Beschluss
7 B 1293/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheids kann gerechtfertigt sein, wenn ohne Vollziehung kaum noch rückgängig zu machende Verhältnisse eintreten würden.
• Offensichtliche Schreibfehler in einem Verwaltungsakt sind als unrichtige Formulierung nach § 42 VwVfG NRW zu behandeln und beeinträchtigen die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht, wenn der wahre Inhalt für die Beteiligten offen zutage liegt.
• Zurückstellungsbescheide sind anhörungspflichtige Eingriffsverwaltungsakte nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW; ein unterbliebener Anhörungsakt kann jedoch heilbar sein und führt nicht notwendigerweise zur Aufhebung, wenn der Mangel die Sachentscheidung nicht beeinflusst.
• Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB für die Zurückstellung eines Baugesuchs können vorliegen, insbesondere wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans angekündigt ist und das Vorhaben den künftigen Regelungen entgegenstünde.
• Eine "faktische Bausperre" ist nur dann anzurechnen, wenn das frühere Baugesuch genehmigungsfähig war oder eine nach allgemeinem Baurecht zulässige Bebauung tatsächlich verhindert wurde.
Entscheidungsgründe
Zurückstellungsbescheid und sofortige Vollziehung trotz Anhörungsmangels • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheids kann gerechtfertigt sein, wenn ohne Vollziehung kaum noch rückgängig zu machende Verhältnisse eintreten würden. • Offensichtliche Schreibfehler in einem Verwaltungsakt sind als unrichtige Formulierung nach § 42 VwVfG NRW zu behandeln und beeinträchtigen die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht, wenn der wahre Inhalt für die Beteiligten offen zutage liegt. • Zurückstellungsbescheide sind anhörungspflichtige Eingriffsverwaltungsakte nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW; ein unterbliebener Anhörungsakt kann jedoch heilbar sein und führt nicht notwendigerweise zur Aufhebung, wenn der Mangel die Sachentscheidung nicht beeinflusst. • Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB für die Zurückstellung eines Baugesuchs können vorliegen, insbesondere wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans angekündigt ist und das Vorhaben den künftigen Regelungen entgegenstünde. • Eine "faktische Bausperre" ist nur dann anzurechnen, wenn das frühere Baugesuch genehmigungsfähig war oder eine nach allgemeinem Baurecht zulässige Bebauung tatsächlich verhindert wurde. Die Antragstellerin beantragte einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung eines Grundstücks in drei Spielhallen; der Antragsgegner stellte die Bauvoranfrage mit einem Zurückstellungsbescheid zurück. Im Betreff des Bescheids stand fälschlich die Bezeichnung einer einzelnen Automatenspielhalle, was der Antragsgegner als Schreibfehler erklärte. Die Antragstellerin klagte gegen den Zurückstellungsbescheid und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen. Die Behörde begründete die Vollziehung mit dem besonderen öffentlichen Interesse, da ohne Vollziehung Vorbescheide erteilt würden und dann schwer rückgängig zu machende Verhältnisse entstehen könnten. Die Antragstellerin rügte ferner eine unterbliebene Anhörung und machte geltend, eine faktische Bausperre sei bereits aus vorherigem behördlichen Verhalten anzurechnen. • Formelle Anforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllte die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO; das besondere öffentliche Vollzugsinteresse wurde hinreichend dargelegt, weil bei Wirksamwerden der Klage Vorbescheide erteilt werden müssten und dadurch schwer rückgängig zu machende Verhältnisse entstehen könnten. • Summarische Erfolgsaussicht: Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich; hier ergab die summarische Prüfung, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos sein wird. • Schreibfehler/Unrichtigkeit: Die abweichende Bezeichnung im Betreff stellt einen offenbaren Schreibfehler i.S.v. § 42 VwVfG NRW dar; der wahre Inhalt des Zurückstellungsbescheids (Zurückstellung der Bauvoranfrage für drei Spielhallen) war aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar und macht den Bescheid nicht rechtswidrig. • Anhörung: Der Zurückstellungsbescheid ist ein in Rechte eingreifender Verwaltungsakt i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, sodass die Anhörung hätte erfolgen müssen. Der Anhörungsmangel ist jedoch voraussichtlich heilbar bzw. beeinflusste die Sachentscheidung nicht, sodass er die Aufhebung des Bescheids im Hauptsacheverfahren nicht erwarten lässt. • Begründungserfordernis: Die formellen Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW sind erfüllt; die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Zurückstellung wurden mitgeteilt. • Materiellrechtliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB lagen vor. Die Aufstellung eines Bebauungsplans war beschlossen und bekannt gemacht worden; das Vorhaben der Antragstellerin würde die geplante Planung vereiteln oder wesentlich erschweren. • Faktische Bausperre: Eine solche ist nur anzurechnen, wenn das frühere Baugesuch genehmigungsfähig war. Der Bauantrag von 30.09.2008 war nicht genehmigungsfähig mangels Brandschutzkonzeptes gem. §§ 69, 68 BauO NRW und zugehöriger Vorschriften; daher liegt keine anrechenbare faktische Bausperre vor. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; der Beschluss der Behörde zur sofortigen Vollziehung bleibt mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung in Kraft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell und materiell gerechtfertigt, insbesondere weil ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorlag und die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Zwar war die gebotene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unterblieben, dieser Verfahrensmangel ist jedoch heilbar und beeinflusst die Entscheidung voraussichtlich nicht. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen; der Streitwert wurde auf 27.187,50 Euro festgesetzt.