahre alten Kindern ein deutlich erhöhtes Aufsichtsbedürfnis bestehe. Darüber hinaus bestehe eine erhebliche Verunsicherung zwischen der Klägerin und den Eltern, die sich teilweise vehement schriftlich beschwerten und ihre Kinder nicht mehr durch die Klägerin betreut wissen wollten. Für eine Leiterin sei es wichtig, Sorgen und Gefühle von Eltern zumindest erst einmal anzunehmen und nicht sofort eine konträre, nicht akzeptierende Haltung einzunehmen. Das Vertrauensverhältnis mit der Beigeladenen als Einrichtungsträger sei gleichfalls nicht mehr vorhanden. Obendrein sei letztlich die Klägerin als Kindergartenleiterin zuständig für die Umsetzung von Bildung und Förderung und insbesondere auch für die Sicherung des Kindeswohls. Sie müsse mit „gutem Beispiel“ vorangehen und ihre Mitarbeiterinnen im Dialog und situativ auch mit klaren Anweisungen und Absprachen anleiten und Sicherheit geben können. Seine - des Beklagten - Fachkräfte und die des Kreisjugendamtes seien zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin dies nicht mehr könne und auf Grund der Wechselbeziehungen zwi-schen Team, Leitung und Eltern mit einem einhergehenden Vertrauensverlust und dem fachlichen Mangel der Klägerin im Ergebnis eine positive Entwicklung im Prozess langfristig nicht zu erwarten sei. Seine Fachkräfte sähen das Bemü-hen der Klägerin, an sich zu arbeiten und auf die Menschen zuzugehen. Er ver-kenne auch nicht, dass die Klägerin seit Jahren als Leiterin beschäftigt sei und dass eine emotional und sozial sehr schwierige Situation vorliege. All das könne aber nicht zum Überwiegen ihres Individualinteresses am Erhalt ihrer Funktion als Leiterin gegenüber dem durch das Kindeswohl bestimmten öffentlichen Inter-esse führen, zumal es sich hier nicht um ein generelles Tätigkeitsverbot handele. Da die Klägerin im Rahmen seiner Bemühungen, eine Lösung ohne eine formelle Entscheidung „auszuloten“, deutlich gemacht habe, dass sie als Leiterin weiter-arbeiten wolle, er aber die Sicherung des Kindeswohls als gesetzliche Aufgabe sicherstellen müsse, habe das öffentliche Interesse an der Tätigkeitsuntersagung als Leiterin überwogen. Allein das Ausprobieren anderer Maßnahmen wie etwa Supervision oder individuelle Fortbildung als aus Sicht der Klägerin mildere Mittel sei nicht in Frage gekommen, weil ein weiteres Zuwarten mit ungewissem Aus-gang aus Sicht der betreuten Kinder nicht hinnehmbar sei. Solche anderen Maß-nahmen würden letztlich ein Experimentieren mit dem Risiko einer weiteren Kon-fliktverschärfung und einer im Raum stehenden Kindeswohlgefährdung bedeuten. Auch die von der Klägerin angeführten Gründe für eine „hohe Unzufriedenheit“ der Erzieherinnen könnten nicht zu einem Überwiegen ihres Individualinteresses führen, weil es auch in anderen Einrichtungen zu Engpässen komme, ohne dass solch gravierende Probleme wie im Kindergarten „N. “ aufträten. Der Vor-wurf einer gravierenden permanenten Personalunterdeckung sei ohnehin nicht haltbar. Während die Beigeladene keine rechtlichen Schritte gegen den Bescheid vom 4. Juni 2012 unternommen hat, hat die Klägerin gegen die darin enthaltene Tätigkeitsuntersagung am 15. Juni 2012 Klage erhoben. Mit umfangreichen Ausführungen hat sie sich gegen die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe gewendet, ihr zur Last gelegte Vorkommnisse bestritten und behauptet, dass sie seit Jahren „gemobbt“ werde. Die Mitarbeiter, die maßgeblich für die aufgetretenen Spannungen verantwortlich gewesen seien, wären inzwischen nicht mehr in der Einrichtung tätig, so dass sich die Sachlage geändert habe. Dafür, dass sie entsprechend qualifiziert sei, den betroffenen Kindergarten zu leiten, werde förmlich beantragt, Beweis durch Einholung eines Fachgutachtens von einem Mitarbeiter eines unabhängigen fachpsychologischen Institutes zu erheben. Auf eine Vor- abentscheidung des Gerichtes über den Beweisantrag werde nicht bestanden. Ferner sind von der Klägerin das Fehlen einer ausreichenden Betriebserlaubnis und einer baurechtlichen Genehmigung für in der Einrichtung vorgenommene Ausbauarbeiten sowie allgemein die Verhältnisse im Kindergarten „N. “ als weitere Ursachen für aufgetretene Spannungen gerügt worden, die ihrer Ansicht nach allesamt auf deutliche Versäumnisse der Beigeladenen zurückzuführen seien. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2012 zu 1. (Tätigkeitsuntersagung) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat mit näheren Darlegungen seine Auffassung bekräftigt, dass die Klägerin nicht mehr geeignet sei, den Kindergarten „N. “ zu leiten, und dass dadurch das Wohl der betreuten Kinder gefährdet werde. Die Beigeladene hat mit im Einzelnen dargelegten Gründen in der Klage einen Ausdruck weiterhin fehlender Einsichtsfähigkeit der Klägerin in eigene Mängel gesehen und die Behauptung zurückgewiesen, dass die erheblichen Missstände im betroffenen Kindergarten, die zu der problembelasteten Situation geführt hätten, von ihr zu verantworten seien. Am 14. Juni 2012 hatte die Beigeladene in Folge der Beschäftigungsuntersagung nach anfänglicher bloßer Freistellung den Arbeitsvertrag mit der Klägerin fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum Jahresende 2012 gekündigt. Durch Urteil vom 16. November 2012 hat das Arbeitsgericht Q. auf Klage der Klä-gerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der beiden betroffenen Parteien nicht durch die vorgenannte Kündigung beendet worden ist bzw. wird, und die Beigeladene in Ansehung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren verurteilt, die Klägerin weiter als Kindergartenleiterin zu beschäftigen. Die dagegen von der Beigeladenen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht I1. mit Urteil vom 31. Mai 2013 abgewiesen. Soweit sich die Beigeladene auf eine fehlende Eignung der Klägerin berufe, fehle es für das Kündigungsverfahren an deren plausiblen Darlegung. Am 21. Dezember 2012 hatte die Beigeladene den Arbeitsvertrag mit der Klägerin in Ansehung mangelnder Reaktionen der Klägerseite auf den Versuch der Beigeladenen, nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Q. und auf Empfehlung des Einzelrichters erster Instanz eine einvernehmliche Lösung zu finden, abermals fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist, nunmehr zum 30. Juni 2013, gekündigt. In dem daraufhin angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren hat - nach Scheitern eines ersten - am 24. Juli 2013 ein weiterer Gütetermin stattgefunden. Inzwischen hat das Arbeitsgericht Q. der Kündi-gungsschutzklage der Klägerin erneut stattgegeben, den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nunmehr aber abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung zum Landesarbeitsgericht I1. eingelegt, über die im Januar 2015 entschieden werden soll. Anregungen des Verwaltungsgerichts auch in dessen zweiter mündlicher Verhandlung vom 4. Januar 2013, die Beteiligten, insbesondere die Klägerin und die Beigeladenen sollten sich um eine unstreitige Verfahrensbeendigung bemühen, sind insgesamt ebenfalls erfolglos geblieben. Mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen die Tätigkeitsuntersagung als unbegründet abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass diverse Tatsachen die Annahme rechtfertigten, die Klägerin sei für die Leitung des Kindergartens „N. “ nicht geeignet mit der Folge, dass das Wohl der dort betreuten Kinder nicht mehr ge-währleistet werde; der Beklagte habe die ihm dadurch eröffnete Ermessensent-scheidung, eine Tätigkeitsuntersagung zu verfügen, rechtsfehlerfrei getroffen. Maßgeblich sei insoweit vor allem, dass es der Klägerin an der für eine Kindergartenleitung unabdingbaren Fähigkeit mangele, die übrigen pädagogischen Mitarbeiterinnen sachgerecht zu führen, sich zum Wohle der ihr und dem Mitarbeiterteam anvertrauten Kinder stets hinreichend umsichtig zu verhalten und auf einen Ausgleich bei Konflikten in Mitarbeiterteam oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern hinzuwirken. Es sei offenbar entscheidend auf ihr Ver-halten zurückzuführen, dass im Kindergarten „N. “ aufgrund von massiven Spannungen in der Mitarbeiterschaft, aber auch im Verhältnis zwischen der Klä-gerin und nicht wenigen Eltern, ein zumindest teilweise schon als vergiftet zu bezeichnendes Klima vorherrsche, das den eigentlichen Zweck eines Kindergartens, junge Menschen zu betreuen und zu erziehen, in den Hintergrund treten lasse. Diese Missstände wirkten sich zwangsläufig auf das Wohl der betreuten Kinder aus und hätten in Einzelfällen bereits zu Gefährdungen oder gar Verletzungen - ohne dass diese von der Klägerin verschuldet sein müssten - von Kindern geführt, also deren körperliches Wohl beeinträchtigt. Dass die Rivalitäten zwischen der Klägerin und ihrer Stellvertreterin vor allem im Jahre 2011, wie sie durch den Akteninhalt überdeutlich dokumentiert würden, aber auch das belastete Verhältnis der Klägerin zu anderen Mitarbeiterinnen im Kindergarten entsprechend den klägerischen Angaben allein darauf beruhen sollten, dass alle übrigen Mitarbeitern sie „gemobbt“ hätten, werde durch den umfangreichen Akteninhalt eindeutig widerlegt. Es stelle sich als ausgeschlossen dar, dass alle Beschwerden der Mitarbeiter auf einem abgestimmten Verhalten beruhen sollten mit dem einzigen Ziel, die Klägerin durch bewusst wahrheitswidrige Behauptun-gen aus dem Dienst zu drängen. Vielmehr sei offenkundig die Klägerin ihrerseits nicht in der Lage, den in ihrem persönlichen Verhalten wurzelnden entscheiden-den Ursachenbeitrag für die seit vielen Jahren zu beobachtenden massiven Probleme im Umgang mit ihren zahlreichen verschiedenen Mitarbeiterinnen zu erkennen. Die Klägerin habe außerdem gezeigt, dass sie die Gesamtverantwortung für einen Kindergarten auch hinsichtlich einer sachgerechten Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gegenüber den ihr und ihren Mitarbeiterinnen anvertrauten Kindern nicht ausreichend tragen könne. Anstatt in der Folge von Verletzungen von Kindern und unbemerktem Weglaufen einzelner aus ihren Gruppen während der Betreuungszeiten, zu denen es unstreitig gelegentlich gekommen sei, auf eine wirksamere und nachhaltige Veränderung der Betreuungssituation und eine eindeutige Klärung der Zuständigkeiten für die Aufsichtspflicht und für deren zuverlässige Wahrnehmung auch durch die übrigen Mitarbeiter hinzuwirken, habe die Klägerin sich jeweils auf die Klärung von Schuldzuweisungen fokussiert. Zudem sei es bereits ein erheblicher Mangel, als Leiterin des Kindergartens nicht schon im Vorfeld für klare und eindeutige Regelungen zur jederzeitigen Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und für wirksame Maßnahmen zu ihrer Einhaltung gesorgt zu haben. Einen Eignungsmangel stelle es ferner dar, dass die Klägerin gegenüber Kindeseltern wiederholt ein unangemessenes Verhalten gezeigt habe. Es sei nicht hinnehmbar, wenn eine Kindergartenleitung gegenüber den Eltern immer wieder einmal vorkommende Verletzungen und kleinere Unfälle teilweise gar nicht von sich aus erwähne oder sie bagatellisiere. Ebenso wenig akzeptabel und Ausdruck eines Organisations- bzw. Verhaltensmangels der Klägerin sei es, dass ein Kind unbemerkt von der Mitarbeiterschaft des Kindergartens stundenlang in eingenässter Kleidung bleiben könne, dass die Klägerin als Reaktion auf unbeobachtet gebliebene „Doktorspiele“ von Kindern während der Betreuungszeit lediglich äußere, dass das betroffene Mädchen das Nein-Sagen in einer solchen Situation erlernen müsse, und dass die Klägerin im Falle eines aus einem Darmriss blutenden Mädchens gegenüber der Kindesmutter die Verletzungsursache falsch dargestellt bzw. verharmlost sowie sich nicht umgehend um eine angemessene medizinische Versorgung des verletzten Mädchens gekümmert habe. In all diesen Fällen habe die Klägerin nicht erkennen lassen, dass sie die Anliegen und Sorgen von Kindeseltern zunächst einmal wahrnehme und akzeptiere; stattdessen habe sie sich gegenüber den Eltern lediglich positioniert und eine konträre Auffassung geäußert. Für die Feststellung eines Eignungsmangels als Kindergartenleiterin sei es obendrein bedeutsam, dass die Klägerin anlässlich des zweiten Supervisionstermins mit der Fachberaterin des Kreises Q. am 25. April 2012 nicht einmal annähernd in der Lage gewesen sei, die stattfindende Dienstbesprechung angemessen vorzubereiten, strukturiert, effektiv und kompetent durchzuführen und zu eindeutig umsetzbaren Ergebnissen zu bringen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe - insbesondere auch mit Blick auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten - wird auf das verwaltungsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2013 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zugelassen, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 2013 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbedingt gestellten “Beweisantrag zur Frage der Eignung der Klägerin“ weder in der mündlichen Verhandlung noch später in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gewürdigt und beschieden hat. Die Klägerin begründet ihre Berufung nunmehr im Ansatz wie folgt: Die Tätigkeitsuntersagung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten - namentlich in ihrer Berufsfreiheit -, weil keine Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass sie die für die Leitung eines Kindergartens erforderliche Eignung nicht besitze. Sie habe die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs als Kindergartenleiterin bereits mit einer entsprechenden Ausbildung und den sich anschließenden Prüfungen nachgewiesen und leide nicht unter einer Wesensveränderung oder einer sonstigen Erkrankung, die einen Eignungsmangel bedingen könne oder in der Vergangenheit bedingt haben könnte. Die Klägerin habe auch bei gelegentlichen Reibereien und Auseinandersetzungen mit der Anstellungsbehörde zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Anlass zu Zweifeln an der Eignung als Kindergartenleiterin gegeben. Dass es vor 20 Jahren den Versuch der damaligen Gemeindeverwaltung gegeben habe, die gelegentlich ihre Meinung pointiert vortragende, kritik- und einsichtsfähige Klägerin freizusetzen, habe mit der Eignung als Kindergartenleiterin ebenso wenig zu tun wie der Umstand, dass sie wegen ihrer klaren und unerschrockenen Art bis zuletzt dem Personalrat angehört und dort gezeigt habe, dass sie organisiert und akzentuiert vorzutragen sowie zu strukturieren verstehe. Damit habe sie indes auch Reibungsflächen geboten, die das wahre Motiv für den Versuch ihrer Ablösung sein könnten. So habe die beigeladene Gemeinde in einer baulichen und sächlichen Ausnahmesituation von Mitte 2011 bis Anfang 2012, in der der Kindergarten „N. “ jenseits der nach § 45 SGB VIII zugelassenen Nutzung auf Anweisung der dienstvorgesetzten Gemeindeverwaltung habe geführt werden müssen, verschiedene Elternproteste, die im wesentlichen die Beaufsichtigung während der Gruppenarbeit betroffen hätten, zum Anlass genommen, ihr gegenüber ein diesbezügliches Verhalten abzumahnen. Die Abmahnungen zeigten, dass die Beigeladene zutreffend nicht von einem Unvermögen der Klägerin, sondern von einem Nichtwollen aus Protest ausgegangen sei. Auch wenn sie den Abmahnungen in der Sache und der Zuordnung nach differenziert entgegengetreten sei, habe nach den Abmahnungen die personelle Enge der Ausstattung durch die Gemein-de bezeichnenderweise ein Ende gefunden und seien danach keine relevanten Vorkommnisse mehr zu verzeichnen, die eine - ohnehin auch bis Mitte 2011 und deutlich später nicht diskutierte und nicht festgestellte - fehlende Eignung hätten begründen oder erahnen lassen können. Erst zum Kindergartenjahr 2013/2014 sei die Einrichtung „N. “ auch auf das der personellen und räumlichen Ausstattung angemessene Maß heruntergefahren und als nur noch eingruppig geführt worden. Die Ereignisse zeigten bei einer Gesamtschau, dass sie trotz des erkennbaren Druckes der Behörden in der Lage gewesen und weiterhin sei, ihre Funktion als Kindergartenleiterin ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wenn der Beklagte aufgrund der Berichte der Gemeinde und der teilweisen Widerstände der Mitarbeiter im Kindergarten, die sich durch die Gemeindeverwaltung in ihrem Protest gegen sie als Leiterin des Kindergartens bestärkt gesehen hätten, Spannungen im Team des Kindergartens ausgemacht und unter Ziff. 2. des angefochtenen Bescheides eine Supervision für das gesamte Team des Kindergartens einschließlich der Klägerin angeordnet habe, sei das für sich gesehen durchaus korrekt. Es werfe aber ein bezeichnendes Licht auf die Beigeladene, dass diese Maßnahme, obwohl sie dringend und sinnvoll sei, bis heute auf sich warten lasse und nicht angegangen worden sei. Es zeige demgegenüber ihre Führungsqualitäten, dass sie - noch bevor die Verfügung des Beklagten ergangen sei - bereits selbst Kontakt mit einem entsprechenden Coach zur Situationsverbesserung aufgenommen habe, nachdem die Beklagte und die Beigeladene insoweit nichts unternommen hätten. Die Klägerin habe auch keine vorwerfbaren Handlungen gegen Kinder begangen; sie habe sich weder an Kindern vergriffen noch pädagogisch Abwegiges angeordnet bzw. zugelassen, Pflaster auf Kindermünder geklebt oder den Kindern sonst ein Haar gekrümmt. Sie sei vielmehr Opfer eine Kampagne geworden, die jedoch zu keinem Zeitpunkt bei den Kindern angekommen sei. Es bleibe vielmehr unklar, aufgrund welcher Tatsachen ein gerechtfertigter Rückschluss auf ihre fehlende Eignung oder gar eine Kindeswohlgefährdung gezogen werde. Die seinerzeit abgemahnten Verhaltensweisen hätten die Klägerin nur zu einem kleinen Teil betroffen und lediglich ihre konkreten Leistungen als Betreuerin, nicht aber als Kindergartenleiterin widergespiegelt. Wären Anhaltspunkte für eine Leistungsschwäche der Klägerin zu Tage getreten, hätte es dem Beklagten zudem oblegen, diesen durch eine objektive Begutachtung eines anerkannten Sachverständigen nachzugehen, um einer Entscheidung nach § 48 SGB VIII anstelle einer bloßen „Anfangseinschätzung“ konkrete Tatsachen zugrundelegen zu können. Solches sei nicht geschehen und den Akten des Landschaftsverbandes sei vielmehr zu entnehmen, dass dieser gewissermaßen eine „Notfackel“ in die relativ angespannte Situation zu werfen versucht habe, nachdem festgestellt worden sei, dass die beigeladene Gemeinde ihrerseits die Eskalation der Situation einzudämmen nicht bereit gewesen sei und sich daher die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Gemeinde als immer schwieriger dargestellt hätte. Die Situation habe sich durch die arbeitsgerichtlichen Prozesse nicht entkrampft, diese hätten aber eben nicht zu der Feststellung von Tatsachen geführt, die einen Rückschluss auf eine Nichteignung der Klägerin als Kindergartenleiterin zuließen. Zum Nachweis ihrer Eignung als Kindergartenleiterin bleibe der erstinstanzlich gestellte Beweisantrag aufrechterhalten. Die Klägerin lebe mit ganzem Herzen für Kindergarten, Kinder und das Kindeswohl. Ihr Interesse gelte im Interesse der anvertrauten Kinder auch der Situation der ihr unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sie sich im Personalrat immer in besonderem Maße eingesetzt habe. Schwierigkeiten mit dem Personal und der Führung des Kindergartens seien erstmalig aufgetreten, als sie die ihr gegenüber ausgesprochenen Abmahnungen bzw. die diesen zu Grunde liegenden Vorkommnisse zum Anlass genommen habe, mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stillen ein klares Wort zu reden, und ihnen klar zu machen, dass sie bei weiteren Fehlverhaltensvorkommnissen trotz der angespannten Situation im Kindergarten und ihres Kampfes zur Verbesserung dieser Situation derartige Fehler nicht mehr hinnehmen und sich gegebenenfalls dann nicht mehr vor die Belegschaft stellen würde. In der Sache hätten diese Ansprachen Erfolg gehabt, das Klima im Kin-dergarten unter den Beschäftigten aber zunächst verschlechtert. Diese reine Kli-maverschlechterung ohne sonstige Vorkommnisse habe die Beigeladene aufge-griffen, um dem Beklagten die mangelnde Eignung der Klägerin als Faktum dar-zustellen. In Wirklichkeit habe die Klägerin jedoch - in einer schwierigen, sie be-ruflich ernstlich belastenden Drucksituation - gegenüber dem Personal lediglich die notwendigen Fürsorgemaßnahmen für die dem Kindergarten anvertrauten Kinder durchsetzen können und damit unbeschadet ihres persönlichen Schick-sals gerade das getan, was sie in ihrer Funktion als Leiterin des Kindergartens hätte machen können, nämlich die Sicherung des Kindeswohls ohne Rücksicht auf die eigene berufliche Zukunft an erster Stelle im Auge zu haben und erfolg-reich umzusetzen. Der Beklagte habe die Situation nicht richtig erfasst und gewürdigt, obwohl Ziff. 2. des Bescheides erkennen lasse, dass er eine begleitende Supervision für ausreichend erachtet habe, die aufgetretenen Schwierigkeiten aufzufangen. Bezeichnenderweise habe der Beklagte deshalb während des Verfahrens trotz des Drängens der Beigeladenen auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen verzichtet. Völlig verkannt habe der Beklagte indessen, dass er sich trotz der scheinbar festgestellten Tatsachen, die einen Rückschluss auf einen Eignungsmangel bei der Klägerin rechtfertigen würden, im Bereich des Ermessens bewegt habe, also in der Lage gewesen wäre, seine Maßnahmen auf die Zeit bis zum Zwischenbericht der Supervision oder sonstwie zu begrenzen. Noch im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei von Seiten des Beklagten erläutert worden, dass er davon ausgehe, im Rahmen des § 48 SGB VIII kein Ermessen zu haben und daher keine Beschränkungen des Tätigkeitsverbotes in Betracht ziehen zu können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Novem-ber 2013 beantragt, unter Abänderung des Urteils des VG Minden vom 4. Januar 2013 die Ziff. 1. des Bescheides des Beklagten vom 4. Juni 2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die zutreffenden Darlegungen im angegriffenen Urteil, mit denen sich die Klägerin nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Zur Frage der angeblichen personellen Unterbesetzung, der unzureichenden Betriebserlaubnis und zu weiteren Vorwürfen verweist der Beklagte auf die umfangreichen Stellungnahmen in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 und im Schriftsatz der beigeladenen Gemeinde vom 16. November 2012, wonach alle rechtlichen Vorgaben letztlich nachweislich eingehalten worden seien. Abgesehen davon, dass zu alledem Herr C1. O1. von der Beigeladenen und zur Personalsituation auch Herr I2. I3. als Jugendamtsleiter des die Kosten-zuschüsse verwaltenden Kreises Q. zeugenschaftlich Auskunft geben könnten, sei dem Landesjugendamt vom Kreis Q. zur Frage der Umbeset-zung des Personals zudem per Email bestätigt worden, dass die Gemeinde C2. für die Kindertageseinrichtung „N. “ die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten habe. Es habe kein Anlass bestanden, an einer ordnungsgemäßen Personalbesetzung der streitbefangenen Einrichtung im Kindergartenjahr 2010/2011 und erst recht nicht für das Kindergartenjahr 2011/2012 zu zweifeln oder eine Mangelbesetzung als hinreichenden Grund für das unzureichende Verhalten der Klägerin zu betrachten. Selbst wenn man im Kindergartenjahr 2010/2011 eine angespannte Situation konzedieren wollte, hätte sich diese nach den Angaben der Beigeladenen sowohl hinsichtlich der Zahl der aufgenommenen Kinder als auch von der Gesamtzahl der für das Personal zur Verfügung stehen-den Stunden im Kindergartenjahr 2011/2012, auf das die Klägerin nunmehr als maßgeblichen Zeitraum abstelle, gegenüber dem Kindergartenjahr 2010/2011 verbessert und zwar nicht erst im späten Frühjahr 2012, sondern - auch unter Berücksichtigung von Erkrankungen - bereits bzw. gerade in der ersten Hälfte des Kindergartenjahres 2011/2012. Zudem müsse sich eine Eignung zur Kinder-gartenleitung ohnehin auch in einer Stresssituation verschuldensunabhängig bewähren. Soweit die Klägerin behaupte, die im angegriffenen Bescheid unter Ziff. 2. befristet auferlegte Supervision des Teams werde nicht ausgeführt, sei das nach Auskunft der Beigeladenen unzutreffend. Es hätten inzwischen zehn Überwachungstermine stattgefunden, die Kosten in Höhe von knapp 5000 € verursacht hätten. Auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung habe der Beklagte vor dem Hintergrund verzichtet, dass die Beigeladene vorab sinngemäß mitgeteilt habe, eine Entscheidung des LSV Westfalen-Lippe - Landesjugendamtes - auf jeden Fall respektieren und umsetzen zu wollen. In der Folge sei die Klägerin am 6. Juli 2012 nach Zustellung des Bescheides auch sofort freigestellt worden. Bevor ihre Klage aufschiebende Wirkung habe entfalten können, sei ihr fristlos gekündigt worden. Wenn die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Beschäftigung als Leiterin hätte realisieren oder vollstrecken können, hätte der Beklagte unverzüglich die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Soweit dies nach dem obsiegenden Urteil der Klägerin vom 16. November 2012 im arbeitsgerichtlichen Verfahren kurze Zeit nach Zustellung der Entscheidung im Raum gestanden habe, sei zwischen der Klägerin und der Beigeladenen im Termin vom 14. Dezember 2012 eine Nichtvollstreckung ver-einbart worden. Dazu, dass bei einem Verbleib der Klägerin in der Kindertagesstätte „N1. - feld“ aufgrund der Störungen der Wechselbeziehungen zwischen Team, Leitung und Eltern mit einhergehenden Vertrauensverlust und wegen des fachlichen Mangels an Führungskompetenz prognostisch eine positive Entwicklung langfristig nicht zu erwarten gewesen sei, und dazu, dass es der Klägerin an Führungskompetenz mangele, könnten Frau I4. I5. vom L. Q. und Frau D. vom Landesjugendamt als sachverständige Zeuginnen angehört werden. Der Beklagte habe bei seinem Eingreifen durchaus auch mildere - zeitlich befristete - Maßnahmen erwogen und diese exemplarisch auf Seite 20 des angegriffenen Bescheides aufgezählt. Im Abwägungsprozess seien mildere Maßnahmen jedoch verworfen worden, da sich - auch unter Berücksichtigung der negativen Prognose - ein weiteres Zuwarten mit ungewissem Ausgang aus Sicht der betreuten Kinder als unzumutbar dargestellt habe. Auch eine befristete Tätigkeitsuntersagung für die Klägerin als Leiterin sei mit der gleichen Unsicherheit im Ausgang und der gleichen Ausgangslage behaftet gewesen und könne damals wie heute unter Abwägung auch mit der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu einem Absehen von der - aus Sicht der Klägerin härteren - Maßnahme einer Tätigkeitsuntersagung als Leitungskraft führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine „Teiluntersagung“ handele, mit der der Klägerin keinesfalls die Tätigkeit als Fachkraft untersagt worden sei. Der gesamte Vortrag der Klägerin - insbesondere auch zuletzt in der Berufungs-begründungsschrift - spreche im Übrigen für sich und bestätige als eine der Grundlagen der Tätigkeituntersagung, dass für die Klägerin Fehler nur von anderen gemacht würden bzw. werden und bei ihr selbst keinerlei Versäumnisse vorlägen. Selbst den Eltern der ihr als Leiterin anvertrauten Kinder werde eine eigenständige Meinung aberkannt. Die Äußerungen der Eltern würden letztlich als - von der Beigeladenen oder von wem auch immer - fremdgesteuert wahrgenommen. Eine solche verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit sei mit einer Leitungs-tätigkeit im vorgenannten Umfeld nicht zu vereinbaren. Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Sie betrach-tet das Urteil des Verwaltungsgerichts nach wie vor als in der Sache zutreffend und den streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Juni 2012 hinsichtlich der Tätig-keitsuntersagung der Klägerin für rechtmäßig. Der Vortrag der Klägerin zeige erneut und in bezeichnender Weise ihre fehlende Einsichtsfähigkeit. Dieses typische Verhalten der Klägerin sei neben der Vielzahl von fachlichen Verfehlungen Anlass für die streitigen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Einrichtungsträger. Die Ausführungen der Klägerin zur vermeintlich baulichen und sachlichen Ausnahmesituation von Mitte 2011 bis Anfang 2012 gingen ausweislich der Ausführungen schon im Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 an der Sache vorbei. Zudem verkenne die Klägerin, dass die streitgegenständliche Tätigkeitsuntersagung auf den 4. Juni 2012 datiere und die Beklagte die Überprüfung der Klägerin ausschließlich in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2012 durchgeführt habe. Insofern habe es auf Seiten der Beigeladenen keine Beschwerden mehr über die oder Probleme mit den Arbeitskolleginnen der Klägerin gegeben. Bereits seit Beginn der Schwierigkeiten mit der Klägerin sei die Beigeladene viel-mehr bemüht gewesen, die Situation in den Griff zu bekommen. Die Klägerin habe sich allerdings in Gesprächen mit der Beigeladenen, dem Kreisjugendamt Q. , dem Elternbeirat und ihren Arbeitskolleginnen - selbst nach Ausspruch von sieben Abmahnungen - als nicht einsichtsfähig gezeigt. Verbesserungen in ihrem Arbeitsverhalten seien nicht zu erkennen gewesen, so dass die Beigela-dene das Kindeswohl im Kindergarten „N. “ als nicht unerheblich gefährdet angesehen und sich gezwungen gesehen habe, im Jahre 2012 die Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde einzuschalten. Dass die Klägerin weiter die Schuld beim Beklagten und der Beigeladenen suche, bedürfe keiner weiteren Kommentierung, sei aber bezeichnend für ihr Verhalten. Unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Prüfungsmaßstabes für die fehlende Eignung im Sinne des § 48 SGB VIII belege der entsprechende Vortrag der Klägerin erneut, dass sie die notwendige Eignung zu Leitung eines Kindergartens nicht besitze. Etwaige arbeitsrechtliche Verfahren seien für die Feststellung der fehlenden Eignung zur Leitung eines Kindergartens hingegen nicht relevant. Die notwendige Eignung besitze man oder besitze man eben gerade nicht. Dem ergänzenden Vortrag der Klägerin zu ihrer inneren Einstellung fehle jeglicher Realitätsbezug. Es möge sein, dass die Klägerin „mit ganzem Herzen für Kindergarten und für Kinder, ihr Denken, ihr Sinnen lebt und sich mit dem Wohl der ihr anvertrauten Kinder, deren Unterbringung, deren Fortbildung und deren Willkommensein in einer komplexen und schwierigen Welt beschäftigt“. Die Beigeladene vermöge lediglich zu beurteilen, dass das Verhalten der Klägerin dennoch mehr und mehr zu einer nicht unerheblichen Gefährdung der ihr anvertrauten Kinder geführt habe. Die Beigeladene als Trägerin der Kindergarteneinrichtung „N. “ habe aus ihrer Verantwortung für die dort untergebrachten Kinder heraus im Hinblick auf diese Situation nicht weiter tatenlos bleiben können und nach der Erfolglosigkeit persönlicher Gespräche mit der Klägerin sowie arbeits-rechtlicher Sanktionen in Form von Abmahnungen die Beklagte eingeschaltet. Die angeblichen Gespräche mit betroffenen Mitarbeiterinnen im „stillen Kämmerlein“ habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Es sei vielmehr so gewesen, dass Mitarbeiterbesprechungen unter Leitung der Klägerin im Kindergarten „N. “ seinerzeit gar nicht mehr stattgefunden hätten. Von Seiten der Beigeladenen bestünden auch keinerlei Bedenken, wenn ein unabhängiges fachpsychologisches Sachverständigengutachten über die Eignung der Klägerin eingeholt werde. Aus der Sicht der Beigeladenen würde ein solches Gutachten nach den Erfahrungen im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen der letzten Zeit nicht nur die fehlende Eignung der Klägerin zur Leitung eines Kindergartens bestätigen, sondern sogar belegen, dass die Klägerin aufgrund ihrer seelischen Verfassung zum Umgang mit Kindern gänzlich ungeeignet sei. Die der Beigeladenen von der Beklagten auferlegte Supervision werde aktuell durchgeführt und auch über das von der Beklagten vorgegebene Maß hinaus - sofern erforderlich - weitergeführt. Es sei im Kontext nicht davon auszugehen, dass der Beklagte bei der betreffenden Maßnahme davon ausgegangen sei, dass die Klägerin weiter als Leiterin der Kindergarteneinrichtung beschäftigt und dementsprechend einbezogen werde. Durch die durchzuführende Supervision sollte die durch das Verhalten der Klägerin verursachte Situation im Kindergarten insgesamt wieder beruhigt werden. Der Beklagte habe entgegen der Auffassung der Klägerin auch das ihm eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt. Sofern die Klägerin nunmehr insofern auch dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Parteinahme vorhalte, sei auch diese Vorgehensweise kennzeichnend für ihr Verhaltensmuster. Zutreffend sei lediglich, dass in Anbetracht des Kindeswohls für die Beigeladene eine Wei-terbeschäftigung der Klägerin aus den genannten Gründen nicht in Betracht komme. Vor dem Hintergrund, dass die Wirkung der angefochtenen Tätigkeitsunter-sagung andauert, sich die äußeren Bedingungen, unter denen von Beklagten-seite die mangelnde Kompetenz der Klägerin zur Führung des Kindergartens „N. “ angenommen worden ist, nach Angaben der Beteiligten zumindest teilweise geändert haben bzw. sich kurzfristig ändern sollten sowie auch ein zwischenzeitlicher Entwicklungsprozess bezüglich der persönlichen Einstellung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden konnte, ist in der mündlichen Ver-handlung vom 12. November 2013 der Beschluss ergangen, es solle Beweis darüber erhoben werden, ob die Klägerin unter den heutigen Bedingungen die erforderliche Eignung - fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit - besitzt, den Kindergarten „N. “ in der Gemeinde C2. zu leiten, durch Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens des Dipl.-Psychologen Dr. T. G. von der H. GmbH in N3. . In seinem schriftlichen Gutachten vom 15. April 2014 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar in vollem Umfang die Qualifikation einer Erzieherin/Kindergärtnerin und auch einige fachliche Kompetenzen für den Beruf bzw. die Funktion einer Kindergartenleiterin für den Kindergarten „N. “ besitze, in der Gesamtschau die erforderliche Eignung für diese Leitungsfunktion jedoch verneint werden müsse. Bezüglich des Ergebnisses der Beweiserhebung und der Ermittlungen im Einzelnen sowie hinsichtlich des methodischen Vorge-hens des Gutachters wird auf die schriftliche Darstellung im Gutachten verwie-sen. Der Beklagte und die Beigeladene sehen in dem Gutachten die Auffassung bestätigt, der Klägerin habe schon zum Zeitpunkt der Untersagung ihrer Weiterbeschäftigung als Kindergartenleiterin die erforderliche Eignung gefehlt. Es mangele der Klägerin an wesentlichen Qualifikationen, die nicht einrichtungsspezifisch sei-en und offenbar auch nicht durch Fortbildungsmaßnahmen nachträglich erworben werden könnten. Soweit der Gutachter bei seiner Exploration auf der Grundlage der einseitigen Schilderung der Klägerin zu deren Gunsten sogar noch organisatorische Missstände hinsichtlich der personellen und räumlichen Ausstattung der Einrichtung „N. “ in der Vergangenheit unterstellt habe, werde nochmals betont, dass die Personalsituation, das Raumangebot und die Ausstattung des Kindergartens trotz der seinerzeitigen Umstellungen immer den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten, mit dem Kreisjugendamt abgestimmt gewesen seien und die Beigeladene auch Wünsche auf sinnvolle Fortbildungen niemals abgelehnt habe. Die Klägerin wendet gegen das Gutachten ein, dass - wenn der Gutachter von ausschlaggebenden Defiziten in den Bereichen Kommunikation, Konfliktfähigkeit, Konfliktlösungen, Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen ausgehe - nicht weiter thematisiert worden sei, warum die Klägerin über ein Jahrzehnt in der Lage gewesen sei, den Kindergarten „N. “ bis 2011 ohne jede Bean-standung - ja sogar unter Verleihung einer Auszeichnung durch die beigeladene Gemeinde - zu führen. Die aufgeworfene Frage sei in Bezug auf eine eventuelle künftige Arbeit und Befähigung als Leiterin des Kindergartens „N. “ aber von entscheidender Bedeutung und bedinge, dass der Gutachter auf die besondere Situation des Kindergartens zur Zeit der aufgetretenen und bei der Untersagung in den Mittelpunkt gerückten Probleme einerseits und auf dessen heutigen - in einer Ratsvorlage zum Kindergartenjahr 2014/15 zum Ausdruck kommenden und auch den Bedarf an Leistungskompetenz bestimmenden - Stand nach dessen deutlicher Reduzierung andererseits hätte eingehen müssen. Der Kindergarten „N. “ sei zum kleinsten Kindergarten der Gemeinde geworden mit der Folge, dass es keine Schwierigkeiten mehr gebe, ihn zu leiten. Dass der Gutachter diese Frage - wie die Klägerin unter Hinweis auf deren einzelne Gesichtspunkte ausführen lässt - überhaupt nicht berührt habe, stelle einen erheblichen Mangel des Gutachtens dar, der insoweit zumindest nachzuarbeiten sei. Hinzu komme, dass der Gutachter - in Abweichung von der Schwerpunktsetzung bei der Untersagungsverfügung des Beklagten und ihrer bisherigen Rechtfertigung - die Probleme der Klägerin in Bezug auf Kollegen, Vorgesetzte und Eltern in den Vordergrund rücke und nicht mehr jene sicherlich gefährliche Lage, die dann entstehe, wenn es um das Kindeswohl gehe. Hinsichtlich dieses Rechts-gutes bewerte der Gutachter die Klägerin als uneingeschränkt kompetent, so dass die Probleme, die das SGB VIII vornehmlich abdecken wolle und den Schutz der Kinder beträfen, nicht mehr in dem Sinne, wie es anfänglich noch Beklagter, Beigeladene und das Verwaltungsgericht befürchtet hätten, relevant seien. Damit bestätige sich die unzureichende Ermessensausübung des Beklagten im Hinblick auf eine zeitliche Begrenzung der Untersagungsverfügung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Januar 2013 zum Ausdruck gekommen sei. Selbst wenn man insoweit von einer die damaligen Befunde zur Grundlage nehmenden Ermessensbetätigung des Beklagten ausgehe, stelle sich die Situation jedenfalls heute so dar, dass sämtliche Argumente für die anfängliche Ermessensausübung bei Anordnung der Beschäftigungsunter-sagung nicht mit dem Ergebnis des Gutachtens in Übereinstimmung stünden, weil der Gutachter die Einschränkungen der Klägerin in einer Entscheidungs-schwäche und Kommunikationsschwäche in Bezug auf Eltern und Mitarbeitern sehe, in keiner Weise aber die Befähigung der Klägerin in Bezug auf die Kinder bzw. Kindergartengruppen bezweifle. Die Beibehaltung einer Ermessensent-scheidung, die von dem aktuellen Umständen nicht mehr getragen werde, leide an einem durchschlagenden Ermessensfehler, so dass das Gericht den Beklag-ten verpflichten müsse, sich erneut mit der Dauer der Versagungsverfügung zu befassen. Deren Aufrechterhaltung käme einem Beschäftigungsverbot in grund-gesetzlich geschütztem Sinne gleich und sei nur unter den besonderen Gesichtspunkten der Kindeswohlgefährdung zu rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, als die durch das Gutachten festgestellten Führungsde-fizite der Klägerin - ungeachtet einer Mitverursachung der seinerzeitigen Pro-bleme durch das Verhalten der Beigeladenen - im Wege zielgerichteter Schul-ungen behebbar seien. Wenn die Beigeladene schon die im Teil 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Supervision des Teams einschließlich der Klägerin durch deren Freistellung im Rahmen der Kündigungsbemühungen untergraben habe, gebiete jedenfalls die Möglichkeit einer Nachschulung in Abwägung des Schutzgutes „Arbeitsmöglichkeit“ mit dem - nach den Feststellungen des Gutach-ters nicht gefährdeten - Schutzgut „Kindeswohl“ ein Überdenken der Ermessens-entscheidung, der Klägerin die Tätigkeit als Leiterin des Kindergartens „N. “ zu untersagen. Die vom Sachverständigen ohne weitergehende Analyse festgestellten Defizite seien - zumal der Gutachter selbst eine Mitverantwortlichkeit der Beigeladenen für die von der Klägerin aufgezeigten vormaligen organisatorischen Probleme des Kindergartens nicht habe ausschließen können - darauf zurückzuführen, dass das hier an der Klägerin durchgeführte Prozedere - nämlich ihre Überforderung im Kindergarten durch dessen bauliche und rechtliche Unzulänglichkeit bei per-sonell unzureichender Ausstattung sowie der faktische Entzug der Leitung durch ihre Demontage vor Eltern und Untergebenen - eine Verunsicherung in der Per-son der Klägerin mit sich gebracht habe, die sich - ohne irgendeine Vertrauens-person - in das Zentrum einer Umkesselung hineinversetzt habe sehen können und müssen, also einer Situation, der sie nicht mehr gewachsen habe sein kön-nen. Vor diesem Hintergrund habe sich die Klägerin inzwischen bewegen lassen, ihrerseits aktiv eben jene vom Gutachter angenommenen Defizitfaktoren prophylaktisch anzugehen. Sie habe an der B. in M. unter Vorlage des Verfah-rensgutachtens gebeten, für sie ein Coaching zusammen zu stellen, das die De-fizite eliminiere. Nachdem von Seiten der beigeladene Gemeinde jede Übernah-me einer Fortbildung abgelehnt worden sei, habe sie sich auf eigene Kosten dem ausgearbeiteten Einzelcoaching unterzogen und sich durch ein Zertifikat den Er-folg der Maßnahme bestätigen lassen. Darüber hinaus habe sich die Klägerin ergänzend mit dem X. Q. in Verbindung gesetzt, um die aus dem Einzelcoaching gewonnenen Ergebnisse abzusichern und ggfs. ver-bliebene Lücken aufzufüllen. Das X. habe seinerseits vier weitere Coachings durchgeführt, wobei die ergebnisorientierte Arbeit bei der B. stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung aller dieser - sich nach dem Gutachten ausrichtenden - Coachings sei heute von einer hinreichenden Eignung der Klägerin auszugehen. Der Sachverständige hat sein Gutachten mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 verteidigt und dazu ausgeführt: Die Begutachtung sei zur Feststellung der fachlichen Leitungsqualifikation und der diesbezüglichen persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin erfolgt. Im Gutachten sei ausgeführt worden, dass insoweit ein sozialwissenschaftlicher Ansatz zugrunde gelegt worden sei, der grundlegende Ergebnisse ermögliche, die sich nicht nur auf einen Untersuchungstermin bezögen, sondern zeitlich überdauernde Bedeutung hätten. Dabei sei die generelle Leitungsfähigkeit zur Führung eines Kindergartens untersucht worden, in dem mehrere soziale Systeme miteinander in Beziehung stünden: Kinder, Erzieherinnen, Eltern, Träger und die Leitungsperson. Diese in Betracht gezogenen Vernetzungen seien in jedem Kindergarten vorhanden, unabhängig von seiner Größe. Es sei insofern richtig, dass die aktuelle Situation des Kindergartens „N. “ wegen der vorgenannten Überlegungen nicht einzeln untersucht und analysiert worden sei. Die dargestellten Untersuchungsergebnisse bezögen sich jedoch in positiver wie in problematischer Hinsicht (was die Leitungsfunktion angehe) auf tief sitzende und lang währende Verhaltensmuster bei der Klägerin. Diese zeigten sich einerseits aufgrund der Analyse ihrer persönlichen Berichte wie auch auf-grund der (projektiven) Ergebnisse in den Untersuchungssituationen. Sie seien valide (bezogen auf die Inhalte) und reliabel (bezogen auf zeitliche Stabilität). Es sei durchaus anerkennenswert, dass sich die Klägerin durch ihre an die Begut-achtung anschließenden Fortbildungen bestrebt gezeigt habe, die im Gutachten aufgezeigten Defizite persönlich und mit fachlicher Unterstützung zu bearbeiten. Grundlegende Muster, die sich in Kindheit und Jugend angebahnt hätten und in der Folgezeit des Lebens ausgeformt und stabilisiert worden seien, ließen sich aber in der Regel nicht an 4 Trainingstagen ebenso grundlegend modifizieren. Das heiße nicht, dass nicht in geringem Umfang Einstellungsänderungen und auch auf Verhaltensebene Änderungen möglich seien. Dafür reichten aber ge-rade bei derart verantwortungsvollen Aufgaben wie der Kindergartenleitung theoretisch orientierte Trainings nicht aus, es bedürfe nun vielmehr einer Über-tragung in die Praxis, und dies unter Anleitung. Dies entspreche dem üblichen Weg des „Aufstiegs“ in die Führungsetage. Die praxisorientierten Möglichkeiten fehlten indes im Fall der Klägerin. Die Coachings, die die Klägerin durchgeführt habe, seien hinsichtlich ihrer Qualität nicht angesehen und beurteilt worden. Hätte es aus gutachterlicher Sicht eine Möglichkeit gegeben, wie die Klägerin den aufgezeigten Defiziten begegnen könne, wären ihr diese Möglichkeiten schon von sachverständiger Seite benannt worden. Als Gutachter sehe man sich immer auch in einer Beratungsfunktion, die problembewältigend und lösungsorientiert sei. Die Klägerseite repliziert auf die Stellungnahme des Gutachters, indem sie Zwei-fel an seiner Fachlichkeit anmeldet. Denn er habe sich bei seiner Wertung gerade nicht auf eine eingehende Anamnese der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin gestützt. Entgegen der Auffassung des Gutachters könne eine Beurteilung der Klägerin auch nicht vollkommen losgelöst von den aktuellen und nachwirkenden Verhältnissen in der Kindertagesstätte „N. “ vorgenommen werden. Der Gutachter selbst habe in seiner Zusammenfassung der aus der Gerichtsakte her-vorgehenden Informationen festgestellt, dass die Beigeladene als Arbeitgeberin bereits 1994/95 versucht habe, die Klägerin über eine - sich als arbeitsrechtlich unwirksam herausgestellte - Kündigung los zu werden. Im Januar 2012 seien dann gegenüber der Klägerin 7 Abmahnungen wegen angeblicher Pflichtverlet-zungen ausgesprochen worden, die arbeitsrechtlich erneut nicht hätten gehalten werden können und dementsprechend auch keinerlei Wirkung entfalten würden. Ferner habe sich die Klägerin später zwei fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen ausgesetzt gesehen, die sich ebenfalls als unwirksam erwiesen hätten. Außerdem sei der Gutachter im Rahmen seiner Expertise von der Rich-tigkeit der Angaben der Klägerin ausgegangen, dass die Einrichtung „N1. -feld“ in der Phase der ihr obliegenden Leitung personell wie auch sachlich unzu-reichend ausgestattet gewesen sei und die beigeladene Gemeinde als zustän-diger Träger entsprechende Hinweise und Anfragen der Klägerin ignoriert habe. Es verstehe sich von selbst, dass derartige Vorkommnisse trotz arbeitsgericht-licher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen geeignet seien, bei einer betroffenen Person zumindest Unsicherheiten hervorzurufen. Bezeichnender-weise weise auch der Gutachter aufgrund der Nichtbeachtung von Hinweisen der Beigeladenen eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die Situation zu. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die vom Gutachter vorgenommene Beurteilung der Klägerin anhand des Durchsprechens von 9 Szenarien, der Inszenierungen von 5 Rollenspielen sowie der Auswertung ihrer Selbstauskünfte zu ausgewählten Fragen nebst eines zielorientierten Gespräches in einem Ge-samtzeitraum von 4 Stunden in 3 Sitzungen, bei denen der Gutachter in Person gar nicht durchgehend anwesend gewesen sei, überhaupt dem wissenschaftlichen Standard entspreche und der Fragestellung sowie deren Bedeutung ange-messen gewesen sei. Aus einer Stellungnahme des Diplom-Psychologen S. N4. -I6. aus C3. vom 12. November 2014 und dem psychologischen Fachgutachten des J. aus L1. vom 7. November 2014 lasse sich auf gravierende methodische Mängel bei der Auswahl eines geeigneten Testver-fahrens, der Durchführung der Untersuchung und der Auswertung der Untersu-chungsergebnisse schließen, so dass die ausgesprochene Empfehlung diagnos-tisch nicht ausreichend fundiert erscheine. Lege man die Ausführungen des vom Gericht eingeholten Gutachtens uneingeschränkt zugrunde, führe das weder auf eine vernünftige Beurteilung noch ließen die angeführten Bedenken die vom Gut-achter gezogenen Schlussfolgerungen zu. Dass alle 9 Szenarien und 5 Rollen-spiele unmittelbar aufeinander folgten, sei völlig atypisch gewesen und damit in einer der alltäglichen Form nicht entsprechenden Art und Weise auf die Klägerin geradezu eingeprasselt, ohne dass diese die Gelegenheit gehabt habe, sich kurz zurückzunehmen und das „Für und Wider“ des eigenen Vorgehens entsprechend abwägen zu können. Zwar sei es richtig, dass - soweit, anders als hier, das Kin-deswohl betroffen sei - auch schnelles Handeln grundsätzlich erforderlich sein könne. Insbesondere bei den Rollenspielen stelle sich jedoch die Frage ihrer Aussagekraft für ganz alltägliche Situationen, in denen in allen Fällen eine entsprechende Reflexion der Problemlage möglich gewesen wäre. Sofern im Bereich der Rollenspiele das fehlende Durchgreifen und Festhalten an eigenen Erkenntnissen bemängelt werde, liege gerade dies mitunter auch daran, dass der Klägerin ein sorgfältiges Abwägen von Für und Wider nicht möglich gewesen sei; demzufolge sei bei der Durchsetzung der eigenen Ansätze der Ein-druck von Unsicherheit gewonnen worden. Wenn der Gutachter das Zögern auf eine emotionale Beteiligung der Klägerin zurückführen wolle, sei genau das Gegenteil der Fall: aufgrund der fehlenden rationalen Abwägung sei der Klägerin bewusst, kurzfristig eine eher emotionale als rationale Entscheidung zu treffen. Deshalb sei den Schlussfolgerungen zu den Punkten Organisationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein wie auch Entscheidungsfähigkeit nicht, allenfalls nur sehr eingeschränkt, zuzustimmen. Eine im Berufsalltag bis auf wenige Ausnahmefälle grundsätzlich mögliche (und gebotene) Reflexion, wie sie in den Szenarien und Rollenspielen gerade nicht gegeben gewesen sei, würde hingegen dafür sorgen, dass die von der Klägerin nach Abwägung der Alternativen für richtig erkannte Vorgehensweise dann auch stringenter durchgesetzt werde. Sofern im Hinblick auf die Konflikt- und Kritikfähigkeit nach Auffassung des Gutachters eine unzureichende Auseinandersetzung mit eigenen Unzulänglichkeiten erfolge und die Verantwortung zu schnell nach außen abgewälzt werde, dränge sich die Frage auf, was konkret die Klägerin bei unzureichender personeller wie sachlicher Ausstattung, für die ausschließlich der Träger und nicht die Klägerin persönlich verantwortlich sei, eigentlich noch habe tun sollen. Aufgrund der ins-gesamt schwierigen Verhältnisse sei sich die Klägerin bewusst gewesen, ihren Mitarbeiterinnen eine außerordentlich hohe Belastung zugemutet zu haben, ohne dass aufgrund der Verweigerungshaltung der Gemeinde als Träger in absehbarer Zeit mit einer Veränderung zu rechnen gewesen sei. Man könne zwar in rationaler Hinsicht von der Klägerin fordern, weiterhin Entscheidungen zu treffen, die bei den betroffenen Mitarbeitern das Gefühl gesteigert hätten, dass ihre Belange ohnehin nicht berücksichtigt würden. Das würde aber dazu führen, dass in der Einrichtung noch tätige Mitarbeiterinnen sich über kurz oder lang eine anderweitige Beschäftigung suchen und sich die Probleme durch ein nicht eingearbeitetes Team noch verschärfen würden. Da der Klägerin eine echte Leitungsmöglichkeit infolge des Fehlens eigener Kompetenzen zur Einstellung von Mitarbeitern sowie zur Verbesserung der sachlichen Ausstattung gerade nicht gegeben gewesen sei, habe die Klägerin in einem solchen Fall eigentlich nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“ gehabt, also wegen ihrer Abhängigkeit zur Trägerschaft der beigeladenen Gemeinde keine echte Alternative. Insofern sei eine Solidarisierung der Klägerin mit den Mitarbeitern und nicht mit dem Träger, der die Warnungen und Bedürfnisse einer Kindertagesstätte nicht habe erkennen wollen oder aber mit dem Hinweis auf beschränkte finanzielle Mittel kategorisch negiert habe, insbesondere auch vor dem Hintergrund der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen verständlich gewesen. Es sei nicht der beigeladene Träger, sondern sie - die Klägerin - gewesen, die den Betrieb in der Einrichtung tagtäglich habe aufrecht erhalten müssen. Entschuldigungen für eigene Fehlleistungen seien dementsprechend kein Ausdruck überkritischer Bewertung, sondern vielmehr vertrauensbildend. Soweit der Gutachter bei der zusammenfassenden Diskussion seiner Unter-suchung und der gutachterlichen Empfehlung eine Vielzahl von maßgeblichen Faktoren benannt und mitgeteilt habe, dass diese „ins Verhältnis zu setzen“ seien, lasse sich aus dem Gutachten vom 15. April 2014 nicht erkennen, wie sich diese Gewichtungen im Einzelnen vollziehe. Es fehle an einer Nachvollziehbar-keit der „Gesamtschau“, nach der eine Eignung für eine Leitungsfunktion verneint werde. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien vor dem Hintergrund der getrof-fenen Feststellungen allenfalls bedingt nachvollziehbar.. Die Klägerseite könne nach alledem auch nicht davon ausgehen, dass der Gutachter in der Lage sei, sein Gutachten unabhängig und mit einem - in der Zielsetzung nicht schon festgelegten - Ergebnis zu erstellen. Weitere Recherchen hätten nämlich ergeben, dass Herr Dr. T. G. in einem derart engen Verhältnis zum Beklagten stünde, dass eine objektive Begutachtung und Stellungnahme deutlich in Frage zu stellen sei. Der Sachverständige sei Mitarbeiter der LWL-L2. T1. , Vorstandsmitglied der LWL-nahen B. P. mit Sitz in N5. , seit 2012 Dozent des Seminars „A. (LWL) mit verhaltenstherapeutischer Ausrichtung sowie Mitglied der X. des LWL. Vor diesem Hintergrund gewinne auch die „entschuldigende“ Mitteilung der im Rahmen der Begutachtung eingesetzten Sachbearbeiterin Frau L3. T2. vom 17. Mai 2014, dass sie Teile des Gutachtens auf Anweisung habe erstellen müssen, insoweit an Bedeutung, als die Frage gestellt werden müsse, ob hier noch eine objektive und tatsächlich unabhängige Bewertung erfolgt sei. Eine nur eingeschränkte Verwertbarkeit des Gutachtens werde auch durch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 17. Juli 2014 insofern gestützt, als der Gutachter nunmehr Schlussfolgerungen ziehe, denen weder eigene noch sonstige von der vorgenannten Mitarbeiterin im Gutachten getroffene Feststellun-gen zugrunde lägen. Mangels ausreichender Schlüssigkeit des gerichtlich einge-holten Gutachtens und vor dem Hintergrund seiner methodischen Schwächen sei es geboten, zumindest die Bedeutung der von der Klägerin absolvierten Nach-schulung einer unabhängigen Beurteilung durch einen Obergutachter zu unter-ziehen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2014 hat der Sachverständ-ige Dr. G. erneut zu den Angriffen auf sein Gutachten Stellung genommen dazu eine schriftliche Stellungnahme verlesen und diese mündlich ergänzt. Er betont nochmals, für sein Gutachten wegen der Relativität von Zahlen und Standardisierungen und deren Prognosebedeutung keinen persönlichkeitsdia-gnostischen Hintergrund, sondern einen inzwischen gerichtlich allgemein aner-kannten sozialwissenschaftlichen Ansatz gewählt zu haben. Danach prüfe man die Eignung auf der Basis von - Konzepten der Arbeitsagentur für den jeweiligen Berufsbereich entnommenen - Kompetenzen und gehe prozessorientiert anhand von - ggfs. simulierten - Herausforderungen vor, die sich früher einmal gestellt hätten, gegenwärtig stellten und zukünftig stellen könnten. Dieses Vorgehen wer-de zusätzlich unterstützt durch die aus langjähriger psychotherapeutischer Praxis gewonnene Erfahrung, die sich bei der Interpretation des Ineinandergreifens von Kompetenzen und Szenarien in besonderer Fachlichkeit und auch etwas Intuition niederschlage. Bei einer nochmaligen Überprüfung seiner bisherigen Interpreta-tion des konkreten Gutachtenauftrages habe er - inspiriert durch die Einwände von Klägerseite - nunmehr mehr Wert auf die „heutigen Bedingungen“, unter de-nen die Klägerin sich als geeignet erweisen sollte, gelegt und zur Verdeutlichung ergänzend einen einzügigen Kindergarten mit Kindern ab 3 Jahren besucht und mit dem dortigen Personal gesprochen. Danach revidiere er seine früheren Aus-sagen dahingehend, dass nicht alle bisher von ihm an die Eignung der Klägerin gestellten Anforderungen weiter die gleichgroße Relevanz aufwiesen. Unter Be-rücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens, der zwischenzeitlichen Stärkung der Kompetenz der Klägerin durch ihre Fortbildung und der heutigen Rahmenbe-dingungen im Kindergarten „N. “ würde er - unter der Voraussetzung, dass der Klägerin eine zeitlich befristete Praxiserprobung möglich wäre - als vergan-genheitsunabhängige Entscheidung jetzt eine Entfristung der Beschäftigungsun-tersagung empfehlen und die Klägerin als bereits bedingt geeignet ansehen. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, den Gutachter ergänzend zu befrag-en und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend Stellung zu nehmen. Die Klägerseite und die Beigeladene beantragen wegen nach wie vor bestehen-der Bedenken gegen das methodische Vorgehen des Sachverständigen rein vor-sorglich die Einholung eines Obergutachters. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des VG Minden vom 4. Januar 2013 die Ziffer 1. des Bescheides des Beklagten vom 4. Juni 2012 aufzuheben. hilfsweise, den Bescheid so abzuändern, dass er mit Datum von heute in seiner Wirkung befristet ist. Beklagter und Beigeladene verbleiben bei ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), die beiden von der Klägerin überreich-ten Anlagenhefte sowie die vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 6 zusammengefasste Heftungen). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - nämlich mit dem zuletzt gestellten Hilfsantrag auf eine Befristung der Beschäftigungsunter-sagung auf den Tag der Berufungsentscheidung - Erfolg. Die Klägerin hat inso-fern nach Maßgabe des vom Senat eingeholten und trotz der erhobenen Ein-wände verwertbaren Gutachtens und der ergänzenden Ausführungen des Sach-verständigen hinreichend darzutun vermocht, inzwischen ihre Eignung, den Kin-dergarten „N. “ zu leiten, wiedererlangt zu haben. Im Übrigen - was also die Aufhebung des Tätigkeitsverbots von Anfang an betrifft - ist die Berufung zwar ebenfalls zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Diesbezüglich stellt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als zutreffend dar. Die Klage erweist sich nach wie vor als zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Drittbetroffene klagebefugt, denn die streitige Entscheidung greift zumindest mittelbar in ihr durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschütztes Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Berufsausübungsfreiheit) nachhaltig ein und wirkt sich direkt auf dieses Recht aus. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 48 Rn. 9 und 10; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2014, § 48 Rn. 11; Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 48 Rn. 6; Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 48 Rn. 6; Mann, in: Schellhorn/Fischer/ Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2013, § 48 Rn. 8; Busse, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 48 Rn. 17. Die Klage mit dem Begehren auf eine vollständige Kassation der Tätigkeitsunter-sagung ist und bleibt aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2012 ist im streitgegenständlichen Umfang (Tätigkeitsuntersagung gemäß Nr. 1 des Bescheides) zunächst rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 48 SGB VIII, der eine den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschäftigten legitimierende Regelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rn. 2; Nonninger, a.a.O., § 48 Rn. 5; Kunkel, a. a. O., § 48 Rn. 1; Busse, a. a. O., § 48 Rn. 7, kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte der beigeladenen Gemeinde die Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Funktion als Leiterin des kommunalen Kindergartens „N. “ im Juni 2012 rechtsfehlerfrei untersagt. Der Beklagte ist die für diese Entscheidung zuständige Behörde. Seine sachliche Zuständigkeit als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung dieses Gesetzes vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) - im Folgenden: SGB VIII - i.V.m. § 8 AG-KJHG NRW insoweit in der seit dem 11. November 2008 geltenden Fassung ( nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII i.V.m. § 21 AG-KJHG NRW, wie im streitigen Bescheid angegeben wird). Nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII ist der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48 a SGB VIII), also u.a. für Tätigkeitsuntersagungen nach § 48 SGB VIII. Gemäß § 8 AG-KJHG NRW sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AG-KJHG NRW die Aufgabe nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ausführen. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten als Landesjugendamt Westfalen-Lippe - das Gemeindegebiet der Beigeladenen liegt in der früheren Provinz X. - ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AG-KJHG NRW i.V.m. § 1 Halbs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung. Die Beigeladene als Adressatin des streitigen Bescheides ist Träger des Kindergartens „N. “, einer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung. Insofern soll § 48 SGB VIII verhindern, dass in solchen Einrich-tungen ungeeignetes Personal beschäftigt wird: Wenn in einer erlaubnispflichti-gen Einrichtung Personen beschäftigt werden, die für ihren konkreten Arbeits-bereich nicht die erforderliche Eignung besitzen, entfällt nämlich eine wesentliche Voraussetzung für die Betriebserlaubnis. Vgl. Busse, a. a. O., § 48 Rn. 8, m. w. N. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl der betreuten oder untergebrachten Minderjährigen gefährdet ist, wenn die Einrichtung eine ungeeignete Person beschäftigt. Ähnlich Nonninger, a.a.O., § 48 Rn. 3 a. E. Vor diesem Hintergrund sind an den Leiter bzw. die Leiterin einer Einrichtung im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten höhere, zusätzliche und andere Anfor-derungen zu stellen. Vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rn. 4; Stähr, a.a.O., § 48 Rn. 5; Lakies, a.a.O., § 48 Rn. 3. Leiter und Leiterinnen von Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (§ 45 SGB VIII) müssen über besondere Fähigkeiten verfügen. Außer einer in aller Regel unerlässlichen mehrjährigen Berufserfahrung obliegen ihnen neben erzieherischen Tätigkeiten nämlich auch die Führung des Personals, manchmal sogar dessen Einstellung, sowie wirtschaftliche und Verwaltungsaufgaben, vgl. Lakies, a.a.O, § 45 Rn. 18, so dass auch bei einem Versagen nur in der Personal- und Wirtschaftsführung die Sachverhaltsvoraussetzungen des § 48 SGB VIII erfüllt sein können, sofern das Versagen den Bestand der Einrichtung und den Erhalt der Lebenswelten der Kinder in Frage zu stellen vermag. Vgl. Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, KJHG Erl. Art. 1 § 48 Rn.10. Deshalb ist von Leitungskräften die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten im Mitarbeiterteam oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Sie müssen das Zutrauen, die Einrichtung zum Wohl der Kinder unter Wahrung der Interessen von Eltern und Mitarbeitern führen zu können, auf sich vereinigen. Das Wohl der betreuten jungen Menschen ist z.B. nicht gewährleistet, wenn auf Grund von Intrigen und Spannungen ein durch Rivalitätskämpfe geprägtes Klima in der Einrichtung vorherrscht, das den eigentlichen Zweck der Betreuung und Erziehung in den Hintergrund treten lässt. Vgl. Stähr, a.a.O., § 45 Rn. 30; Mörsberger, a.a.O., § 45 Rn. 45. Fehlt dem Beschäftigten die nach den vorstehenden Maßstäben zu bestimmende erforderliche Eignung, unter der sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Zuverlässigkeit zu verstehen ist, so: BT-Drucks. 11/5948 Zu § 47 S. 85; vgl. etwa auch Lakies, a.a.O., § 48 Rn. 3; Mann, a.a.O. § 48 Rn. 2; Nonninger, a. a. O., § 48 Rn. 3; Busse, a. a. O., § 48 Rn 11, müssen Tatsachen - und nicht lediglich Vermutungen oder unbelegte Wertungen - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Annahme rechtfertigen, dass, wie sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ergibt, infolge der mangelnden Eignung des Beschäftigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl der betreuten jungen Menschen nicht mehr gewährleistet ist, allerdings ohne dass das Kindeswohl bereits (akut oder abstrakt) gefährdet sein müsste. Vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rn. 5; Stähr, a.a.O., § 48 Rn. 7; Lakies, a.a.O., § 48 Rn. 3; Busse, a. a. O., § 48 Rn. 11/12; a. A. Mann, a. a. O., § 48 Rn. 3 m. H. a. BT-Drucks. 11/5948, a.a.O., und Sächs.OVG, Beschluss vom 25. Sep-tember 2009 - 1 B 379/08 -, juris. Auch die fehlende Eignung als solche muss sich auf konkrete, im Verhalten oder in der Person des Beschäftigten liegende Tatsachen gründen. Vgl. Busse, a.a.O., § 48 Rn. 11. Bezogen auf ein Verhalten können Tatsachen Handlungen oder Unterlassungen sein, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit die Einschätzung mangelnder Eignung rechtfertigen. Es muss die sichere Überzeugung bestehen, dass die beschäftigte Person nach Art und Ausmaß ihres festgestellten Fehlverhaltens den an ihre Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen ist, ohne dass es dabei auf Verschulden ankäme. Vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rn. 5; Stähr, a.a.O., § 48 Rn. 4. Soweit die tatsächlichen Umstände dergestalt zu einer sicheren Überzeugung von der mangelnden Eignung führen müssen und bloße Zweifel oder vage Befürchtungen nicht ausreichend sind, vgl. auch Mann, a.a.O., § 48 Rn. 3, ist dennoch der Charakter der Vorschrift als Mittel der Abwehr potentieller Gefahren für das Kindeswohl zu beachten. Die Bestimmung konkretisiert insoweit den objektiv-rechtlichen Auftrag der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu bewahren. Dieser Schutzauftrag entspricht auch dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dessen hohe Bedeutung für die Jugendhilfe mit der Wiederholung des genannten Grundgesetzartikel in § 1 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich hervorgehoben ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 12 A 1078/09 -, JAmt 2009, 384, juris, m. w. N. (zu § 8a SGB VIII). Für den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung, der der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 B 507/11 -, juris, m.w.N., bedeutet das, die Verlässlichkeit der Klägerin, den Schutz der Kinder zu gewährleisten, nicht daran messen zu dürfen, ob diese „bereits in den Brunnen gefallen sind“, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris (zu § 43 SGB VIII), sondern - weil das Verständnis vom Vorliegen einer Gefährdung auf die Anforderungen für die Überzeugungsbildung vom Vorliegen mangelnder Eignung, in die das Moment der Gefährdung implantiert ist, zurückschlägt - auch Umstände berücksichtigen zu dürfen, die aus objektiver Sicht von der Klägerin das unmissver-ständliche Erscheinungsbild abgeben, nicht hinreichend zuverlässig zu sein. Vgl. zur Sachverhaltswürdigung bei einer An-scheinsstörung etwa: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 -, juris; Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 1717/01 -, juris, jeweils m. w. N.; zur Einschlägigkeit des ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriffes auch im Jugendhilferecht: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris. Eine solche Sichtweise, die auf das an eine Kindergartenleiterin herangetragene Zutrauen abstellt, ist wegen der überragenden Bedeutung des Schutzgutes „Kin-deswohl“ ohne weiteres auch mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, zumal es vorliegend nur um eine begrenzte Ausübungsregelung geht. Allerdings dürfte eine auf dem beschriebenen Weg zustande gekommene Annahme, die Klägerin sei ungeeignet - wobei offen bleiben kann, ob hier trotz des Charakters der Tätigkeitsuntersagung als Dauerverwaltungsakt die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist -, so für den Entzug einer Tagespflegeerlaubnis mangels Eignung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris m. H. auf BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 -, BVerwGE 124, 110, juris (zum Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer); dem BayVGH folgend: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - 12 B 815/12 -, juris, m.w.N., und vom 22. November 2012 -12 B 1252/12 -, a.a.O. -; zum gaststätten-rechtlichen Beschäftigungsverbot auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1993 - 14 S 2576/92 -, juris, widerlegbar sein, wobei dann aber die Klägerin wegen des Vorliegens für eine Ungeeignetheit typischer Umstände die Beweislast zu tragen hat und sich - vor dem Gebot effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - bei einer nach-träglichen Änderung der Verhältnisse eine etwaige Befristung der Tätigkeitsunter-sagung über § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben kann. Dies alles vorausgeschickt musste entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aus objektiver Sicht im Zeitpunkt der streitigen Behördenentscheidung auf eine Ungeeignetheit der Klägerin geschlossen werden, ohne dass die Klägerin ihrem seinerzeitigen Erscheinungsbild bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 17. November 2014 ein davon abweichendes Geprä-ge hat geben können. Es liegen nämlich im Verhalten der Klägerin begründete ausreichende Tatsachen für die Feststellung vor, dass es ihr an der für die Leitung des Kindergartens „N. “ erforderlichen Eignung fehlte und dadurch das Wohl der dort betreuten Kinder nicht mehr gewährleistet war. Dies konnte der von Fachleuten beratene Beklagte aus eigenem Sachverstand beurteilen, ohne dass er einen Sachver-ständigen als Gutachter einschalten musste. Die Klägerin hat nämlich gegenüber ihren Mitarbeitern, den Eltern und letztlich den Kindern für die Wahrung des Kin-deswohls notwendigen Maßnahmen, die einer Leiterin einer solchen Einrichtung obliegen, nicht richtig bzw. unzureichend wahrgenommen, ohne Einsicht in ihr Fehlverhalten zu zeigen. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass es der Klägerin nach dem Bild, das sie im Juni 2012 abgab, an der für eine Kindergartenleitung unabdingbaren Fähigkeit gemangelt hat, die übrigen pädagogischen Mitarbeiterinnen sachgerecht zu führen, sich zum Wohle der ihr und dem Mitarbeiterteam anvertrauten Kinder stets hinreichend umsichtig zu verhalten und auf einen Ausgleich bei Konflikten im Mitarbeiterteam oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern hinzuwirken. Stattdessen war es offenbar entscheidend auf ihr Verhalten zurückzuführen, dass im Kindergarten „N. “ auf Grund von massiven Spannungen in der Mitarbeiterschaft, aber auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und nicht wenigen Eltern, ein zumindest teilweise schon als vergiftet zu bezeichnendes Klima vorherrschte, das den eigentlichen Zweck eines Kindergartens, junge Menschen zu betreuen und zu erziehen, in den Hintergrund treten ließ. Diese Missstände wirkten sich zwangsläufig auf zumindest das seelische Wohl der betreuten Kinder aus und hatten in Einzelfällen bereits zu Gefährdungen oder gar Verletzungen - ohne dass diese von der Klägerin verschuldet gewesen sein mussten - von Kindern geführt, also deren körperliches Wohl beeinträchtigt. Inwieweit damals eine - von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der personellen Ausstattung im Verhältnis zu Anzahl und Alter bzw. Betreuungsbedürftigkeit der Kinder her gesehen - Ausnahmesituation vorgeherrscht hat, die sich nur allmählich besserte, ist diesbezüglich ebenso wenig ausschlaggebend wie die Frage, ob für alle räumlichen Umgestaltungen ggfs. notwendige Baugenehmigungen vorgelegen haben und die Betreuung - insbesondere der vermehrt aufgenommenen Kinder unter drei Jahren - noch von der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII gedeckt war. Abgesehen davon, dass der Senat keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der für das insoweit aussagekräftige Kindergartenjahr 2011/2012 vorgenommenen Personalbemessung einerseits und der Ist-Stärke an Wochenarbeitsstunden andererseits, wie sie aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 13. Dezember 2012 hervorgehen und in ihrer Richtigkeit vom Kreis Q. bestätigt worden sind, zu zweifeln, muss sich die Eignung zur Kindergartenleitung auch - wenn nicht sogar gerade - in einer Stresssituation bewähren, indem Sorge dafür getragen wird, dass sich Mangelerscheinungen keinesfalls auf das Kindes-wohl auswirken. So schon der Zulassungsbeschluss vom 6. Juni 2013 in gleicher Sache. Die Klägerin räumt bezeichnenderweise in der Zulassungsbegründungsschrift vom 4. März 2013 aber selbst ein, „ die mangelnde Beherrschung der personell und sächlich zu knappen Ressourcen bei dem Versuch der ... Bewältigung der durch die Hereinnahme von einer größeren Zahl von Kindern unter drei Jahren gewachsenen Anforderungen bei gleichzeitigen ... Verstößen gegen die baurechtlichen Nutzungsbestimmungen sowie einer fehlenden Betriebserlaubnis für die so geführte Einrichtung ... scheint .... dann zu einer Eskalation ... geführt zu haben“. Ausgangspunkt dafür, dass sich die Beigeladene und die Eltern gegen die Klägerin gewandt haben, ist - anders als es die Klägerseite sieht - mithin ihre höchstpersönliche - wenn auch nicht zwingend schuldhafte - Unfähigkeit, die Situation ohne negative Auswirkungen auf die Kinder zu meistern. Darauf, ob ihr dahingehendes Unvermögen arbeitsrechtlich auch als Grund für eine fristlose Kündigung herhalten kann oder insoweit nicht vielmehr die Rolle der Beigeladenen als für die Ausstattung der Einrichtung zuständiger Trägerin nicht vernachlässigt werden darf, kommt es nicht an, denn es geht nicht um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung schlechthin. Siehe dazu auch: Busse, a. a. O., § 48 Rn. 15, m.w.N. Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf eine Subsidiarität einer Tätigkeitsunter-sagung nach § 48 SGB VIII gegenüber einer - den ordnungsgemäßen Betriebs-ablauf eines Kindergartens ggfs. mit Nebenbestimmungen sichernden - Erlaubnis nach § 45 SGB VIII berufen. § 48 SGB VIII betrifft die nachträgliche Kontrolle eines bereits mit einer Erlaubnis aufgenommenen, laufenden Kindergartenbetriebes und steht insoweit nicht in einem aktuellen Stufenverhältnis zu letzterer. Vgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriften: OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 12 A 4697/06 -, juris. Vor dem Hintergrund der situationsbedingt in Erscheinung getretenen Schwächen der Klägerin spielt es auch keine Rolle, dass sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit jedenfalls als Erzieherin bereits mit einer entsprechenden Ausbildung an sozialpädagogischen Einrichtungen und der Ablegung entsprechender Prüfungen nachgewiesen und ihre Funktionalität als Kindergartenleiterin ausweislich noch des Bewertungsbogens für die Leistungsentgelte betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zehn Jahre lang keinen Anlass zu größeren Beanstandungen gegeben hat. Abgesehen davon, dass der Klägerin nicht die Befähigung abgesprochen wird, als Kindergärtnerin/päda-gogische Fachkraft Kinder in der Gruppe zu betreuen, und es vielmehr um die darüber hinaus gehenden Kompetenzen als Leiterin eines Kindergartens geht, zeigen sich latent vorhandene Schwächen naturgemäß häufig erst dann, wenn der Betroffene besonders gefordert wird. Zudem steigen die Anforderungen auch an die Leitung einer Kindertageseinrichtung mit dem Fortschreiten der Zeit, weil das Aufgabenfeld durch die Umsetzung neuerer sozialpädagogischer Erkenntnis-se, modernerer Führungsmethoden und den Einsatz zeitgerechter Techniken komplexer wird. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei auch die Tatsache, dass eine Anpassung an die gestiegenen Anforderungen mit fortschreitendem Alter - die Klägerin war Mitte Fünfzig - schwieriger wird und man negative Einwirkungen auf das Arbeitsleben von außen - namentlich die privaten Lebensverhältnisse, Familienfriede und Gesundheit - nicht mehr so gut abwehren kann. Die nach alledem ein Kennzeichen darstellenden Rivalitäten zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Stellvertreterin vor allem im Jahre 2011 werden - wie schon das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - aus dem dokumentierten Akteninhalt überdeutlich. Aber auch das Verhältnis der Klägerin zu anderen Mitarbeiterinnen im Kindergarten „N. “ war äußerst belastet, wie sich z.B. durch die Supervisionen der Fachberaterin des Kreises Q. gezeigt hat. Dass - wie die Klägerin der Sache nach gleichbleibend seit Jahren behauptet - alle diese Probleme darauf beruhen sollen, dass sie von allen übrigen Mitarbeitenden „gemobbt“ werde, wird durch den umfangreichen Akteninhalt eindeutig widerlegt. Seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene Anfang 1993, also seit nunmehr 20 Jahren, haben sich immer wieder zahlreiche, unterschiedliche Mitar-beitende der beiden Kindergärten, in denen die Klägerin seither tätig war, massiv und sehr konkret über ihr Verhalten im jeweiligen Kollegium und bei der Berufs-ausübung beschwert; zumindest im Kindergarten „I. “, den die Klägerin anfangs leitete, betraf dies praktisch sogar das gesamte Mitarbeiterteam. Dass alle diese Beschwerden auf einem abgestimmten Verhalten aller beschwerdefüh-renden Beschäftigten der Beigeladenen beruhen sollen mit dem einzigen Ziel, die Klägerin durch bewusst wahrheitswidrige Behauptungen aus dem Dienst zu drän-gen, findet keine hinreichenden Anhaltspunkte und ist lebensfremd. Greifbare An-zeichen dafür, dass die Beigeladene die zunehmend kritische Haltung der Mitar-beiter der Klägerin gegenüber geschürt und dazu instrumentalisiert haben könn-te, ein missliebiges Personalratsmitglied loszuwerden, lassen sich gleichfalls nicht feststellen, sondern sind reine Spekulation. Vielmehr ist offenkundig die Klägerin nicht in der Lage gewesen, den in ihrem persönlichen Verhalten wurzelnden entscheidenden Verursachungsbeitrag für die seit vielen Jahren zu beobachtenden und im Kindergartenjahr 2011/2012 massiv auftretenden Probleme im Umgang mit ihren zahlreichen verschiedenen Mitarbeiterinnen zu erkennen. Das gilt auch insoweit, als die Klägerin die Spannungen darauf zurückzuführen versucht, dass sie seinerzeit ihre Aufsichtspflicht strenger wahrzunehmen ge-dacht und deshalb höhere Leistungen von den Mitarbeitern erwartet haben will. Auch insoweit „macht der Ton die Musik“ und kann von einer Vorgesetzten erwartet werden, dass eine Umsetzung ihrer Anweisungen ohne Auswirkungen auf die betreuten Kinder erfolgt, diese also nicht durch ein mieses Betriebsklima in Mitleidenschaft gezogen werden. Gleiches gilt, soweit sich gegen bestimmte Handhabungen speziell nur einzelne Mitarbeiter - etwa Frau S1. gegen die punktgleiche Leistungsbewertung aller Teammitglieder - gewendet haben sollen. Die sich so allmählich herausschälende Ungeeignetheit ist für die Beigeladene nach dem Akteninhalt immer nur Anlass, aber nicht selbst herbeigeredetes Mittel für den Versuch gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu lösen. Die Klägerin hatte in dem Jahr bis zur Tätigkeitsuntersagung außerdem gezeigt, dass sie die Gesamtverantwortung für einen Kindergarten auch hinsichtlich einer sachgerechten Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gegenüber den ihr und ihren Mitarbeiterinnen anvertrauten Kinder nicht mehr ausreichend tragen kann. Unstreitig ist es zu Verletzungen von Kindern, beispielsweise im Turnraum des Kindergartens, und zu einem unbemerkten Weglaufen einzelner Kinder aus ihren Gruppen während der Betreuungszeiten gekommen - sei es, dass die Kinder in einem leeren Raum vorgefunden wurden, sei es, dass sie sogar das Kindergartengelände hatten verlassen können -. Dabei kommt es - anders als wohl im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren - hinsichtlich einer angemessenen Reaktion der Einrichtungsleitung nicht auf den tatsächlichen individuellen Verursachungsanteil der Klägerin und ihr persönliches Verschulden an, sondern auf den objektiven äußeren Eindruck, den die Geschehnisse in Hinblick auf die Gewährleistung des Kindeswohles im Rahmen des Kindergartenbetriebes abgeben. Anstatt zumindest in ihrer Folge auf eine wirksame und nachhaltige Veränderung der Betreuungssituation und eine eindeutige Klärung der Zuständigkeiten für die Aufsichtspflicht und für deren zuverlässige Wahrnehmung auch durch die übrigen Mitarbeitenden hinzuwirken, hat die Klägerin sich aber jeweils auf die Klärung von Schuldzuweisungen fokussiert und sucht noch heute in erster Linie nach persönlicher Entlastung. Den hierin - im unzureichenden Notfallmanagement - liegenden Eignungsmangel als letztverantwortliche Leiterin lässt es in keinem günstigeren Licht erscheinen, dass ihre Mitarbeiterinnen sich gleichermaßen verhalten haben mögen. Zudem ist es - ebenfalls völlig unabhängig von den abgemahnten individuellen Verhaltensweisen der Klägerin, die ihr als gewillkürtes Handeln und damit wohl nicht als wesenseigen vorgehalten worden sind - bereits ein erheblicher Mangel, als Leiterin des Kindergartens nicht schon im Vorfeld für klare und eindeutige Regelungen zur jederzeitigen Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und für wirksame Maßnahmen zu ihrer Einhaltung gesorgt zu haben. Einen Eignungsmangel stellt es ferner dar, dass die Klägerin gegenüber Kindeseltern wiederholt ein unangemessenes Verhalten gezeigt hat. Zwar kann es naturgemäß auch in einer Tageseinrichtung immer einmal zu Verletzungen und kleineren Unfällen von Kindern kommen. Dass dann aber die Kindergartenleiterin gegenüber den Eltern die jeweiligen Vorfälle teilweise gar nicht von sich aus erwähnt oder sie bagatellisiert (z.B.: „Kinder müssen das lernen“), ist nicht hinnehmbar. Ebenso wenig akzeptabel und Ausdruck eines Organisations- bzw. Verhaltensmangels der Klägerin ist es, dass ein Kind unbemerkt von der Mitarbeiterschaft des Kindergartens stundenlang in eingenässter Kleidung bleiben kann, dass die Klägerin als Reaktion auf unbeobachtet gebliebene „Doktorspiele“ von Kindern während der Betreuungszeit lediglich äußert, dass das betroffene Mädchen das Nein-Sagen in einer solchen Situation erlernen müsse, und dass die Klägerin im Falle eines aus einem Dammriss blutenden Mädchens gegenüber der Kindesmutter die Verletzungsursache falsch dargestellt bzw. verharmlost sowie sich nicht umgehend um eine angemessene medizinische Versorgung des verletzten Mädchens gekümmert hat. In all diesen Fällen hat die Klägerin auch nicht - wie es aber von einer Kindergartenleiterin erwartet werden muss - erkennen lassen, dass sie die Anliegen und Sorgen von Kindeseltern zunächst einmal wahrnimmt und akzeptiert; stattdessen hat sie sich gegenüber den Eltern lediglich positioniert und eine konträre Auffassung geäußert. Dass einige Eltern ihren Unmut mit den Zuständen im Kindergarten „N. “ dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihre Kinder am 5. Dezember 2011 nicht in den Kinder-garten schickten, ist ein - allerdings sehr bemerkenswertes - Zeichen für ihr ver-loren gegangenes Vertrauen in die von der Klägerin geleitete Einrichtung. Für die Feststellung eines Eignungsmangels als Kindergartenleiterin ist es obendrein bedeutsam, dass die Klägerin anlässlich des zweiten Supervisionstermins mit der Fachberaterin des Kreises Q. am 25. April 2012 nicht einmal annähernd in der Lage war, die stattfindende Dienstbesprechung angemessen vorzubereiten, strukturiert, effektiv und kompetent durchzuführen und zu eindeutig umsetzbaren Ergebnissen zu bringen. Nach den Beobachtungen der Fachberaterin, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat und deren Einnahme der Kläger allein mit einem erst späteren Hinzukommen der Fachberaterin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, wirkte die Dienstbesprechung hektisch und durcheinander, streckenweise auch unkonzentriert und „albern“; es bestand keine effektive Kommunikation; eine Mitarbeiterin übernahm an Stelle der Klägerin sehr oft die Gesprächsführung und zeigte das Verhalten einer „inoffiziellen Leitung“, offensichtlich ohne dass die Klägerin dagegen etwas unternommen hätte. Gerade weil die Klägerin unter Beschuss gekommen war, hätte sie die Dienstbesprechung sorgfältiger vorbereiten müssen und kann sich insoweit nicht mit der Stresssituation der gegen sie geführten Untersuchung herausreden. Die voranstehend aufgezeigten, auch vom Beklagten angeführten Eignungsmängel der Klägerin reichen allein schon aus, eine für die Tätigkeitsuntersagung als Kindergartenleiterin erforderliche ausreichende Tatsachengrundlage abzugeben; einer gutachterlichen Feststellung hierzu bedurfte es nicht. Ob ein Eignungsman-gel auch aus den anderen vom Beklagten angeführten Gründen gegeben war, kann dahinstehen. Die vom Beklagten angenommene Ungeeignetheit der Klägerin wird entgegen ihrer Auffassung auch nicht dadurch entwertet, dass der Beklagte gleichzeitig mit der Tätigkeitsuntersagung eine Supervision angeordnet hat, ohne die sofortige Vollziehung der Tätigkeitsuntersagung anzuordnen. Wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, bestand vor dem Hintergrund der sofortigen Freistellung der Klägerin durch die Beigeladene und deren Bemühungen um eine Kündigung kein Anlass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach dem Obsiegen vor dem Arbeitsgericht im November 2012 ist im Termin vom 14. Dezember 2012 eine Nichtvollstreckung aus der ausgeurteilten Beschäftigungsverpflichtung vereinbart worden. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, sollte die Supervision auch nicht der Überwachung und Nachschulung auch der Klägerin dienen, sondern zielte auf das durch die mangelhafte Führung der Klägerin eingerissene Gruppenverhalten und Berufsethos der verbleibenden Teammitglieder. Vgl. aber zur grundsätzlichen Eignung eines fachpsychologischen Gutachtens: Zulassungsbeschluss vom 6. Juni 2013, m. w. N. Ausgehend von der danach für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung anzunehmenden mangelnden Eignung der Klägerin rechtfertigen sich auch keine Zweifel daran, dass die Untersagungsverfügung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ermessensfehlerfrei i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Zwar fehlt das Wort „Ermessen“ im streitigen Bescheid, aber ausweislich der Begründung für die Tätigkeitsuntersagung hat der Beklagte tatsächlich Ermessen ausgeübt, indem er die widerstreitenden Interessen unter ausführlicher Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände gegeneinander abgewogen und die Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des Kindergartens „N. “ auch erst nach einer zu Recht ausschließlich am Kindeswohl orientierten und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung mit etwaigen alternativ in Betracht kommenden Maßnahmen getroffen hat. Mildere - etwa auch zeitlich beschränkte - Mittel sind ausweislich der Ausführungen auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides durchaus erwogen, aber mit sachlichen Argumenten verworfen worden. Die Frage einer Befristung der grundsätzlich als Dauerverwaltungsakt ausgestalteten Tätigkeituntersagung nach § 48 SGB VIII, vgl. zur Untersagung einer Pflegetätigkeit: VG München, Urteil vom 5. Oktober 2011 - M 18 K 11.3479 -, juris, stellte sich zunächst noch nicht, sondern musste erst bei einer spürbaren Nachreifung der Klägerin zu einer zur Führung des Kindergartens „N. “ geeigneten Leiterin aufgeworfen werden, so dass etwaige fehlerhafte Vorstellungen des Beklagten dahingehend die anfängliche Ermessensentscheidung nicht beeinflusst haben können. Auch die Entscheidung, ob auch die sofortige Vollziehung der Maßnahme „Tätigkeitsuntersagung“ angeordnet wird, ist als eigenständig und getrennt zu betrachten und betrifft nicht die Frage, ob und welches Mittel der Gefahrenabwehr ergriffen wird, sondern nachgelagert seine Umsetzung. Damit und mit der Einschränkung der Tätigkeitsuntersagung auf die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des Kindergartens „N. “ entspricht die streitige Un-tersagungsentscheidung schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumal nach der ohne sichtbaren Erfolg für das „Betriebsklima“ und die Zustände im Kindergarten gebliebenen Übertragung der Leitung einer der beiden Kindergartengruppen von der Klägerin auf eine andere Fachkraft Mitte Dezember 2011 und nach dem Scheitern sonstiger Konfliktlösungsbemühungen zunächst der Beigeladenen und später auch des Beklagten im Vorfeld des Klageverfahrens ist keine zum Erreichen des vom Beklagten angestrebten Ziels gleichermaßen geeignete andere Maßnahme ersichtlich, die die Beteiligten, insbesondere die Klägerin, weniger als die streitige eingeschränkte Tätigkeitsuntersagung belasten würde. Es gibt - entgegen der von der Klägerin angedeuteten Rechtsauffassung - insbesondere keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten gehalten gewesen wäre, die streitige Tätigkeitsuntersagung von vornherein zu befristen; das aufgezeigte Eignungsdefizit der Klägerin war aus damaliger Sicht offenkun-dig von Dauer und eine Besserung schon aufgrund der bis in das Berufungsver-fahren hinein andauernden Uneinsichtigkeit und Tendenz, die Verantwortlichkeit für Missstände immer bei anderen zu sehen, nicht zu erwarten. Insgesamt gese-hen ist die Tätigkeitsuntersagung vom 4. Juni 2012 daher nicht zu beanstanden, so dass die Berufung mit ihrem Hauptantrag insoweit leer läuft. Vom Kassationsantrag der Klägerin umfasst und mit dem Hilfsantrag ausformu-liert ist aber als „minus“ auch die Aufhebung der Tätigkeitsuntersagung für die Zukunft. Soweit die gegen sie verhängte Tätigkeitsuntersagung reicht, handelt es sich - wie oben bereits erwähnt - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er nämlich in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt, d. h. er nicht nur ein einmaliges Verbot regelt, son-dern ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert. Zur Definition eines Verwaltungsaktes mit Dauer-wirkung: Brandenburg, in: juris-PK-SGB X, 1. Auflage 2013, § 48 Rn. 51, m.w.N. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder recht-lichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Entsprechendes ergäbe sich letztlich auch nach verwaltungs-prozessualen Regeln, wenn der rechtlichen Prüfung die Sachlage der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen wäre, was aber - wie bereits ange-sprochen - hier nicht zu entscheiden ist. Soweit man das Verfahren nach § 48 Abs. 1 SGB X bei Dauerverwaltungsakten nicht ohnehin von vornherein bereits als von einem Verfahren auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gem. § 44 oder § 47 SGB X umfasst betrachtet, ist die nachträgliche Aufhebung der Tätigkeits-untersagung jedenfalls dadurch Streitgegenstand der vorliegenden gerichtlichen Auseinandersetzung geworden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Januar 2013 beim Beklagten noch vor der Antragstellung angeregt hatte, über eine evtl. Befristung der Tätigkeitsuntersagung nachzudenken und der Beklagte seine ab-lehnende Haltung dahingehend in der Berufungserwiderung vom 16. Juli 2013 verteidigt hat. Ein Verwaltungsverfahren zur evtl. Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X ist danach bereits eingeleitet gewesen; eines ausdrücklichen Antrages der Klägerin bedurfte es nicht. Vgl. Waschull, a. a. O., § 48 Rn. 10, m. w. N. Eine wesentliche Änderung i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor. Die Frage der Eignung der Klägerin als Leiterin des Kindergartens „N. “ stellt sich vorliegend im Ansatz deshalb neu, weil sich die äußeren Umstände, an denen die Befähigung der Klägerin, den Kindergartenbetrieb zu führen, auch zu messen ist (mögliche „äußere Rahmenbedingungen“), vgl. Waschull, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 48 Rn. 2; siehe auch: Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 48 Rn. 8 a. E., m.w.N., signifikant geändert haben, nämlich das Team inzwischen auch andere Personen aufweist, andere Kinder nachgerückt bzw. an die Stelle der in die Grundschule gewechselten getreten sind, so dass sich auch die Elternschaft anders zusammensetzt, und die Einrichtung insbesondere gem. Bedarfsplan und dem Ausschussbericht des Rates der Gemeinde C2. zur Aufnahmesituation im Kindergartenjahr 2014/2015 nur noch eingruppig weitergeführt wird. Darüber hinaus hat die Klägerin zwei, gezielt auf die Beseitigung ihrer Schwächen gerichtete Coachings bei der B. und durch das X. erfolgreich absolviert, so dass die Frage, ob die Klägerin nunmehr über ausreichende Kompetenzen zur Führung des Kindergartens „N. “ verfügt, als klärungsfähige und - auf die Zukunft gesehen - erneut klärungsbedürftige Tatsachenfrage aufgeworfen ist. Vgl. zur Berücksichtigung der persönlichen Eignung als veränderbare Tatsache im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X etwa: BSG, Urteil vom 12. Mai 1993 - 6 RKa 8/92 -, BSGE 72, 238, juris; vgl. zur „Wesentlichkeit“ einer Änderung: Brandenburg, a. a. O., § 48 Rn. 59, m. w. N. Die aufgeworfene Frage der nunmehr ausreichenden Leitungskompetenz ist im Ergebnis zugunsten der Klägerin zu beantworten. Die Klägerin hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. November 2014 erbrachten Nachtrag des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. G. zu seinen schriftlichen Äußerungen im Fachgutachten vom 15. April 2014 und in seiner Kurzstellungnahme vom 17. Juli 2014 zur Überzeugung des Senats den Nachweis erbringen können, unter den heutigen Umständen hinreichend geeignet zu sein, den Kindergarten „N. “ zu leiten. Der Senat folgt dem Gutachter in seiner Empfehlung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse seines schriftlichen Gutachtens einerseits und der zwischenzeitlichen Stärkung der Kompetenzen der Klägerin durch die beiden Schulungen sowie die geänderten Rahmenbedingungen, wie sie heute insbesondere durch die Rückführung der Einrichtung auf eine Einzügig-keit im Kindergarten „N. “ herrschen, andererseits die konkreten Anforderungen zu relativieren und die Tätigkeitsuntersagung vor dem Hintergrund der Möglichkeit, dass sich die Klägerin zeitlich befristet bei der Praxiserprobung zunächst begleiten lässt, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Der Gutachter hat auf Nachfrage keine Zweifel daran gelassen, dass die Klägerin unter diesen Bedingungen, deren Eintritt sie - soweit der Arbeitgeber seinerseits keine Supervision zur Verfügung stellen kann oder will - ggfs. auch durch das zeitweise Engagieren eines Fachbegleiters/Coaches selbst herbeiführen kann, die in ihrer Person angelegten Voraussetzungen zur Leitung des Kindergartens „N. “ nunmehr erfüllt, ihre Kompetenzen also ausreichen und sie lediglich einer vorübergehenden - in erster Linie der Stabilisierung und der Selbstkontrolle dienenden - Begleitung für die Einübung der durch die Coachings erworbenen Theorie in die tägliche Praxis als Sicherungsmaßnahme bedarf. Die im schriftlichen Gutachten festgestellten Schwächen der Klägerin können durch den nachträglichen Lernprozess in einem für die derzeitigen Verhältnisse im Kindergarten „N. “ ausreichendem Maße überwunden werden. Im Spannungsverhältnis zwischen dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl der Kinder und der Berufsausübungsfreiheit ist danach in der Person der Klägerin von einer fachlichen Qualifikation und Zuverlässlichkeit auszugehen, die eine erneute Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII („… kann ….untersagen..“) und damit die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsuntersagung nicht zu rechtfertigen vermag. Soweit die Stimmung in der Elternschaft und im Team einen Einsatz der Klägerin im Kindergarten „N. “ nicht zulassen sollten, fällt das in den Einfluss- und Risikobereich der Beigeladenen und ist nicht als persönlicher Eignungsmangel der Klägerin anzulasten, sondern bedarf einer arbeitsgerichtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Regelung. Der Senat hat - wie untenstehend im Einzelnen dargestellt - in Auseinander-setzung mit den Vorhaltungen insbesondere der Klägerseite nicht festzustellen vermocht, dass die gutachterlichen Einlassungen in ihrer Gesamtheit dem Gericht im Rahmen der Rechtsfindung nicht ihrem Zweck entsprechend die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Faktums notwendige Sachkunde zu vermitteln vermögen. Vgl. zu dieser Zielsetzung der Einschaltung eines Gutachters etwa: BVerwG, Beschluss vom 4. De-zember 1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, juris; BayVGH, Beschluss vom 6. September 2011 - 14 ZB 11.409 -, juris. In diesem Sinne zur Überzeugungsbildung ungeeignet oder jedenfalls unzurei-chend kann ein Sachverständigengutachten dann sein, wenn es grobe, offen er-kennbare Mängel oder unlösbare Widerspruche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 6. September 2011, a. a. O., Beschluss vom 25. August 2006 - 1 ZB 04.30718 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 13 U 234/11 -, BauR 2013, 1289, jeweils m.w.N.; siehe auch BSG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 272/05 B -, juris. Das Vorbringen der Klägerseite erschöpft sich derweil in unbegründeten und durch die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Dipl.-Psych. S. N4. -I6. und des J. zum methodischen Vorgehen des gerichtlich bestellten Gutachters nicht schlüssig belegten Zweifeln sowohl an eben dem bei der Explo-ration angewandten Verfahren aber auch an der Plausibilität der vom Gerichts-gutachter getroffenen Feststellungen, an den bei seiner gutachterliche Würdigung zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen als auch an der Aussagekraft der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen sowie deren Endgültig-keit und nicht zuletzt an seiner Fachlichkeit und seiner Neutralität. Allein der Um-stand, dass eine Partei die Beurteilung des vom Gericht beauftragten gerichtli-chen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt insoweit nicht schon eine weitere Beweisaufnahme. Vgl. etwa: OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 U 1109/11 -, juris. Wenn die Klägerin eine Oberbegutachtung deswegen beansprucht, weil sie sich am 30. Mai, 3., 6. und 11. Juni 2014 einem jeweils ganztägigen Coaching bei der B. sowie am 19. Mai, 2. Juni und 16. Juni 2014 einem jeweils 2-stündigem - von der X1. betreuten - Coaching unterzogen hat, lässt auch das das bei der Entscheidung des Senates in Wahrnehmung seines Rechtes zur freien Be-weiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auszuübende Ermessen nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008, a.a.O., nicht auf „0“ schrumpfen, also die Einholung eines weiteren Gutachtens als die allein richtige Entscheidung erscheinen. Die Notwendigkeit einer weiteren Be-weisaufnahme drängt sich nämlich deshalb von vornherein nicht auf, vgl. zu diesem Ansatz z. B.: BayVGH, Beschluss vom 6. September 2011, a.a.O., m.w.N., weil das Coaching ausweislich der Einlassung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2014 letztendlich und zwar mit entscheidender Bedeutung durchaus zum Prüfungsmaterial des Sachverständigen gehört hat. Der Begutachtung ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gutachter bei seiner Beauftragung durch das Verwaltungsgericht unterbreitet wird und den er im Verlaufe der Anfertigung seines Gutachtens ergänzend ermittelt. Ein Obergutachten rechtfertigende Mängel haften der Begutachtung auch im Übrigen nicht an. Insoweit gilt für die von Klägerseite erhobenen Rügen unter Berücksichtigung der ergänzenden schriftlichen und mündlichen Einlassungen des Gutachters Dr. T. G. nämlich Folgendes: Anders als es die Klägerseite zu suggerieren versucht, lässt die Mitarbeit des Gutachters bei verschiedenen Einrichtungen des Beklagten auf dem Gebiet der Suchtbekämpfung, zu denen die B. P. mit Sitz in N. schon wegen ihrer organisatorischen Selbständigkeit allerdings von vornherein nicht zu zählen ist, nicht in rechtsrelevanter Weise auf das Unvermögen des Sachverständigen zu einer unabhängigen und rein objektiven Begutachtung der hier in Frage ste-henden Eignung der Klägerin zur Leitung eines Kindergartens schließen. Dr. G. hat in der mündlichen Verhandlung versichert, bei seiner Begutach-tung, deren Ergebnis - auch wenn eine Arbeit auf psychosozialem Gebiet in N3. ohne Kontakt zum Beklagten kaum möglich sei - in keiner Hinsicht LWL-lastig sei, in erster Linie die Beigeladene im Blick gehabt zu haben. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Ablehnungsrecht verwirkt haben dürfte, weil sie ihre Bedenken nicht spätestens nach Ablauf der mit gerichtlichen Verfügung vom 12. Mai 2014 auf ihren Wunsch bis zum 19. Juni 2014 verlängerten Einlassungs-frist zum Gutachten mittels Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2014 angemeldet hat, vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 54 Rn. 94 a. E., m.w.N., ist nämlich weder von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des für die H. als Geschäftsführer und Leiter der Abteilung Gutachten tätigen Psychotherapeuten Dr. T. G. vom LWL auszugehen (Rechtsgedanke des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB X), noch wird dessen frühere Tätigkeit als Privatgutachter des Beklagten in Fragen der beruf-lichen Eignung behauptet (Rechtsgedanke des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB X). Siehe zu den in Frage kommenden Befan-genheitsgründen: Czybulka/Kluckert, a.a.O., § 54 VwGO Rn. 131, m.w.N. Die Zusammenarbeit des Sachverständigen mit dem Beklagten lässt sich viel-mehr aus dem gemeinsamen Engagement für die Bekämpfung der Suchtgefahr als von beiden verfolgtem Aufgabengebiet erklären (Rechtsgedanke des § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Ebensowenig vermag die Klägerin mit ihrer Kritik am methodischem Vorgehen des Sachverständigen durchzudringen. Die beiden von der Klägerin vorgelegten Prüfungsberichte lassen in keiner Weise erkennen, dass sich deren Verfasser ernsthaft mit dem sozialwissenschaftlichen Ansatz, wie ihn Dr. G. in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2014 nochmals als von den Gerichten akzeptierte und wegen ihrer Handhabbarkeit begrüßte Gutachtengrundlage geschildert hat, auseinandergesetzt haben. Wenn dann Anforderungen an das methodische Vorgehen des Gutachters gestellt werden, wie sie bei einem persönlichkeitsdiagnostischem Ansatz mit der von Dr. G. als kritisch erachteten Relativität seiner Standarisierungen und mathematisierenden Ableitungen angesagt sind, geht die vorgebrachte Kritik von vornherein ins Leere. Bezeichnenderweise kommt in beiden fachpsychologischen Stellungnahmen auch nicht annähernd zum Ausdruck, auf welche Weise ein Gutachter bei Einhaltung der - als bloße Theoreme aufgestellten - methodischen Anforderungen etwa an das Konzept zur Figurierung der erforderlichen Führungskompetenz, an das Untersuchungsdesign/Diagnostikverfahren und an das Erfassungssystem dem Gutach-tenauftrag überhaupt hinreichend zielgerichtet nachkommen kann. Es leuchtet hier vielmehr ohne erkennbare Alternativen als sinnvoll und sachgerecht ein, dass, wenn mangels aktueller Berufstätigkeit der Klägerin als Leiterin eines Kindergartens kein echter Feldversuch möglich war, der Gutachter sich veranlasst gesehen hat, Situationen, in denen sich die für eine Kindergartenleiterin aus der fachkundigen Sicht der Arbeitsverwaltung maßgeblichen Kompetenzen bewähren müssen, in Form von vorgegebenen Szenarien und Rollenspielen zu simulieren sowie die Klägerin zu ihrer heutigen Einstellung zu bestimmten - mit der Funktion als Leiterin eines Kindergartens zusammenhängenden - Problemen gezielt zu befragen. Dieser sozialwissenschaftliche Ansatz ermöglicht einem Psychologen - so die überzeugenden Angaben des Sachverständigen - zunächst grundlegende Erkenntnisergebnisse, die sich einerseits nicht nur auf den eigentlichen Untersuchungstermin beziehen, sondern zeitlich überdauernde Bedeutung besitzen, und die andererseits - vor einer Relativierung unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen - für jeden Kindergarten - egal welcher Größe, personellen und sachlichen Ausstattung - gelten, weil es in jeder Einrichtung dieser Art die als systemimmanente Herausforderung in den Blick genommene Vernetzung gibt, die zwischen Kindern, Erzieherinnen, Eltern, Träger und Leiterin besteht und in deren Beherrschung sich letztere zu bewähren hat. Leitet sich aus dem Ergebnis einer solchen Untersuchung eine Aussage zur Fähigkeit des Probanden zur Führung eines Kindergartens ab, bedarf es konsequenterweise nur insoweit der Relativierung dieser Bewertung, als sich die eignungsbestimmenden Faktoren nach der Untersuchung verändert haben. Der Berücksichtigung besonderer Situationen, in denen sich ein konkreter Kindergarten früher einmal befunden hat, kommt dagegen kein erkennbarer Aussagewert für die Frage der Eignung zum jetzigen Zeitpunkt zu. Der Gutachter hat bei der Verteidigung seines Vorgehens betont, dass die dargestellten Untersuchungsergebnisse sich in positiver wie in problematischer Hinsicht (was die Leitungsfunktion angehe) zwar auf tiefsitzende und langwährende Verhaltensmuster der Klägerin beziehen, wie sie sich einerseits auf Grund der Analyse ihrer persönlichen Berichte und andererseits auf Grund der (projektiven) Ergebnisse in den Untersuchungssituationen zeigten. Auch vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden, dass der Gutachter auf die besondere Situation des Kindergartens „N. “ während der seinerzeit aufgetretenen und bei der ursprünglichen Untersagung in den Mittelpunkt gerückten Probleme nicht als zu berücksichtigendes Element eingegangen ist. Konsequent ist aber - vom Gutachter dementsprechend auch nachge- holt -, dem heutigen - deutlich reduzierten und weniger Probleme bereitenden - Stand dieser Einrichtung einerseits und den zwischenzeitlich von der Klägerin absolvierten Schulungen andererseits bei der Auswertung Rechnung zu tragen. Nach der glaubhaften Versicherung des Sachverständigen entspricht es bei einer auf einer nachgestellten Situationsbewältigung aufbauenden Untersuchung auch durchaus wissenschaftlichem Standard, wenn in einem Gesamtzeitraum von 4 Stunden an 3 Sitzungstagen 9 veranstaltete Szenarien, 5 abgehaltene Rollenspiele und diverse Selbstauskünfte zu ausgewählten Fragen nebst einem ziel-orientierten Eingangsgespräch schriftlich durchgesprochen werden, weil es sich um eine künstliche Prüfungssituation handelt, auf die sich der Proband vorbereiten kann. Grundsätzliche Überlegungen zu den Prämissen seines Handelns kann der sich nämlich vorher machen, so dass eines längeren Abwägens der „für“ und „wider“, für das man auch im wirklichen Leben bei spontan auftretenden und eine schnelle Lösung erfordernden Problemen häufig keine Zeit haben dürfte, nicht wirklich bedarf. Das Bestehen einer Prüfungssituation wird nach Auskunft des Gutachters im Übrigen bei der Auswertung berücksichtigt. Dass die Klägerin jeweils zur Eile gedrängt worden und ihr keinerlei Zeit für eine vernunftgetragene Reaktion verblieben wäre, hat sie nicht vorgetragen. Soweit sich ein so rascher Ablauf aufeinanderfolgender Entscheidungssituationen als unrealistisch oder zumindest atypisch darstellt, ist das der künstlichen Prüfungssituation geschuldet. Auf die Erklärungen der Klägerin für ihr Verhalten aus Laiensicht, mit der sie sich zu rechtfertigen versucht, kommt es insoweit für die sozialpsychologische Analyse nicht an. Dadurch, dass das Gutachten im Rahmen der Erörterung der in den Untersuchungsergebnissen zutage getretenen Konflikt- und Kritikfähigkeit (7) der Klägerin auf Seite 34 oben zu ihren - im zielorientierten Anfangsgespräch unter Ziff. 4.1 behaupteten - vergeblichen Bemühungen als seinerzeitige Leiterin, eine ausreichende Personaldecke für den Kindergarten „N. “ zur Verfügung gestellt zu bekommen, festgestellt hat, dass - sollten die Ausführungen der Klägerin in die-ser Form zutreffen, sich auch der Träger seiner Verantwortung bei den beschrie-benen Problemen nicht entziehen könne, ist der Sachverständige nicht von sei-nem zu Recht situations- und gegenwartsbezogenem System abgewichen. Damit ist lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin möglicherweise für das Entstehen von Konfliktsituationen - namentlich im Widerstreit zwischen den Interessen der Kindergartenbelegschaft und des Kindergartenträgers - in der Vergangenheit nicht verantwortlich gemacht werden kann, aber nicht, dass sie nicht trotzdem über ein geeignetes Instrumentarium hätte verfügen müssen, den - unverschuldeten - Konflikt zu bewältigen. Danach unterliegt es auch keinen speziell methodischen Bedenken, wenn der Gutachter dem eventuellen Ursachenbeitrag zum Erscheinungsbild der Klägerin bezüglich ihrer Führungseigenschaften da-durch, dass sie wegen angeblicher baulicher, rechtlicher und personeller Unzulänglichkeiten in der letzten Phase ihrer Leitertätigkeit überfordert gewesen sein will und dies im Zusammenhang mit ihrer offenen Demontage vor Eltern und Mitarbeitern bzw. dem faktischen Entzug der Kindergartenleitung und den Kündigungsversuchen der Beigeladenen zu einer Verunsicherung geführt haben soll, nicht nachgegangen ist. Lässt sich nach dem gewählten sozialwissenschaftlichen Ansatz aus der Konfrontation mit Problemsituationen und aus den Selbstauskünf-ten zu projektierten Verhaltensweisen grundlegend auf tiefsitzende und länger-währende Defizite in der für die Leitung eines Kindergartens erforderlichen Per-sönlichkeitsstruktur schließen, stellt eine Situation, in der sich die Betreffende ohne Beistand einer Vertrauensperson in das Zentrum einer Umkesselung hineinversetzt und ihr nicht mehr gewachsen fühlt, lediglich einen spektakulären Beispielsfall dar, in dem die Führungsschwäche massiv bzw. deutlich zu Tage tritt und sich merklich auswirkt. Führungsqualitäten müssen sich aber ggfs. gerade in Krisensituationen bewähren. Bedenken gegen die Einhaltung der fachwissenschaftlich vorgegebenen Ver-fahrensregeln erzeugt ebensowenig, wenn sich der vom Gericht beauftragte Gutachter bei der Examinierung der Klägerin und der Abfassung der Interpret-ation der Untersuchungsergebnisse der Mitarbeit der als sachkundig anzusehen-den Frau D1. T3. , B. Sc. Psychologie, bedient hat. Solches ist ihm im Gutachtenauftrag des Senates vom 14. November 2013 zumindest konkludent auch genehmigt worden. Wenn danach Mitarbeiter bei der Zusammenstellung des zu bewertenden Tatsachenmaterials eingesetzt werden dürfen, bedeutet das, dass Dr. G. jedenfalls insoweit nicht durchgehend bei allen Befragungen, simulierten Szenarien und Rollenspielen hat anwesend sein müssen, als er der Mitarbeiterin die Fragen und das Drehbuch vorgegeben hat, also die Fäden als Verantwortlicher in den Händen behalten hat. Nur so lässt sich auch die angeb-liche Mitteilung der Sachbearbeiterin T3. vom 17. Mai 2014 verstehen, dass sie Teile des Gutachtens auf Anweisung habe erstellen müssen. Die Auswertung der Untersuchungsreihe als Inbegriff der Gutachtertätigkeit ist höchstpersönlich und orientiert sich an den besonderen Fähigkeiten des ausgewählten Sachver-ständigen, dem ein Mitarbeiter insoweit allenfalls erläuternd und beratend Vor-schläge machen kann, an die der Gutachter aber nicht gebunden ist. Bei der Ab-fassung des Gutachtens leistet der Mitarbeiter insofern nur Formulierungs- und Schreibhilfe, ohne dass es für die inhaltliche Aussage auf seine eigene Auffas-sung ankommt. Wenn der Gutachter bei der zusammenfassenden Diskussion seiner Untersu-chung und der gutachterlichen Empfehlung eine Vielzahl von maßgeblichen Fak-toren benennt und mitteilt, dass diese „ins Verhältnis zu setzen“ seien, ohne eine erkennbare Gewichtung im Einzelnen vorzunehmen, ist auch das nach Auffas-sung des Senates „lege artis“. Bei einer mit der - von der wertenden Einschät-zung des Sachverständigen abhängigen - Beurteilung komplexer Sachverhalte betrauten Wissenschaft wie der hier verwandten Eignungsdiagnostik kann keine vollständige Rationalisierung des Ergebnisses erwartet werden. Der Gutachter hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass es für die Beurteilung des Ineinan-dergreifens von Kompetenzen und Szenarien auch der Fachlichkeit und erfah-rungsabhängigen Intuition bedarf. Von einer mangelnden Schlüssigkeit des Gut-achtens kann insofern nicht die Rede sein. Soweit die Klägerseite darüber hinaus Zweifel jedenfalls an der ausreichenden Fachlichkeit des Gutachters geltend macht, weil er seine Wertung nicht auf eine eingehende Anamnese der Persönlichkeitstruktur der Klägerin gestützt habe, ist es gerade dieser Vorwurf selbst, der angesichts seiner Laienhaftigkeit und des Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung für das angebliche Manko so un-substantiiert bleibt, dass er die wissenschaftliche Vertretbarkeit des Vorgehens, wie es der Gutachter schon in seinem Gutachten - wegen des sozialwissen-schaftlichen Ansatzes, der es zur Erfüllung insbesondere der Gütekriterien „Vali-dität“ und „Reliabilität“ notwendig gemacht habe, Maßnahmen zu initiieren und deren Verlauf zu beobachten - als prozessorientiert gerechtfertigt hat, nicht in Frage zu stellen vermag. Schließlich mangelt es dem Gutachten und seinen Ergänzungen entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht an Plausibilität. Soweit der Sachverstän-dige bei seiner Bewertung die Probleme der Klägerin in Bezug auf Kollegen, den Kindergartenträger und die Eltern in den Vordergrund rückt, während die ur-sprüngliche Untersagungsverfügung und ihre Rechtfertigung durch das erst-instanzliche Gericht schwerpunktmäßig auf das konkrete Verhalten der Klägerin in der letzten Phase ihrer aktiven Tätigkeit als Leiterin des Kindergartens „N. “ abstellt, liegt das mangels Überprüfbarkeit eines aktuellen Verhaltens der Klägerin als Kindergartenleiterin oder auch nur als normale Erzieherin in der Natur der Sache, ändert aber nichts daran, dass ebenfalls - auf einer empirischen Basis - die strittige Eignung zur Kindergartenleitung untersucht worden ist. Es ist auch nicht so, dass - wie die Klägerseite zu argumentieren versucht - infolge der gutachterlichen Begründung der grenzwertigen Führungsqualitäten der Klägerin mit Defiziten in den Bereichen Kommunikation, Konfliktfähigkeit und Konflikt-lösungen, Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen das für die Tätigkeitsuntersagung wesentliche Element der Kindeswohlgefährdung wegge-fallen wäre und der Sachverständige der Klägerin insofern uneingeschränkte Kompetenzen bescheinige. Vielmehr können die vom Gutachter aufgezeigten Schwächen an einer für eine Kindergartenleitung ausreichenden Persönlich-keitsstruktur - hätte die Klägerin nicht inzwischen zielgerichtet an sich gearbeitet - unter anderen äußeren Bedingungen den Fortbestand und das Funktionieren der Einrichtung und somit den Erhalt der Lebenswelten der Kinder in Frage stellen, so dass das Kindeswohl zumindest indirekt einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Ist das eingeholte Gutachten danach insgesamt nicht zu beanstanden, besteht kein Anlass für eine Oberbegutachtung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, es namentlich wegen der Einzelfallproblematik an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt.