Beschluss
19 L 1543/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1123.19L1543.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22.09.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.09.2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die mit Bescheid vom 22.09.2022 erfolgte Anordnung der sofortigen Voll-ziehung genügt den abschließenden formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antragsgegner die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gewahrt. Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der Anordnung des Sofortvollzugs, die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG Ausnahmecharakter hat, bewusst wird (Warnfunktion) und dass der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung mit Bezug auf den konkreten Fall erfordert (Individualisierungsfunktion). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 6. Daran gemessen genügt hier die gegebene Begründung den Anforderungen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend einzel-fallbezogen mit dem Schutz des Kindeswohls der von der Antragstellerin betreuten Kinder begründet. Sie sei notwendig, da durch die persönlichen und fachlichen Mängel der Antragstellerin der Eintritt von Schäden für die betreuten Kinder zu befürchten sei. Damit liege eine potenzielle Gefahr im Verzug für wichtige und unverzichtbare Rechtsgüter vor. Diese Gefahrenlage müsse schnellstmöglich beseitigt werden. Der Antragsgegner hat damit zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen und vermag dieser deshalb die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu steuern, so erfolgt eine allgemeine - nicht materiell-akzessorische – Interessenabwägung. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Widerspruch der Antragstellerin wird bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 22.09.2022 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Seine sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Der Aufhebungsbescheid unterliegt zunächst in formeller Hinsicht keinen durch-greifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin insbesondere vor Erlass des Bescheides im Gespräch am 20.07.2022 sowie mit Schreiben vom 26.08.2022 und vom 02.09.2022 nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Der Aufhebungsbescheid vom 22.09.2022 ist auch in materieller Hinsicht offen-sichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es bedarf keiner Ausführungen dazu, ob als Rechtsgrundlage alternativ die Regelung für die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten in § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt. Da beide Normen sich nicht ausschließen, ist auf diejenige abzustellen, die der Antragsgegner angewandt hat. Vgl. LSG Saarland, Urteil vom 01.09.2016 – L 1 R 36/15 –, juris, Rn. 27, m.w.N. Die Pflegeerlaubnis vom 30.09.2021 (Bl. 219 ff. VV) enthält einen solchen Widerrufsvorbehalt. Vorgesehen ist der Widerruf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei der Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn eine Auflage oder Bedingung nicht eingehalten wird. Ferner kann die Pflegerlaubnis bei fehlender erforderlicher Eignung, bei Gefährdung des Kinderwohls sowie bei Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 45 bis 47 SGB X widerrufen werden (Bl. 220 VV). Der Antragsgegner durfte diesen Widerrufsvorbehalt auch in die Pflegeerlaubnis aufnehmen. Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Hier sollte vor allem gewährleistet werden, dass die Antragstellerin während der gesamten Geltungsdauer der Erlaubnis – nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis – geeignet ist. Dies greift die gesetzliche Vorgabe in § 43 Abs. 2 SGB VIII auf. Die Voraussetzungen für den Widerruf sind gegeben. Die Kammer ist bei der im Eilrechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überzeugt, dass sich die Antragstellerin als ungeeignet im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII erwiesen hat. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist Erteilungsvoraussetzung für die Erlaubnis zur Kindertagespflege, dass die Tagespflegeperson geeignet ist. Danach sind Personen für die Kindertagespflege geeignet, die sich durch die Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sollen sie zudem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2012 – 12 B 815/12 –, juris, Rn. 3. Nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit begründet dabei die persönliche Ungeeignetheit der Pflegeperson. Dieser Schluss ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt. Vgl. VG Köln, Urteile vom 25.02.2021 – 19 K 7127/18 –, juris Rn. 24 und vom 25.11.2016 – 19 K 5653/15 –, juris Rn. 34. Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII "auszeichnen", wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege deshalb auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.09.2008 – 12 B 1224/08 –, juris Rn. 15 und vom 08.11.2006 – 12 B 2077/06 –, juris Rn. 7. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2008 – 12 B 1224/08 –, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2020 – 10 ME 199/20 –, juris Rn. 18. Unter Beachtung dieser Anforderungen ist die Antragstellerin nicht (mehr) im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII geeignet, weil ihre persönliche und fachliche Kompetenz negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder erwarten lässt. Bei einer Gesamtschau des dokumentierten Verhaltens der Antragstellerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin nicht die nach § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche persönliche Integrität und Zuverlässigkeit besitzt. Das Gericht stützt sich dabei auf die vom Antragsgegner zusammengetragenen Vorwürfe und Vorfälle, insbesondere die Elternbeschwerden über die Antragstellerin, die Begründung der Probezeitkündigung durch ihren alten Arbeitgeber, die vom E. S. L. , Kreisverband S1. -T. e.V., genannten Gründe für das Nichtbestehen der Anschlussqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege, sowie den Schriftverkehr zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner. Anders als die Antragstellerin meint, geht es nicht nur um die Beschwerde einer einzelnen Kindesmutter. Vielmehr hat der Antragsgegner zahlreiche voneinander unabhängige Beschwerden und Einschätzungen über die Antragstellerin zusammengetragen und dokumentiert. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können auch die Gründe für die Probezeitkündigung berücksichtigt werden, die ihr ehemaliger Arbeitgeber dem Antragsgegner geschildert hat. Denn der Antragsgegner hat diese nachvollziehbar ermittelt. Zudem hat er die Antragstellerin damit auch im Gespräch vom 02.08.2018 konfrontiert, sodass diese hierzu Stellung nehmen konnte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Antragstellerin insbesondere nicht in notwendigem Maße zur Selbstreflexion sowie zum konstruktiven Umgang mit Kritik in der Lage ist. Zudem ist sie auch nicht in ausreichendem Maße kooperationsfähig. Seitdem die Antragstellerin seit dem 25.10.2021 selbständig eine Kindertagespflege betreibt, hat es binnen kurzer Zeit eine vergleichsweise hohe Zahl von Betreuungsabbrüchen gegeben. Auch wenn der Abbruch des ersten Betreuungsverhältnisses nicht der Antragstellerin angelastet werden kann, da es wegen der Unzuverlässigkeit der Eltern der betreuten Kinder beendet wurde (Bl. 346 VV), lassen die weiteren vom Antragsgegner gesammelten Vorfälle den Rückschluss zu, dass die Antragstellerin nicht lösungs- und kompromissbereit ist, wie es im Sinne der von ihr betreuten Kinder erforderlich wäre. In einem Zeitraum von nur sechs Monaten wurden insgesamt vier Betreuungsverhältnisse vorzeitig von den Eltern beendet; zwei davon schon unmittelbar zu Beginn der Eingewöhnungszeit, am ersten (Bl. 259 VV) bzw. vierten Tag (Bl. 276 VV). Bei drei dieser vorzeitigen Abbrüche hat der Antragsgegner dokumentiert, dass die betroffenen Eltern ihm gegenüber die Antragstellerin und ihr Verhalten als Grund für den Abbruch genannt haben (Frau M. , Bl. 259 VV; Frau C. , Bl. 276 VV: Frau C1. , Bl. 314 VV). Beim vierten abgebrochenen Betreuungsverhältnis haben sich die Eltern zwar nicht beim Antragsgegner gemeldet, aber auch hier lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin sowie den Eltern kam (Bl. 269, 279 VV). Auch der ehemalige Arbeitgeber der Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner angegeben, dass sich Eltern über die Antragstellerin beschwert oder ihre Kinder wegen dieser nicht in die Betreuung gegeben haben (Bl. 175 VV). Die Vorfälle belegen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, stabile Erziehungspartnerschaften aufzubauen. Dies ist im Sinne des Wohls der von ihr betreuten Kinder jedoch unabdingbar. Auch wenn unterschiedliche Auffassungen über die Kindererziehung nicht selten sind, sodass der Abbruch eines Betreuungsverhältnisses für sich genommen nicht ungewöhnlich ist, lässt die auffällige Häufung von Abbrüchen binnen kurzer Zeit verbunden mit Beschwerden über das Verhalten der Antragstellerin nach der Überzeugung der Kammer nur noch den Rückschluss zu, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, im Interesse der betreuten Kinder die Kommunikation mit den Eltern zu pflegen und zu fördern. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsgegner mehrere, voneinander unabhängige Elternbeschwerden dokumentiert hat, nach denen sich die Antragstellerin negativ bzw. abfällig über andere Eltern geäußert hat (Bl. 259, 314 VV). Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Vorwürfe keinen Zweifel. Das geschilderte Verhalten deckt sich mit weiteren, voneinander unabhängigen Beschreibungen des Verhaltens der Antragstellerin. Denn ausweislich des Gesprächsvermerks vom 02.08.2021 hat der vorherige Arbeitsgeber der Antragstellerin, die B. M1. GmbH, die Probezeitkündigung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner unter anderem damit begründet, die Antragstellerin habe sich negativ bzw. abfällig über Eltern geäußert (Bl. 176 VV). Ein entsprechendes Verhalten ist zudem schon im Bericht über die Hospitation des Antragsgegners am 10.03.2020 in der damaligen Arbeitsstätte der Antragstellerin in L1. dokumentiert (Bl. 128 f. VV). Auch die E-Mails der Antragstellerin an den Antragsgegner, in denen sie diesem über Vorfälle mit Eltern der ihr betreuten Kinder berichtet, sind vornehmlich als Beschwerden über das Elternverhalten formuliert (Bl. 269, 312 VV). Anders als die Antragstellerin meint zeigen sie daher nicht, dass sich die Antragstellerin proaktiv an den Antragsgegner gewendet hat, um Schwierigkeiten zu klären. Das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten ist für den Aufbau stabiler und verantwortungsvoller Erziehungspartnerschaften abträglich. Es erschwert eine Zusammenarbeit mit den Eltern erheblich. Denn im Sinne des Kindeswohls ist eine offene und vertrauensvolle Kommunikation zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern jedoch unerlässlich. Dass die Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße kooperationsfähig ist und nicht hinreichend zur kritischen Reflexion des eigenen Handelns fähig, belegt zur Überzeugung der Kammer auch ihr durch den Antragsgegner dokumentierter Umgang mit Elternbeschwerde bzw. Kritik. Neben Elternbeschwerden, nach denen die Antragstellerin keine konstruktive Elterngespräche führe und nur negative Rückmeldungen gebe (Bl. 314 VV), existieren voneinander unabhängige Schilderungen des ehemaligen Arbeitgebers der Antragstellerin (Bl. 175 VV) sowie des E. S. L. (Bl. 340) gegenüber dem Antragsgegner, nach denen die Antragstellerin nicht offen für Kritik und nicht zur Selbstreflexion in der Lage ist. Die Kammer erachtet diese Vorwürfe für zutreffend. Der Antragstellerin gelang es in keinem der Fälle des vorzeitigen Abbruchs des Betreuungsverhältnisses eine einvernehmliche Lösung mit den Eltern herbeizuführen. Auch konnte sie die von den Eltern vorgebrachten Gründe nicht nachvollziehen. Daran ändert auch ihr Einwand, im Vermerk des Antragsgegners vom 16.03.2022 sei festgehalten, dass der Hospitationsbesuch vereinbart wurde, weil für sie selbst die Frage im Raum gestanden habe, ob die Gründe für die Abbrüche bei ihr lägen, nichts. Denn in der Kommunikation mit dem Antragsgegner hat die Antragstellerin die Gründe hierfür allein auf Seiten der Eltern gesehen. In den Vermerken vom 11.01.2022 sowie vom 16.03.2022 hat der Antragsgegner festgehalten, dass die Antragstellerin ihm gegenüber vor allem die Überfürsorglichkeit der Eltern und deren mangelndes Vertrauen in sie, unterschiedliche Vorstellungen zwischen ihr und den Eltern der betreuten Kinder sowie überzogene Erwartungen der Eltern als Gründe für die vorzeitigen Abbrüche genannt hat (Bl. 260 f., 279 f. VV). Zudem belegt die Kommunikation mit dem Antragsgegner über Elternbeschwerden in Bezug auf die Art und Weise der Eingewöhnung von Kindern durch die Antragstellerin (Bl. 269, 279 VV) sowie deren Vorgehen zur Kommunikation in deutscher Sprache bei einem russischsprachigem Kind (Bl. 312 VV), dass die Antragstellerin Elternkritik abtut und von der Richtigkeit ihres Ansatzes absolut überzeugt ist. Dass die Antragstellerin ihr Handeln nicht hinreichend reflektiert und von der Richtigkeit ihres Ansatzes überzeugt ist, zeigt auch ihr Transferbericht, der Gegenstand der nicht bestandenen Anschlussqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege war. Die Antragstellerin beschreibt darin eine reale Situation aus ihrem Arbeitsalltag, in der sie einem von ihr betreuten Kleinkind, das einem anderen Kind eine Schaufel weggenommen hatte, diese ohne jegliche Kommunikation mit einem Ruck aus der Hand genommen hat. Sie erklärt dies damit, dass sie dem Kind sein Verhalten spiegeln wollte. Ihr Handeln sei „situativ, einfach und logisch“ gewesen, um dem Kind ein Gefühl zu geben, wie es sich anfühlt, wenn ein Stärkerer einem Schwächeren etwas wegnehme (Bl. 40 Gerichtsakte). Das E. S. L. ist hat dieses Verhalten nachvollziehbar dergestalt bewertet, dass die Antragstellerin die Gefühle Kinder nicht ausreichend beachte, ihnen autoritäres Verhalten vorlebe und ihr pädagogisches Handeln nicht ausreichend reflektiere (Bl. 340 f. VV). Die fehlende Fähigkeit zur Selbstreflektion sei darüber hinaus auch im Kurs festgestellt worden. Die Kammer sieht es zudem als erwiesen an, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, konstruktive Elterngespräche zu führen. Dies zeigt bereits ihre E-Mail an den Antragsgegner vom 09.06.2022, in der sie schildert, wie sie eine Kindesmutter mit Problemen mit ihrer Mutter konfrontiert. Nach ihren eigenen Aussagen hat die Antragstellerin dieser „völlig genervt die Türe“ aufgemacht und ihr erklärt „was für einen anstrengenden Tag“ sie „heute wieder mit ihrer Tochter“ gehabt habe. „Statt Interesse und Verständnis“ habe sie „Vorwürfe und Beleidigung“ geerntet (Bl. 312 VV). Darüber hinaus sind zwei Fälle dokumentiert, in denen es nach Elternbeschwerden bei der Antragstellerin zu Streitgesprächen zwischen der Antragstellerin und den betroffenen Eltern gekommen ist (Bl. 279, 312). Dieses Verhalten zeigt, dass die Antragstellerin bei Kritik nicht zu einem konstruktiven Umgang mit den Eltern in der Lage ist. Sie nimmt Kritik vielmehr persönlich und erwartet Verständnis von den Eltern. Dass die Antragstellerin dazu neigt, Kritik als persönliche Angriffe umzugehen, zeigt im Übrigen auch ihr Umgang mit den Beanstandungen durch ihren Arbeitgeber sowie das E. F. L. . In beiden Fällen konnte die Antragstellerin die Äußerungen nicht nachvollziehen und ist zu Gegenkritik übergangen (Bl. 177 f. VV) bzw. erachtete – wie der Antragsgegner dokumentiert hat – die Kritik als anmaßend (Bl. 342, 354 VV). Eine am Kindeswohl ausgerichtete Zusammenarbeit zwischen Eltern und Tagespflegeperson kann jedoch nur funktionieren, wenn die Tagespflegeperson offen für Elternbeschwerden ist, zur Kritik in der Lage ist, das Recht der Eltern an der Beteiligung am Geschehen in der Tagespflege akzeptiert und Eltern nicht als störend abtut. Wer wie die Antragstellerin jedoch Beschwerden und Kritik von Eltern abtut bzw. blockiert, weil er sich nicht reinreden lassen will und von der Richtigkeit des eigenen Verhaltens überzeugt ist, ist nicht persönlich geeignet. Bei einer Gesamtschau des dokumentierten Verhaltens lässt die Antragstellerin auch die für eine Tagespflegeperson notwendige Belastbarkeit vermissen. Die vom Antragsgegner zusammengetragenen Vorfälle und Beschwerden, lassen den Rückschluss zu, dass die Antragstellerin leicht reizbar ist, emotional reagiert und zu Stressreaktionen neigt. Mehrere Eltern haben unabhängig voneinander gegenüber dem Antragsgegner geschildert, die Antragstellerin wirke überfordert (Bl. 259 VV), reagiere laut und grob gegenüber Kindern (Bl. 276, 314), schreie Kinder an und beleidige sie (Bl. 313 VV) und sei sowohl für Eltern als auch Kinder unberechenbar (Bl. 314 VV). Nach der Einschätzung des E. S. L. gegenüber dem Antragsteller handelt die Antragstellerin stark impulsgesteuert (Bl. 340 VV). Die Kammer erachtet die Vorwürfe für zutreffend. Sie beschreiben unabhängig voneinander ein identisches Verhalten der Antragstellerin. Dies wird auch durch weitere Vorfälle belegt. So ist es in zwei Fällen nach Elternbeschwerden bei der Antragstellerin zu Streitgesprächen zwischen dieser und den Eltern gekommen (Bl. 278, 312 VV). Auch die eigenen Äußerungen der Antragstellerin zeigen, dass die Antragstellerin leicht reizbar ist. So hat die Antragstellerin in einer E-Mail an den Antragsgegner vom 23.02.2022 explizit erklärt, sie habe „keine Lust oder Energie mehr [sich] weiter um das sonderbare Verhalten“ eines Kindes zu kümmern, mit dessen Verhalten sie nicht zurechtkam (Bl. 269 VV). In einer weiteren E-Mail an den Antragsgegner schildert die Antragstellerin, einer Kindesmutter „völlig genervt“ die Türe aufgemacht und dieser erklärt zu haben, „was für einen anstrengenden Tag [sie] heute wieder mit ihrer Tochter“ gehabt habe. „Statt Interesse und Verständnis“ habe sie „Vorwürfe und Beleidigung“ geerntet (Bl. 312 VV). Zwar steht es auch Tagespflegepersonen zu, dass sie hin und wieder von den durch sie betreuten Kindern genervt oder gestresst sind. Dass Verhalten der Antragstellerin lässt jedoch den Rückschluss zu, dass sie nicht die hinreichende Stabilität besitzt und es ihr an dem notwendigen Mindestmaß an Stabilität sowie Resilienz fehlt. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner erklärt hat, eine Fortbildung zum Thema Resilienz besuchen zu wollen (Bl. 284 f.). Denn die bloße Teilnahme an einer Fortbildung führt noch nicht dazu, dass die Antragstellerin ihr Verhalten ändert. Zu Lasten der Antragstellerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie selbst gegenüber dem Antragsgegner mehrfach erklärt hat, ihre wirtschaftliche Situation belaste sie erheblich, wodurch auch die Qualität ihrer Betreuung leide (Bl. 354, 395 VV). Zwar ist es als solches noch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragstellerin bei ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson von wirtschaftlichen Motiven leiten lässt; diese Motivation hat auch ihr ehemaliger Arbeitgeber geschildert (Bl. 176 VV). Bei der Antragstellerin ist es aber so, dass sie unter einer finanziellen Notlage leidet, sodass sie in wirtschaftlicher Hinsicht vom Gelingen der Tagespflege abhängig ist, sie Existenzängste hat und unter erheblichem finanziellem Druck steht. Dieser beeinflusst sie offenbar in ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson, was dem Wohl der von ihr betreuten Kinder abträglich ist. Denn zur persönlichen Eignung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII gehören auch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, da nur so die notwendige Stabilität der Tagespflegeperson sichergestellt ist. Vgl. Wiesner, in ders./Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 43 Rn. 21. Erschwerend kommt bei der Antragstellerin hinzu, dass auch ihre familiäre Situation angespannt ist und sie auch insoweit nicht über die notwendige emotionale Stabilität verfügt (Bl. 393, 395 VV). Dies wird auch von Eltern so wahrgenommen (Bl. 259 VV). Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Lage der Antragstellerin kurzfristig ändern wird. Denn sowohl die wirtschaftliche Situation als auch die familiäre Situation hat sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens offenbar erheblich verschlechtert (Bl. 393 f., 395). Der Antragstellerin fehlt es zudem an der für eine Tagespflegeperson notwendigen Feinfühligkeit und Empathie. Dabei kann offenbleiben, ob der Vorwurf einer Kindesmutter, die Antragstellerin habe ihr Kind geohrfeigt, zutrifft. Denn der Antragsgegner hat mehrere, voneinander unabhängige Beschwerde dokumentiert, nach denen die Antragstellerin grob mit den von ihr betreuten Kindern umgegangen ist. Bereits der ehemalige Arbeitgeber hat angegeben, die Antragstellerin habe Kinder grob am Arm angefasst und gezerrt (Bl. 175 VV). Darüber hinaus existieren Elternbeschwerden, nach denen die Antragstellerin im Beisein von Eltern Kinder in den Arm gegriffen (Bl. 276 VV) sowie grob am Kopf weggeschoben haben soll (Bl. 314, 332 VV). Die Kammer erachtet die Vorwürfe für nachvollziehbar. Denn die Antragstellerin hat in ihrem Transferbericht selbst angegeben, Kinder in den Arm zu greifen (Bl. 38 der Gerichtsakte). Darüber hinaus sieht die Kammer es auch als belegt an, dass die Antragstellerin zu einem unangemessenen harschen und lauten Umgangston mit den von ihr betreuten Kindern neigt. Dies zeigt insbesondere der Hospitationsbericht vom 16.03.2022, in dem der Antragsgegner ein entsprechendes Verhalten dokumentiert hat (Bl. 280 f. VV). Gestützt wird dies durch Elternbeschwerden über den Umgangston der Antragstellerin mit den von ihr betreuten Kindern (Bl. 276, 313, 332 VV). Dass die Antragstellerin nicht über die notwendige Empathie im Umgang mit Kleinkindern im Alter von ein bis drei Jahren verfügt, wird auch anhand ihres Transferberichts deutlich. Die Antragstellerin erklärt darin selbst, sie fühle sich „unwohl“ bei lautem Schreien oder hysterischem Weinen oder reingesteigerter Wut von Kindern, sie „spüre dann Unbehagen bis hin zur Nervosität“, es irritiere sie, wenn Kinder aus keinem für sie erkennbaren Grund schreien oder hysterisch weinen und man sie nicht beruhigen könne und manchmal fühle sie sich „sogar etwas hilflos“, wenn sich ein Kind erst nach mehreren Versuchen beruhigen lasse (Bl. 47 der Gerichtsakte). Das von der Antragstellerin beschriebene Verhalten ist für Kleinkinder im Alter von ein bis drei Jahren allerdings normal. Dies zeigt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, hinreichend auf die Bedürfnisse und Gefühle der von ihr betreuten Kinder einzugehen und diesen die notwendige Feinfühligkeit und Empathie entgegenzubringen. Dazu passt auch, dass sowohl der ehemalige Arbeitgeber (Bl. 175 VV) wie auch mehrere Eltern (Bl. 259, 314 VV) Situationen geschildert haben, in denen die Antragstellerin Kinder, die eigentlich ihre Nähe und Fürsorge benötigten, in ihrem Beisein weggeschickt hat. Die Antragstellerin ist vielmehr davon überzeugt, dass die Kinder ihre eigenen Erfahrungen machen (Bl. 177, 280 VV) und nicht vor Erfahrungen geschont werden (Bl. 280 VV) sollten und sie schon kennen würden (Bl. 332). Erfahrungsgemäß benötigen aber gerade Kleinkinder im Alter von ein bis drei Jahren ein besonderes Maß an Empathie und Fürsorge durch die sie betreuenden Tagespflegepersonen. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund auch davon überzeugt, dass der Antragstellerin auch die nach § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche Sachkunde fehlt. Das Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit den von ihr betreuten Kindern, insbesondere ihr grober körperlicher Umgang mit diesen, ihr unangemessener Umgangston sowie ihr Unverständnis für weinende Kinder, lässt den Rückschluss zu, dass es ihr an entwicklungspsychologischem Grundwissen fehlt. Dies attestiert der Antragstellerin auch das E. S. L. als Träger der Anschlussqualifizierung (Bl. 340 f. VV). Dieses stützt diese Annahme neben dem im Transferbericht beschriebenen Verhalten der Antragstellerin auch noch auf den Umstand, dass die Antragstellerin allein mit dem Argument, sie habe damit gute Erfahrungen gemacht, Kinderliteratur verwendet, die für das Alter und den Entwicklungsstand der betreuten Kinder ungeeignet sind (Bl. 340). Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des E. S. L. belegt dies, dass der Antragstellerin theoretisches Fachwissen insbesondere Daran ändert auch nichts, dass der Hospitationsbericht des Antragsgegners auch positive Feststellungen (Bl. 281 VV) über die Antragstellerin trifft (strukturierter Tagesablauf, Förderung der sprachlichen und motorischen Fähigkeiten, zugewandter Kontakt). Denn im Hospitationsbericht sind bereits die gravierenden Defizite der Antragstellerin in ihrem Umgangston mit den Kindern festgehalten (Bl. 281 VV). Auch sind die positiven Feststellungen nicht geeignet, den aus dem dokumentierten Verhalten der Antragstellerin, den Elternbeschwerden, den Einschätzungen ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie des E. S. L. gewonnenen Gesamteindruck, dass die Antragstellerin nicht die erforderliche Fachkompetenz besitzt, in Zweifel zu ziehen. Denn diese Annahme wird auch durch die Schilderungen ihres ehemaligen Arbeitgebers, nach denen die Antragstellerin deutliche Schwächen im Theorie-Praxis-Bezug hat (Bl. 175 VV), bestätigt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die Anschlussqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege nicht bestanden hat. Auch wenn dies allein noch nicht die fehlende Sachkunde belegt, ist das zweimalige Nichtbestehen der Abschlussqualifizierung im Zusammenspiel mit den weiteren Vorfällen und dem gezeigten Verhalten der Antragstellerin hier jedoch ein gewichtiges Indiz. Soweit die Antragstellerin meint, der Bewertungsbogen sei nicht hinreichend klar, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung der einzelnen Bewertungsspalten wird hinreichend deutlich. An der Beurteilung der persönlichen Eignung der Antragstellerin ändert sich auch nichts dadurch, dass sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens drei Eltern beim Antragsgegner mit positiven Rückmeldungen über das Verhalten der Antragstellerin gemeldet haben (Bl. 329, 330, 356 VV). Denn das Gericht erachtet die Antragstellerin aufgrund einer Gesamtwürdigung des dokumentierten Verhaltens sowie mehrerer, voneinander unabhängiger Elternbeschwerden sowie der Beschreibungen des ehemaligen Arbeitgebers sowie des E. S. L. für persönlich ungeeignet. Die drei positiven Rückmeldungen vermögen an diesem Gesamteindruck nichts zu ändern. Der Widerruf der Pflegeerlaubnis ist frei von Ermessensfehlern. Ein Ermessens-fehlgebrauch lässt sich nicht feststellen. Wenn eine Betreuungsperson wie hier ihre persönliche Eignung verliert, ist eine früher erteilte Erlaubnis zu widerrufen; das in § 47 Abs. 1 SGB X eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2012 – 12 B 1252/12 –, juris, Rn. 23. So liegt es hier. In dieser Konstellation ist der Widerruf auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung der Eignung ist nicht erkennbar. Im Verwaltungsvorgang ist dokumentiert, dass es zwischen den Mitarbeitern des Antragsgegners sowie der Antragstellerin eine Vielzahl von Gesprächen gab, in denen die Elternbeschwerden, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für die Probezeitkündigung, die Abschlussqualifizierung sowie die wirtschaftliche und familiäre Situation der Antragstellerin erörtert wurden. Dass sich die Situation verbessert hätte ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin etwa schon frühzeitig mit dem Vorwurf ihres ehemaligen Arbeitsgebers konfrontiert, sie gehe grob mit den betreuten Kindern um. Zwar hat die Antragstellerin erklärt, sie müsse dies im Blick halten und im Rahmen der Aufbauqualifikation aufarbeiten. Allerdings ist es in der Folgezeit zu weiteren Beschwerden von Eltern gekommen. Anders als die Antragstellerin meint, sind insbesondere Qualifizierungen kein ebenso geeignetes, milderes Mittel. Denn die bloße Teilnahme an einer Fortbildung führt noch nicht zu einer Änderung in der Persönlichkeit sowie im Verhalten der Antragstellerin. Zudem lassen sich persönliche Eigenschaften wie Empathie, emotionale Stabilität sowie die Fähigkeit zur Selbstkritik nur schwer durch Fortbildungen erlernen. Auch eine Reduzierung der Zahl der betreuten Kinder stellt keine ebenso geeignete, mildere Maßnahme dar. Angesichts des bisherigen Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass es bei einer reduzierten Kinderzahl zu einer Verbesserung der Situation kommen wird. So zeigt etwa der Hospitationsbericht, dass die Antragstellerin auch bei nur zwei betreuten Kindern einen unangemessenen Umgangston mit diesen pflegt. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Aufhebung der Erlaubnis für die Antragstellerin einem Berufsverbot gleichkommt und ihr jegliches Einkommen entzogen wird. Allerdings sind die persönlichen und fachlichen Defizite der Antragstellerin nach der Überzeugung der Kammer bei einer Gesamtwürdigung so gravierend, dass die Entziehung der ursprünglich erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Die sofortige Vollziehung der rechtmäßigen Entziehung der Pflegerlaubnis liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse. Die mit der sofortigen Umsetzung der Verfügung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile müssen angesichts der (drohenden) Gefährdung des Wohls der von der Antragstellerin betreuten Kinder auch in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 GG einstweilen zurücktreten. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits dargelegten Gefahren für das Kindeswohl dürften angesichts der gravierenden persönlichen und fachlichen Defizite der Antragstellerin auch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht (länger) verantwortet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.