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Urteil

17 K 3909/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1208.17K3909.14.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit eine höhere Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag als 4.191,37 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit eine höhere Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag als 4.191,37 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des in O1. -M2. gelegenen Grundstücks Gemarkung M2. , Flur 0, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung „O.---straße 00“. Das mit einem Wohnhaus bebaute und 327 qm große Grundstück grenzt mit einer Seite an die O.---straße an. Mit einer weiteren Seite grenzt es an einen Privatweg an, der auf der Parzelle 000 angelegt ist und unter anderem im Miteigentum des Klägers steht. Neben diesem Privatweg liegt die ebenfalls im Miteigentum des Klägers stehende Parzelle 000, auf der ein Garagenhof angelegt ist, auf dem auch geparkt werden kann. Der Privatweg und der Garagenhof zweigen ihrerseits rechtwinklig von einer Stichstraße (Parzelle 000) ab, die in nördlicher Richtung rechtwinklig von der O.---straße abzweigt und im Eigentum der Firma E. steht; diese Firma ist seit langer Zeit insolvent. Das Hausgrundstück des Klägers bildet gemeinsam mit 27 weiteren Hausgrundstücken in der Nachbarschaft das Ensemble der sogenannten Fächerhäuser, von denen jeweils sieben um von den Stichstraßen (Parzellen 000 und 000) an der O.---straße abzweigende Privatwege bzw. Garagenhöfe gruppiert sind, zum Teil aber ‑ wie im Falle des Klägers ‑ mit ihren rückwärtigen Grundstücksseiten zugleich an die O.---straße selbst angrenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Örtlichkeiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2 im Parallelverfahren 17 K 3907/14, Blatt 153), Bezug genommen. Die O.---straße , deren beitragsrechtliche Abrechnung im vorliegenden Verfahren streitig ist, erstreckt sich in Ost-West-Richtung von der M. Straße bis zur T.------straße . Die O.---straße wurde erstmals im Jahr 1973 im Trennprinzip ausgebaut. Im Teilbereich von T.------straße bis T1.----straße wurden für diesen Ausbau Erschließungsbeiträge von den Anliegern erhoben. In den übrigen Teilbereichen bis M. Straße wurde keine Beitragsveranlagung durchgeführt, da insoweit Erschließungsträger den Ausbau durchgeführt hatten. Teilweise war der Ausbau auch ohne gültigen Erschließungsvertrag durchgeführt worden, zum Teil konnte keine Abrechnung vorgenommen werden, weil der Erschließungsträger (Firma E. ) in Konkurs gefallen war. Seit 1973 entspricht der Ausbau der O.---straße den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung. Seit dem Frühjahr 2013 plante die Beklagte den (erneuten) Ausbau der O.---straße . Nach Feststellungen der Beklagten wiesen Fahrbahn und Gehwege jeweils mittlere Schäden auf. Der Ausbau der auch vom öffentlichen Personennahverkehr befahrenen Straße wurde unter anderem deshalb beabsichtigt, um die Regelbreiten des Straßenquerschnitts gemäß den Richtlinien über die Anlegung von Straßen neu zu ordnen. Die Fahrbahn sollte gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) ausgebaut werden; unter anderem sollte die Stärke des frostsicheren Oberbaus in der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 60 cm betragen. Die Gehwege sollten mit Betonsteinpflaster belegt werden. Zur besseren Ausleuchtung der Straße sollte ferner eine neue Beleuchtungseinrichtung mit wirtschaftlicheren Leuchteinheiten installiert werden. Schließlich sollten neue Straßenabläufe eingebaut werden. Im Jahr 2014 wurde die O.---straße wie vorgesehen ausgebaut. Mit Bescheid vom 27. Juni 2014 zog der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Flurstücks 000 für den Ausbau der O.---straße von M. Straße bis T.------straße zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.291,67 EUR (70 % des voraussichtlichen Aufwandes) heran. Der Beitragssatz betrug 12,93807 EUR/qm Grundstücksfläche. Am 21. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Aufwandsverteilung sei fehlerhaft. Die der Verteilung zu Grunde gelegte Annahme, bei den auf den Parzellen 000 bzw. 000 (beide im Eigentum der Firma E. ) angelegten Stichstraßen handele es sich in Verbindung mit den (im Gemeinschaftseigentum der Eigentümer der anliegenden Fächerhäuser stehenden) Garagenhöfen bzw. Privatwegen auf den Parzellen 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 jeweils um "selbständige Straßen", sei unzutreffend. Lediglich die von der O.---straße rechtwinklig abzweigenden (unselbständigen) Stichstraßen auf den Parzellen 000 bzw. 000 würden in ihrem Erscheinungsbild einer regulären Straße gleichen. Die Beschaffenheit dieser Stichstraßen alleine, die ca. 40 m lang seien, reiche zur Qualifizierung als selbständige Straße nicht aus. Es sei unzulässig, die auf den Parzellen 000 bzw. 000 angelegten Stichstraßen um die Garagenhöfe und Hofflächen der Gemeinschaftseigentümer gleichsam zu verlängern und die jeweiligen Verkehrsflächen in der Summe als selbständige Straßen anzusehen, zumal Erscheinungsbild und Art der vorgesehenen Nutzung der Garagenhöfe und Hofflächen sich von denjenigen der Straßenflächen auf den Parzellen 000 bzw. 000 unterscheiden würden. Es sei nicht so, dass die Stichstraßen auf den Parzellen 000 und 000 sich am Ende verzweigen würden. Vielmehr beginne dort jeweils das Privatgrundstück der jeweils sieben Eigentümer des Anlagenkomplexes. Dass es sich um eine Einfahrt zu einem Wohngrundstück handele, zeige sich an den vorhandenen abgesenkten Bordsteinkanten, die sich an der Einfahrt zum Anlagenkomplex befänden; das sei untypisch für eine abzweigende Straße. Für alle Anwohner der sogenannten Fächerhäuser stelle die O.---straße die nächstgelegene selbständige Straße im öffentlichen Straßennetz dar, woraus sich grundsätzlich die Beteiligung aller Eigentümer der genannten Häuser an der Aufwandsverteilung ergebe. Die bislang nicht herangezogenen 12 Fächerhauseigentümer, deren Grundstücke nicht unmittelbar an die O.---straße grenzten, seien ebenfalls zu beteiligen. Daraus resultiere eine andere Aufteilung der Kosten. Sein Grundstück werde auch nicht durch die O.---straße erschlossen. Der Bebauungsplan 00 L sehe unter anderem vor, dass Veränderungen an den vorhandenen Grundstückskonstellationen nicht zulässig seien. Die Lage der Garagen sei vorgegeben. Zu allen anderen Bereichen (also auch zur O.---straße ) hätten Abgrenzungen stattzufinden; es sei auch vorgeschrieben, wie dies zu geschehen habe. Auch wenn die Grundstücke von vier der sieben Eigentümer der jeweiligen Anlage an die O.---straße bzw. den im Eigentum der Firma E. befindlichen Streifen (Flurstück 000) angrenzten, erlaube der Bebauungsplan nicht den direkten Zugang von dort zum öffentlichen Straßenverkehr. De facto stellten die Flurstücke 000 und 000 für alle Fächerhauseigentümer den einzigen gemäß Bebauungsplan zulässigen Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr dar. Diese beiden Stichstraßen seien von dem Bauträger als Anhängsel zur O.---straße erstellt worden, um jeweils zwei der vier Fächerhausanlagen an den öffentlichen Straßenverkehr anzubinden. Infolge dessen würden alle 28 Eigentümer der Fächerhäuser über diese Anhängsel Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr erhalten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 aufzuheben, soweit eine höhere Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag als 4.159,83 EUR festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 17 K 3907/14 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtmäßig. Soweit der Bescheid eine höhere Vorausleistung festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in der O.---straße durchgeführten Straßenbaumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz ‑ KAG ‑ für straßenbauliche Maßnahmen der Beklagten vom 15. Oktober 1981 i.d.F. der 2. Nachtragssatzung vom 25. September 2007 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch u. a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Nach § 8 SBS können, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, angemessene Vorausleistungen erhoben werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages. Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen sind dem Grunde nach erfüllt, allerdings ist die Beitragserhebung der Höhe nach wegen fehlerhafter Aufwandsverteilung zu beanstanden. Im Einzelnen: Die streitgegenständliche Maßnahme ist beitragspflichtig. Fahrbahn, Gehwege und Beleuchtungseinrichtung in der O.---straße sind i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nochmalig hergestellt (erneuert) worden. Eine nochmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwartenden üblichen Nutzungszeit erneuerungsbedürftig (d.h. verschlissen) ist, durch eine im Wesentlichen gleichartige neue Einrichtung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 ‑ 15 A 2128/00 ‑, Juris Rdnr. 11 f. m.w.N., und Beschluss vom 16. Juni 2014 ‑ 15 B 384/14 ‑; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 72 ff. m.w.N. Ausgehend von der üblichen Nutzungszeit, die bei nicht ganz schwach belasteten Straßen ‑ wie der O.---straße ‑ regelmäßig unter 40 Jahren (mindestens rund 25 Jahre) anzusetzen ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 13, 15, und vom 4. August 2004 ‑ 15 A 2556/04 ‑, Juris Rdnr. 10, sowie Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77 f. m.w.N. ist anzunehmen, dass die übliche Nutzungszeit der Fahrbahn und der Gehwege der O.---straße im Zeitpunkt der streitigen Baumaßnahmen im Jahr 2014 abgelaufen war. In Würdigung der Lichtbilder (vgl. Beiakte 2 im Parallelverfahren 17 K 3907/14, Blatt 18 ff.; soweit im Folgenden aus Beiakten ohne Zusatz zitiert wird, sind jeweils die Beiakten zu dem Verfahren 17 K 3907/14 in Bezug genommen) und Vermerke im Abrechnungsvorgang zum Ausbauzustand und Alter der Straße (ebenda, Blatt 13 ff., 25 f.) geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass Fahrbahn und Gehwege in der Straße zum Ausbauzeitpunkt rund 40 Jahre alt waren. Angesichts des Alters der Straße, des schwachen sowie qualitativ neuzeitlichen Anforderungen nicht entsprechenden Oberbaus im Altzustand, wie er etwa im Aktenvermerk vom 15. September 2004 (Beiakte 2, Blatt 25 f.) und in den Gutachten der Fa. F. V. X. GmbH vom 2. Mai 2013 und der H. –z. GmbH & Co. KG vom 19. April 2013 (vgl. Beiakte 3, Blatt 11 ff.) beschrieben ist, waren diese Teileinrichtungen auch als verschlissen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder Quadratmeter der ausgebauten Straße verschlissen war, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 ‑ 15 B 1247/09 ‑, Juris Rdnr. 6. Schließlich ist die Beleuchtungsanlage in der O.---straße nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer beitragsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erneuert worden. Die bei einer Beleuchtungsanlage anzusetzende übliche Nutzungszeit von regelmäßig mindestens 30 Jahren, vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 80 m.w.N., war hier längst abgelaufen. Angesichts des Alters der Beleuchtungsanlage im Altzustand ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese verschlissen war. Waren die genannten Teileinrichtungen verschlissen sowie deren übliche Nutzungszeit abgelaufen, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob die Beklagte vor dem streitigen Ausbau tatsächlich die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 ‑ 2 A 1232/89 ‑. Darüber hinaus haben die Straßenbaumaßnahmen der Beklagten an der Fahrbahn und den Gehwegen zu einer beitragsfähigen Verbesserung der O.---straße geführt. Eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Maßgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 ‑ 15 A 571/11 ‑, Juris Rdnr. 36 f. m.w.N., Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine verbesserte technische Ausstattung vor, wenn der Fahrbahnunterbau verstärkt, insbesondere wenn er erstmals frostsicher angelegt, und wenn die Fahrbahndecke hochwertiger, insbesondere ebenflächiger hergestellt wird, weil eine Pflasterdecke oder eine einfache Teerdecke durch eine Decke aus Asphaltfeinbeton ersetzt wird. Dasselbe gilt, wenn Frostsicherheit und Tragfähigkeit so vergrößert werden, dass erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) entsprechender Zustand entsteht. Unerheblich ist dabei, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht. vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 147 ff. m.w.N. Eine Verbesserung der Gehwege liegt (auch) vor, wenn bereits (zum Teil) eine Plattierung vorhanden war, aber eine Frostschutzschicht erstmalig in ausreichendem Maße eingebaut wird. Denn eine neuzeitlichen Anforderungen genügende Frostschutzschicht gewährleistet eine geringere Frostanfälligkeit und eine höhere Belastbarkeit, die eine bessere Benutzung zulassen, vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 154 f. m.w.N. Darüber hinaus erfüllt eine deutliche Verbreiterung eines Gehweges das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑, Juris Rdnr. 10 ff. (Verbreiterung eines Gehwegs um durchschnittlich einen halben Meter). Diese Voraussetzungen liegen für die Fahrbahn und die Gehwege der O.---straße vor. Aufgrund der Ergebnisse der Bohrkernuntersuchungen, die von den o. g. Unternehmen im Auftrag der Beklagten vor Beginn der Baumaßnahmen durchgeführt wurden, besaß die O.---straße nur einen unzureichend dimensionierten Oberbau, der nicht die erforderliche Tragfähigkeit und Frostsicherheit aufwies. Die Straße hat durch den Ausbau einen Aufbau mit frostsicherem Oberbau von 60 cm (Frostempfindlichkeitsklasse F 3) sowie einer bituminöse Tragschicht von 16 cm und eine Splittmastixasphaltdecke 0/8 S (wegen des Busverkehrs) erhalten. Damit ist der Oberbau gegenüber dem Altzustand erheblich verstärkt und damit verbessert worden. Durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wird hier erstmals ein den technischen Vorgaben RStO 12 entsprechender Zustand geschaffen. Ferner ist der südliche Gehweg von 0,80 m bis 1,05 m auf 1,36 m bis 1,43 m ‑ bzw. im Bereich zwischen Eichendorffstraße und T1.----straße in noch größerem Umfang ‑ erheblich verbreitert worden (vgl. Beiakte 2, 15, 25 f., 54). Die Anpassung der Straßenabläufe zur Entwässerung an das veränderte Profil der Fahrbahn bzw. der Gehwege ist als Folgemaßnahme beitragsfähig. Vgl. allgemein dazu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 414 m.w.N. Den Anliegern ‑ und damit auch dem Kläger ‑ sind durch die Ausbaumaßnahme wirtschaftliche Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erwachsen. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Diese besteht in aller Regel darin, dass wegen der maßnahmebedingten leichteren, gefahrloseren oder sonstwie vorteilhafteren Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten oder erneuerten Anlage die Erreichbarkeit der betroffenen Grundstücke verbessert wird, die ihrerseits zumindest den Gebrauchswert (Nutzungswert) der Grundstücke positiv zu beeinflussen geeignet ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 194 m.w.N. Das ist hier im Hinblick auf den Einbau einer modernen technischen Anforderungen genügenden und damit weniger verschleißanfälligen Fahrbahn, den Ausbau der Gehwege und die Erneuerung der Beleuchtungseinrichtung zu bejahen. Die von der Beklagten vorgenommene Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die einzelnen Grundstücke bedarf jedoch der Korrektur, weil das Verteilungsgebiet nicht zutreffend abgegrenzt worden ist. Zunächst trifft die Annahme der Beklagten nicht zu, allein der (ausgebaute) Hauptzug der O.---straße sei die maßgebliche Anlage, auf die für die Abgrenzung des Kreises der erschlossenen Grundstücke, die durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben, abzustellen sei. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die beiden zu den sogenannten Fächerhäusern hin führenden nördlichen Stichstraßen (Gemarkung M1. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000) seien kein Bestandteil dieser Anlage, sondern bildeten zusammen mit den davon wiederum jeweils nach Westen und Osten abzweigenden Garagenhofgrundstücken (Gemarkung M1. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 und 000) bzw. Privatwegen (Flurstücke 000, 000, 000 und 000) aufgrund der T‑förmigen Trasse und der Anzahl der daran angrenzenden Wohngrundstücke jeweils selbständige Erschließungsanlagen, so dass die ausschließlich an diese Verkehrsanlagen angrenzenden Grundstücke bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Hauptzug der O.---straße gemeinsam mit den beiden genannten Stichstraßen (aber ohne die Garagenhofgrundstücke und die Privatwege) die maßgebliche Anlage i.S.v. § 1 SBS bildet. Deshalb vergrößert sich der Kreis der Grundstücke, die durch diese Anlage erschlossen sind und einen wirtschaftlichen Vorteil von der Ausbaumaßnahme haben, und demzufolge ist das Verteilungsgebiet um einige ‑ näher dazu weiter unten ‑ Grundstücke zu erweitern. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: Ein Grundstück wird ‑ ähnlich wie im Erschließungsbeitragsrecht ‑ grundsätzlich nur durch die nächst erreichbare selbständige Straße erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächst erreichbare selbständige Straße mündet. Das kann auch eine Privatstraße sein. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 ‑ 15 A 2316/04 ‑, Juris Rdnr. 26 m.w.N., und Beschluss vom 1. September 2009 ‑ 15 A 1104/09 ‑, Juris Rdnr. 2. Wird die Straßenbaubeitragssatzung ‑ wie hier § 1 SBS ‑ so gefasst, dass als öffentliche Anlage "öffentliche Straßen, Wege und Plätze" (mit oder ohne Klammerzusatz "Erschließungsanlage") als Gegenstand der straßenbaulichen Maßnahmen bezeichnet werden, gilt der Erschließungsanlagenbegriff des § 127 BauGB (sogenannter enger Anlagenbegriff). Die räumliche Begrenzung der Anlage richtet sich in diesen Fällen nach den für Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geltenden Kriterien. Hiernach kommt es für die Antwort auf die Frage, was die maßgebliche Erschließungsanlage ist, nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise ist vielmehr entscheidend auf das Erscheinungsbild eines Straßenstücks (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen, so dass Unterschiede, welchen jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eigenständige Erschließungsanlage kennzeichnen. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2014 ‑ 15 A 443/13 ‑, Juris Rdnr. 33 f. m.w.N. Dass danach der Hauptzug der O.---straße jedenfalls eine eigenständige Anlage ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung; insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch Einverständnis. Ob ein von einer solchen Straße abzweigender Straßenzug (hier: je für sich die beiden nördlichen, im Privateigentum der Firma E. stehenden Stichstraßen) eine selbständige Straße oder eine bloße Zufahrt zu einem Grundstück ist, bemisst sich ‑ wie bei abzweigenden öffentlichen Stichstraßen und ebenfalls ähnlich wie im Erschließungsbeitragsrecht ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise ‑ nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 ‑ 15 B 210/09 ‑, Juris Rdnr. 7, und Urteil vom 25. Juli 2006 ‑ 15 A 2316/04 ‑, Juris Rdnr. 22 m.w.N. (dort lag ebenfalls der enge Anlagenbegriff zugrunde). Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse oder Stichstraße) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, und sie deswegen einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt, so dass der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt. Regelmäßig ist eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. September 2001 ‑ 11 C 16.00 ‑, Juris Rdnr. 14 m.w.N., und 10. Juni 2009 ‑ 9 C 2.08 ‑, Juris Rdnr. 24; die 100‑m‑Grenze relativierend wohl OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 ‑ 15 A 1104/09 ‑, Juris Rdnr. 4 ff. Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die nördlichen Stichstraßen als bloße Zufahrten und nicht (in Verbindung mit den Garagenhofgrundstücken auf den Flurstücken 000, 000, 000 und 000 sowie den Privatwegen auf den Flurstücken 000, 000, 000 und 000) als selbständige Privatstraßen einzuordnen. Beide Stichstraßen sind jeweils nur rund 40 m lang und es grenzen lediglich je vier Hausgrundstücke unmittelbar daran an. Ferner sind sie ebenso wie der Hauptzug im Trennprinzip ausgebaut und verfügen über Beleuchtungseinrichtungen, ähneln diesem also in ihrer äußeren Gestaltung weitgehend und setzen ihn gleichsam „um die Ecke“ für ein kurzes Stück fort. Dagegen bildet der Übergang zu den Garagenhofgrundstücken bzw. Privatwegen auf den Flurstücken 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 eine deutliche Zäsur in der Örtlichkeit. Die Garagenhofgrundstücke und Privatwege sind zu den Stichstraßen hin durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzt, sie sind andersartig (niveaugleiches Pflaster) ausgebaut und vermitteln insgesamt den Eindruck, es handele sich um (private) Innenhöfe einer Wohnanlage. Einem Verkehrsteilnehmer, der die nördlichen Stichstraßen auf den Parzellen 000 und 000 von dem Hauptzug der O.---straße her kommend benutzt, drängt sich deshalb an den besagten Übergängen nicht gleichsam automatisch auf, die (Privat-)Straßen gingen hier jeweils nach einem 90‑Grad‑Knick „weiter“. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Betrachtet man die Verhältnisse von den Garagenhofgrundstücken bzw. Privatwegen her, gilt nichts anderes. Fährt bzw. geht man von dort auf die nördlichen Stichstraßen, gelangt man bei natürlicher Betrachtungsweise (erst) an der vorbezeichneten Grenze auf einen Teil des öffentlichen Verkehrsnetzes, das sich gewissermaßen vor einem „öffnet“. Das alles belegen die von den Klägern in diesem und in dem Parallelverfahren vorgelegten Lichtbilder (vgl. Gerichtsakte des Verfahrens 17 K 3907/14, Blatt 11 und 12, sowie Gerichtsakte dieses Verfahrens, Blatt 8 bis 11) sowie die Luftbilder in dem Abrechnungsvorgang (vgl. Beiakte 2, Blatt 34 und 36) anschaulich. Aufgrund dieser optischen Unterschiede ist die Annahme, es handele sich bei den Straßenstücken auf den Flurstücken 000 und 000 in Verbindung mit den von ihnen jeweils abzweigenden Garagenhofgrundstücken ungeachtet ihrer Länge jeweils um selbständige ‑ weil verzweigte ‑ Stichstraßen, nicht gerechtfertigt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung auf die Begründung des Bebauungsplanes 00 L. Diese gibt für die Beurteilung der Verhältnisse schon deshalb nichts her, weil die nördlichen Stichstraßen sowie die Garagenhöfe erheblich planabweichend ausgebaut worden sind. Maßgebend ist daher nicht der planerische Wille, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten sind entscheidend. Im Ergebnis fehlt es damit den nördlichen Stichstraßen (in Verbindung mit den Garagenhofgrundstücken und den Privatwegen) an der notwendigen Erschließungsfunktion, die es unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Vorteilsausgleichs als angemessen erscheinen ließe, die durch sie erschlossenen Grundstücke gesondert zu betrachten. Hiervon ausgehend werden durch die Erschließungsanlage O.---straße ‑ abgesehen von den von der Beklagten ohnedies als erschlossen angesehenen und daher bereits in die Verteilung einbezogenen Grundstücken der sogenannten Fächerhäuser ‑ ferner die zu diesem Ensemble gehörenden und mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 erschlossen. Diese Flurstücke haben als Hinterliegergrundstücke eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage. Für ein Hinterliegergrundstück entsteht die Beitragspflicht grundsätzlich nur, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück auf Dauer gesichert ist. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind in Abhängigkeit von verwirklichter Bebauung und tatsächlicher angelegter Zufahrt nähere Kriterien entwickelt worden, wann eine gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße mittels einer Zufahrt über fremde Grundstücke anzunehmen ist. Danach kommt eine Beitragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer bloß tatsächlich angelegten Zufahrt in Betracht. So reicht bei bebauten, nicht anderweitig erschlossenen Grundstücken eine tatsächlich hergestellte Zufahrt aus, um die Beitragspflicht auszulösen. Um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu hindern, müssen besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass diese Grundstücke wegen eines vom Eigentümer des Zufahrtgrundstücks erhobenen Unterlassungsverlangens die Verbindung zu der ausgebauten Straße verlieren und deren Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 ‑ 15 A 1104/09 ‑, Juris Rdnr. 12 ff. m.w.N. Ferner reicht bei ‑ wie hier ‑ bebauten Hinterliegergrundstücken die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung jedenfalls dann aus, wenn es sich um sogenannte gefangene Grundstücke handelt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 246 m.w.N. Hier sind die vorgenannten Flurstücke mit Ausnahme der Parzellen 000, 000, 000 und 000 allein über die nördlichen Stichstraßen sowie die ‑ im Miteigentum der Anlieger stehenden ‑ Garagenhofgrundstücke und die daneben verlaufenden Privatwege voll erschlossen, eine unmittelbare Verbindung zum Hauptzug der O.---straße existiert nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verlust der Verbindung zu der ausgebauten Straße über die nördlichen Stichstraßen ernstlich möglich erscheint. Die angesichts der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung bloß theoretische Möglichkeit, dass die Eigentümerin der nördlichen Stichstraßen die weitere Benutzung untersagen könnte, reicht dafür nicht aus, ohne dass es der Klärung bedarf, ob dies die Eigentümerin der nördlichen Stichstraßen unter notwegerechtlichen Gesichtspunkten überhaupt tun könnte. Nichts anderes gilt letztlich auch für die Parzellen 000, 000, 000 und 000. Diese grenzen zwar (zusätzlich) an öffentliche Straßen (Parzellen 000 und 000: T.------straße ; Parzellen 000 und 000: T1.----straße ) an und sind damit an sich bereits anderweitig erschlossen. Bei einem anderweitig voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil (erst) dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 ‑ 15 A 571/11 ‑, Juris Rdnr. 71 m.w.N. Das ist hier der Fall. Diese Parzellen sind ebenso wie die vorerwähnten Flurstücke gerade mit Blick auf eine Erschließung über den Hauptzug der O.---straße bebaut worden und verfügen über Zufahrten zu dieser Anlage, die über die Garagenhofgrundstücke, die Privatwege und die nördlichen Stichstraßen führen. Ihre Erschließung durch die beiden anderen genannten Straßen ist für diese Grundstücke hingegen praktisch bedeutungslos; die Erschließung zur O.---straße ist tatsächlich die "Ersterschließung". Vor dem aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund sind ebenfalls als Hinterliegergrundstücke durch die O.---straße erschlossen die Garagenhofgrundstücke (Flurstücke 000, 000, 000 und 000) sowie die Garagen‑ und Stellplatzgrundstücke (Parzellen 000 bis 000, 000 bis 000, 000 bis 000, 000 bis 000, 000 bis 000 sowie 000 bis 000), weil für diese in gleicher Weise wie soeben aufgezeigt eine gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht. Diese Grundstücke haben durch den Ausbau der O.---straße auch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Der wirtschaftliche Vorteil erfasst nicht nur Erhöhungen des Gebrauchswerts baulich oder gewerblich nutzbarer Grundstücke, sondern betrifft alle Nutzungen, die durch eine verkehrliche Erschließung des Grundstücks Vorteile ziehen. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 ‑ 15 A 2316/04 ‑, Juris Rdnr. 38 Daher nimmt ein Grundstück, auf dem der Eigentümer eine private Parkplatzfläche unterhält, an der Aufwandsverteilung teil. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 ‑ 2 A 2562/86 ‑, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rdnr. 32 m.w.N. Für Garagengrundstücke, Garagenhöfe und Garagenzufahrten, die ‑ wie hier ‑ auch als Stellplatz genutzt werden können, gilt dasselbe. Vgl. dazu für das Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 ‑ 8 C 28, 30 und 31.81 ‑, Juris Rdnr. 1, 7, 13. Nicht von dem ausgebauten Hauptzug der O.---straße erschlossen sind dagegen die zu den "Fächerhäusern" führenden Privatwege, die neben den Garagenhofgrundstücken auf den Flurstücken 000, 000, 000 und 000 angelegt sind. Bei diesen Wegen handelt es sich um Grundflächen anderer Erschließungsanlagen, die bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist eine gegenüber den Garagenhöfen abweichende Beurteilung angezeigt, weil diese Wegeflächen farblich gegenüber dem Garagenhof abgesetzt sind und damit erkennbar ist, dass sie in erster Linie als zu den Häusern führende Verkehrsanlagen dienen sollen. Es handelt sich nicht um eine Nutzung, die durch eine verkehrliche Erschließung Vorteile zieht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 ‑ 15 A 2307/09 ‑, Juris Rdnr. 11. Darüber hinaus sind die Garagen- bzw. Garagenhofgrundstücke auf der Südseite der O.---straße (Gemarkung M1. , Flur 6, Flurstücke 806 und 972 bis 979) aus den gerade erwähnten Gründen bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Alternativberechnung (vgl. Beiakte 3, Blatt 4 bis 8) ‑ bei Subtraktion der Flächen der Flurstücke 000, 000, 000 und 000 (insgesamt 464 qm) ‑ eine korrigierte Verteilungsfläche von 27.163 qm. Dividiert man den Aufwand in Höhe von 278.362,61 EUR durch 27.163 qm, errechnet sich eine Vorausleistung je Quadratmeter modifizierter Grundstücksfläche von 10,247859 EUR. Der Kläger kann für sein Grundstück demnach lediglich zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.191,37 EUR (409 qm x 10,247859 EUR/qm) herangezogen werden. Da der Kläger die Heranziehung sinngemäß angegriffen hat, soweit eine höhere Vorausleistung als 4.159,83 EUR verlangt worden ist, hat die Klage im Wesentlichen Erfolg; lediglich zu einem kleinen Teil ist der Kläger unterlegen. Dieser Beurteilung liegt Folgendes zugrunde: Der Kläger hat den Heranziehungsbescheid nur mit der Begründung angegriffen, die bislang nicht herangezogenen 12 Fächerhauseigentümer, deren Grundstücke nicht unmittelbar an die O.---straße grenzten, seien ebenfalls an der Aufwandsverteilung zu beteiligen. Seinen Klageantrag hat er jedoch nicht beziffert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Verteilung (hier: Garagengrundstücke Flur 0, Flurstücke 000 sowie 000 bis 000) nicht von dem Klagebegehren umfasst war, die Einbeziehung sämtlicher Grundstücke, die zu den Fächerhausgrundstücken gehören (einschließlich der Privatwege auf den Parzellen 000, 000, 000 und 000), aber schon. Daraus ergibt sich, dass der Kläger letztlich von einer modifizierten Gesamtgrundstücksfläche von 27.369 qm anstatt der hier errechneten korrigierten Verteilungsfläche von 27.163 qm ausgegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Da der Kläger nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der Kosten zwischen den Beteiligten nicht gerechtfertigt.