Urteil
10 K 5673/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0927.10K5673.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Santiago/Chile ehelich geborene Kläger ist chilenischer Staatsangehöriger. Er stammt in der väterlichen Linie ab von H2. G. H. I. (Vater des Klägers), ehelich geboren am 00.00.0000 in Santiago/Chile. Dessen Vater (und Großvater des Klägers) war der 1849 in Valparaíso/Chile ehelich geborene H3. (H4. ) B1. G1. H. N. , der seinerseits abstammte von dem am 00.00.0000 in Lobenstein, Königreich Sachsen, ehelich geborenen K. D. G2. H. (Urgroßvater des Klägers). Der Urgroßvater des Klägers war 1834 nach Chile ausgereist und hatte sich dort niedergelassen. Der Großvater des Klägers hielt sich von 1867 bis 1974 wieder in Deutschland auf, wo er eine Ausbildung an der Bergakademie in Freiberg, Königreich Sachsen, durchlief. Anschließend kehrte er nach Chile zurück, wo er 1912 verstarb. Der Kläger beantragte unter dem 07.12.2010 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Rahmen der Antragstellung legte er eine Reihe von chilenischen Personenstandsurkunden seiner Vorfahren vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In einem Auszug aus dem Sterberegister des Standesamts Santiago vom 25.11.1888 wird der Urgroßvater des Klägers als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet. Auf die Anfrage des Bundesverwaltungsamts vom 15.08.2012 (in welcher der Vorname des Großvaters des Klägers allerdings unzutreffend mit „N1. “ angegeben wurde), ob zu dem Urgroßvater und Großvater des Klägers Matrikel für Chile vorlägen, teilte das Politische Archiv des Auswärtigen Amtes am 05.09.2012 mit, solche Unterlagen seien dort nicht vorhanden. Mit Bescheid vom 25.09.2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab: Der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger nach seinem Vater, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben habe. Zwar habe der 1849 in Valparaíso geborene Großvater des Klägers vermutlich die sächsische Staatsangehörigkeit wirksam erworben. Davon ausgehend, dass er die deutsche Reichsangehörigkeit während seines Studienaufenthalts in Freiberg und zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Chile im Jahr 1874 besessen habe, habe er diese jedoch 1884/1885 und damit vor der Geburt seines Sohnes (1908) gemäß § 21 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (StAG 1870) durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland verloren. Eine Unterbrechung der Frist durch Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats sei nicht nachgewiesen. Für die Matrikeleintragung trage der Kläger die Beweislast. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Zwar sei es auch ihm trotz eigener Nachforschungen nicht gelungen, einen direkten Nachweis für eine rechtzeitige Matrikeleintragung zu bekommen. Als indirekter - ausreichender - Nachweis im Sinne eines Indizienbeweises sei aber die Tatsache zu werten, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Urgroßvaters in dessen Sterbeurkunde angegeben sei. Hierzu passe es, dass der Urgroßvater niemals die chilenische Staatsangehörigkeit beantragt habe. Das Bundesverwaltungsamt wandte sich im Widerspruchsverfahren erneut an das Auswärtige Amt mit der Bitte, die Matrikel der deutschen Auslandsvertretungen in Chile noch einmal umfassend zu überprüfen. Mit E-Mail vom 19.08.2013 teilte das Auswärtige Amt mit, neben den Unterlagen der Vertretungen Valparaíso und Santiago seien auch die Unterlagen der Vertretungen Antofagasta, Arica, Osorno, Puerto Montt, Punta Arenas und Iquique durchsucht worden. Nirgends sei der Name H. notiert gewesen. Die Erfahrung zeige, dass die überwiegende Zahl der Emigranten sich nicht habe registrieren lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück: Aussagekräftige Indizien, die indirekt den Schluss auf eine Eintragung in die Matrikel zuließen, lägen nicht vor. Die Tatsache, dass die Vorfahren des Klägers in ausländischen Dokumenten etwa mit dem Eintrag „aus Deutschland stammend“ geführt würden, reiche insoweit nicht aus. Es sei nicht erkennbar, dass die chilenischen Behörden über die Regelung des § 21 StAG 1870 informiert gewesen seien oder diese geprüft hätten. Vielmehr seien die Eintragungen häufig nach den Angaben der betreffenden Personen oder aufgrund der Ausweispapiere vorgenommen worden, mit denen diese in das Land eingereist seien. Oft sei den betreffenden Personen auch selbst nicht bewusst gewesen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten. Dies sei einer der Gründe, weshalb der Verlusttatbestand des § 21 StAG 1870 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 abgeschafft worden sei. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht insbesondere geltend: Zunächst sei keineswegs sicher, dass der in den Antragsangaben als Hofwagenfabrikant bezeichnete, bei der Ausreise erst 21 Jahre alte Urgroßvater sich von 1834 an durchgehend in Chile aufgehalten habe, vielmehr liege durchaus nahe, dass er zwischenzeitlich wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei. Als Indiz für eine fortbestehende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Vorfahren sei weiter der Deutschlandaufenthalt seines Großvaters in Freiberg zu werten, welcher die aufrecht erhaltenen Verbindungen zu Deutschland bestätige. Schließlich sei die Familie H. bis zum heutigen Tage in der „Liga Chileno Alemana“ eingeschrieben und lückenlos in der Genealogie des beim deutschen Konsulat in Santiago de Chile geführten historischen Archivs F. I1. X. verzeichnet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, ferner, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Er ist nicht deutscher Staatsangehöriger nach seinem Vater, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben hat. Das Gericht geht mit der Beklagten davon aus, dass der 1849 in Valparaíso geborene Großvater des Klägers die Reichsangehörigkeit jedenfalls vor der Geburt seines Sohnes (1908) durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 verloren. Nach dieser Vorschrift verloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, dadurch ihre Staatsangehörigkeit (Satz 1). Die vorbezeichnete Frist wurde von dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Reichsgebiet, oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befand, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet (Satz 2). Sie wurde unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats (Satz 3). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Zehnjahresfrist des § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG 1870 längst abgelaufen war, als der Vater des Klägers im Jahr 1908 geboren wurde. Nach den Antragsangaben hielt sich der Urgroßvater des Klägers von 1834 bis zu seinem Tod in Chile auf; für eine später als zumindest möglich vorgetragene zeitweilige Rückkehr nach Deutschland gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Großvater des Klägers studierte zwar ab 1867 in Deutschland, kehrte aber nach den Antragsangaben 1874 nach Chile zurück, wo er bis zu seinem Tod lebte. Eine Unterbrechung der Zehnjahresfrist durch Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 ist nicht nachgewiesen. Ein direkter Nachweis für eine Matrikeleintragung des Großvaters oder des Urgroßvaters ist nicht erbracht. Ein Matrikelschein, den die Reichskonsulate eintragungspflichtigen Personen auf Antrag ausstellten, vgl. insoweit OVG NRW, Beschl. vom 06.06. 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 48, liegt nicht vor. Auch das Auswärtige Amt hat Unterlagen über eine Matrikeleintragung nicht ermitteln können; jedenfalls aus der im Widerspruchsverfahren erteilten erweiterten Auskunft ergibt sich im Gegenteil, dass der Name H. in den Matrikeln aller in Betracht kommenden deutschen Auslandsvertretungen nicht ermittelt werden konnte. Es sind auch keine hinreichenden Indizien nachgewiesen, die indirekt den Schluss auf eine Matrikeleintragung des Großvaters oder Urgroßvaters Klägers zuließen. Als solche indirekten Nachweise kommen zwar grundsätzlich Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen die zuständige Stelle den Eintragungspflichtigen als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet hat. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 06.06.2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 50. Die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten chilenischen Urkunden sind aber als indirekte Nachweise für die Matrikeleintragung des Großvaters oder Urgroßvaters nicht ausreichend. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der jeweilige Standesbeamte oder sonstige Amtsinhaber bei Ausstellung der Urkunden die deutsche Reichsangehörigkeit des Großvaters oder Urgroßvaters anhand eines gültigen deutschen Personaldokuments überprüft hat. Aus den Urkunden geht nicht hervor, dass die Vorfahren des Klägers bei dem jeweiligen Anlass ein solches Dokument vorgelegt haben. Nicht ersichtlich ist, dass der jeweilige Urkundsbeamte bei Ausstellung der Urkunden den Verlusttatbestand des § 21 Abs. 1 StAG 1870 überprüft hat. Der Urkundsbeamte kannte diesen Verlusttatbestand vermutlich nicht einmal. Dem korrespondiert, dass nach der zeitgenössischen Kommentierung des § 21 StAG 1870 „von ausländischen Behörden auch Reichsangehörige, die aufgrund des § 21 Abs. 1 ihrer Staatsangehörigkeit verlustig gegangen sind, meistens nach wie vor als Deutsche angesehen und behandelt“ wurden. Vgl. Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, 3. Auflage, Berlin 1908, Kommentierung zu § 21, Seite 155. Auch der Studienaufenthalt des Großvaters in Deutschland und die zur fortbestehenden Verbundenheit der Familie mit Deutschland vorgetragenen sonstigen Umstände reichen als Indiztatsachen für eine Matrikeleintragung nicht aus. Insgesamt lassen die von dem Kläger vorgelegten Urkunden und Unterlagen eine Matrikeleintragung seiner Vorfahren lediglich als möglich erscheinen, ohne eine darüber hinausgehende hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG für eine solche Eintragung zu begründen. Es gibt auch keine tatsächliche Vermutung für die Matrikeleintragung. Im Gegenteil hat „das vom Gesetze den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung in die Konsulatsmatrikel im Großen und Ganzen versagt, da von diesem Mittel teils aus Unkenntnis, teils aus Saumseligkeit nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht“ wurde. Vgl. Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, I. Session, Band 298, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Nr. 6, Seite 16, abrufbar unter http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k13_bsb00003394_00090.html; siehe dazu auch OVG NRW, Beschl. vom 06.06. 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 54. Der Kläger trägt die materielle Beweislast für die Eintragung seiner maßgeblichen Vorfahren in die Matrikel eines Reichskonsulats. Denn bei der Matrikeleintragung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 handelt es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870. Ebenso OVG NRW, Beschl. vom 06.06. 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 63. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO) geht ins Leere, weil bereits die Kostengrundentscheidung zulasten des Klägers ausfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.