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Urteil

10 K 1504/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0317.10K1504.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1961 in Quito/ Ecuador geborene Kläger ist ecuadorianischer Staatsangehöriger. Er stammt in der väterlichen Linie ab von S. X. M. V. (Vater des Klägers), geboren am 00.00.1934 in Quito, und S1. X1. M1. V. (Großvater des Klägers), geboren am 00.00.1876 in F. , heute S2. , einer Gemeinde im Oberbergischen Kreis in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger ist ehelich geboren. Sein Vater wurde gut ein Jahr nach seiner Geburt wirksam legitimiert. 3 Der Großvater des Klägers reiste am 17. Januar 1903 über den Hamburger Hafen mit dem Dampfschiff „Memphis“ der Deutschen Dampfschifffahrtsgesellschaft „Kosmos“ nach Ecuador aus und ließ sich dort nieder. 4 Der Kläger stellte beim Bundesverwaltungsamt im September 2007 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Rahmen der Antragstellung reichte er die Geburtsurkunde seines Vaters aus dem Jahre 1934, die Heiratsurkunde seines Großvaters aus dem Jahre 1935 und die Sterbeurkunde seines Großvaters aus dem Jahre 1936 ein. In allen drei ecuadorianischen Urkunden heißt es, der Großvater sei „deutscher Staatsangehörigkeit“. In der Sterbeurkunde ist als Geburtsort des Großvaters „Berlin“ angegeben. Wegen der Einzelheiten der Urkunden wird auf Blatt 18, 33 und 38 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger legte außerdem eine Bescheinigung einer Stelle des ecuadorianischen Außenministeriums vom 20. September 2005 vor, in der „bestätigt“ wird, „dass Herr S1. X1. M1. V. , deutscher Staatsangehörigkeit, nicht als ecuadorianischer Staatsangehöriger eingebürgert wurde.“ Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigung wird auf Blatt 42 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger machte folgende ergänzende Angaben: Er könne weitere Dokumente – wie etwa deutsche Pässe oder Militärunterlagen des Großvaters – nicht vorlegen, weil diese durch einen Brand in dessen Haus zerstört worden seien. Es sei davon auszugehen, dass sein Großvater zum Zeitpunkt der Ausreise im Besitz eines deutschen Passes gewesen sei. Er habe diesen auf dem Schiff, mit dem er das Deutsche Reich verlassen habe, vorzeigen müssen. 5 Das Auswärtige Amt teilte dem Bundesverwaltungsamt Ende November 2007 auf dessen Nachfrage mit, dass in seinen Unterlagen keine Hinweise auf den Vater und den Großvater des Klägers vorhanden seien. Es setzte das Bundesverwaltungsamt davon in Kenntnis, dass aus Ecuador keine Matrikel und Passregister aus Quito überliefert seien. Lediglich aus Guayaquil lägen entsprechende Unterlagen vor. 6 Mit Bescheid vom 25. August 2011, zugestellt am 14. September 2011, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es an: Der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger nach seinem Vater, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben habe. Der Großvater habe seine Reichsangehörigkeit vor der Geburt seines Sohnes (1934) im Jahre 1913 nach § 21 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (StAG 1870) durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland verloren. Eine Unterbrechung der Frist durch Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats sei nicht nachgewiesen. Es gebe keinen direkten Nachweis für die Eintragung in die Matrikel. Auch lägen keine aussagekräftigen Indizien vor, die indirekt den Schluss auf eine Eintragung in die Matrikel zuließen. Für die Eintragung trage der Kläger die Beweislast. Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater des Klägers den Verlust seiner Reichsangehörigkeit durch Verlängerung eines deutschen Reisepasses, Ausstellung eines Heimatscheines oder Rückkehr in das Reichsgebiet abgewandt habe, bestünden nicht. 7 Der Kläger erhob dagegen am 26. September 2011 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Es lägen hinreichende Indizien für eine Eintragung seines Großvaters in die Matrikel des deutschen Konsulats in Quito vor. Er werde sowohl in seiner Heiratsurkunde als auch in seiner Sterbeurkunde als auch in der Geburtsurkunde seines Sohnes als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet. Es sei davon auszugehen, dass die ecuadorianischen Behörden sich vor Aufnahme dieser Feststellungen in die Urkunden von dem Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit anhand von Legitimationsdokumenten überzeugt hätten. Nach der damaligen ecuadorianischen Rechtslage habe bei entsprechenden Beurkundungsvorgängen eine Verpflichtung der veranlassten Person zur Legitimation bestanden. Ein bedeutsames Indiz dafür, dass sein Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe, sei außerdem die Bescheinigung des ecuadorianischen Außenministeriums aus dem Jahre 2005, in der sein Großvater als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet und bestätigt werde, dass er nicht in den ecuadorianischen Staatsverband eingebürgert worden sei. 8 Nachdem das Bundesverwaltungsamt eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den von dem Kläger vorgelegten Urkunden eingeholt hatte, wies es den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013, zugestellt am 26. Januar 2013, zurück. Zur Begründung führte es ergänzend an: Die von dem Kläger vorgelegten ecuadorianischen Urkunden aus den Jahren 1934, 1935 und 1936, in denen sein Großvater jeweils als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet werde, ließen nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schluss zu, dass dieser sich in die Matrikel eines Reichskonsulats habe eintragen lassen. Es fehle an jeder Erkenntnis darüber, welche Prüfungen diesen Eintragungen der ecuadorianischen Behörden zugrunde gelegen hätten. Nach den von ihm, dem Bundesverwaltungsamt, durchgeführten Ermittlungen sei wahrscheinlich, dass der Großvater des Klägers nach seiner Ankunft in Ecuador seine Papiere für den legalen Aufenthalt als Ausländer geregelt und sich danach für den Rest seines Lebens mit ecuadorianischen Dokumenten ausgewiesen habe, in denen er als deutscher Staatsangehöriger geführt worden sei. Ob er die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten oder nach deutschen Gesetzen verloren habe, hätten die ecuadorianischen Behörden nicht beurteilen und überprüfen können. Die Annahme, dass der Großvater sich nicht mit aktuellen deutschen Papieren ausgewiesen habe bzw. diese bei seinem Tod nicht vorgelegt worden seien, werde dadurch bestätigt, dass sein Geburtsort in seiner Sterbeurkunde mit „Berlin“ angegeben worden sei. Bei Vorlage einer gültigen deutschen Urkunde, etwa eines Passes, wäre aus dieser der korrekte Geburtsort, F. (heute S2. ), übernommen worden. Soweit der Großvater bis zu seinem Tod nicht in den ecuadorianischen Staatsverband eingebürgert worden sei, ändere dies nichts daran, dass er seine Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland verloren habe. Der Verlust sei spätestens Ende 1913 eingetreten. Die Zehnjahresfrist sei von dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Reichsgebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheines befunden habe, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet worden. Lege man zugrunde, dass der Großvater des Klägers das Reichsgebiet am 17. Januar 1903 mit einem gültigen deutschen Reisedokument verlassen habe, hätte dieses Dokument spätestens am 31. Dezember 1903 seine Gültigkeit verloren. Denn nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seien die deutschen Reisepässe um die Jahrhundertwende mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten bis zu einem Jahr ausgestellt worden. 9 Dagegen hat der Kläger am 25. Februar 2013 Klage erhoben. 10 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: 11 Gehe man davon aus, dass sein Großvater das Reichsgebiet mit einem gültigen deutschen Reisedokument verlassen habe, hätte das Dokument bis zum 16. Januar 1904 gültig sein können. In diesem Fall wäre die Zehnjahresfrist erst am 16. Januar 1914 und damit nach Außerkrafttreten des StAG 1870 zum 31. Dezember 1913 abgelaufen. Ein Reichsangehörigkeitsverlust wäre dann nicht eingetreten. Dies sei zu seinen Gunsten anzunehmen. 12 Er könne nicht nachvollziehen, weshalb in der Sterbeurkunde seines Großvaters dessen Geburtsort mit „Berlin“ angegeben worden sei. Möglicherweise habe man sich seinerzeit vor der damaligen Reichshauptstadt „verneigt“. Denkbar sei auch, dass es sich schlicht um einen Irrtum des ausstellenden Beamten gehandelt habe. Solche Irrtümer kämen selbst in deutschen Standesämtern vor. Die Angabe entkräfte jedenfalls nicht die indizielle Wirkung der vorgelegten Urkunden. Das OVG NRW habe in seinem Urteil vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 – entsprechende Urkunden ausdrücklich als indirekte Nachweise für eine Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats anerkannt. 13 Hinzuweisen sei schließlich darauf, dass sein Großvater auf seinem Grabstein in der ersten Zeile als „Ing. Aleman“ [deutscher Ingenieur] bezeichnet werde. Wegen der Einzelheiten der von dem Kläger vorgelegten Kopie eines Fotos des Grabsteins wird auf Blatt 46 der Gerichtsakte verwiesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: 19 Man könne nicht unterstellen, dass ein zum Zeitpunkt der Ausreise des Großvaters am 17. Januar 1903 eventuell in seinem Besitz befindliches deutsches Reisepapier bis zum 16. Januar 1904 gültig gewesen sei. Es erscheine lebensfern, eine Ausreise mit einem am selben Tag ausgestellten Reisepass oder gleichwertigen Dokument anzunehmen. Ohne entsprechende Belege könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Großvater einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr besessen habe und dieser Pass im Zeitpunkt seiner Ausreise weniger als 18 Tage alt gewesen sei. 20 Die Grabsteininschrift „Ing. Aleman“ sei – wie die eingereichten Urkunden – kein hinreichender Nachweis für eine Eintragung des Großvaters in die Matrikel eines Reichskonsulats. Die Inschrift möge darauf zurückzuführen sein, dass im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nicht zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit differenziert werde. Mit der Inschrift habe vermutlich nicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Verstorbenen im juristischen Sinne hingewiesen, sondern seine Herkunft und sein soziokultureller Hintergrund hervorgehoben werden sollen. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamts verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. 26 Er ist nicht deutscher Staatsangehöriger nach seinem Vater, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben hat. Zwar war der im Jahre 1876 im Deutschen Reich geborene Großvater ursprünglich deutscher Reichsangehöriger. Er hat seine Reichsangehörigkeit aber vor der Geburt seines Sohnes (1934) im Jahre 1913 durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 verloren. 27 Danach verloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, dadurch ihre Staatsangehörigkeit (Satz 1). Die vorbezeichnete Frist wurde von dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Reichsgebiet, oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befand, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet (Satz 2). Sie wurde unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats (Satz 3). 28 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Zehnjahresfrist des § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG 1870 noch unter Geltung des StAG 1870 im Jahre 1913 endete. Nimmt man an, dass der Großvater des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausreise am 17. Januar 1903 im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses war, spricht alles dafür, dass der Pass jedenfalls Ende 1903 ablief. Deutsche Reisepässe hatten damals eine Gültigkeit von bis zu einem Jahr. Vor der Ausreise musste die Schiffspassage gebucht und eine Bestätigung des aufnehmenden Landes in den Pass eingetragen werden, was einige Zeit in Anspruch nahm. Dies macht es sehr unwahrscheinlich, dass der Pass des Großvaters noch bis Anfang/ Mitte Januar 1904 gültig war und schließt es aus, ohne entsprechende Belege, die der Kläger nicht beigebracht hat, zu seinen Gunsten eine Ausreise des Großvaters mit einem bis dahin gültigen Ausweisdokument zu unterstellen. 29 Eine Unterbrechung der Zehnjahresfrist durch Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 ist nicht nachgewiesen. 30 Ein direkter Nachweis für eine Matrikeleintragung des Großvaters ist nicht erbracht. Ein Matrikelschein, den die Reichskonsulate eintragungspflichtigen Personen auf Antrag ausstellten, 31 vgl. insoweit OVG NRW, Beschl. vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 48, 32 liegt nicht vor. Das Auswärtige Amt hat dem Bundesverwaltungsamt Ende November 2007 mitgeteilt, dass der Großvater in der erhalten gebliebenen Matrikel aus Guayaquil/ Ecuador nicht verzeichnet ist und dass aus Quito keine Unterlagen überliefert sind. 33 Es sind auch keine hinreichenden Indizien nachgewiesen, die indirekt den Schluss auf eine Matrikeleintragung des Großvaters zulassen. 34 Als solche indirekten Nachweise kommen zwar grundsätzlich Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Personaldokumente in Betracht, in denen die zuständige Stelle den Eintragungspflichtigen als deutschen Staatsangehörigen bezeichnet hat. 35 Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 50. 36 Die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ecuadorianischen Urkunden (Geburtsurkunde seines Vaters aus dem Jahre 1934, Heiratsurkunde seines Großvaters aus dem Jahre 1935, Sterbeurkunde seines Großvaters aus dem Jahre 1936), in denen sein Großvater jeweils als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet wird, sind aber als indirekte Nachweise für die Matrikeleintragung des Großvaters nicht ausreichend. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der jeweilige Standesbeamte oder sonstige Amtsinhaber bei Ausstellung der Urkunden die deutsche Reichsangehörigkeit des Großvaters anhand eines gültigen deutschen Personaldokuments überprüft hat. Aus den Urkunden geht nicht, etwa durch die Formulierung „erscheint (…), ausgewiesen durch (...)“, hervor, dass der Großvater oder – im Falle der Sterbeurkunde – die die Beurkundung veranlassende Person ein solches Dokument vorgezeigt haben. Nach der dem Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsverfahren erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes ist es umgekehrt eher wahrscheinlich, dass der Großvater nach seiner Ankunft in Ecuador seine Papiere für den legalen Aufenthalt als Ausländer geregelt und sich in der Folgezeit mit ecuadorianischen Dokumenten ausgewiesen hat, in denen er als deutscher Staatsangehöriger geführt wurde. Nicht ersichtlich ist, dass der jeweilige Urkundsbeamte bei Ausstellung der Urkunden den Verlusttatbestand des § 21 Abs. 1 StAG 1870 überprüft hat. Der Urkundsbeamte kannte diesen Verlusttatbestand vermutlich nicht einmal. Dem korrespondiert, dass nach der zeitgenössischen Kommentierung des § 21 StAG 1870 „von ausländischen Behörden auch Reichsangehörige, die aufgrund des § 21 Abs. 1 ihrer Staatsangehörigkeit verlustig gegangen sind, meistens nach wie vor als Deutsche angesehen und behandelt“ wurden. 37 Vgl. Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, 3. Auflage, Berlin 1908, Kommentierung zu § 21, Seite 155. 38 Dagegen, dass es bei Ausstellung der Urkunden zur Vorlage eines gültigen deutschen Personaldokuments durch oder für den Großvater gekommen ist, spricht auch, dass in dessen Sterbeurkunde fälschlicherweise „Berlin“ (und nicht F. ) als Geburtsort angegeben ist. Hätte der ecuadorianische Urkundsbeamte sich ein gültiges deutsches Personaldokument vorzeigen lassen, wäre aller Voraussicht nach der richtige Geburtsort eingetragen worden. 39 Auch die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung einer Stelle des ecuadorianischen Außenministeriums vom 20. September 2005, in der „bestätigt“ wird, „dass Herr S1. X1. M1. V. , deutscher Staatsangehörigkeit, nicht als ecuadorianischer Staatsangehöriger eingebürgert wurde“, ist weder für sich betrachtet noch in Zusammenhang mit den übrigen Urkunden ein ausreichender indirekter Nachweis für eine Matrikeleintragung seines Großvaters. Es ist nicht erkennbar, worauf die Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters beruht. Dass er nicht in den ecuadorianischen Staatsverband eingebürgert worden ist, bedeutet nicht, dass er seine Reichsangehörigkeit nicht nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 verloren hat. 40 Schließlich ist die Inschrift „Ing. Aleman“ [deutscher Ingenieur] auf dem Grabstein des Großvaters kein indirekter Nachweis für dessen Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Die Inschrift mag darauf zurückzuführen sein, dass die Hinterbliebenen des Großvaters von einem Fortbestehen seiner Reichsangehörigkeit ausgegangen sind. Möglicherweise sollte mit ihr auch lediglich die Herkunft und der soziokulturelle Hintergrund des Großvaters hervorgehoben werden. Sie lässt jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schluss auf eine Matrikeleintragung des Großvaters zu. 41 Insgesamt lassen die von dem Kläger vorgelegten Urkunden und Unterlagen eine Matrikeleintragung seines Großvaters lediglich als möglich erscheinen, ohne eine darüber hinausgehende hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG für eine solche Eintragung zu begründen. Es gibt auch keine tatsächliche Vermutung für die Matrikeleintragung. Im Gegenteil hat „das vom Gesetze den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung in die Konsulatsmatrikel im Großen und Ganzen versagt, da von diesem Mittel teils aus Unkenntnis, teils aus Saumseligkeit nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht“ wurde. 42 Vgl. Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, I. Session, Band 298, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Nr. 6, Seite 16, abrufbar unter http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k13_bsb00003394_00090.html; siehe dazu auch OVG NRW, Beschl. vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 54. 43 Der Kläger trägt die materielle Beweislast für die Eintragung seines Großvaters in die Matrikel eines Reichskonsulats. Denn bei der Matrikeleintragung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 handelt es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870. 44 Ebenso OVG NRW, Beschl. vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 63. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.