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Beschluss

15 A 2384/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht substantiiert erfolgt. • Gehwegverbreiterungen sind beitragsfähige Verbesserungen, wenn sie die räumliche Ausdehnung der Anlage erheblich erweitern und dadurch die Verkehrssicherheit und den Gebrauchswert steigern. • Erneuerungen der Straßenbeleuchtung sind beitragsfähig, wenn eine deutlich bessere Ausleuchtung durch erhöhte Leuchtkraft oder mehr Leuchtkörper erreicht wird; Motive der Gemeinde sind hierfür unerheblich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht substantiiert erfolgt. • Gehwegverbreiterungen sind beitragsfähige Verbesserungen, wenn sie die räumliche Ausdehnung der Anlage erheblich erweitern und dadurch die Verkehrssicherheit und den Gebrauchswert steigern. • Erneuerungen der Straßenbeleuchtung sind beitragsfähig, wenn eine deutlich bessere Ausleuchtung durch erhöhte Leuchtkraft oder mehr Leuchtkörper erreicht wird; Motive der Gemeinde sind hierfür unerheblich. Die Klägerin wendet sich gegen Beiträge für Straßenbaumaßnahmen in einer Ortsdurchfahrt. Streitgegenstand sind insbesondere die Verrechnung der Verbreiterung eines südlichen Gehwegs und der Austausch/Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Die Klägerin rügt, die Gehwegverbreiterung sei nur marginal und daher nicht beitragsfähig; zudem bestreitet sie, dass die Beleuchtungsarbeiten eine beitragsfähige Erneuerung darstellten. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG prüfte, ob die Zulassungsgründe nach §124 VwGO ausreichend dargetan sind. Im Laufe des Verfahrens wurden Ausführungen zu Maßen des Gehwegs, technischen Stellungnahmen zur Beleuchtung und Dokumente zur Planung vorgelegt. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO müssen die Zulassungsgründe innerhalb von zwei Monaten substantiiert dargelegt werden; bloße Benennungen genügen nicht. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Klägerin hat nicht konkret und substantiiert dargelegt, dass das angegriffene Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ernstlich zu bezweifeln ist. • Gehwegverbreiterung: Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor, wenn die räumliche Ausdehnung, die funktionale Aufteilung oder die Befestigungsart vorteilhaft verändert wird. Vorliegend war der Gehweg durchschnittlich von etwa 1,00 m auf 1,50–1,55 m vergrößert worden, was eine erhebliche Verbreiterung mit deutlicher Verbesserung des Fußgängerverkehrs und der Sicherheit darstellt. • Erforderlichkeit und Motiv: Das Motiv der Gemeinde für den Ausbau ist unerheblich; entscheidend sind die objektiven Merkmale einer beitragsfähigen Verbesserung nach §8 Abs.2 Satz1 KAG. • Beleuchtung/Erneuerung: Verbesserte Ausleuchtung liegt vor bei deutlicher Erhöhung der Leuchtkraft oder Anzahl der Leuchtkörper bzw. verbesserter Abstrahlung. Technische Stellungnahmen belegen hier eine Leistungserhöhung von über 50% und damit eine erhebliche Verbesserung. • Masten und Komplettaustausch: Selbst wenn ein Komplettaustausch technisch nicht zwingend gewesen wäre, sind Austausch und Anpassungsarbeiten durch das weite Ermessen der Gemeinde gedeckt, insbesondere wegen des Alters und sicherheitsbedingter Erneuerungsgründe. • Besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.2 u. Nr.3 VwGO): Das Vorbringen der Klägerin wirft keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf, die im Zulassungsverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit zu prüfen wären oder grundsätzliche Klärung erforderten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird festgesetzt. Die Zulassung scheitert daran, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurden. Konkret ist die Gehwegverbreiterung als beitragsfähige Verbesserung anzusehen, weil sie den Gehweg durchschnittlich um rund 50% erweiterte und dadurch Sicherheit und Gebrauchswert deutlich erhöhte. Ebenso liegt bei der Beleuchtungsmaßnahme eine deutliche Verbesserung der Ausleuchtung vor; der Austausch der Masten ist angesichts altersbedingter Sicherheitsgründe und notwendiger Anpassungsarbeiten vom Ermessen der Gemeinde gedeckt. Insgesamt rechtfertigt das Zulassungsvorbringen keine Revision der erstinstanzlichen Entscheidung.