Urteil
2 K 1750/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0903.2K1750.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erwarb im Januar 2010 die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Biologie und Englisch. Mit ihrer Ernennung zur Studienrätin am 12. Februar 2010 wurde sie der Gesamtschule F. -M. –T. in X. zugewiesen, an der sie bereits ihr Referendariat absolviert hatte. Vor Ablauf ihrer regulären Probezeit wurde die Klägerin am 4. Dezember 2011 sowie am 19. Dezember 2012 durch die Schulleiterin dienstlich beurteilt. Die Beurteilungen wurden in der Reihenfolge ihrer Anfertigungen wie folgt formuliert „… hat sich während der bisherigen Probezeit eingeschränkt bewährt.“ und „Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.“. Durch Bescheid vom 4. Februar 2013 wurde die laufbahnrechtliche Probezeit der Klägerin bis zum Ablauf des 31. Januar 2014 verlängert. Die Schulleiterin beurteilte die Klägerin unter dem 12. Dezember 2013 letztmalig. Sie formulierte wie folgt: „… hat sich in der Probezeit nicht bewährt.“. Diese dienstliche Beurteilung, die Gegenstand des Parallelverfahrens 2 K 1744/14 ist, nahm der Beklagte zum Anlass, das Entlassungsverfahren gegen die Klägerin einzuleiten, beginnend mit der Anhörung der Klägerin. In ihrem Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2014 nahm die Bezirksregierung Düsseldorf Bezug auf die Gegenäußerung der Klägerin zur letzten dienstlichen Beurteilung, die Stellungnahme der Schulleiterin, LGeD´inL. -C. , dazu und die Ausführungen der schulfachlichen Dezernenten. Die Klägerin nutzte die Gelegenheit und bat um nochmalige Verlängerung ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit und Versetzung an eine andere Schule. Zugleich verwies sie auf zahlreiche Stellungnahmen aus der Eltern- und Schülerschaft zu ihren Gunsten. Der eingeschaltete Personalrat verzichtete unter dem 5. Februar 2014 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Durch Bescheid vom 26. Februar 2014, zugestellt am 28. Februar 2014, entließ der Beklagte die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Nach Auswertung der aufgezeigten Quellen kam er zu dem Schluss, dass es bei Würdigung aller Umstände nicht realistisch erscheine, dass eine plötzliche Leistungssteigerung einsetze und in absehbarer Zeit die Bewährung festzustellen wäre. Die Klägerin hat am 12. März 2014 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen auf ihre vorprozessual getätigten Ausführungen zurückgreift. Nach ihrem weiteren Vortrag ist sie nunmehr Studienrätin in N. -W. . Die Klägerin beantragt, teilweise sinngemäß, 1. den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. Februar 2014 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihre Probezeit bis zum Erreichen der maximalen Probezeit zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, dass die bei der Entscheidungsfindung eingebundene schulfachliche Dezernentin zugleich Gleichstellungsbeauftragte sei. Die Leitung der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 10 Satz 1 GVG auf die ihm zur Ausbildung zugewiesene Referendarin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten (Personalakte, Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Ihr fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn steht. Zwar kommt insoweit auch eine Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in Betracht. Der hier streitgegenständlichen Entlassungsverfügung ist dennoch eine eigenständige rechtliche Bedeutung beizumessen, zumindest in bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Entlassung (vgl. § 28 Abs. 2 LBG NRW). Zunächst ist die Entlassungsverfügung vom 26. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 9 Abs. 8 Satz 4 1. Halbsatz LVO NRW. Formelle Mängel des Bescheides vom 26. Februar 2014 sind weder geltend gemacht noch drängen sie sich auf. Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Die Klägerin hat umfassend zu der beabsichtigten Entlassung Stellung genommen. Der Beklagte hat ferner den Personalrat für Lehrkräfte an Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Sekundarschulen mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 zutreffend von Amts wegen davon unterrichtet, dass er beabsichtige, die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, und um Zustimmung gebeten. In dem Schreiben wurden die Gründe für die beabsichtigte Entlassung mitgeteilt. In seiner Antwort vom 5. Februar 2014 hat der Personalrat auf eine Stellungnahme verzichtet. Damit gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW erforderliche Zustimmung als gebilligt, weil eine schriftliche Verweigerung der Zustimmung unter Angaben von Gründen nicht erfolgt ist. Nach dem Vortrag des Beklagten war ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte (zugleich schulfachliche Dezernentin) in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen. Ob darin eine ordnungsgemäße Beteiligung gemäß § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW liegt, kann zwar nicht abschließend beurteilt werden, letztendlich wegen der Regelung in § 46 VwVfG NRW aber offenbleiben. Wie noch aufgezeigt werden wird, hat ein insoweit angenommener Verfahrensfehler offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Denn mit der festgestellten Nichtbewährung der Klägerin in ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit war für den Beklagten bei seiner Entlassungsentscheidung ein Ermessensspielraum nicht eröffnet. Der angegriffene Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Diese Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung, denn die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung noch im Probebeamtenverhältnis. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sind erfüllt. Der Beklagte hat sich dabei zutreffend auf die aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs der verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit am 12. Dezember 2013 erstellte dienstliche Beurteilung gestützt. Denn über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 ‑ 2 C 31.01 ‑, DÖD 2003, 200. Im Gesamturteil heißt es abschließend: „… hat sich in der Probezeit nicht bewährt.“. Im Verfahren 2 K 1744/14 hat sich der Einzelrichter mit der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2013 als dortigen Streitgegenstand auseinandergesetzt und dazu ausgeführt: „… Die dienstliche Beurteilung der Klägerin wurde im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erstellt. Diese finden sich insbesondere in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leister an öffentlichen Schulen und Zentren für Lehrerausbildung – RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21-02 Nr. 2 (im folgenden: BRL), und dem ergänzenden RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 3. Juni 2011, BASS 21-02 Nr. 2.1, der dem Anpassungsbedarf der BRL aufgrund beamtenrechtlicher Neuregelungen Rechnung trägt und dabei die dienstliche Beurteilung während der Probezeit in den Blick nimmt (ergänzende BRL). Die nach § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG - vgl. auch Nr. 2.1 BRL in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Nr. 1 Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, BASS 10 – 32 Nr. 44 - zuständige Schulleiterin der Gesamtschule hat im vorliegenden Fall die dienstliche Beurteilung in der Probezeit erstellt. Das nach Nr. 5.1 BRL vor der Abfassung der Beurteilung regelmäßig („soll“) durchzuführende Gespräch hat ausweislich der dienstlichen Beurteilung am 10. Dezember 2013 stattgefunden. In Übereinstimmung mit Nr. 4.2 Satz 1 BRL ist aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht, erkennbar. Zwar fehlt hier die ausdrückliche Angabe eines Beurteilungszeitraums. Für die Erkennbarkeit aus der Beurteilung heraus genügt es aber, wenn dieser Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden kann. Im Streitfall lässt sich der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, hinreichend sicher ermitteln. Grundsätzlich – bei nicht vorhandenen gegenteiligen Anhaltspunkten – genügt die Angabe des Datums der letzten dienstlichen Beurteilung für die Bezeichnung des Beginns des (aktuellen) Beurteilungszeitraums. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 6 B 544/11 – und Beschluss vom 8. Juni 2012 – 6 B 480/12 -, jeweils juris. Das ist hier der 19. Dezember 2012. An diesem Tag wurde die Klägerin von derselben Schulleiterin aus Anlass des Ablaufs der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit dienstlich beurteilt. Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Beginn des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums ergeben sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2013 nicht. Daneben sind entsprechend Nr. 4.2 Satz 1 BRL auch die weiteren Beurteilungsgrundlagen, die bei der Ermittlung des Gesamturteils berücksichtigt worden sind, hinreichend aufgelistet. Der Beurteilungsanlass, hier: Ablauf der (verlängerten; Anm. des Einzelrichters) Probezeit, ergibt sich unmittelbar aus der dienstlichen Beurteilung selbst, die, wiederum korrespondierend zu diesem Anlass, eine Bewertung gemäß Nr. 4.7 BRL und den ergänzenden BRL enthält. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2013 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie entgegen Nr. 3.1.1 in Verbindung mit Nr. 3.2 Satz 2 BRL nicht drei Monate vor Ablauf der zum 31. Januar 2014 endenden verlängerten Probezeit erstellt worden ist. Die Vorschrift findet auf den zur Entscheidung gestellten Fall keine unmittelbare Anwendung. Sie setzt voraus, dass „die Bewährung während der Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden kann“. Hier hat die Schulleiterin aber gerade eine abschließende Beurteilung zur Bewährung der Klägerin in der verlängerten Probezeit vorgenommen. Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung zuließe, bliebe ein Verstoß dagegen ohne rechtliche Konsequenzen. Es handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Vorverlagerung der Feststellung über die Bewährung des Probebeamten soll es dem Dienstherrn ermöglichen, rechtzeitig eine Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit oder die Entlassung wegen Nichtbewährung zu treffen und damit einen möglichst nahtlosen Übergang in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ermöglichen oder die Entlassung vorbereiten zu können. Vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2000 – 2 BS 59/00 – Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung in Sachsen. -, jeweils juris. Die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2013 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt der angegriffenen dienstlichen Beurteilung kein unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Im Einzelnen ist folgendes festzustellen: Die Schulleiterin hat sich in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 12. Dezember 2013 dezidiert mit dem Leistungsbild der Klägerin auseinandergesetzt. Sie hat zunächst in der eingesehenen Biologiestunde Defizite bei der Verlaufsplanung, der Durchführung des Unterrichts, der Einschätzung der Klägerin zur Lernausgangslage der Lerngruppe anhand des dritten Teilziels (Diagramme lesen, analysieren und auf der Basis eines Sachtextes erstellen) aufgezeigt. Als Fazit hat sie festgehalten, dass während der Gruppenarbeitsphase deutlich geworden sei, dass etliche Schüler nicht genau gewusst hätten, wie sie aus den dargestellten Kurvenverläufen eine Regel hätten ableiten sollen, da ihnen der Zusammenhang der beiden eingetragenen Kurven nicht klar gewesen sei. In der Nachbesprechung zu dieser Unterrichtsstunde habe die Klägerin die zu beobachteten Schwächen nicht selbständig in den Blick genommen. In der Englischstunde hätten die Schüler die Fähigkeit entwickeln sollen, neue Technologien bzw. Erfindungen, welche ihnen im Alltag begegneten, kritisch zu beleuchten. Die Schulleiterin hielt in der dienstlichen Beurteilung fest, dass den Schülern keinerlei Material an die Hand gegeben worden sei, wodurch eine kritische Beleuchtung hätte ermöglicht werden können. Sie hat deshalb auf einen scheinbar gravierenden Planungsfehler geschlossen. Während der Unterrichtsdurchführung hätten sich die verteilten Funktionen (Zeit-, Material- und Sprachwächter) innerhalb der Gruppe zum Teil als völlig überflüssig erwiesen. In der Gruppenarbeitsphase sei in den Gruppen überwiegend nicht in der Zielsprache gesprochen worden. Zudem habe sich gezeigt, dass der gesamte Kurs im fremdsprachlichen Bereich auf einem dramatisch niedrigen Niveau arbeite. Schon die sehr einfachen Arbeitsaufträge habe die Klägerin auf Deutsch wiederholen müssen, weil sonst nicht alle Schüler gewusst hätten, was sie hätten tun sollen. In der Nachbesprechung zu dieser Unterrichtsstunde hat die Schulleiterin methodische Schwächen (unklarer Inhalt bei der von der Klägerin gewählten Placemat-Methode) sowie wiederum nur ein begrenztes Reflexionsvermögen festgestellt. Das hat sie u. a. daran festgemacht, dass es der Klägerin als Fachlehrerin nicht gelungen sei, dass niedrige Leistungsniveau im von ihr betreuten Englischkurs nachhaltig zu verbessern, obwohl aufgrund der nur 19 Schüler umfassenden Lerngruppe die Möglichkeit bestanden habe, sehr individuell zu arbeiten, um evtl. Lücken auszugleichen. Dagegen habe die Klägerin zwar das Problem des niedrigen Leistungsniveaus erkannt, verorte aber die Ursachen dafür bei den Schülern. Beratungen mit Fachkollegen des Jahrgangs, wie eine leistungsschwächere Lerngruppe angemessen zu fördern sei, habe die Klägerin nicht geführt. Beim außerunterrichtlichen Lernen sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die Schüler angemessen zu unterstützen. So habe sie zwar für die Projektwoche des 12. Jahrgangs einen Fragebogen für einen Zoobesuch erstellt, allerdings nur auf dem Niveau einer 5. oder 6. Klasse. Es habe sich um einen aus dem Internet heruntergeladenen Bogen gehandelt. Im Beurteilungsgespräch habe sich gezeigt, dass der Klägerin eine tiefergehende Durchdringung schulischer Zusammenhänge nicht gelungen sei. Beim dienstlichen Verhalten sei das seit längerer Zeit evidente Problem der Korrektur von Klassenarbeiten nach wie vor nicht gelöst. Zwar habe sich die inhaltliche Korrekturleistung verbessert, nicht aber das Einhalten von Terminen. Die im Juli 2013 erfolgte dienstliche Anweisung, alle korrigierten Klassenarbeiten und Klausuren einzureichen, sei nicht vollständig erfüllt worden. Ihrer Verpflichtung, Klassenarbeiten und Korrekturen nach angemessener Zeit zurückzugeben, komme sie nach wie vor nicht nach. Der Empfehlung der Schulleiterin, durch die Zusammenarbeit mit Jahrgangskollegen und den Fachkonferenzvorsitzenden Unterstützung im Bereich von Klausuren erfahren zu können, habe die Klägerin nicht Folge geleistet. Mit den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung setzt sich die Klägerin in ihrer Gegenäußerung – ohne Datum - auseinander. Soweit sie darin ihr Aufgabenspektrum als unzureichend wiedergegeben gerügt hat, ist abgeholfen worden, ohne dass die Klägerin erneut dazu vorgetragen hat. Vergleicht man die Inhalte von dienstlicher Beurteilung, Gegenäußerung und Stellungnahme der Schulleiterin dazu, so hatte der Einzelrichter in tatsächlicher Hinsicht nur folgende Punkte einer näheren Klärung zuzuführen, die durch eine informatorische Befragung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Die Auseinandersetzung mit einem Sachtext in der der Hospitation vorangegangenen Englischstunde als Grundlage für die Gruppenarbeit in der folgenden Unterrichtsstunde und deren Erwähnung in der Nachbesprechung, der Austausch mit Fachkollegen und die Vorlage aller Klausuren sind nach den Bekundungen der Schulleiterin entgegen der Darstellung der Klägerin so nicht erfolgt. Dabei knüpft sie an ihre Stellungnahme zur Gegenäußerung an. Dem ist die Klägerin noch nicht einmal ansatzweise entgegengetreten, obwohl sie dazu in mehrfacher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätte. So ist ihr die Existenz der Stellungnahme der Schulleiterin zu ihrer Gegenäußerung nicht verborgen geblieben, nimmt doch der Beklagte sowohl in der Anhörung zur Entlassungsverfügung als auch in der Entlassungsverfügung selbst als auch in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf Bezug. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten ebenfalls nicht mit dem substantiierten Vortrag der Schulleiterin auseinandergesetzt. Dabei hat die Schulleiterin jeden von der Klägerin herausgehobenen Aspekt in den Blick genommen und ihre Bewertungen näher erläutert. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die Schüler in der Englischstunde auf keinen Text zurückgegriffen hätten, der der Aufgabenstellung zugrunde gelegen hätte. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahmen von Fachkolleginnen zum Thema fachliche(r) Austausch/Beratung sind nicht geeignet, den Vortrag der Schulleiterin, Namen seien auf ihre Nachfrage von der Klägerin nicht benannt worden, zu erschüttern. Zum einen ist die Herkunft dieser Schriftstücke unbekannt und endet nur in einem Fall mit einer maschinenschriftlichen Namenswiedergabe. Ungeachtet der näheren Umstände zur angeblich von der Klägerin angebotenen Langzeitaufgabe im 5. Jahrgang ergibt die in der Anlage zur dienstlichen Beurteilung enthaltene Übersicht, das die Klägerin im maßgeblichen 2. Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 sechs Klausuren/Klassenarbeiten in Gestalt von geforderten Belegexemplaren nicht vorgelegt hat. Hinsichtlich der dienstlichen Anweisung, alle Klassenarbeiten/Klausuren vorzulegen, ergeben sich aus der Anlage substantiiert, wann genau – und ggf. mit welchem Korrekturumfang - dies im 1. Quartal des Schuljahres 2013/2014 geschehen ist. Damit hat sich die Klägerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dabei ist entscheidend, dass bezogen auf diesen Zeitraum zwar alle Klausuren vorgelegt worden sind, aber eben nicht rechtzeitig und in einem Fall auch nicht vollständig korrigiert. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, die Oberstufenklausur im Fach Biologie sei zwei Tage vor dem Eintrag der Quartalsnoten geschrieben worden, wobei sie auf die Terminsfestsetzung keinen Einfluss gehabt habe. Selbst wenn es in Einzelfällen so gewesen sein mag, dass die Zeit für eine Korrektur im gebotenen Umfang knapp bemessen gewesen ist, muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie von der Schulleiterin zuvor auch ein Entlastung erfahren hatte, indem sie von den Aufgaben einer Klassenlehrerin entbunden worden ist, gerade um den Bereich der Korrektur von Klassenarbeiten/Klausuren zu verbessern. Zudem hat die Schulleiterin in ihrer Gegenäußerung hervorgehoben, dass in Einzelfällen in Absprache mit dem Oberstufenleiter Sonderregelungen bezüglich der Notenabgabe vereinbart werden könnten, insbesondere dann, wenn aufgrund der zentral in der Schule vorgegebenen Termine für Klausuren in der Oberstufe Schwierigkeiten mit einer zeitgerechten Korrektur entstünden. Soweit erforderlich, hat die Schulleiterin Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung näher erläutert. Das gilt namentlich für die bei der Klägerin vermisste tiefergehende Durchdringung schulischer Zusammenhänge. In ihrer Stellungnahme zur Gegenäußerung erläutert die Schulleiterin, dass damit Entscheidungen in der Schullaufbahn von Schülern der 10. Jahrgangsstufe an einer Gesamtschule gemeint seien, über die die Klägerin als Fachlehrerin in einem differenzierten Fach im Hinblick auf einen Kurswechsel (Auf- und Abstufung), deren formale Beantragung/Entscheidung und deren Auswirkungen informiert sein müsse. Dem ist nichts hinzuzufügen. Im Übrigen erschöpft sich die Gegenäußerung der Klägerin zu ihrer dienstlichen Beurteilung, die sie auch zum Gegenstand ihrer Klagebegründung gemacht hat, in anderen Bewertungen, abweichend von denen der Schulleiterin. Dieses Vorgehen ist jedoch per se nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Schulleiterin hinsichtlich ihrer Plausibilität und Schlüssigkeit zu erschüttern. Die festgestellte Nichtbewährung der Klägerin in ihrer verlängerten Probezeit ist auch nicht deshalb unplausibel, weil die Beurteilerin einige positive Bewertungen vorgenommen hat. So hebt sie sichere Fachkenntnisse in beiden Fächern hervor, ebenso den freundlichen Umgang mit den Schülern, die positive Lernatmosphäre, die pünktliche Wahrnehmung ihrer Unterrichtsverpflichtung sowie die verbesserte inhaltliche Korrekturleistung. Dass diese Umstände die schwerwiegenden Mängel insbesondere bei der Unterrichtsdurchführung und der Kernaufgabe im Bereich der Korrektur von Klassenarbeiten/Klausuren nicht egalisieren können, liegt auf der Hand. Im Übrigen hat die Schulleiterin/Beurteilerin offenbar auch den richtigen Beurteilungsmaßstab angewandt. Dieser ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 LVO und findet über Nr. 3.2 BRL Fn. 4 auch für Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit Anwendung. Danach gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab. …“ Diese Ausführungen zur letzten dienstlichen Beurteilung der Klägerin macht der Einzelrichter auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit den Bekundungen von Personen, die außerhalb des geregelten Beurteilungsverfahrens stehen. Diese Personen sind gerade nicht dazu berufen, Werturteile über die Bewährung einer Lehrkraft während der Probezeit abzugeben. Gelangt der Dienstherr – wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (§ 9 Abs. 8 Satz 4 1. Halbs. LVO NRW). Mit der Formulierung „können entlassen werden“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung noch nicht endgültig festgestellt worden ist. Vgl. § 14 Abs. 5 LBG NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LVO NRW sowie Urteil des BVerwG vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, DVBl 1998, 1073, und Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 -, DÖD 2012, 248, jeweils zu vergleichbaren Vorschriften anderer Beamtengesetze. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte indessen die angesichts der während der gesamten Probezeit zu Tage getretenen gravierenden fachlichen Mängel rechts- und fehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung der Klägerin in der Probezeit feststehe. Aus diesem Grund musste das Verpflichtungsbegehren der Klägerin (Antrag zu 2.) ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.