Leitsatz: Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht führt im Grundsatz zu einer beitragsfähigen Verbesserung, weil dadurch eine geringere Reparaturanfälligkeit der Straße erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt. Wird eine beitragspflichtige Maßnahme mit einer nicht beitragspflichtigen Baumaßnahme verbunden, wird eine centgenaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils regelmäßig nicht möglich sein. Es handelt sich dabei in der Regel um fiktive Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb geschätzt werden können. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 719,78 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbaubeitrags sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Beklagten für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen. Bei der Maßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Verbesserung des linken Gehwegs an der Straße „Am L. “. Gegenüber dem ursprünglichen Zustand mit Betonsteinplatten (30/30/4,5), die in einer 5,5 cm dicken Bettung aus Fein-Mittelsand und einer 10 cm dicken Schotterauffüllung auf einem schwach tonigen und steinigen Schluffboden der Frostsicherheitsklasse F 3 gelegen hätten, habe die Beklagte nunmehr den Gehweg mit 24/24/8-Platten auf einer 4 cm dicken Bettung und erstmalig einer 20 cm dicken Schottertragschicht angelegt. Der Einbau der stärkeren Schottertragschicht habe nicht nur zu einer Erhöhung der Tragfähigkeit geführt, sondern erstmals einen frostsicheren Oberbau geliefert, der - inklusive Gehwegplatten - mit einer Stärke von 32 cm deutlich dicker gewesen sei als die frühere Schicht und erstmals den Angaben in den RStO 12 entsprochen habe. Diese und nicht die RStO 01 aus dem Jahr 2001 seien für die hier zu beurteilende Baumaßnahme maßgebend, da die RStO 12 zum Zeitpunkt des Beginns der Verbesserungsmaßnahme gegolten hätten. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Eine Aufwandsminderung wegen der Verbindung mehrerer Baumaßnahmen habe in im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise stattgefunden. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass die Stadtwerke N. GmbH sich zugunsten der Anlieger mit ca. 30 % an den angefallenen Baukosten beteiligt hätten und die Beklagte den Anteil der Stadtwerke allein nach der Fläche des für die Leitungen aufgenommenen Grabens berechnet habe. Die Klägerin habe weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass der von der Beklagten auf diese Weise ermittelte Kostenbeitrag der Stadtwerke unangemessen sei. Der von der Klägerin angeführte Anteil von 55 % „Sowieso-Kosten“ sei demgegenüber nicht plausibel. Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beitragstatbestand der Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfüllt ist. Dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht im Grundsatz zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt, weil dadurch eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturanfälligkeit erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt, entspricht ständiger Senatsrechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, vom 14. August 2015 - 15 B 730/15 -, juris Rn. 14, vom 10. Juli 2015 - 15 A 1142/15 -, vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 38, vom 24. Juli 2012 - 15 A 2910/11 -, juris Rn. 13, vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris Rn. 18, vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 6, und vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -, juris Rn. 16. Ausgehend hiervon stellt der Zulassungsantrag das Vorliegen einer beitragsfähigen Verbesserung des Gehwegs durch den erstmaligen Einbau einer hinreichenden Frostschutzschicht nicht durchgreifend in Frage. Der Umstand, dass der vorhandene Oberbau zwischenzeitlich den Vorgaben der RStO 01 an einen frostsicheren Oberbau entsprochen hatte, ändert nichts daran, dass für die streitgegenständliche Maßnahme nunmehr die technischen Regeln der RStO 12 heranzuziehen sind. Vgl. zur Bedeutung dieser Richtlinien im Straßenbaubeitragsrecht auch Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 187. Diese stellen gesteigerte Anforderungen an die Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus, denen der früher vorhandene Oberbau nicht genügte. Insofern geht der Vermerk der Beklagten vom 17. September 2013 von der sachlich richtigen Annahme aus, dass der in Rede stehende Gehweg keinen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden frostsicheren Oberbau hatte. Jenseits dessen steht der Gemeinde bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus ein weites Ausbauermessen zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal erfüllt und ob die Maßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 17 und 21, und vom 15. Juni 2007 ‑ 15 A 1471/07 -, juris Rn. 13, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, juris Rn. 4. Dies trifft auf den streitbefangenen Einbau einer Frostschutzschicht zu, die erstmalig mit den aktuellen Maßgaben der RStO 12 im Einklang steht. b) Die Zulassungsantrag zieht auch die Rechtmäßigkeit der Höhe der Beitragsforderung nicht ernstlich in Zweifel. Er legt nicht dar, dass die Kostenbeteiligung der Stadtwerke N. GmbH unangemessen niedrig war und anstatt mit 30 % mit einer Quote von 55 % „Sowieso-Kosten“ zu veranschlagen wäre. Wird eine beitragspflichtige Maßnahme - wie hier - mit einer nicht beitragspflichtigen Baumaßnahme der Stadtwerke verbunden, wird eine centgenaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils regelmäßig nicht möglich sein. Es handelt sich dabei in der Regel um fiktive Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb geschätzt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris Rn. 33, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, juris Rn. 37; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 443. Legt man dies zugrunde, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die Kostenbeteiligung der Stadtwerke höher ausfallen muss als die Beklagte sie bemessen hat. Dass und wie eine Kostenbeteiligung der Stadtwerke im Einzelnen stattgefunden hat, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2016 substantiiert beschrieben. Dieser Darstellung, derzufolge die Stadtwerke von dem bauausführenden Unternehmen eine eigene Rechnung erhielten, wohingegen die an die Beklagte gerichtete ‑ der Beitragsforderung zugrunde liegende - Rechnung um den durch Aufmaß ermittelten Anteil der Stadtwerke gekürzt war, tritt der Zulassungsantrag nicht konkret entgegen. Aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 3, Blatt 30: „AUFMASS nach AUFMASSNUMMER und ORT“) geht ferner hervor, dass die Beklagte die Kostenbeteiligung der Stadtwerke nach dem Anteil der von diesen im Rahmen der Arbeiten an den Versorgungsleitungen behandelten Fläche von insgesamt 70,14 m² an der Gesamtfläche der verbesserten Gehwegfläche von 203,39 m² bestimmt hat. Dieser in der gegebenen Fallgestaltung prinzipiell zulässige Verteilungsmodus, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, juris Rn. 40, führt zu einer Kostenbeteiligung der Stadtwerke von etwa 30 %. Der Zulassungsantrag macht nicht deutlich, dass diese Schätzung des Kostenanteils der Stadtwerke unplausibel ist, weil sich deren Kostenanteil genau - in Höhe von 55 % der Gesamtkosten als „Sowieso-Kosten“ der Stadtwerke - errechnen ließe. Der Zulassungsantrag benennt keine Kostenpositionen aus der Endabrechnung des bauausführenden Unternehmens vom 15. November 2013, die eindeutig und ausschließlich allein der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zuzuordnen sind und demgemäß auch keine Kostenpositionen, die eindeutig und ausschließlich allein von den Stadtwerken zu tragen wären. Auf den Kostenpunkt für die Herstellung einer Frostschutzschicht für 1.196,59 € trifft zwar zu, dass er sich allein auf die Verbesserungsmaßnahme beziehen lässt, auf den weiteren im Zulassungsantrag aufgeführten Betrag von 3.389,88 € für Pflastersteine aber schon nicht mehr, weil Aufwendungen für Pflastersteine sowohl durch die beitragspflichtige Ausbaumaßnahme als auch durch die Arbeiten an den Versorgungsleitungen veranlasst worden sein können. Auch die zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Erwägungen des Zulassungsantrags zur Gewinnspanne des Bauunternehmens sowie zum Kostenersparnispotential beim Betrieb der Stadtwerke wecken danach keine ernstlichen Zweifel an dem von der Beklagten angewandten Kostenverteilungsmodus. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil es keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage formuliert. Der Sache nach bringt der Zulassungsantrag seine Kritik an der Richtigkeit der Ermittlung der Kostenbeteiligung der Stadtwerke im Gewand der Grundsatzrüge vor. 3. Die Klägerin legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen abstrakten Rechtssatz, der von einem im Senatsbeschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris, aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht, benennt die Klägerin nicht. Allein der Hinweis darauf, dass die Klage in diesem Verfahren Erfolg hatte, reicht dafür nicht. Im Übrigen beruhte der Klageerfolg seinerzeit u. a. darauf, dass die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Verbesserung durch den erstmaligen Einbau eines frostsicheren Oberbaus gemessen am Maßstab der RStO 01 nicht festgestellt werden konnten. Vorliegend sind aber - wie unter 1. dargelegt - die RStO 12 heranzuziehen, deren Anforderungen an einen frostsicheren Oberbau im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme nicht erfüllt waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).