Beschluss
15 E 70/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0712.15E70.17.00
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Leitsätze
Die von § 485 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Beweismittelbeeinträchtigung fehlt etwa dann, wenn zu den entscheidungserheblichen Fragen bereits ein Sachverständigen-gutachten vorliegt und der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass dieses ungenügend ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 87.760,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von § 485 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Beweismittelbeeinträchtigung fehlt etwa dann, wenn zu den entscheidungserheblichen Fragen bereits ein Sachverständigen-gutachten vorliegt und der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass dieses ungenügend ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 87.760,92 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der Beweissicherung gemäß § 98 VwGO, §§ 485 ff. ZPO ohne mündliche Verhandlung das schriftliche Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bauwerksanalyse oder Betontechnologie über nachfolgende Fragen einzuholen, die die Straße „I.----weg “ im Gebiet der Antragsgegnerin (Stadtteil B. -S. ) betreffen: 1. Entsprechen der ursprüngliche Ausbau und Zustand der Fahrbahn der Straße „I.----weg “ auf dem Gebiet der Antragsgegnerin dem Stand und den Regeln der Technik zum Zeitpunkt ihrer Errichtung? 2. Machen die in den Gutachten der Geotechnisches Büro Dr. M. GmbH vom 18. Juni 2015, der Chemisch-Technisches Laboratorium I1. I2. GmbH vom 16. August 2000 sowie der Ingenieurbüro H. U. GmbH vom 10. Oktober 2016 dokumentierten Mängel und Defizite bei der früheren Herstellung und beim ursprünglichen (Ausbau-)Zustand der Straße „I.----weg “ eine vorzeitige, also vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer durchzuführende Erneuerung der Straße erforderlich? 3. Wurde der Straßenkörper des „I.----weg “ im gesamten Verlauf voll ausgebaut und bautechnisch „endgültig hergestellt" im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts oder ist er nur provisorisch hergerichtet und danach sporadisch ausgebessert worden? Hat er insbesondere im November 1991 in bautechnischer Hinsicht die Merkmale der „endgültigen Herstellung" im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin erfüllt? 4. In welchem quantitativen und qualitativen Umfang wird der bauliche Zustand der Straße „I.----weg “ durch die Durchführung der von der Antragsgegnerin geplanten Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung im Vergleich zum ursprünglichen (Ausbau-)Zustand bei ihrer früheren Herstellung bautechnisch verbessert und ertüchtigt, und wie hoch ist der auf diese Verbesserungen und Ertüchtigungen entfallende Anteil der von der Antragsgegnerin für die Erneuerungsmaßnahmen insgesamt kalkulierten Kosten?, hat keinen Erfolg. Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO - im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar über§ 98 VwGO - kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind (§ 485 Abs. 3 ZPO). Die begehrte Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens kommt danach weder gemäß § 485 Abs. 1 ZPO (dazu 1.) noch aufgrund von § 485 Abs. 2 ZPO(dazu 2.) in Betracht. 1. Die Antragsteller können die streitige Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht nach § 485 Abs. 1 ZPO beanspruchen. § 485 Abs. 1 ZPO verlangt zwar anders als § 485 Abs. 2 ZPO kein rechtliches Interesse an der Beweisaufnahme. Dennoch bedarf es, wie für jedes antragsgebundene gerichtliche Verfahren, eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Dem Bürger wird das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO allein deshalb zur Verfügung gestellt, um in einem laufenden oder möglichen Streitverfahren zugunsten des von ihm verfolgten Begehrens Beweis antreten zu können. Daher ist auch im Rahmen des § 485 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass ein zukünftiger Streit möglich ist und die beantragte Beweiserhebung dafür Bedeutung haben kann. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet damit namentlich im Hinblick auf Rechtsfragen aus. Diese sind einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 15 E 1052/06 -, juris Rn. 4 und 9; Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 15 KF 25/09 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2007 - 5 S 810/07 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. September 2005 - 1 B 11311/05 -, juris Rn. 4. Weiterhin fehlt die von § 485 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Beweismittelbeeinträchtigung, vgl. zu dieser Anforderung auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 E 81/12 -, juris Rn. 3; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 A 1.12 -, juris Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 2011 - 2 B 1966/10 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 C 07.1118 -, juris Rn. 18, etwa auch dann, wenn zu den entscheidungserheblichen Fragen bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt und der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass dieses ungenügend ist. Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 A 1.12 -, juris Rn. 22; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 98 Rn. 26; Kreuter-Kirchhof, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 98 Rn. 72. Ausgehend davon sind die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die von der Antragsgegnerin zur Ermittlung des Ausbauzustands des I.----weg eingeholten Gutachten der Chemisch-Technisches Laboratorium I1. I2. GmbH vom 16. August 2000 sowie der Geotechnisches Büro Dr. M. GmbH vom 18. Juni 2015 unzureichend sind und deswegen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten zu beauftragen ist. Die Antragsteller ziehen die Aussagen der Gutachten vom 16. August 2000 und vom 18. Juni 2015 nicht in Zweifel, es sei keine ausreichende Dimensionierung der bituminösen Schichten des I.----weg erfolgt, die Asphalttragschicht liege lediglich stark abgemagert vor, es sei kein einheitlicher Aufbau erfolgt, die Quergefälleausbildung sei nicht abschließend erfolgt und Längsnähte in der Fahrbahnmitte seien nicht geschlossen gewesen. Im Gegenteil sehen sie diese durch die mit der Beschwerde vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurbüro H. U. GmbH vom 13. Januar 2017 im Wesentlichen als bestätigt an, was auch auf Seite 3 dieser gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich hervorgehoben wird. Der weitere Schriftsatz der Antragsteller vom 12. April 2017 bekräftigt dies. Welche beitragsrechtlichen Schlussfolgerungen aus diesem tatsächlichen Befund abzuleiten sind, ist dann aber kein zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens, sondern der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials. Die - hier in Rede stehende - Beitragsfähigkeit der Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW setzt voraus, dass die Anlage- erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 11, und vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 73. Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert in der Regel bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 13, vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11, vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 18, vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, juris Rn. 10, vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rn. 13, vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 2, und vom 6. April 2000 - 15 A 1418/00 -, juris Rn. 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 81 f. Im Hinblick auf eine gewöhnliche Straße ist dabei von einer Lebensdauer von mindestens 25 bis 27 Jahren auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 15, vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 15, vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, juris Rn. 12, und vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 77. Eine allgemein gültige Zeitspanne gibt es insoweit jedoch nicht. Vielmehr hängt die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion der Straße ab. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 17, und vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris Rn. 2. Für die Annahme eines Erneuerungsbedarfs kommt es weiterhin nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 19, und vom 7. September 2009 - 15 B 1247/09 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 73. Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage - etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung - hat im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nochmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - eine Beitragserhebung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 21, vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 21, und vom 2. Mai 2011 - 15 A 782/11 -, juris Rn. 5 ff. Bleiben die Verschlissenheit der Straße im Altzustand und der Altaufbau ungeklärt, trifft dafür die Gemeinde die materielle Beweislast, die sich für die Rechtmäßigkeit ihres Bescheids auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer beitragsfähigen Erneuerung beruft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 23, und vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rn. 32. Im Übrigen steht der Gemeinde bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus ein weites Ausbauermessen zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal „Herstellung“ erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 25, vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 17 und 21, und vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 13, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, juris Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, bedarf es des streitgegenständlichen selbständigen Beweisverfahrens nicht. Soweit die Fragen zu 1. bis 4. auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet sind, sind sie schon mittels der vorhandenen aktenkundigen Erhebungen hinsichtlich des (Ausbau-)Zustands des I.----weg klärungsfähig, weswegen zugleich eine Beweismittelbeeinträchtigung i.S.v. § 485 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen zielen sie auf die rechtliche Wertung, der Beitragstatbestand der Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sei zu verneinen, weil die übliche Nutzungszeit des I.----weg noch nicht abgelaufen sei; daher fehle es an einer Erneuerungsbedürftigkeit bzw. an der Erforderlichkeit einer Erneuerung. Diese Rechtsfragen sind jedoch einerseits kein zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens und lassen sich andererseits gleichfalls bereits mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Akten einschließlich der gefertigten Gutachten beurteilen. Dies belegt auch der Umstand, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Ausbauhistorie des I.----weg und dessen - von ihr bestrittene - endgültige erstmalige Herstellung zur Untermauerung ihres Standpunkts auf den Inhalt der Akten Bezug nimmt. Auf dieser tatsächlichen Basis kann geprüft werden, ob die Antragsgegnerin den von ihr nach den Regeln über die materielle Beweislast zu erbringenden Nachweis der Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme geführt hat. Abgesehen davon könnte einem etwaigen weitergehenden Aufklärungsbedarf mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO ggf. auch noch ohne Weiteres in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheide Rechnung getragen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Beschwerde thematisierten Rechtsfragen der Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in Abgrenzung zu einer bloßen - nicht beitragsfähigen - laufenden Unterhaltung und Instandsetzung (worauf insbesondere die Beweisfragen zu 1. bis 3. hinauswollen), vgl. zu dieser Unterscheidung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, juris Rn. 5 ff., und vom 29. März 1990 - 2 A 723/87 -, NWVBl. 1991, 19, 20; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 85 und 95, sowie zum Verhältnis des Straßenbaubeitragsrechts zum Erschließungsbeitragsrecht, für das das - den Gegenstand der Beweisfrage zu 3. bildende - Merkmal der erstmaligen endgültigen Herstellung maßgeblich ist. Vgl. zum Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 13 ff. Soweit die Beweisfrage zu 4. hinreichend bestimmt sein sollte - sich also absehbar einschätzen ließe, was unter einem „quantitativen und qualitativen Umfang“ einer bautechnischen Verbesserung und Ertüchtigung zu verstehen ist - läuft auch sie auf den schon unter Heranziehung der vorhandenen Akten überprüfbaren rechtlichen Aspekt hinaus, ob der Ausbau vom Umfang her erforderlich bzw. abrechnungsfähig ist. Dass eine Stärkung des Straßenoberbaus zur Erhöhung seiner Frostbeständigkeit den Beitragstatbestand der Verbesserung ausfüllen kann, ist dabei geklärt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 15 A 847/16 -, juris Rn. 11, vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 34 ff., vom 14. August 2015 - 15 B 730/15 -, juris Rn. 14, vom 10. Juli 2015 - 15 A 1142/15 -, vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 38, vom 24. Juli 2012 - 15 A 2910/11 -, juris Rn. 13, vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris Rn. 18, vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 6, und vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -, juris Rn. 16. 2. Im Anschluss daran scheidet § 485 Abs. 2 ZPO ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus. Das für die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO nötige rechtliche Interesse ist weit zu fassen. Es kann nur in eindeutigen Fällen verneint werden, in denen ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich oder evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann. Das Gericht darf grundsätzlich nicht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme für den behaupteten Anspruch erheblich und das Vorbringen schlüssig ist, es sei denn, die beantragte Feststellung ist offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise für den späteren Rechtsstreit unerheblich oder dient lediglich der Ausforschung, insbesondere nur der Erkundung der Erfolgsaussichten einer späteren Klage. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verwaltungsprozess durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wesentlich vom Zivilprozess unterscheidet. Das rechtliche Interesse an der Beweissicherung i.S.d.§ 485 Abs. 2 ZPO kann daher durch die Amtsermittlungspflicht verdrängt werden, derzufolge Behörden und Verwaltungsgerichte ohnehin gehalten sind, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2009 - 15 E 31/09 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 S 14.358, 13 S 14.558 -, juris Rn. 23; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 E 81/12 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. September 2005 - 1 B 11311/05 -, juris Rn. 8; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 293 f.; Kreuter-Kirchhof, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 98 Rn. 72. Gemessen daran fehlt es aus den unter 1. genannten Gründen auch an einem rechtlichen Interesse der Antragsteller i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO geht der Senat grundsätzlich von dem Streit- bzw. Gegenstandswert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und die regelmäßig geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen nur dann Anlass zu einer Reduzierung des Werts bestehen, wenn sich die genannten Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken. Vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 15 E 31/09 -, juris Rn. 15 ff., und vom 16. Juli 2007 - 8 E 547/07 -, juris Rn. 2 ff. Dies führt zur Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 87.760,92 €. Aufgrund der Mitteilung der Antragsteller vom 12. April 2017 ist zwischenzeitlich bekannt, in welcher Höhe die Antragsgegnerin die Antragsteller zu Vorausleistungen auf Straßenbaubeiträge für die Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung heranzieht. Danach wird der Antragsteller zu 1. zu Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 113.022,- € herangezogen und die Antragstellerin zu 2. zu Vorausleistungen über 62.499,84 €. Den sich daraus nach § 39 Abs. 1 GKG ergebenden Gesamtbetrag von 175.521,84 € hat der Senat für die Streitwertbemessung auf die Hälfte reduziert. Die Antragsteller zielen mit dem selbständigen Beweisverfahren - wie dargelegt - auf die (Vor-)Klärung beitragsrechtlicher Fragestellungen, die erst in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheide zu verorten sind. Dem trägt der Senat mit der vorgenommenen Bestimmung des Streitwerts Rechnung. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).