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Urteil

10 K 1055/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1023.10K1055.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1950 in Lima/ Peru ehelich geborene Kläger stellte bei der Beklagten erstmals im März 1991 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach seinem am 00.00.1916 in Camana/ Arequipa/ Peru ehelich geborenen Vater, Herrn (K. F. ) I. N. (C. ) erworben. Dieser habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach dem am 00.00.1856 in Delmenhorst/ Großherzogtum Oldenburg geborenen I1. G. M. N. (in im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumenten zumeist als F. N. bezeichnet) erworben. Herr I1. G. M. N. habe von 1856 bis circa 1890 in Oldenburg und von circa 1890 bis zu seinem Tod im Jahre 1920 in Mollendo/ Peru gelebt. Der Kläger reichte u. a. folgende Unterlagen ein: - einen Auszug aus dem Kirchenbuch der evangelisch-lutherischen Gemeinde Delmenhorst über die Taufe des Großvaters im Jahre 1856 (Blatt 15 des Verwaltungsvorgangs, nunmehr abgekürzt: Vv.) - eine Urkunde über die Eheschließung des Großvaters mit Frau J. B. C. aus dem Jahre 1909 (Blatt 11 Vv.) - eine Sterbeurkunde des Großvaters aus dem Jahre 1920 (Blatt 13 Vv.) - einen undatierten Teil der Urkunde des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums des Innern, wonach dem Großvater die Entlassung aus dem Oldenburgischen Staatsverband bewilligt worden ist (Blatt 16 Vv.). Die Beklagte stellte daraufhin umfangreiche Ermittlungen an und gelangte u. a. in den Besitz - einer Rekrutierungsstammrolle der Stadt Delmenhorst aus dem Jahre 1876 (Musterung des Jahrgangs 1856), in der es in Bezug auf den Großvater des Klägers heißt: „Vor dem 17. Lebensjahr nach Südamerika ausgewandert, mit Konsens“ (Blatt 24 Vv.), wozu die Stadt Delmenhorst ergänzend mitteilte, mit „Konsens“ sei die Zustimmung der Wehrüberwachungsbehörde gemeint, „der aber wohl die vorangegangene formelle Entlassung aus dem Staatsverband zugrunde gelegen“ habe (Blatt 26 Vv.) - eines Schriftstücks des Verwaltungsamtes Delmenhorst vom 13. Juli 1872 über das Ersuchen des Großvaters, wegen beabsichtigter Auswanderung nach Südamerika im August 1872 eine Entlassungsurkunde zu erhalten; aus dem Expeditionsvermerk auf dem Schriftstück geht hervor, dass unter dem 15. Juli 1872 1.) eine Entlassungsurkunde und 2.) ein Insinuationsdokument (Zustellungsurkunde) gefertigt wurde (Blatt 29 Vv., vgl. auch Blatt 54 Vv.) - eines Blankoformulars der Entlassungsurkunden aus dem Jahre 1872 und – mit geringfügigen Änderungen – aus dem Jahre 1873 (Blatt 31, 33 ff. Vv.); auf dem Blankoformular der Entlassungsurkunde aus dem Jahre 1872 heißt es: „Diese Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkt der Aushändigung den Verlust der Eigenschaft als oldenburgischer Staatsangehöriger. Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Landesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt“ - einer Mitteilung des Niedersächsischen Staatsarchivs in Oldenburg, dass das Original der Entlassungsurkunde dem Betreffenden ausgehändigt wurde und sich eine Durchschrift der Entlassungsurkunde nicht bei den Akten befindet (Blatt 27 Vv.). Mit Schreiben vom 11. August 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Staatsangehörigkeitserwerb über den Großvater habe mit hoher Wahrscheinlichkeit deshalb nicht erfolgen können, weil der Großvater im Sommer 1872 aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen worden und innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung nach Südamerika ausgewandert sei. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin über die deutsche Botschaft in Lima im Oktober 1992 mit, sein Großvater sei zweimal verheiratet gewesen und habe insgesamt zwölf Kinder gehabt. Ein Teil der Familie habe bereits Staatsangehörigkeitsausweise erhalten. Die Angaben über die Aufenthaltszeiten und -orte des Großvaters seien wahrscheinlich ungenau. Der Großvater sei nach einem ersten Aufenthalt in Peru nach Deutschland zurückgekehrt. Ein Teil seiner Kinder habe deutsche Schulen besucht. Mitte 1993 teilte der Kläger der Beklagten über seinen Cousin, Herrn S. K. N. , dieser wiederum über die deutsche Botschaft in Lima, mit, ein Kind des Großvaters sei im Jahre 1901 in Bremen geboren. Der Großvater habe dort mit seinen ältesten Kindern zwischen 1895 und 1905 gelebt und abwechselnd während einiger Zeitabschnitte in Peru gewirkt. Er habe 1895 das Haus E.------------weg 00 (später 00) in Bremen erworben. Der Kläger reichte eine Geburtsurkunde des Kindes des Großvaters ein (Blatt 67, 232 Vv.). Dort heißt es: „Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute (...) die Hebamme F1. T. (...) und zeigte an, dass von der Ehefrau des Kaufmanns F. N. , N1. W. geb. S1. , erstere evangelisch, letzterer katholischer Religion, wohnhaft bei ihrem Ehemann in Mollendo/ Peru, zu Bremen in der T1.--------straße Nr. 00 am fünften Juli des Jahres tausend neunhundert und eins, vormittags um zehneinhalb Uhr ein Knabe geboren worden sei und dass das Kind die Vornamen M1. X. X1. erhalten habe“. In dem vorgelegten Dokument über den Grundstückskauf (Blatt 68 Vv.) ist der Nachname des Käufers mit „y“ („N. “) geschrieben. Am 8. November 1994 bestritt der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, dass sein Großvater sechs Monate nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde ausgewandert sei. Die Beklagte stellte daraufhin weitere Nachforschungen an. Sie ermittelte u. a., dass der am 00.00.1939 geborene F. B1. N. und der am 00.00.1938 geborene X2. F2. D. O. . , möglicherweise Abkömmlinge aus der ersten Ehe des Großvaters des Klägers, von dem Stadt- und Polizeiamt Bremen in den Jahren 1988 und 1989 Staatsangehörigkeitsausweise erhalten hatten. Die bremische Behörde hatte damals einen dem Vater der vorgenannten Personen, dem im Jahre 1899 in Mollendo/ Peru geborenen L. E1. P. . . von T2. , im Jahre 1976 von der Botschaft der Bundesrepublik in Lima ausgestellten deutschen Reisepass als ausreichenden Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit der beiden angesehen. Die Kinder des Herrn P. . . von T2. hatten in den Antragsformularen ausgefüllt, ihr Vater habe sich von 1899 bis 1914 in Bremen aufgehalten. Im Oktober 1995 teilte der Kläger über die deutsche Botschaft in Lima mit, sein Großvater sei zweimal verheiratet gewesen, zum ersten mal 1890 und zum zweiten mal am 00.00.1909. Aus der zweiten Ehe seien die Kinder I2. Q. . . . C1. (Vater des Klägers), und D. G1. R. . . . . C1. , hervorgegangen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht über seinen Vater nach seinem Großvater erworben. Der Großvater sei im Sommer 1872 auf eigenen Wunsch aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Entlassungsurkunde ausgehändigt worden sei und dass er innerhalb von sechs Monaten nach der Aushändigung ausgewandert sei. Damit habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht an seine Nachkommen weitergeben können. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch. Parallel zu dem Verfahren des Klägers betrieb auch der Cousin des Klägers, der im Jahre 1959 geborene S. K. R. . . . . , Sohn des vollbürtigen Bruders des Vaters des Klägers (Name des am 00.00.1910 geborenen Vaters des Cousins: D. G1. R. . . . . ), ein Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er machte zu der Person des gemeinsamen Großvaters dieselben Angaben wie der Kläger. Die Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 ab. Der Cousin erhob dagegen – anders als der Kläger – fristgerecht Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Der Großvater habe die deutsche Staatsangehörigkeit an seine deutschen Abkömmlinge vermitteln können. Er sei nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Südamerika ausgereist, sondern wahrscheinlich erst Jahre später. Die Beweislast für die Ausreise innerhalb der Sechsmonatsfrist liege bei der Beklagten. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1998 zurück. Der Cousin erhob dagegen vor dem erkennenden Gericht fristgerecht Klage (Az.: 10 K 798/98). Zur Begründung führte er aus: Der Großvater habe zwar einen Antrag auf Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit gestellt. Er habe tatsächlich nicht ausreisen wollen. Das Entlassungsbegehren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem unmittelbaren Eindruck des deutsch-französischen Krieges und in der Absicht erfolgt, sich dem Militärdienst zu entziehen. Die Ausreise habe wohl erst 1876 stattgefunden. Die Beklagte verteidigte zunächst die angegriffenen Bescheide und führte aus, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater sich zwischenzeitlich im Deutschen Reich aufgehalten habe, und auch keine Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Im Laufe des Klageverfahrens stellte sie dem Cousin unter dem 00.00.2001 einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. Der Kläger stellte im März 2010 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er gab an, sein Großvater sei circa 1851 geboren. Er machte keine Angaben zu den Aufenthaltszeiten des Großvaters und verwies darauf, dass die Beklagte seinem Cousin einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt habe. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. September 2010 ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht über seinen Vater nach seinem Großvater erworben, weil der Großvater seine Reichsangehörigkeit jedenfalls nach § 21 StAG 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren habe. Der Kläger, dem insoweit die Beweislast obliege, habe keine Unterlagen hinsichtlich einer Unterbrechung der Frist vorgelegt. Er habe insbesondere eine Eintragung seines Großvaters in die Matrikel eines Reichskonsulats nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte für einen späteren Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit lägen nicht vor. Der Kläger erhob dagegen am 7. Oktober 2010 Widerspruch, den er zunächst nicht begründete. Die Beklagte stellte in der Folgezeit weitere Ermittlungen an. Sie fand über das Staatsarchiv Bremen heraus, dass der Käufer des Grundstücks E.------------weg 35 (später 95) nicht identisch mit dem Großvater des Klägers war (Blatt 220 Vv.). Das Staatsarchiv teilte ferner mit, die erste Ehefrau des Großvaters des Klägers werde in den Bremer Adressbüchern für die Jahre 1902-1907 als „R. . . . . , F. , Konsul, Frau“ geführt. Sie sei unter verschiedenen Adressen in Bremen gemeldet gewesen. Hinweise auf den Großvater selbst gebe es nicht (Blatt 223 Vv.). Der Kläger machte zur Begründung des Widerspruchs mit Schriftsatz vom 12. April 2011 geltend: Sein Großvater sei nicht vor 1867 (gemeint wohl: 1876), sondern erst im Jahre 1890 nach Peru ausgewandert. Die Beweislast für den Verlust der Reichsangehörigkeit liege aus Billigkeits- bzw. Zumutbarkeitsgesichtspunkten bei der Beklagten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 16 Abs. 1 GG, der vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schütze. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an: Unterstelle man, dass der Großvater im Jahre 1890 mit einem gültigen deutschen Reisedoument ausgereist sei, habe er die Reichsangehörigkeit spätestens im Jahre 1901 verloren. Das Reisedokument habe nämlich spätestens ein Jahr nach der Ausreise seine Gültigkeit verloren, da die deutschen Reisepässe nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes um die Jahrhundertwende mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten bis zu einem Jahr ausgestellt worden seien. Die von dem Kläger behauptete zwischenzeitliche Rückkehr seines Großvaters in das Deutsche Reich, die zu einer Unterbrechung der Zehnjahresfrist des § 21 StAG 1870 habe führen können, sei nicht belegt. Die Ermittlungen hätten lediglich ergeben, dass die Großmutter von 1901 bis 1907 in Bremen wohnhaft gewesen sei. Der Großvater selbst tauche in den Adressbüchern der Stadt Bremen aus dieser Zeit nicht auf. Auf der Geburtsurkunde des im Jahre 1901 geborenen Kindes der Großeltern sei als Wohnsitz des Großvaters Mollendo/ Peru angegeben. Daraus sei zu schließen, dass die Großmutter sich ohne ihren Ehemann in Bremen aufgehalten habe. Die Person, die im Jahre 1895 das Grundstück E.------------weg 00 erworben habe, sei nicht identisch mit der Person des Großvaters. Eine Unterbrechung der Zehnjahresfrist sei auch nicht durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats erfolgt. Eine solche Eintragung sei nicht nachgewiesen. Die Versagung des Staatsangehörigkeitsausweises führe nicht zu einem Verstoß gegen Art. 16 GG. Der Kläger könne sich auf die Vorschrift nicht berufen, weil sie zu dem Zeitpunkt, als sein Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, noch nicht in Kraft gewesen sei. Außerdem liege kein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit vor. Der Kläger hat dagegen am 4. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und greift das Vorbringen seines Cousins aus dem von ihm betriebenen Verwaltungs- und Klageverfahren auf. Er bekräftigt seine Auffassung, wonach die Beklagte die Beweislast hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit seines Großvaters treffe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2012 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung nach seinem Vater erworben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vater seinerzeit deutscher Staatsangehöriger war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung nach seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben hat, weil dieser damals nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Der Großvater des Klägers hatte die Reichsangehörigkeit zwar im Jahre 1871 nach § 1 des am 1. Januar 1871 in Kraft getretenen Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, RGBl. S. 355 (nunmehr: StAG 1870), in konsolidierter Fassung abgedruckt bei Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, 3. Auflage, Berlin 1908, S. 1 ff., erworben. Danach wurde die Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlosch mit deren Verlust. Der Großvater des Klägers besaß seit seiner Geburt im Jahre 1856 die oldenburgische Staatsangehörigkeit. Oldenburg gehörte nach Art. 1 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (RGBl. 1871, S. 64) zu den Bundesstaaten. Der Großvater hatte die Reichsangehörigkeit aber nach § 1 in Verbindung mit § 13 Nr. 1, §§ 14 ff. StAG 1870 durch Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit verloren. Nach § 13 Nr. 1 StAG 1870 ging die Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag verloren. § 14 StAG 1870 bestimmte, dass die Entlassung durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde erteilt wurde. Nach § 18 StAG 1870 bewirkte die Entlassungsurkunde mit dem Zeitpunkt der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit (Absatz 1). Die Entlassung wurde unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegte oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwarb (Absatz 2). Der Großvater des Klägers wurde (auf eigenen Antrag) aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen. Es besteht kein Zweifel daran, dass es zu der für die Wirksamkeit der Entlassung nach § 18 Abs. 1 StAG 1870 konstitutiven Aushändigung der Entlassungsurkunde gekommen ist. Nicht anders ist es zu erklären, dass der Kläger als Nachfahre seines Großvaters die erste Seite der Entlassungsurkunde des Großvaters mit seinem ersten, im Jahre 1991 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der Beklagten eingereicht hatte. Die Entlassung ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 StAG 1870 unwirksam geworden. Für den Eintritt der in dieser Norm genannten auflösenden Bedingung trifft den Kläger die materielle Beweislast. Denn bei dem Eintritt der Voraussetzungen der Bedingung handelt es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von der Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschl. vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 – juris Rdnr. 63. Der Kläger hat den – nach der hier in Betracht kommenden ersten Alternative des § 18 Abs. 2 StAG 1870 – erforderlichen Nachweis, dass sein Großvater nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegt hatte, nicht erbracht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aushändigung der Entlassungsurkunde bereits Ende Juli 1872 erfolgt ist. Dafür spricht, dass der Großvater des Klägers am 00.00.1872 bei dem Verwaltungsamt Delmenhorst die Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit beantragt und im Rahmen der Antragstellung angegeben hatte, er wolle Anfang August 1872 nach Südamerika auswandern. Diese Äußerung und der Expeditionsvermerk vom 00.00.1872 auf dem Antragspapier („1. Entlassungs-Urkunde, 2. Insinuationsdokument“) legen nahe, dass die Entlassung sehr zeitnah zur Antragstellung erfolgt ist. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde hat jedenfalls noch im Jahre 1872 stattgefunden. Dies ergibt sich daraus, dass der Urkunde das Formular aus dem Jahre 1872 und nicht das geringfügig geänderte Formular aus dem Jahre 1873 zugrunde gelegt wurde. Gemessen daran hätte dem Kläger der Nachweis oblegen, dass sein Großvater Anfang Februar 1873/ Anfang Juli 1873 seinen Wohnsitz noch nicht außerhalb des Reichsgebiets verlegt hatte. Einen solchen Nachweis hat er nicht erbracht. Sein pauschales Vorbringen, sein Großvater sei erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ausgewandert und habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen, um sich der Erfüllung der Militärpflicht zu entziehen, ist nicht belegt. Unabhängig davon wäre der vom Kläger für wahrscheinlich gehaltene Versuch seines Großvaters, sich durch die Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit dem Militärdienst zu entziehen, mit Blick auf Absatz 2 des § 18 StAG 1870 untauglich gewesen. Denn explizit zu dieser Konstellation heißt es in den Motiven des Gesetzgebers: „(…) Es sind jedoch Fälle denkbar, in welchen die Entlassung aus dem Untertanenverbande, ohne die Absicht der wirklichen Auswanderung, lediglich zu dem Zweck nachgesucht wird, um sich lästigen Verpflichtungen gegen das bisherige Vaterland, namentlich der Erfüllung der Militärpflicht, zu entziehen. Es erscheint ratsam, derartige fingierte Auswanderungen von vornherein durch das Gesetz abzuschneiden. Hierauf bezieht sich der zweite Absatz dieses Paragraphen.“ Motive wiedergegeben bei Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, 3. Auflage, Berlin 1908, Kommentierung zu § 18, Seite 128. Für eine Ausreise des Großvaters innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 StAG 1870 spricht seine am 00.00.1872 gegenüber dem mit der Entlassung aus der oldenburgischen Staatsangehörigkeit befassten Verwaltungsamt Delmenhorst getätigte Äußerung, er wolle im August 1872 nach Südamerika auswandern. Gleiches gilt für den Vermerk in der Rekrutierungsstammrolle der Stadt Delmenhorst aus dem Jahre 1876, der Großvater sei „vor dem 17. Lebensjahr nach Südamerika ausgewandert, mit Konsens“ (Tag des 17. Geburtstages des Großvaters: 00.00.1873). Für einen späteren Wiedererwerb der Reichsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers ist nichts ersichtlich. Keiner Entscheidung bedarf es nach dem zuvor Gesagten hinsichtlich der Frage, ob der Großvater des Klägers seine Reichsangehörigkeit nach § 21 Abs. 1 StAG 1870 durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland verloren hat. Insoweit wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass, hätte der Großvater die Reichsangehörigkeit nicht bereits nach § 1 StAG 1870 verloren, viel dafür spräche, auch diesen Verlusttatbestand zu bejahen. Der Umstand, dass die Beklagte dem Cousin des Klägers, Herrn S. K. R. . . . . , im Jahre 2001 einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt hat, führt mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu keinem von dem zuvor Gesagten abweichenden Ergebnis. Der Gleichheitsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Versagung des Staatsangehörigkeitsausweises liegt auch kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.