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Beschluss

19 A 1170/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 ist auf im Ausland geborene nachgeborene Auswandererkinder anwendbar. • Ein Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt kann für nachgeborene Auswandererkinder mit dem Erreichen der Volljährigkeit beginnen. • Die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats unterbricht die Zehnjahresfrist, diese Eintragung ist jedoch vom Antragsteller zu beweisen; bei fehlenden direkten und indirekten Nachweisen greift der unverschuldete Beweisnotstand nicht durch bloße Familienüberlieferung. • Hat ein Vater den Verlust der Reichsangehörigkeit nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 erlitten, erstreckt sich dieser Verlust nach § 21 Abs. 2 auf bei ihm befindliche minderjährige Kinder. • Zur Anspruchsbegründung für einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG muss die deutsche Staatsangehörigkeit feststellbar sein; fehlt sie, ist der Antrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Verlust der Reichsangehörigkeit nach zehnjährigem Auslandsaufenthalt auch für nachgeborene Auswandererkinder • Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 ist auf im Ausland geborene nachgeborene Auswandererkinder anwendbar. • Ein Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt kann für nachgeborene Auswandererkinder mit dem Erreichen der Volljährigkeit beginnen. • Die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats unterbricht die Zehnjahresfrist, diese Eintragung ist jedoch vom Antragsteller zu beweisen; bei fehlenden direkten und indirekten Nachweisen greift der unverschuldete Beweisnotstand nicht durch bloße Familienüberlieferung. • Hat ein Vater den Verlust der Reichsangehörigkeit nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 erlitten, erstreckt sich dieser Verlust nach § 21 Abs. 2 auf bei ihm befindliche minderjährige Kinder. • Zur Anspruchsbegründung für einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG muss die deutsche Staatsangehörigkeit feststellbar sein; fehlt sie, ist der Antrag abzuweisen. Die Kläger (Vater und Sohn, brasilianische Staatsangehörige) beantragten Staatsangehörigkeitsausweise mit dem Vortrag, ihre Vorfahren seien deutschstämmig und hätten sich in Konsulatsmatrikeln eintragen lassen. Die Behörde lehnte ab, weil nach Auffassung des BVA die Vorfahren spätestens zehn Jahre nach Auswanderung ihre Reichsangehörigkeit verloren hätten; Eintragungsnachweise lagen nicht vor. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und nahm an, J. P. habe sich eintragen lassen; die Kläger räumten später ein, die Beweislast für eine Matrikel einzuräumen. Die Beklagte (BVA) legte Berufung ein. Strittig war, ob die Regelung des StAG 1870 auf in Brasilien geborene Nachkommen anwendbar ist, wann die Zehnjahresfrist beginnt und ob eine Matrikeleintragung nachgewiesen wurde. • Anwendbarkeit §21 Abs.1 StAG 1870: Ziel und Entstehungsgeschichte zeigen, dass die Vorschrift auch nachgeborene Auswandererkinder erfasst; die historische Praxis und Rechtsprechung stützen diese Auslegung. • Beginn der Zehnjahresfrist: Für nachgeborene Auswandererkinder beginnt die Verlustfrist spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit; auch bei Meinungsstreit hätte H. L. jedenfalls spätestens am 1.10.1906 die Frist erfüllt. • Unterbrechung der Frist durch Matrikel-Eintragung: Eine solche Eintragung hätte die Frist nach Satz 3 unterbrochen; hierfür sind jedoch direkte oder indirekte Nachweise erforderlich, die die Kläger nicht erbracht haben. • Beweislast: Für das Vorliegen der eintragungsbegründenden Tatsachen tragen die Kläger die materielle Beweislast; die behaupteten Familienüberlieferungen genügen nicht, weil sie nicht auf eigenem Erleben beruhen und keine konkreten Indizien liefern. • Unverschuldeter Beweisnotstand: Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach dem unverschuldeten Beweisnotstand sind nicht erfüllt; Eigen- und Familienerzählungen reichen nicht aus, um eine Eintragung mit der für den Anspruch erforderlichen Glaubhaftmachung zu belegen. • Rechtsfolge für die Nachkommen: Da H. L. die Reichsangehörigkeit verloren hat, erstreckt sich dieser Verlust nach § 21 Abs. 2 StAG 1870 auf seinen minderjährigen Sohn P. J.; damit fehlt die deutsche Staatsangehörigkeit auch in der Abstammungskette der Kläger. • Anspruch auf Staatsangehörigkeitsausweis: Mangels Nachweis des Fortbestands der deutschen Staatsangehörigkeit besteht kein Anspruch nach § 30 StAG; die Ablehnungsbescheide des BVA sind rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das angefochtene erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben den Nachweis einer Eintragung ihrer Vorfahren in die Konsulatsmatrikel nicht erbracht; eine bloße familiäre Überlieferung reicht nicht aus. H. L. verlor jedenfalls bis zum 1.10.1906 seine deutsche Reichsangehörigkeit wegen zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Ausland nach §§ 13 Nr. 3, 21 Abs. 1 StAG 1870; dieser Verlust erstreckt sich gemäß § 21 Abs. 2 auf seinen minderjährigen Sohn P. J. Folglich besitzen die Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und haben keinen Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen nach § 30 StAG; sie tragen die Kosten des Rechtsstreits.