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Beschluss

15 A 1555/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0819.15A1555.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger durch die Beschlussfassung über die Bestätigung der Mitglieder des Hochschulrats in nichtöffentlicher Sitzung des beklagten Senats am 20. Mai 2008 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sind. Der fraglichen Tagesordnung der vorgenannten nichtöffentlichen Sitzung des beklagten Senats hatten die Kläger in der Sitzung ausdrücklich zugestimmt und dort auch sonst keine Rüge hinsichtlich der Nichtöffentlichkeit der Sitzung erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Der gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Soweit es die Klage für unzulässig gehalten hat, kann offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit bereits aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Gründen ergibt. Die Klage erweist sich jedenfalls deshalb als unzulässig, weil den Klägern das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist der Fall, wenn wie hier - die Klageerhebung bei unstreitigem Sachverhalt gegen den Grundsatz der Organtreue verstößt (dazu sogleich). Denn in einem solchen Fall besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. Diese Feststellung kann der Senat auch im Berufungszulassungsverfahren treffen. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit sind nämlich auch dann zu verneinen, wenn sich die Entscheidung – wie hier – aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als richtig erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 15 A 2384/10 -. So liegt es hier. Das Verhalten der Kläger ist mit der sie treffenden Pflicht zu organtreuem Verhalten nicht zu vereinbaren. Soweit die Kläger den Grundsatz der Organtreue auf innerorganisatorische Auseinandersetzungen offenbar für unanwendbar halten, folgt der Senat dem nicht. Er erkennt in seiner Rechtsprechung vielmehr ausdrücklich an, dass auf das Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen der Grundsatz der Organtreue übertragbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Mai 2006 15 A 817/04 und vom 2. September 2008 15 A 2426/07 , NWVBl. 2009, 66 ff. Denn die Pflicht zur Organtreue wurzelt in dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Daraus folgt namentlich die Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlichen Handelns. Warum solches treuloses Verhalten eines Organteils gegenüber dem Organ aber keine Folgen haben soll, bleibt unerfindlich. Vielmehr ist das Organ zwingend auf (rechts-)treues Verhalten seiner Mitglieder angewiesen, um seine Kompetenzen wirkungsvoll wahrnehmen zu können. Vor diesem Hintergrund wendet sich der Grundsatz der Organtreue auch nicht – was aber die Kläger sinngemäß zu meinen scheinen – gegen das Organ selbst. Seine Anwendung schützt das Organ vielmehr gegen rechtsmissbräuchliche Angriffe seiner Mitglieder. Der Grundsatz der Organtreue wirkt hier daher gerade zu Gunsten des Organs (vgl. dazu auf dieser Seite unten sowie Seit 6 oben). Mit der Anwendung des Grundsatzes der Organtreue geht im vorliegenden Verfahren auch kein Verzicht auf organschaftliche Rechte einher, sondern der Ausschluss ihrer Geltendmachung nach Treu und Glauben. Ausgehend von vorstehenden Ausführungen geht auch der Einwand der Kläger offensichtlich fehl, die für sie aus dem Grundsatz der Organtreue folgenden Obliegenheiten seien letztlich im Prüfungsrecht entwickelt worden und damit auf sie nicht übertragbar. Wenn die Kläger schließlich einwenden, es sei fraglich, ob für sie als studentische Vertreter in einem Hochschulgremium der Grundsatz der Organtreue gelte, vermag der Senat die Zweifel der Kläger auch insoweit nicht zu teilen. Ihr Argument, von ihnen als studentischen Mitgliedern des Senats könne nicht erwartet werden, dass sie sich im Rahmen ihrer Gremientätigkeit mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum Kommunalverfassungsrecht vertraut machten, verfängt dabei nicht. Denn hier geht es nicht um Spezialkenntnisse aus dem Bereich des Kommunalverfassungsrechts, sondern im Kern um schlichte gegenseitige Rücksichtnahme. Dazu bedarf es keines Studiums der Rechtswissenschaft, sondern einer einfachen, auch von den Klägern zu erwartenden Parallelwertung in der Laiensphäre. Der auf die Kläger anwendbare Grundsatz der Organtreue ist auch verletzt. Er verlangt die rechtzeitige Rüge des beabsichtigten, für rechtswidrig gehaltenen Verfahrens gegenüber dem Organ selbst; ggf. ist auch in der fraglichen Sitzung ein Vertagungsantrag zu stellen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später im Rahmen einer Feststellungsklage nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände eines seiner Mitglieder zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 15 A 817/04 -. Hier haben die Kläger weder die Nichtöffentlichkeit der in Rede stehenden Senatssitzung gerügt noch haben sie einen Vertagungsantrag in diesem Zusammenhang gestellt. Sie haben vielmehr ausweislich des Protokolls der ersten nichtöffentlichen Sitzung des Beklagten in der 18. Wahlperiode am 20. Mai 2008 sogar der Tagesordnung zur nichtöffentlichen Sitzung ausdrücklich zugestimmt, wie die im vorgenannten Protokoll festgehaltene einstimmige Verabschiedung der Tagesordnung zeigt. Darüber hinaus hat der Kläger zu 3. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch noch einmal ausdrücklich erklärt, dass er einen Antrag, die streitgegenständliche Sitzung des Beklagten öffentlich durchzuführen, nicht gestellt habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich das streitige Feststellungsbegehren als unvereinbar mit dem Grundsatz der Organtreue. II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 15 A 426/10 -. Das ist hier indes nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kläger zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie der obigen Darlegungen unter Ziffer I. spricht vielmehr alles dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen hat. III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hätte. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . Davon ausgehend kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit die Kläger für klärungsbedürftig halten, "ob die Bestätigung des Hochschulrates durch den Senat gemäß § 21. Abs. 4 Satz 5 Hochschulgesetz NRW gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 HG in öffentlicher Sitzung durchzuführen ist, weil es sich nicht um eine Personalangelegenheit gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 HG handelt," würde sich diese Frage vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu Ziffer I. schon nicht stellen. Wenn die Kläger es für grundsätzlich bedeutsam halten zu klären, "inwieweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den Obliegenheiten des Mitglieds eines Gemeinderates auf die Obliegenheiten eines studentischen Senatsmitglieds übertragbar sind," lässt sich diese Frage nach dem oben zu Ziffer I. Gesagten ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.