Beschluss
2 L 2314/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0221.2L2314.12.00
1mal zitiert
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. November 2012 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8365/12 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat u.a. darauf verwiesen, dass das Interesse der Schüler an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch den Leistungs- und Eignungsanforderungen des Lehrerberufs entsprechende Lehrkräfte höher zu bewerten sei als das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Damit hebt der Antragsgegner einen wichtigen Belang der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, der mit dem weiteren Einsatz des Antragstellers einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1287/11 -, juris Rdnr. 33. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Unabhängig davon, ob die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in dem Klageverfahren nicht standhalten wird. Es spricht im Gegenteil Vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte. Rechtsgrundlage der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 7 Abs. 6 Satz 4 LVO NRW. Formelle Mängel des Bescheides vom 29. Oktober 2012 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 hat der Antragsteller umfassend zu der beabsichtigten Entlassung Stellung genommen. Der Antragsgegner hat ferner den Personalrat für Lehrer an Gesamtschulen mit Schreiben vom 5. September 2012 zutreffend von Amts wegen davon unterrichtet, dass er beabsichtige, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, und um Zustimmung gebeten. In dem Schreiben wurden die Gründe für die beabsichtigte Entlassung mitgeteilt. In seiner Antwort vom 12. September 2012 verzichtet der Personalrat auf eine Stellungnahme. Damit gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW erforderliche Zustimmung als gebilligt, weil eine schriftliche Verweigerung der Zustimmung unter Angaben von Gründen nicht erfolgt ist. Der Antragsgegner hat ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, vgl. § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie hat unter dem 12. September 2012 mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken bestünden. Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Diese Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung, denn der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung noch im Probebeamtenverhältnis. Ungeachtet des Vorliegens der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt (dazu später) war und ist der Antragsteller noch nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt worden. Maßgeblich für die Anwendung des § 23 BeamtStG ist aber allein, ob der Antragsteller Probebeamter im statusrechtlichen Sinne ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - 2 C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. = § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG n.F.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011 § 5 Rdnr. 22 m.H.a. Fn. 124. Auch dürften die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorliegen. Die Bezirksregierung hat sich dabei zutreffend auf die aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs der laufbahnrechtlichen Probezeit am 4. September 2012 erstellte dienstliche Beurteilung gestützt. Denn über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 ‑ 2 C 31.01 ‑, DÖD 2003, 200. Im Gesamturteil heißt es „Der Beamte hat sich nicht bewährt.“ Der Antragsteller wurde unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2, im Folgenden: BRL) beurteilt. Diese dienstliche Beurteilung bildet eine tragfähige Grundlage der Entlassungsverfügung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wurde im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erstellt. Die nach § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG - vgl. auch Nr. 2.1 BRL in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 Verordnung über beamtrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, BASS 10 – 32 Nr. 44 - zuständige Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule O in N hat im vorliegenden Fall die dienstliche Beurteilung in der Probezeit erstellt. Das nach Nr. 5.1 BRL vor der Abfassung der Beurteilung regelmäßig („soll“) durchzuführende Gespräch hat ausweislich der dienstlichen Beurteilung am 30. August 2012 stattgefunden. Daneben sind entsprechend Nr. 4.2 Satz 1 BRL auch die weiteren Beurteilungsgrundlagen, die bei der Ermittlung des Gesamturteils berücksichtigt worden sind, aufgelistet. In Übereinstimmung mit der zuletzt genannten Vorschrift ist aus der Beurteilung des Weiteren der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht, erkennbar. Zwar fehlt hier die ausdrückliche Angabe eines Beurteilungszeitraums. Für die Erkennbarkeit aus der Beurteilung heraus genügt es aber, wenn dieser Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden kann. Im Streitfall lässt sich der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, hinreichend sicher ermitteln. Grundsätzlich – bei nicht vorhandenen gegenteiligen Anhaltspunkten – genügt die Angabe des Datums der letzten dienstlichen Beurteilung für die Bezeichnung des Beginns des (aktuellen) Beurteilungszeitraums. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 6 B 544/11 – und Beschluss vom 8. Juni 2012 – 6 B 480/12 -, jeweils juris. Das wäre hier der 15. April 2011. Ein gegenteiliger Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus der Angabe zur Dienststelle. Dort heißt es: „Städt. Gesamtschule O, N, seit dem 1.9.2011.“ Damit bringt die Beurteilerin objektiv, d.h. nach außen erkennbar, zum Ausdruck, dass der Beurteilungszeitraum mit Dienstantritt des Antragstellers an der Gesamtschule O beginnen soll. Bei der Beurteilung aus Anlass der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit gemäß Nr. 3.1.1 BRL – dieser Anlass ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers im Wege der Auslegung ebenfalls aus der Beurteilung selber, und zwar aus der Formulierung des Gesamturteils in Anlehnung an Nr. 4.7 BRL – ist allerdings der Vorgabe in Nr. 3.2 Satz 1 BRL nicht genüge getan worden. Danach ist eine Beurteilung nach Nr. 3.1.1 spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben. Die laufbahnrechtliche Probezeit des Antragstellers beträgt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW regelmäßig drei Jahre. Sie begann mit der Ernennung zum Lehrer am 21. September 2009 durch Aushändigung der Urkunde und endete mit Ablauf des 21. September 2012, während die streitgegenständliche Beurteilung am 4. September 2012 erstellt wurde. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe, wonach die Verzögerung dadurch eingetreten sei, dass der Antragsteller selber sowie seine von ihm benannte Vertrauensperson zu den Zeitpunkten, zu denen das Beurteilungsgespräch habe geführt werden sollen, dienstunfähig erkrankt gewesen seien, rechtfertigen ein Abweichen von den BRL. Nach dem letzten Unterrichtsbesuch am 25. Mai 2012 ist der Antragsteller vom 11. Juni bis zum 6. Juli 2012 dienstunfähig erkrankt gewesen. Im Anschluss daran haben die Sommerferien begonnen (Montag, 9. Juli 2012), deren Ende auf den 21. August 2012 gefallen ist. Nur wenige Tage danach hat das vorgeschriebene Beurteilungsgespräch stattgefunden. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bewährung eines Probebeamten nicht jede Fehlerhaftigkeit einer herangezogenen dienstlichen Beurteilung maßgeblich, sondern nur eine solche, die Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils hat. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 – 1 A 808/09 -, juris . Ein angenommener Verstoß gegen ein formelles Erfordernis führt im Streitfall nicht zu einer solchen Annahme. Gründe, warum der Antragsteller in wesentlicher Beziehung daran gehindert gewesen sein könnte, wegen der verspäteten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die aus seiner Sicht für seine Interessenwahrnehmung wesentlichen Gremien bzw. Personen zu kontaktieren, lassen sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Die dienstliche Beurteilung vom 4. September 2012 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Mit seiner Rüge, die Beurteilung weise eine Beurteilungslücke auf, dringt der Antragsteller nicht durch. Schon der Zeitraum der Beurteilungslücke wird unzutreffend bestimmt. Der Antragsteller stellt auf das am 10. Februar 2011 durchgeführte Beurteilungsgespräch der vorangegangenen Beurteilung in der Probezeit ab. Der Beurteilungszeitraum der nachfolgenden dienstlichen Beurteilung setzt aber erst nach der Erstellung der Vorbeurteilung, hier mithin erst am 15. April 2011 ein. Das Beurteilungsgespräch ist nur eine Erkenntnisquelle innerhalb des Beurteilungsverfahrens und bildet keineswegs dessen Schlusspunkt. Nimmt man als Endpunkt der Beurteilungslücke die Versetzung des Antragstellers an die Gesamtschule O Anfang September 2011 in den Blick, ergibt sich ein Zeitraum von etwa viereinhalb Monaten, der keiner Beurteilung unterlegen ist. Ob sich daraus eine Fehlerhaftigkeit als solche ergibt, mag dahinstehen. Jedenfalls hat diese Beurteilungslücke, die zwar grundsätzlich zu vermeiden ist, keinen Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils gehabt. Der streitgegenständlichen Beurteilung lag insbesondere kein unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Davon kann allenfalls ausgegangen werden, wenn der Beurteilte im Zeitraum der Beurteilungslücke durch besondere Leistungen hervorgetreten ist und diese das aktuelle Leistungsbild nach wie vor positiv beeinflussen. Vgl. zu dieser Fallgestaltung Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2011 – 2 L 1490/11 –, juris. Hierfür fehlt es vorliegend aber an Anhaltspunkten. In den Zeitraum 16. April 2011 bis 31. August 2011 fielen die Osterferien (18. bis 30. April 2011) sowie der überwiegende Teil der Sommerferien (25. Juli 2011 bis 6. September 2011). Hinzu kommt, dass der Antragsteller vorhergehend an der Q-Gesamtschule in N1 ebenfalls Schwierigkeiten offenbart hat, die ihn dazu veranlasst haben, schon drei Monate nach Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe einen Versetzungsantrag zu stellen. Dementsprechend lautet das Gesamturteil der ersten dienstlichen Beurteilung in der Probezeit: „ Herr … hat sich noch nicht in vollem Umfang bewährt.“ Dass sich die Situation für den Antragsteller bis zu seiner Versetzung relevant verändert haben könnte, ist von diesem weder vorgetragen worden, noch lassen sich Anhaltspunkte dafür den sonstigen Umständen entnehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet seine dienstliche Beurteilung auch nicht an einem Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsdefizit. Gesamturteil und inhaltliche Ausführungen lassen sich durchaus in Übereinstimmung bringen. Die Verletzung allgemeingültiger Beurteilungs- und Wertmaßstäbe lässt sich nicht feststellen. Im Einzelnen ist folgendes festzustellen: Die im Bereich der „Fachkenntnisse“ erfolgte Bewertung: „Sein Überblick über die neueren Ergebnisse der Fachdidaktik in den Unterrichtsfächern, die er zur Zeit erteilt, ist lückenhaft.“ findet eine tragfähige Grundlage darin, als der Antragsteller in der eingesehenen Unterrichtsstunde am 25. Mai 2012 im Fach Sport vom schulinternen Lehrplan abgewichen ist. Danach ist in der 5. Jahrgangstufe der „Staffellauf“ gar nicht vorgesehen. Inhalt des Unterrichtsvorhabens zum Rahmenthema Laufen ist danach vielmehr der Ausdauerlauf. Das Thema wird mit den Zielen lange Laufzeit, lange Strecke sowie entspannter und geselliger Lauf näher beschrieben. Mit ihrem Hinweis, dass die in der vom Antragsteller ausgearbeiteten Unterrichtsplanung beschriebene Kurzstreckenstaffel zu den Sprints und gerade nicht zu den Ausdauerläufen gehöre, umschreibt die Beurteilerin ihre Kritik nachvollziehbar. Die dagegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwände können sich nicht durchsetzen. Sie erschöpfen sich entweder in einer anderen Einschätzung einer Gefahrsituation im Unterricht oder sind widersprüchlich. Während er zunächst rügt, ihm sei im Rahmen der Nachbesprechung das Wort abgeschnitten worden, heißt es in der Antragsbegründung, dass er den Vorgang um die „verletzte“ Schülerin und seine Wahrnehmung dazu in der Nachbesprechung ebenso benannt habe wie die Tatsache, dass er die Schülerin kurz darauf in den Unterricht eingebunden habe, und zwar als Helferin beim Lauf. Wenn es in bezug auf die „Fachkenntnisse“ weiter heißt: „Die methodische Arbeit der Lehrkraft lässt, insbesondere in der Differenzierung und individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, Schwächen erkennen.“ , ist es dem Antragsteller nicht gelungen, dieser Kritik substantiiert entgegenzutreten. Über die Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Antragsteller Kenntnis davon nehmen können, dass die Beurteilerin Belege – Aufzeichnungen bzw. Äußerungen von Schülern und/oder Kursmappen – vermisst, die dokumentieren, dass der Antragsteller bei der Gestaltung des Unterrichts die Heterogenität der Schüler berücksichtigt hat und darauf bedacht gewesen ist, Leistungsschwächen durch Binnendifferenzierung und/oder individualisierende Lernarrangements auszugleichen. Dazu verhalten sich die Einlassungen des Antragstellers nicht. Er beschränkt sich darauf, die Durchsicht von Arbeitsheften seiner beiden 5. Klassen durch einen Fachkollegen, die Gelegenheit zu Referaten und sonstigen zusätzlichen Leistungserbringungen, das Abhalten eines Lesewettbewerbs in den Klassen 5, die Auseinandersetzung mit der Nachhilfelehrerin einer Schülerin, die Betreuung einer Klassenzeitung sowie das Lob einer Schülerin für sein Engagement zu betonen. Dabei handelt es sich um eine viel zu pauschal gehaltene Aufzählung, die nicht geeignet ist, die Bewertung der Beurteilerin zu erschüttern. Insbesondere trifft sie nicht den Kern des Kritikpunktes. Entsprechendes gilt auch für die weitere Einschätzung der Beurteilerin, dass die Vergabe von Referaten und Einzelaufträgen nicht zwangsläufig eine Orientierung am individuellen Lernstand impliziere und kein Beweis für eine individuelle Förderung sei. Die Rüge des Antragstellers, dass die weiteren Feststellungen der Beurteilerin zum Punkt „Fachkenntnisse“ unzutreffend und unsubstantiiert seien, erschöpft sich in einem bloßen Vorwurf ohne Gehalt. Auf die Feststellung der Beurteilerin zur Unterrichtsleistung des Antragstellers: „… gelang es Herrn … insgesamt nicht, Lerngegenstände angemessen didaktisch zu reduzieren und den Stundenverlauf gezielt auf den angestrebten Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler auszurichten.“ reagiert der Antragsteller alleine vorprozessual mit einem Verweis auf seine vorstehenden Ausführungen, die zu diesem Punkt aber jedwede Auseinandersetzung vermissen lassen. Vielmehr greift der Antragsteller die Feststellung der Beurteilerin auf: „… Darüber hinaus gelang es Herrn … nicht, mit grundständig ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern in einen nachhaltigen fachlichen Austausch zu treten.“ und hält ihr entgegen, dass er auf Aufforderung der Schulleiterin sich im Fach Sport mit den Kollegen A und N2 ausgetauscht, der Deutschlehrerin L wiederholt den Stand seines Unterrichts mitgeteilt und wechselseitig mit der Abteilungsleiterin für die Sekundarstufe II und Fachberaterin bei der Bezirksregierung für das Fach Deutsch an Gesamtschulen, Frau C, im Deutschunterricht hospitiert habe. Soweit die Beurteilerin für einen fachlichen Austausch eine gemeinsame Planung und Reflektion von Unterricht fordert, legt sie einen zutreffenden Maßstab an. Daran gemessen, bleiben die Kontakte des Antragstellers zu seinen Kollegen im Fach Sport inhaltsleer und in bezug auf die Deutschlehrerin Kütemeier einseitig. Die vom Antragsteller im weiteren Verlauf seiner Einlassungen geschilderte Auseinandersetzung mit der Abteilungsleiterin C verkennt, dass bereits der schulinterne Lehrplan für das Fach Deutsch der Jahrgangsstufe 11 im Grundkurs im 4. Quartal keinen Raum für die von ihm nach Abstimmung unter den Schülern mitgeteilte Behandlung von Texten der Gattungsform Drama lässt. Die geschilderte Weisung der Abteilungsleiterin an den Antragsteller, kurze Erzähltexte mit dem thematischen Schwerpunkt „Beziehungs- und Kommunikationsstörungen“ zu behandeln, ist ebenso nachvollziehbar wie die von der Beurteilerin aus dem Verhalten des Antragstellers gezogenen Schlussfolgerungen. Selbst wenn der Antragsteller auf seine beiden E-Mails von der Abteilungsleiterin keine Antwort erhalten haben sollte, ist von ihm nicht schlüssig dargelegt worden, warum er keine anderen Wege gewählt hat, um den notwendigen Kontakt mit der Abteilungsleiterin herzustellen. Im Übrigen hat die Beurteilerin ausweislich ihrer Stellungnahme an den Antragsgegner auf ihre zuletzt am 22. Oktober 2012 erfolgte Nachfrage bei den Fachkolleginnen die Bestätigung erhalten bekommen, dass ein fachlicher Austausch mit dem Antragsteller nicht erfolgt sei. Der Vortrag des Antragstellers gegen die Bewertung seines in der Beurteilung als Bewertungsgrundlage aufgeführten Unterrichts am 14. Mai 2012 im Fach Deutsch vermittelt den Eindruck, dass er im Vorgespräch zu dieser Unterrichtsstunde einem Missverständnis erlegen ist. Soweit der Antragsteller behauptet, von der Beurteilerin und der Abteilungsleiterin C aufgefordert worden zu sein, Interpretationen zum ausgewählten Romans „Mobbing“ von Annette Pehnts zu unterlassen – was eindeutig dem schulinternen Lehrplan widersprechen würde – bleiben seine Detailangaben dazu ohne jeden Sinnzusammenhang. In seiner Antragsbegründung schildert er zunächst die Erklärung der Schulleiterin, sie möchte „kein Theater mehr in einer Theaterreihe“ sehen, gefolgt von der Ergänzung „Nichts kreatives überhaupt nicht mehr“. Was genau der Antragsteller damit meint, bleibt unklar. Das gilt auch für die nachfolgend wiedergegebene Aussage der Abteilungsleiterin C „Auch Interpretationen sind kreativ“, verbunden mit ihrer Aufforderung, all das solle der Antragsteller zukünftig unterlassen. Es obliegt aber dem Antragsteller, einen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, den Vortrag der Gegenseite zu erschüttern. Das ist ihm indessen nicht gelungen. Wenn die Beurteilerin auf den Vorwurf des Antragstellers in ihrer Stellungnahme an den Antragsgegner erwidert, der an den Antragsteller gerichtete Rat der Abteilungsleiterin C im Vorgespräch, die Sachanalyse gründlicher vorzunehmen und Einzelaspekte zu berücksichtigen, habe sich auf diesen – den Antragsteller - bezogen, weil die Fachlehrkraft eine gründliche Sachanalyse des zu bearbeitenden Textes vornehmen müsse, um eine didaktische Reduktion vornehmen zu können, während Analyse und Interpretation des kommunikativen Verhaltens von Figuren u.a. im Fokus der didaktischen Zielsetzung stünden, nimmt sie eine differenzierte Betrachtungsweise zwischen den Anforderungen vor, denen einerseits die Lehrperson im Stadium der Unterrichtsvorbereitung nachkommen muss, und solchen, die andererseits nach dem schulinternen Lehrplan von den Schülern erfüllt werden sollen. Diese Schritte hat der Antragsteller offenbar nicht nachvollzogen. Der zusammenfassenden Beurteilung: „Herr … kommt seinem Unterrichtsauftrag insgesamt unzureichend nach.“ begegnet der Antragsteller nur pauschal (nicht haltbare Bewertung, mangelhafte fachdidaktische Überlegungen, unzutreffende Unterrichtsabläufe). Seine Einlassung vermag die Einschätzung der Beurteilerin nicht zu erschüttern. Die Leistungsbewertung des Antragstellers im Bereich „Organisieren/Verwalten“ lautet: „…zeigt Mängel in der Organisation und Verwaltung seiner schulischen Aufgaben.Eingeforderte Unterlagen werden nicht immer pünktlich, häufig erst auf Nachfrage vorgelegt.“ und wird von der Beurteilerin mit Beispielen belegt, die der Antragsteller als „vereinzelte Fälle“ einräumt. Sein weiteres Vorbringen, er sei – wie das Kollegium generell – mit Terminen überfrachtet worden, wird nicht näher erläutert. Beim dienstlichen Verhalten bemängelt die Beurteilerin, dass der Antragsteller bei Dienstbesprechungen zum wiederholten Male unentschuldigt gefehlt habe. Ihre näheren Ausführungen dazu vermag der Antragsteller nicht zu entkräften. Seine Ansicht, seine Nichtteilnahme an einer Dienstbesprechung am 13. März 2012 zur Vorbereitung auf die bevorstehende Abiturprüfung sei entschuldigt, weil er an diesem Tag an einem Bewerbungsgespräch an einer anderen Schule teilgenommen habe, manifestiert eine nur lückenhafte Vorstellung von seinen Pflichten als Beamter im allgemeinen und als Lehrkraft im besonderen. Es liegt auf der Hand, dass der vom Antragsteller geschilderte Anlass es erfordert, im Vorhinein beim Dienstherrn um Dienstbefreiung oder Sonderurlaub nachzusuchen. Über die Bedeutung der Dienstbesprechung im Vorfeld der anstehenden Abiturprüfungen kann eine verständige Lehrkraft nicht im Zweifel sein. Entsprechendes gilt für die Dienstbesprechung am 17. August 2012, zu der die didaktische Leiterin, Frau W, per E-Mail auch den Antragsteller eingeladen hatte. Weder hielt es der Antragsteller für nötig, darauf zu reagieren, noch ließ er Anstrengungen erkennen, sich über die Unterrichtsverteilung für das kommende Schuljahr zu informieren. Dass der Plan über die Unterrichtsverteilung am letzten Schultag vor den Sommerferien über die Postfächer verteilt wurde und der Antragsteller an diesem Tag dienstunfähig erkrankt war, entlastet ihn nicht. Auch insoweit gehört es zu den ohne weiteres erkennbaren Pflichten einer Lehrkraft, sich frühzeitig über grundlegende organisatorische Maßnahmen/Entscheidungen zu erkundigen. Die Unterrichtsverteilung zu Beginn eines neuen Schuljahres beinhaltet eine wesentliche Entscheidung, die zudem frühzeitig getroffen werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entschuldbar über das Procedere einschließlich der Bekanntgabe über die Postfächer in der Schule nicht informiert gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar. Nicht zuletzt verkennt der Antragsteller erneut seine dienstlichen Pflichten, wenn er meint, die Dienstbesprechung sei eine Themensitzung gewesen, die keine Pflichtveranstaltung dargestellt habe. Nach § 9 Abs. 3 ADO gehört es zu den Aufgaben der Lehrer, auch an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilzunehmen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahres mitzuwirken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch die Schlussfolgerungen des Antragsgegners zur Nichtbewährung plausibel. Schon im Rahmen der ersten dienstlichen Beurteilung in der Probezeit haben sich beim Antragsteller erhebliche Mängel gezeigt. Das dortige Gesamturteil hätte dem Antragsteller zur Warnung und als Anlass dafür dienen müssen, insbesondere sein Leistungsverhalten sowie sein dienstliches Verhalten zu reflektieren und zukünftig zu verbessern. Das ist ihm offenbar nicht gelungen. Die jüngsten Feststellungen bzw. Bewertungen zu den vom Antragsteller angeführten (Unter-)Punkten Fortbildungsmaßnahmen, Erziehen, Beurteilen sowie Sonderaufgaben/Innovieren lassen keine überdurchschnittlichen Aktivitäten bzw. Leistungen erkennen, die den Schluss des Antragsgegners auf Nichtbewährung des Antragstellers in der Probezeit in Frage stellen. Ohne Substanz bleiben die weiteren Ausführungen des Antragstellers, ihm seien zu keiner Zeit Hilfestellungen zuteil geworden. Des weiteren liegt seine Annahme fern, dem Antragsgegner habe es oblegen, erkennbaren Defiziten im Leistungsverhalten dadurch zu begegnen, dass er ihm – dem Antragsteller - die Belegung von Fortbildungsmaßnahmen hätte auferlegen müssen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich eine solche Verpflichtung nicht herleiten. Gelangt der Dienstherr – wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 4 1. Halbs. LVO NRW). Mit der Formulierung „können entlassen werden“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung noch nicht endgültig festgestellt worden ist. Vgl. § 14 Abs. 5 LBG NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 6 LVO NRW sowie Urteil des BVerwG vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, DVBl 1998, 1073, und Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 -, DÖD 2012, 248, jeweils zu vergleichbaren Vorschriften anderer Beamtengesetze. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner indessen die angesichts der während der gesamten Probezeit zu Tage getretenen gravierenden fachlichen Mängel rechts- und fehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers bereits nach Ablauf der regelmäßigen Probezeit feststehe. Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse festzustellen. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das Interesse der Schüler an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch geeignete Lehrkräfte. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Antragsteller gleichwohl bereits mehrere Jahre im Probebeamtenverhältnis tätig gewesen ist. Die Wahrnehmung der Unterrichtsversorgung durch Lehrkräfte, die den Anforderungen erst mit fortschreitender Berufserfahrung gerecht werden, ist unvermeidbar, weil dies Voraussetzung ist, um eine sachgerechte Personalentwicklung zu ermöglichen und die Grundlage für eine hinreichend fundierte Einschätzung der Eignung des Probebeamten und seiner Bewährung in der Probezeit zu schaffen. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1287/11 –, juris Rdnr. 33. Zeiten, die der Antragsteller vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vertretungsweise im Rahmen befristeter Arbeitsverträge absolviert hat, sind zur Frage der Bewährung oder Nichtbewährung in der Probezeit nicht heranzuziehen. Sie liegen gerade außerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums. Zudem besteht bei Aushilfstätigkeiten keine Veranlassung, die Leistungen der Lehrkraft unter dem Blickwinkel einer Bewährung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit einer Prüfung und Bewertung zu unterziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte des 6,5-fachen Monatsbetrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO anzusetzen ist. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.