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Beschluss

2 L 2767/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1207.2L2767.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. August 2015 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5654/15 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 2015 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat u.a. darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse der Schüler an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch den Leistungs- und Eignungsanforderungen des Lehrerberufs entsprechende Lehrkräfte höher zu bewerten sei als das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Damit hebt der Antragsgegner einen wichtigen Belang der Allgemeinheit für den Sofortvollzug hervor, der mit dem weiteren Einsatz des Antragstellers einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1287/11 -, juris Rdnr. 33. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Entsprechendes gilt für die fiskalischen Interessen, die der Antragsgegner in den Grenzen von § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG NRW in seiner Antragserwiderung als zusätzliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassungsverfügung angeführt hat. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Unabhängig davon, ob die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in dem Klageverfahren nicht standhalten wird. Es spricht im Gegenteil Vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte. Rechtsgrundlage für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung in der Probezeit ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 9 Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 LVO NRW. Formelle Mängel des Bescheides vom 15. Juli 2015 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hat der Antragsteller umfassend zu der beabsichtigten Entlassung Stellung genommen. Seine Einlassung zum Zeitpunkt des geführten Beurteilungsgesprächs und sein Hinweis auf erworbene Zusatzqualifikationen haben dazu geführt, dass die dienstlichen Beurteilungen vom 14. April 2015 und vom 4. Mai 2015 aufgehoben wurden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antragsteller keineswegs glaubhaft gemacht hat, bereits mit E-Mail vom 24. März 2015 sämtliche Nachweise über seine Zusatzqualifikationen übermittelt zu haben. Die vorgelegte E-Mail vom 24. März 2015 verhält sich zu einigen, nicht näher konkretisierten Punkten, die in die Beurteilung einfließen könnten und zu vom Antragsteller gewünschten Ordnungsmaßnahmen. Auf dieses Verlangen wird noch an anderer Stelle in diesem Beschluss eingegangen werden. Unter dem 23. Juni 2015 hat der Antragsgegner dem Antragsteller erneut Gelegenheit gegeben, sich zu der weiterhin beabsichtigten Entlassung zu äußern. Der Bitte um Fristverlängerung zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Daraus ergeben sich aber keine Verfahrensmängel, zumal der Antragsteller in seiner Antragsschrift auf sein vorprozessuales Schreiben vom 20. Mai 2015 Bezug nimmt und erklärt: „Seine dortigen Einwendungen werden durch die Ausführungen des Antragsgegners in der Entlassungsverfügung vom 15.07.2015 nicht ausgeräumt.“ Der Antragsgegner hat ferner den Personalrat für Lehrer an Gesamt-, Gemeinschafts- und Sekundarschulen mit Schreiben vom 5. Mai 2015 und vom 23. Juni 2015 zutreffend von Amts wegen davon unterrichtet, dass er beabsichtige, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, und um Zustimmung gebeten. In den beiden Schreiben wurden die Gründe für die beabsichtigte Entlassung mitgeteilt. Zuletzt hat der Antragsgegner auch die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 4. Mai 2015 erläutert. Nachdem der Antragsteller die erforderlichen Nachweise erbracht habe, seien in der neuen dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 nunmehr die Teilnahme an diversen Veranstaltungen aufgenommen worden; hinsichtlich Leistungen und Defizite der Lehrkraft seien jedoch inhaltlich die gleichen Aussagen getroffen worden. In seinen Antworten vom 22. Mai 2015 und vom 25. Juni 2015 hat der Personalrat jeweils auf eine Stellungnahme verzichtet. Damit gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW die Entlassung, die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW der Zustimmung des Personalrats bedarf, als gebilligt, weil eine schriftliche Verweigerung der Zustimmung unter Angabe von Gründen nicht erfolgt ist. Der Antragsgegner hat ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, vgl. § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie hat unter dem 7. Mai 2015 mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken bestünden. Zwar wurde sie – anders als der Personalrat – nach Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 nicht erneut angerufen. Einen relevanten Verfahrensfehler nimmt die Kammer aber nicht an, weil eine erneute Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sich nicht aufdrängt. Offenbar sind in der aktuellen dienstlichen Beurteilung Änderungen im redaktionellen Teil vorgenommen worden, nämlich die Ergänzung von zunächst nicht nachgewiesenen Fortbildungsmaßnahmen, ohne Änderung von Bewertungen im Übrigen. Selbst wenn man insoweit einen Verfahrensfehler annähme, bliebe dieser im Lichte von § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie noch an anderer Stelle ausgeführt wird, musste der Antragsgegner den Antragsteller entlassen, weil er ihn für fachlich ungeeignet hält. Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Diese Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung, denn der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung noch im Probebeamtenverhältnis. Ungeachtet des Vorliegens der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt (dazu später) war und ist der Antragsteller noch nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt worden. Maßgeblich für die Anwendung des § 23 BeamtStG ist aber allein, ob der Antragsteller Probebeamter im statusrechtlichen Sinne ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - 2 C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. = § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG n.F.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013 § 6 Rdnr. 22 m.H.a. Fn. 124. Auch dürften die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorliegen. Die Bezirksregierung hat sich dabei zutreffend auf die aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs der bis zum 31. Juli 2015 verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 gestützt. Denn über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 ‑ 2 C 31.01 ‑, DÖD 2003, 200. Im Gesamturteil heißt es: „… hat sich nicht bewährt.“ Der Antragsteller wurde unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2, im Folgenden: BRL) beurteilt. Die allgemeinen BRL werden durch den RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 3. Juni 2011 (Beurteilungsrichtlinien; Anpassungsbedarf aufgrund beamtenrechtlicher Neuregelungen dienstliche Beurteilung während der Probezeit; BASS 21 – 02 Nr. 2.1, im Folgenden: Erg.-BRL) ergänzt. Diese dienstliche Beurteilung bildet eine tragfähige Grundlage der Entlassungsverfügung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wurde im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erstellt. Der nach § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW - vgl. auch Nr. 2.1 BRL in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Nr. 1 Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, BASS 10 – 32 Nr. 44 - zuständige Schulleiter der C. -von-T. -Gesamtschule in E1. , LGeD S. , hat im vorliegenden Fall die dienstliche Beurteilung in der Probezeit erstellt. Das nach Nr. 5.1 BRL vor der Abfassung der Beurteilung regelmäßig („soll“) durchzuführende Gespräch hat ausweislich der dienstlichen Beurteilung am 17. April 2015 stattgefunden. Die Behauptung des Antragstellers in seinem in den Mittelpunkt seines Vortrages im vorliegenden Eilverfahren gerückten vorprozessualen Schreiben vom 20. Mai 2015 (im Folgenden: Gegendarstellung), ein Beurteilungsgespräch im Sinne von Nr. 5.1 BRL sei mit ihm nicht geführt worden, ist unsubstantiiert und wird durch die korrespondierende Stellungnahme des Schulleiters vom 5. Juni 2015 zur Gegendarstellung des Antragstellers (im Folgenden: Stellungnahme) entkräftet. Darin werden die näheren Umstände des Beurteilungsgesprächs beschrieben, denen der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten ist.Die erneute Durchführung eines Beurteilungsgesprächs nach Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 4. Mai 2015 war aus Sicht der Kammer nicht geboten, weil sich die Beurteilungsgrundlagen, die bei der Ermittlung des Gesamturteils berücksichtigt und entsprechend Nr. 4.2 Satz 1 BRL in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 aufgelistet worden sind, offenbar nicht geändert haben und nur redaktionelle Änderungen vorgenommen worden sind, nämlich die Aufnahme von Fortbildungsmaßnahmen. In Übereinstimmung mit der zuletzt genannten Vorschrift der BRL ist aus der Beurteilung des Weiteren der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht, erkennbar. Zwar fehlt hier die ausdrückliche Angabe eines Beurteilungszeitraums. Für die Erkennbarkeit aus der Beurteilung heraus genügt es aber, wenn dieser Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden kann. Im Streitfall lässt sich der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, hinreichend sicher ermitteln. Grundsätzlich – bei nicht vorhandenen gegenteiligen Anhaltspunkten – genügt die Angabe des Datums der letzten dienstlichen Beurteilung für die Bezeichnung des Beginns des (aktuellen) Beurteilungszeitraums. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 6 B 544/11 –, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 6 B 480/12 – und Beschluss vom 2. September 2015 – 6 B 808/15 –, jeweils juris. Das wäre hier der 15. April 2011. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus der Angabe zur Dienststelle: „C. -von-T. -Gesamtschule E1. “, der Einlassung des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung: „… dass der Beurteilungszeitraum mit Dienstantritt des Antragstellers an der C. -von-T. Gesamtschule beginnen soll. …“, und den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die aktuelle dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 ist als Substitut der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 4. September 2012 zu verstehen. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 29. Oktober 2013 im Verfahren 2 K 8394/12 ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 4. September 2012 durch die Schulleiterin der Gesamtschule O. in N. , LGeD´in L. , aufgehoben worden. Diese dienstliche Beurteilung im Anschluss an die erste dienstliche Beurteilung während der Probezeit vom 15. April 2011 wies einen durchgängigen materiellen Rechtsfehler auf. Die Schulleiterin und Beurteilerin legte einen durch das falsche Statusamt (Studienrat statt Lehrer) geprägten, zu strengen Bewertungsmaßstab zugrunde. Zu keinem Zeitpunkt kam die Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung durch die LGeD´in L. als Surrogat für die aufgehobene dienstliche Beurteilung in Betracht. Im Zeitpunkt des Urteils im Klageverfahren 2 K 8394/12 ist der Antragsteller aufgrund der seinerzeit ebenfalls für sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 seit etwa einem Jahr von jeglichem Schuldienst ausgeschlossen gewesen. Diese Entlassungsverfügung ist in dem vom Antragsteller parallel anhängig gemachten Klageverfahren 2 K 8365/12 ebenfalls am 29. Oktober 2013 kassiert worden. Folgerichtig und insoweit erfolgreich beantragte der Antragsteller, „… hilfsweise … seine laufbahnrechtliche Probezeit angemessen zu verlängern.“ (2 K 8365/12) und ihn „… zum Ablauf der angemessen zu verlängernden Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.“ (2 K 8394/12). Dabei handelte es sich auch um sachgerechte Anträge im Sinne von § 86 Abs. 3 VwGO. Nur so konnte gewährleistet werden, dem Antragsteller – wie durch den Antragsgegner umgesetzt - an einer neuen Stammdienststelle die Chance zu bieten, die erforderliche laufbahnrechtliche Bewährung in der Probezeit unter Beweis zu stellen. Diese Möglichkeit wäre ausgeschlossen gewesen, wenn der Antragsgegner unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 4. September 2012 nur verpflichtet worden wäre, den Antragsteller – ohne Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit – erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht dienstlich zu beurteilen. Diese dienstliche Beurteilung hätte wiederum LGeD´in L. als Schulleiterin der Gesamtschule O. in N. erstellen müssen. Diese Verfahrensweise schied auch aus tatsächlichen Gründen aus. Den Antragsteller auf der Basis von mehr als einem Jahr zurückliegender Beurteilungsgrundlagen erneut, diesmal aber unter Beachtung eines niedrigeren Bewertungsmaßstabs, dienstlich zu beurteilen, erschien nicht praktikabel. Die Gewinnung neuer Beurteilungsgrundlagen durch LGeD´in L. wäre aufgrund der Versetzung des Antragstellers an eine andere Schule nicht möglich gewesen. Zusammenfassend lässt sich der Abschnitt der laufbahnrechtlichen Probezeit an der Gesamtschule O. in N. auf sein Ende hin betrachtet so deuten, dass die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden konnte. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwangsläufig, dass der Beurteilungszeitraum mit Dienstantritt des Antragstellers an der C. -von-T. -Gesamtschule E1. beginnen soll. Der Dienstantritt erfolgte dort am 8. Januar 2014. Bei der Beurteilung aus Anlass der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit gemäß Nr. 3.1.1 BRL ist allerdings der Vorgabe in Nr. 3.2 Satz 1 BRL nicht genüge getan worden. Danach ist eine Beurteilung nach Nr. 3.1.1 spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder der im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben. Die hier im Einzelfall verlängerte laufbahnrechtliche Probezeit des Antragstellers endete mit Ablauf des 31. Juli 2015. Allerdings dürfte eine Modifikation durch die Erg.-BRL erfolgt sein, die in Anlehnung an § 9 Abs. 8 Satz 3 LVO: „Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen.“ lediglich bestimmen: „Die zweite dienstliche Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.“ Diese Vorgabe erfüllt die unter dem 8. Juni 2015 ausgefertigte dienstliche Beurteilung. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bewährung eines Probebeamten nicht jede Fehlerhaftigkeit einer herangezogenen dienstlichen Beurteilung maßgeblich, sondern nur eine solche, die Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils hat. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 – 1 A 808/09 -, juris . Ein angenommener Verstoß gegen ein formelles Erfordernis führt im Streitfall nicht zu einer solchen Annahme. Die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Den Ausführungen zum Beurteilungszeitraum lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass eine Beurteilungslücke in bezug auf die Dienstzeit des Antragstellers an der Gesamtschule O. in N. nicht entstanden ist. Die nachfolgende, durch Versetzung an die C. -von-T. -Gesamtschule in E1. eingeleitete Dienstzeit während der verlängerten Probezeit ersetzt den vorangegangenen Abschnitt der laufbahnrechlichen Probezeit. Der Antragsteller irrt deshalb auch, wenn er meint, die durch die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 festgestellte Nichtbewährung sei nicht vor, sondern lange nach Ablauf der laufbahnrechtlich zulässigen Höchstprobezeit von fünf Jahren erfolgt. Seine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erfolgte zwar vor mehr als fünf Jahren, nämlich am 21. September 2009. Berücksichtigt werden müssen jedoch die beschriebene Ersatzfunktion der verlängerten Probezeit sowie der bereits erwähnte Zeitraum, in dem der Antragsteller aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 von der Diensterbringung aus Rechtsgründen ausgeschlossen gewesen ist. Der Antragsteller verhält sich zudem widersprüchlich, weil er – wie bereits ausgeführt – im vorangegangenen Klageverfahren 2 K 8365/12 beantragt hat, seine laufbahnrechtliche Probezeit angemessen zu verlängern. Dies ist sodann bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 geschehen, um dem Antragsteller eine ausreichende Möglichkeit zu gewähren, seine Bewährung unter Beweis zu stellen. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 zur Verlängerung der Probezeit ist zudem in Bestandskraft erwachsen. Darauf weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zutreffend hin. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 2 L 2314/12 gleichen Rubrums ging es um einen weiteren Zeitraum von etwa viereinhalb Monaten, der weder von der dienstlichen Beurteilung vom 4. September 2012 (Städtischen Gesamtschule in O. , N. ) noch von der ersten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers an der Q. -V. -Gesamtschule in N1. mit Datum vom 15. April 2011 erfasst worden ist. In diesem Zeitraum wurde die Versetzung des Antragstellers an eine andere Schule vorbereitet. Die Kammer hat dazu seinerzeit ausgeführt: „… Ob sich daraus eine Fehlerhaftigkeit als solche ergibt, mag dahinstehen. Jedenfalls hat diese Beurteilungslücke, die zwar grundsätzlich zu vermeiden ist, keinen Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils gehabt. Der streitgegenständlichen Beurteilung lag insbesondere kein unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Davon kann allenfalls ausgegangen werden, wenn der Beurteilte im Zeitraum der Beurteilungslücke durch besondere Leistungen hervorgetreten ist und diese das aktuelle Leistungsbild nach wie vor positiv beeinflussen. Vgl. zu dieser Fallgestaltung Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2011 – 2 L 1490/11 –, juris. Hierfür fehlt es vorliegend aber an Anhaltspunkten. In den Zeitraum 16. April 2011 bis 31. August 2011 fielen die Osterferien (18. bis 30. April 2011) sowie der überwiegende Teil der Sommerferien (25. Juli 2011 bis 6. September 2011). Hinzu kommt, dass der Antragsteller vorhergehend an der Q. –V. -Gesamtschule in N1. ebenfalls Schwierigkeiten offenbart hat, die ihn dazu veranlasst haben, schon drei Monate nach Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe einen Versetzungsantrag zu stellen. Dementsprechend lautet das Gesamturteil der ersten dienstlichen Beurteilung in der Probezeit: „ Herr … hat sich noch nicht in vollem Umfang bewährt.“ Dass sich die Situation für den Antragsteller bis zu seiner Versetzung relevant verändert haben könnte, ist von diesem weder vorgetragen worden, noch lassen sich Anhaltspunkte dafür den sonstigen Umständen entnehmen. …“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet seine dienstliche Beurteilung auch nicht an einem Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsdefizit. Gesamturteil und inhaltliche Ausführungen lassen sich durchaus in Übereinstimmung bringen. Die Verletzung allgemeingültiger Beurteilungs- und Wertmaßstäbe lässt sich nicht feststellen. Im Einzelnen ist folgendes festzustellen: Grundlage für die Bewertung der „Fachkenntnisse“ (Abschnitt II. 2. der dienstlichen Beurteilung) ist ein schulfachliches Gespräch vom 23. März 2015 gewesen. Die dazu getroffenen Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 (fragmentarische Kenntnisse in den Bereichen Grundlagen der Erziehungswissenschaften sowie Unterrichtsmethodik und –didaktik; fehlender aktueller Wissensstand in der neueren Unterrichts- und Erziehungsarbeit; Frontalunterricht als optimale Unterrichtsform bei Beibehaltung der Sitzordnung an Gruppentischen; kein klares Erziehungskonzept; methodische Schwächen beim Begriff des kooperativen Lernens; fachliche Unsicherheiten im Fach Sport) werden durch die Einlassungen des Antragstellers in seiner Gegendarstellung vom 20. Mai 2015 nicht erschüttert.Dessen einleitende Kritik an dem schulfachlichen Gespräch ist nicht verständlich. Sie beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zu Gegenstand und Zweck eines schulfachlichen Gesprächs, setzt sich aber nicht mit konkreten Inhalten des hier streitgegenständlichen Gesprächs vom 17. April 2015 auseinander.Nicht bestritten wird ein unzureichender Wissenstand zur neueren Schul- und Unterrichtsforschung. Soweit der Antragsteller diesen Mangel auf unterbliebene Fortbildungsmaßnahmen zurückführt, übersieht er, dass sein Fortbildungsbegehren sich auf das sog. „Soziales Lernen“ bezogen hat, einen Bereich also, den er zusätzlich zu seinen Fächern Deutsch und Sport mit einer Stunde in einer 7. Klasse unterrichtet hat. Die Verknüpfung des Antragstellers zwischen fehlender Fortbildung einerseits und Zurückgreifen auf Unterrichtsmaterialien aus dem Schuljahr 1976/1977 ist nicht nachvollziehbar, weil Letzteres zur Vorbereitung einer Deutschstunde diente, die offenbar vom Schulleiter beobachtet und separat zum Gegenstand der dienstlichen Beurteilung gemacht worden ist, und zwar im Abschnitt II. 3. „Leistung als Lehrer“. Zudem hat der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 unwidersprochen ausgeführt, dass die Plätze für die vom Antragsteller gewünschte Fortbildung bereits vor dessen Dienstantritt verplant gewesen seien.Die Darstellung des Antragstellers, der Schulleiter habe nur die wichtigsten Kriterien guten Unterrichts abgefragt, spiegelt sich weder in der dienstlichen Beurteilung noch in der Stellungnahme des Schulleiters wider. Der Antragsteller verkennt den Kontext, in dem die Fragestellung eingebettet gewesen ist. Er ist vom Schulleiter im schulfachlichen Gespräch aufgefordert worden, seinen Unterricht kriteriengestützt zu analysieren und zu reflektieren. Die darin eingebettete Frage nach den Elementen guten Unterrichts diente dazu, beim Antragsteller notwendiges Basiswissen abzurufen. Die Beantwortung mit nur zwei Elementen hat nach Auffassung des Schulleiters nicht ausgereicht, so dass sich daran weitere Fragen nach den Voraussetzungen für Gruppenarbeit und kooperative Lernformen angeschlossen haben.Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller sog. Frontalunterricht als Idealform dargestellt hat, hat er diese Unterrichtsform gegenüber kooperativen Unterrichtsansätzen jedenfalls bevorzugt eingesetzt. Auch wenn in seiner Gegendarstellung anklingt, aufgrund von bestimmten (den Unterricht störenden) Schülern dazu bewegt worden zu sein, muss er gegen sich gelten lassen, dass Unterrichtsform und Sitzordnung an Gruppentischen nicht in Einklang gestanden haben. Seine Hinweise auf den Ausschluss unterschiedlicher Sitzordnungen und die zu befürchtenden Nachteile (zehnminütige Unruhe bei Umstellung der Tische) machen die Feststellungen des Schulleiters nicht unplausibel.Das weitere Verlangen des Antragstellers nach Ordnungsmaßnahmen verkennt die Zuständigkeitsverteilung in § 53 SchulG NRW, der die Entscheidungskompetenz darüber auf den Schulleiter bzw. eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz übertragen hat. Anstöße einer Lehrkraft zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme im Einzelfall können immer nur als Anregungen an die Entscheidungsträger verstanden werden. Angesichts der Komplexität einer Entscheidungsfindung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist der Vorwurf der Untätigkeit seitens des Antragstellers nicht verifizierbar. Der Schulleiter seinerseits schließt in seiner Stellungnahme aus dem Drängen des Antragstellers auf Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern auf dessen mangelnde erzieherische Kompetenz im Umgang mit Schülern und begründet dies mit unzureichend eingeleiteten erzieherischen Maßnahmen (gemeint sind wohl erzieherische Einwirkungen im Sinne von § 53 Abs. 2 SchulG NRW, Anm. der Kammer), die nicht oder nur unzureichend mit der Klassenlehrerin bzw. der Abteilungsleiterin abgesprochen worden seien. Dafür spricht, dass die in der dienstlichen Beurteilung vom Schulleiter getroffene Feststellung, die Schüler verhielten sich wenig diszipliniert und anstrengungsbereit, vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird. Soweit der Antragsteller in seiner Gegendarstellung eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen aufzählt, und in Einzelfällen den Kontakt zur Abteilungsleiterin gesucht habe, die ihrerseits jedoch jede Ordnungsmaßnahme abgelehnt habe, ist schon nicht schlüssig dargelegt worden, inwieweit dadurch dem Fehlverhalten der Schüler im Unterricht effektiv hätte entgegengewirkt werden können. Das vom Antragsteller genannte Beispiel einer Körperverletzung ist als Fehlverhalten außerhalb des Unterrichtsgeschehens einzuordnen. Bei der Bewertung der Leistung als Lehrer auf der Grundlage von Unterrichtshospitationen in den Fächern Deutsch und Sport hat der Schulleiter in der dienstlichen Beurteilung zwischen der in Teilen sinnvollen Planung und Vorbereitung einerseits und der unzureichenden Umsetzung andererseits differenziert. Bemängelt werden allgemein eine unzureichende Einbeziehung der Schüler in die Problemlösung (offene Unterrichtsgestaltung), der wenig anschauliche Medieneinsatz, die fehlende Lernzielkontrolle in weiten Teilen, hektische und z.T. fahrige Lehreranweisungen sowie der noch nicht einmal ansatzweise beachtete Grundsatz moderner Unterrichtsgestaltung. Bezogen auf die Deutschstunde bemängelte der Schulleiter, dass der Antragsteller Unterrichtsstörungen von einigen Schülern hingenommen habe, ohne einen Versuch unternommen zu haben, dem entgegenzuwirken, dass das Unterrichtsgespräch sehr lehrerzentriert und kleinschrittig geführt worden sei, die wenig effektive Partnerarbeit der Schüler, das mangelnde Interesse der Schüler am Unterrichtsgeschehen gegen Ende der Unterrichtsstunde und die mangelhafte Ergebnissicherung. Demgegenüber zieht der Antragsteller in seiner Gegendarstellung an zwei Stellen jeweils ein Resümee, welches sich mit seiner Darstellung im Übrigen nicht in Einklang bringen lässt. Der Antragsteller bewertet das Lernergebnis der vom Schulleiter beobachteten Deutschstunde als hervorragend, ebenso den Stundenverlauf. Letzteres könnte vom Antragsteller auch auf den eingesehenen Sportunterricht übertragen worden sein, auf den später einzugehen sein wird. Andererseits wusste der Antragsteller, dass die Schüler „wenig bis nichts wissen“, und ihnen „weitgehend die Grundlagen fehlten, um ein Gedicht oder eine Ballade zu untersuchen.“; ferner konnte im Unterricht nur ein einziger Schüler das Reimschema benennen. Angesichts des selbst vom Antragsteller z.T. als gering eingestuften Erkenntnisgewinns: „Dass die Schüler ein Ich in der Ballade ermitteln können, mag banal erscheinen. Die Schüler haben jedenfalls grundlegend verstanden, dass es ein solches gibt.“, kann der vom Antragsteller selbst beschriebene Lernerfolg nicht nachvollzogen werden: „Die Schüler haben in kurzbemessener Zeit die Kenntnisse erlangt, um eine Ballade zu untersuchen und aus der Ballade einen aus anderer Perspektive erstellten Tagebucheintrag oder gar ein Gedicht zu schreiben. … Nach der Stunde konnten sich die Schüler detailliert zur Ballade äußern, und zwar zum Aufbau und zum Inhalt, mit Hilfe von Fachbegriffen. Sie konnten auf dieser Grundlage mit dem Gedicht weiterarbeiten, und die dem Lernplan entsprechenden Texte produktionsbedingt erstellen.“ Einen solchen Lernerfolg bei der geschilderten Ausgangslage in der Schülerschaft in nur einer Unterrichtsstunde zu erzielen, erscheint selbst bei optimistischer Betrachtungsweise als unwahrscheinlich. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die von ihm betreute Lerngruppe zuvor überwiegend keinen regulären Deutschunterricht absolviert hat, so scheint es ihm jedenfalls auch nicht gelungen zu sein, vorhandene Defizite bei den Schülern aufzuarbeiten oder zumindest tragfähige Konzepte zu entwickeln, um den Wissenslücken nachhaltig zu begegnen. Bereits an anderer Stelle ist ausgeführt worden, dass der Antragsteller zur Vorbereitung seiner Deutschstunde auf veraltetes Unterrichtsmaterial zurückgegriffen hat. Sein Versuch, diese Vorgehensweise auf unzureichende Fortbildungsmöglichkeiten zurückzuführen, liegt schon deshalb neben der Sache, weil der Schulleiter in seiner Stellungnahme zu Recht auf Möglichkeiten hingewiesen hat, auch ohne Fortbildung aktuelles Unterrichtsmaterial zu erlangen, namentlich durch Kontaktaufnahme mit der Fachkonferenz Deutsch sowie durch Rückgriff auf im Intranet der Schule hinterlegte Papiere. Im Rahmen der beobachteten Sportstunde kritisierte der Schulleiter eine unzureichende Mobilisierung und Dehnung im Vorfeld des Rollens und Handstandabrollens. Beides ist vom Antragsteller in seiner Gegendarstellung eingeräumt worden. In der Sache hat der Antragsteller ebenfalls zugestanden, dass die Schüler zwar eine Bewegungsvorstellung gehabt hätten, diese aber nicht zwangsläufig hätten umsetzen können. Sowohl in der dienstlichen Beurteilung als auch in der Stellungnahme hat der Schulleiter die Nutzung einer Wandstation vorgeschlagen, die es erlaubt hätte, eine Binnendifferenzierung innerhalb der Schülerschaft vorzunehmen, mit dem Ziel, auch schwächeren Schülern den Handstand an der Wand zu ermöglichen. Diese substantiierte Kritik wird durch die Einlassung des Antragstellers, eine Reduktion in Abkehr vom Unterrichtsentwurf sei aus seiner Sicht sinnvoll gewesen, weil eine Station an der Wand seine Aufmerksamkeit gebunden hätte, nicht entkräftet. Aus welchen Gründen diese Aufmerksamkeit bei den tatsächlich durchgeführten Dreierriegen nicht erforderlich gewesen sein soll, lässt der Antragsteller offen. Darüber hinaus verkennt der Antragsteller, dass der von den Schülern geforderte Radschlag in bezug auf das Stundenthema „Helfen, Sichern und Begleiten“ auch nach seinem eigenen Unterrichtsentwurf als nicht zielführend einzuordnen ist, weil sich bei dieser Übung sowohl das Sichern als auch das Begleiten durch die Schüler als schwierig erweist. Der in seiner Gegendarstellung unternommene Versuch der nachträglichen „Anpassung“ vermag auch nicht vor dem Hintergrund der angesprochenen Schülerorientierung zu überzeugen. Die Divergenz zwischen Unterrichtsentwurf und tatsächlicher Durchführung der Unterrichtsstunde wird dadurch nicht obsolet. Soweit neben der erkennbar eingeschränkten Effektivität des Unterrichts auch deutliche Mängel des erzieherischen Wirkens, erläutert am Beispiel eines Schülers, der während der Sportstunde pfiff, angesprochen worden sind, lässt sich ungeachtet der unterschiedlichen Interpretationen - der Antragsteller spricht von einer anerkennenden Geste anstatt des üblichen Klatschens der Schüler; der Schulleiter hat darin aufgrund der weiteren Begleitumstände wie Dauer und zeitgleiches Hin- und Herlaufen des Schülers ein provokantes Verhalten gesehen – übereinstimmend festhalten, dass der Antragsteller dieser auch von ihm wahrgenommenen Unterbrechung des Unterrichtsgesprächs nicht entgegengetreten ist. Wenn der Schulleiter aus dieser Unterlassung für den Antragsteller negative Wertungen ableitet, überschreitet er seinen von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommenen Beurteilungsspielraum nicht. Die aufgezeigten Defizite des Antragstellers werden nicht durch seinen Vortrag kompensiert, Lerngruppen, die er unterrichtet habe, hätten im Vergleich zu Parallelgruppen, die nicht von ihm unterrichtet worden seien, regelmäßig besser abgeschnitten, und zwar sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Sport. Diese Einlassung ist unsubstantiiert geblieben und stellt die vom Schulleiter aufgezeigten Defizite nicht in Frage. Das gilt auch für die nachfolgende Behauptung, ihm – dem Antragsteller - sei die notwendige Unterstützung durch die Schulleitung und durch erfahrene Kollegen nicht gewährt worden. Die ausführliche Aufstellung von einigen konkreten Unterstützungsmaßnahmen vom 5. Mai 2015 durch den Schulleiter zeigt zudem ein anderes Bild auf. Im Abschnitt II. 4. der dienstlichen Beurteilung wird das dienstliche Verhalten des Antragstellers differenziert betrachtet. Zugunsten des Antragstellers sind die zuverlässige Durchführung von Aufsichten und Vertretungen, eine normale Belastbarkeit sowie die Durchführung von Einzelprojekten hervorgehoben worden. Dem stehen aus Sicht des Schulleiters die unzureichende Zusammenarbeit des Antragstellers mit Vorgesetzten, die nur geringe Akzeptanz bei Kollegen im Rahmen seiner Mitarbeit in Konferenzen sowie das unentschuldigte Fernbleiben des Antragstellers bei zwei Konferenzen/Dienstbesprechungen gegenüber. Den letzten Punkt greift der Antragsteller in seiner Gegendarstellung auf, ohne dass seine Einlassungen überzeugen können. Die vom Antragsteller erwähnte Verspätung am 21. April 2014 ist von ihm in seiner Gegendarstellung nicht näher erläutert worden. Er verweist auf eine hinreichende Äußerung zu diesem Geschehen, die aber nicht aktenkundig geworden ist. Aus dem Beurteilungsbeitrag des LGeD a.D. Dr. I. vom 12. April 2015, der auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 geworden ist, ergibt sich, dass der Antragsteller an diesem Tag zu einer von der Abteilungsleiterin für den 5./6. Jahrgang angesetzten Dienstbesprechung nicht erschienen ist und geholt werden musste. Sein lapidarer Hinweis in seiner Gegendarstellung, er habe sich dazu hinreichend geäußert, vermag den Vorwurf nicht zu entkräften. Die Nichtteilnahme an der Dienstbesprechung zu den zentralen Prüfungen im 10. Jahrgang wird vom Antragsteller eingeräumt, jedoch mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung entschuldigt. Die von ihm geschilderten Umstände lassen einen anzuerkennenden Grund für die vorgetragene fehlende Wahrnehmung des Aushangs nicht erkennen. Vielmehr bekräftigt dieser Vorfall die vom Schulleiter in der dienstlichen Beurteilung beklagte fehlende Kommunikationsfähigkeit des Antragstellers. Die ergänzende Schilderung des Schulleiters in seiner Stellungnahme, wonach die Dienstbesprechung seit Wochen angekündigt gewesen sei, ist als glaubhaft einzustufen, weil die zentralen Prüfungen im 10. Jahrgang ein herausragendes Ereignis im laufenden Schuljahr darstellen. Ein entsprechend langer Vorlauf liegt auf der Hand. Wenn aus Sicht des Antragstellers Zweifel an der Notwendigkeit seiner Teilnahme bestanden haben, so hätte es ihm oblegen, sich frühzeitig um Klärung, sei es beim Schulleiter oder sei es bei der zuständigen Abteilungsleiterin, zu bemühen. Diesen erforderlichen Schritt hat der Antragsteller unterlassen. Dass der Antragsteller an der C. -von-T. -Gesamtschule in E1. nicht im Bereich der Sekundarstufe II eingesetzt worden ist, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Mit der Betreuung von Klassen des 7. Jahrgangs ist der Antragsteller, dessen Lehrbefähigung sowohl die Sekundarstufe I als auch die Sekundarstufe II umfasst, entsprechend seiner Lehrbefähigung amtsangemessen beschäftigt worden. Wenn der Schulleiter mit Rücksicht auf den bisherigen Verlauf der Probezeit und aus Gründen der Fairness den Unterrichtseinsatz des Antragstellers auf die Sekundarstufe I beschränkt hat, so ist dagegen nichts zu erinnern. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (BASS 21-02 Nr. 4) hin. Nach Satz 1 unterrichten Lehrer in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung erworben haben. Satz 4 stellt klar, dass ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern oder auf Leitung einer bestimmten Klasse nicht besteht. Die Schlussfolgerungen des Antragsgegners in der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 15. Juli 2015 zur Nichtbewährung sind plausibel. Schon im Rahmen der ersten dienstlichen Beurteilung in der Probezeit haben sich beim Antragsteller erhebliche Mängel gezeigt. Das dortige Gesamturteil hätte dem Antragsteller zur Warnung und als Anlass dafür dienen müssen, insbesondere sein Leistungsverhalten sowie sein dienstliches Verhalten zu reflektieren und zukünftig zu verbessern. Das ist ihm offenbar nicht gelungen. Gelangt der Dienstherr – wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. § 9 Abs. 8 Satz 4 1. Halbs. LVO NRW). Mit der Formulierung „können entlassen werden“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung noch nicht endgültig festgestellt worden ist. Vgl. § 14 Abs. 5 LBG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 8 LVO NRW sowie Urteil des BVerwG vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, DVBl 1998, 1073, und Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 -, DÖD 2012, 248, jeweils zu vergleichbaren Vorschriften anderer Beamtengesetze. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner indessen die angesichts der während der gesamten Probezeit zu Tage getretenen gravierenden fachlichen Mängel rechts- und ermessens fehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers nach Ablauf der verlängerten Probezeit feststehe. Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse festzustellen. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das Interesse der Schüler an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch geeignete Lehrkräfte. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf den verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich abgesicherten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag hin (vgl. Art. 8 LVerf NRW; § 2 SchulG NRW), der nur durch geeignete Lehrkräfte erfüllt werden kann. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Antragsteller gleichwohl bereits mehrere Jahre im Probebeamtenverhältnis tätig gewesen ist. Die Wahrnehmung der Unterrichtsversorgung durch Lehrkräfte, die den Anforderungen erst mit fortschreitender Berufserfahrung gerecht werden, ist unvermeidbar, weil dies Voraussetzung ist, um eine sachgerechte Personalentwicklung zu ermöglichen und die Grundlage für eine hinreichend fundierte Einschätzung der Eignung des Probebeamten und seiner Bewährung in der Probezeit zu schaffen. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1287/11 –, juris Rdnr. 33. Zeiten, die der Antragsteller vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vertretungsweise im Rahmen befristeter Arbeitsverträge absolviert hat, sind zur Frage der Bewährung oder Nichtbewährung in der Probezeit nicht heranzuziehen. Sie liegen gerade außerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums. Zudem besteht bei Aushilfstätigkeiten keine Veranlassung, die Leistungen der Lehrkraft unter dem Blickwinkel einer Bewährung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit einer Prüfung und Bewertung zu unterziehen. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des LAG Hamm zur zwingenden Einstellung von „Nichtbewährern“ in den staatlichen Schuldienst, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, vermag die hier vorrangigen Regeln des Beamtenrechts zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht auszuhebeln. Entsprechendes gilt für die Ernennung im Sinne von § 9 BeamtStG, hier in Gestalt der vom Antragsteller erstrebten Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 BeamtStG. Leistungsbezogene Kriterien sind danach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Genau daran fehlt es beim Antragsteller. Der Antragsteller übersieht zudem, dass die arbeitsgerichtliche Entscheidung - Urteil vom 3. September 2009 – 11 Sa 560/09 – juris - sich auf Bewerber bezieht, die als Vertretungslehrkräfte im befristeten Angestelltenverhältnis Zugang zum öffentlichen Schuldienst erstreben. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte des 6,5-fachen Monatsbetrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW anzusetzen ist.