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Beschluss

19 A 2790/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1123.19A2790.13.00
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Leitsätze

Für den sechsmonatigen Beibehalt des Wohnsitzes im Reichsgebiet nach der 1. Alternative des § 18 Abs. 2 StAG 1870 trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seines maßgebenden Vorfahren durch diesen Beibehalt beruft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den sechsmonatigen Beibehalt des Wohnsitzes im Reichsgebiet nach der 1. Alternative des § 18 Abs. 2 StAG 1870 trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seines maßgebenden Vorfahren durch diesen Beibehalt beruft. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und leitet solche Zweifel daraus ab, dass das Verwaltungsgericht ihm die materielle Beweislast für den Eintritt der auflösenden Bedingung in § 18 Abs. 2 StAG 1870 auferlegt hat (S. 11 des Urteilsabdrucks). Nach dieser Vorschrift wurde eine nach Abs. 1 durch Aushändigung einer Entlassungsurkunde vollzogene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erworben hatte. Für I. G. M. N. , den Großvater des Klägers väterlicherseits, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Verwaltungsamt E. ihm die Entlassungsurkunde aus der p ischen Staatsangehörigkeit jedenfalls noch im Jahre 1872 ausgehändigt habe und der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, der Großvater habe seinen Wohnsitz im Reichsgebiet entgegen seiner damaligen Ankündigung, Anfang August 1872 nach Südamerika auswandern zu wollen, vom Tag der Aushändigung an noch sechs Monate beibehalten. Ohne Erfolg bleibt der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, die Beklagte trage die materielle Beweislast für die tatsächliche Ausreise des Großvaters, weil § 18 StAG 1870 ebenso wie heute Art. 16 GG eine Schutznorm gegen den Verlust der Staatsangehörigkeit gewesen sei. Für die Eintragung eines maßgeblichen Vorfahren in die Matrikel eines deutschen Reichskonsulats nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 hat der Senat bereits entschieden, dass hierfür derjenige die materielle Beweislast trägt, der sich auf diese für ihn günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland nach dessen Satz 1 beruft. Hierbei hat der Senat auch die strengen Vorgaben des erst seit 1949 geltenden Art. 16 Abs. 1 GG für eine Entziehung oder einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit berücksichtigt. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 19 A 1170/11 ‑, OVGE 55, 93, juris, Rdnrn. 41 und 63. Diese Beweislastverteilung hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch auf den sechsmonatigen Beibehalt des Wohnsitzes im Reichsgebiet nach der 1. Alternative des § 18 Abs. 2 StAG 1870 angewendet. Denn auch hierbei handelt es sich, ähnlich wie bei § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870, um eine für den jeweiligen Kläger günstige Ausnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Entlassung nach dessen Abs. 1. Auch im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verlustgrundes in § 18 Abs. 1 StAG 1870 unstreitig erfüllt, für welche die Beklagte gegebenenfalls die materielle Beweislast trüge. Denn der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Antragsbegründung bestritten, dass das Verwaltungsamt E. seinem Großvater im Jahr 1872 die Entlassungsurkunde aus der p ischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert sich an dieser Beweislastverteilung auch nichts dadurch, dass junge Männer gerade in der Zeit um 1872 den Entlassungsantrag ohne tatsächliche Auswanderungsabsicht nur zu dem Zweck einer Umgehung ihrer Militärpflicht gestellt haben mögen. Denn die genannte Beweislastverteilung ergibt sich aus der gesetzlichen Konstruktion von Verlusttatbestand und Ausnahme. Eher für als gegen sie spricht zudem der vom Verwaltungsgericht zutreffend aus den Motiven abgeleitete Zweck des § 18 Abs. 2 StAG 1870, solche fingierten Auswanderungen zu verhindern. Gegen die Annahme, I. G. M. N. habe seine Auswanderungsabsicht aus dem genannten Grund nur vorgespiegelt, spricht im Übrigen der „Konsens“ in der Rekrutierungsstammrolle der Ersatzkommission E. für den Musterungsjahrgang 1876, den auch das Verwaltungsgericht zutreffend als Gegenindiz gewertet hat. Mit diesem „Konsens“ ist die Zustimmung der Ersatzkommission als Wehrüberwachungsbehörde gemeint (Mitteilung des Stadtarchivs der Stadt E. vom 6. Dezember 1991). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).