Beschluss
6 B 480/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; zulässig ist die Kontrolle auf Rechtsfehler, Verkennungen des anzuwendenden Begriffs, falsche Sachverhalte, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen.
• Der Dienstherr hat bei Besetzungsentscheidungen das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
• Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich der Beurteilungszeitraum aus der Beurteilung nicht hinreichend sicher ermitteln lässt, insbesondere wenn widersprüchliche oder unvollständige Angaben vorliegen.
• Liegt ein Rechtsfehler in der dienstlichen Beurteilung vor und stützt sich die Besetzungsentscheidung hierauf, ist ein vorläufiges Besetzungsverbot in Form einer einstweiligen Anordnung möglich.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilung führt zum einstweiligen Besetzungsverbot • Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; zulässig ist die Kontrolle auf Rechtsfehler, Verkennungen des anzuwendenden Begriffs, falsche Sachverhalte, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen. • Der Dienstherr hat bei Besetzungsentscheidungen das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). • Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich der Beurteilungszeitraum aus der Beurteilung nicht hinreichend sicher ermitteln lässt, insbesondere wenn widersprüchliche oder unvollständige Angaben vorliegen. • Liegt ein Rechtsfehler in der dienstlichen Beurteilung vor und stützt sich die Besetzungsentscheidung hierauf, ist ein vorläufiges Besetzungsverbot in Form einer einstweiligen Anordnung möglich. Die Antragstellerin bewarb sich auf eine ausgeschriebene Planstelle (A14/EG14 TV-L) am Berufskolleg. Der Antragsgegner besetzte die Stelle mit einem Beigeladenen. Die Auswahlentscheidung stützte sich auf eine dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 15.12.2011. Die Antragstellerin rügte Mängel dieser Beurteilung und suchte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung zu verhindern, bis über ihre Bewerbung erneut entschieden sei. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Entscheidung getroffen; gegen dessen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Streitgegenstand ist, ob die Beurteilung und damit die Besetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft ist. • Rechtliche Prüfungsreichweite: Ein Beamter hat keinen Anspruch auf das Amt, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist auf Rechtsfehler, Fehleinschätzungen des anzuwendenden Begriffs, falsche Sachverhaltsgrundlagen, Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe und sachfremde Erwägungen beschränkt (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 20 Abs. 6 LBG NRW). • Formelle Anforderungen an Beurteilungen: Nach den dienstlichen Richtlinien (BRL Nr. 4.2) muss der Beurteilungszeitraum erkennbar sein; es genügt, wenn er aus der Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden kann. Fehlen hierfür objektive Anhaltspunkte, liegt ein Rechtsmangel vor. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beurteilung vom 15.12.2011 enthält widersprüchliche und unvollständige Angaben zum Beurteilungszeitraum und zu den herangezogenen Beobachtungen (z. B. Angabe eines Datums der letzten Beurteilung 07.06.2004, Nennung von Fortbildungen ab 2002, unklare Zuordnung von Unterrichtsbesuchen). Deshalb lässt sich der Beurteilungszeitraum nicht hinreichend sicher ermitteln. • Weitere Mängelaufhellung: Die Beurteilung weist zudem inhaltliche Widersprüche zwischen positiven Langzeitbeobachtungen und negativen Bewertungen in bestimmten Kompetenzbereichen auf. Es ist unklar, auf welchen Unterrichtsbesuch sich die Beurteilung stützt, und ob zwei Besuche vermengt wurden, was die Bewertung der unterrichtlichen Handlungskompetenz beeinträchtigt. • Rechtsfolge: Da die Auswahlentscheidung auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung beruhte, war die Beschwerde erfolgreich. Zur Sicherung des sich aus dem Rechtsverhältniss ergebenden Anspruchs wurde dem Antragsgegner untersagt, die Planstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; der Streitwert wurde auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, dass dem Antragsgegner einstweilig untersagt wurde, die ausgeschriebene A14-/EG14-Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsmängel der dienstlichen Beurteilung neu entschieden wird. Begründet wurde dies damit, dass die dienstliche Beurteilung wesentliche Rechtsfehler aufweist, insbesondere weil sich der Beurteilungszeitraum und die zugrunde liegenden Beobachtungen nicht hinreichend sicher ermitteln lassen und Widersprüche in den Bewertungen bestehen. Damit war die auf dieser Beurteilung beruhende Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerfrei. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner mit den angegebenen Ausnahmen; der Streitwert wurde auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt.