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Beschluss

9 L 1229/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0301.9L1229.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.112,50 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Antragsgegner nicht mehr der Bürgermeister der Stadt S. , sondern die Stadt S. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl.NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 und dem dadurch einhergehenden Außerkrafttreten des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage - und in der Folge ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. 3 Der Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 7. Juni 2010 (9 K 2370/10) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2010 wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der isolierte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zulässig. 7 Ihm fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbefürfnis. Denn bei einem Erfolg des Eilantrags wird die Antragsgegnerin durch die - dann wiederhergestellte - aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zügig zu bearbeiten und gegebenenfalls die bean- tragte Genehmigung zu erteilen, 8 OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10 -, Rn. 1, zitiert nach Juris. 9 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 10 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. 11 Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen, indem auf bodenrechtliche Spannungen durch negative Vorbildwirkung verwiesen wird, die aus der Genehmigung und der Realisierung des Vorhabens für die Zulässigkeit weiterer Vorhaben folgt. 12 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 13 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 10. Mai 2010 das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu erreichen. Der angegriffene, auf der Grundlage von § 15 Baugesetzbuch (BauGB) erlassene Zurückstellungsbescheid wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. 14 Der Zurückstellungsbescheid ist formell rechtswidrig erlassen worden, da er in verfahrensfehlerhafter Weise erlassen worden ist. Die bei einem belastenden Verwaltungsakt erforderliche vorherige Anhörung hat nicht ordnungsgemäß stattgefunden. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) ist dem Betroffenen, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Gelegenheit konnte die Antragstellerin nicht wahrnehmen. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2010 enthält nur den Hinweis, es sei beabsichtigt, den Bauantrag der Antragstellerin zurückzustellen. Eine Aufforderung, hierzu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen, fehlt. 15 Dieser Mangel führt aber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich nur aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wenn der Fehler - wie hier - durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt worden ist oder jedenfalls bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens geheilt werden kann. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, Juris. 17 Der Zurückstellungsbescheid erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. 18 Das Erfordernis des Antrags entfällt, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. 19 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 15 Rn 36; grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339. 20 Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist für den streitbefangenen innenstädtischen Bereich nicht beschlossen. 21 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB sind gegeben. Hiernach kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. 22 Ein solcher Aufstellungsbeschluss existiert. Der Rat der Antragsgegnerin hat durch Beschluss vom 22. März 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 284 - X.------straße - , in dessen geplantem Geltungsbereich auch das streitgegenständliche Vorhaben liegt, beschlossen. Der Beschluss ist unter Ziffer 4. im Amtsblatt der An- tragsgegnerin (Nr. 12, 49. Jahrgang) vom 26. März 2010 bekanntgemacht worden. 23 Die Bekanntmachung lag auch vor Erlass des Zurückstellungsbescheides, der auf den 10. Mai 2010 datiert. 24 Die Gemeinde muss zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich handeln. Eine solche Zweckbindung muss bestehen, weil sich die Veränderungssperre vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit am Grundsatz der Erforderlichkeit messen lassen muss. 25 Eine Bauplanung ist sicherungsfähig, wenn sie inhaltlich einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll; Zurückstellung und Veränderungssperre müssen sich auf die Sicherung dieser Planung beschränken. 26 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34/09 -, BRS 74 Nr. 121; näher dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2010, § 14 Rdnr. 43. 27 Zwar kann allgemein ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept nicht gefordert werden, da es gerade der Sinn von Zurückstellung und Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 - , BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, BRS 55 Nr. 95. 29 Allerdings müssen die Planungsabsichten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus in gewissem Umfang konkretisiert sein. 30 Bei Bebauungsplanaufstellungsverfahren wird allgemein gefordert, dass bereits die zukünftige Nutzungsart im Plangebiet bestimmt ist, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35/00 -, Rn. 3. 32 Daher ist die Aufstellung von Bauleitplänen unzulässig, deren Zweck sich darin erschöpft, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern. Eine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen verstößt gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten Erforderlichkeitsgrundsatz. 33 Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris. 34 Ergeben können sich die Planungsabsichten aus den Vorlagen für die Beschlussgremien oder aus einem Begründungsentwurf für die Satzung. Aber auch alle anderen erkennbaren Unterlagen oder Umstände können als Erkenntnisquelle in dieser Hinsicht herangezogen werden. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, Juris. 36 Im Fall der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB sind an das hinreichende - sicherungsfähige - Planungsmaß allerdings geringere Anforderungen zu stellen. Die dargestellten - von der Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten der Norm im Jahre 2007 entwickelten allgemeinen - planerischen Mindestanforderungen an Bebauungspläne können nicht ohne Weiteres auf einen aufgrund des § 9 Abs. 2a BauGB erlassenen Bebauungsplan übertragen werden. § 9 Abs. 2a BauGB gestattet es, zum Schutz außerhalb des Plangebiets liegender Versorgungsbereiche durch Aufstellung eines Bebauungsplans in dessen Plangebiet lediglich bestimmte Nutzungsarten zuzulassen oder auszuschließen, ohne im Übrigen eine Bestimmung über die sonst möglichen Nutzungsarten zu treffen. Deren Zulässigkeit richtet sich auch weiterhin nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB. Damit müssen auch an das Mindestmaß der Planung, das im Rahmen einer Veränderungssperre oder Zurückstellung gesichert werden soll, andere Maßstäbe angelegt werden. Die Beantwortung der Frage nach dem erforderlichen Mindestmaß muss sich an den inhaltlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB orientieren. 37 Die Norm erlaubt als alleinigen Inhalt des zu beschließenden - einfachen - Bebauungsplans den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten im Plangebiet oder in dessen Teilen, ohne dass die Festsetzung von Baugebieten und Nutzungsarten erfolgen muss. Sie lässt demnach die Aufstellung eines Bebauungsplans zu, ohne dass eine Festsetzung einzelner Gebietsarten erforderlich ist. Selbst wenn also konkrete Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung des überplanten Gebiets fehlen, stellt das für sich genommen im Fall des § 9 Abs. 2a BauGB kein Hindernis für die Sicherung der sonst vorliegenden Planung dar. Für Planungen nach § 9 Abs. 2a BauGB ist es ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsmaßnahme klargestellt wird, welchen städtebaulichen Charakter (faktisches Baugebiet; diffuser Innenbereich) der überplante Bereich hat. 38 Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rn. 693. 39 Allerdings darf es sich auch bei einer Planung, die der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB dient, nicht um eine Verhinderungsplanung handeln, deren ausschließliches Ziel darin besteht, Bauvorhaben zu verhindern, ohne dass bereits positive Planvorstellungen entwickelt worden wären. 40 Vgl. Gronemeyer, BauR 2007, 815 (820). 41 Im Fall der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB hat sich diese positive Planvorstellung auf ein außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegendes Gebiet zu erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden soll. Für das eigentliche Plangebiet dagegen gestattet der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 9 Abs. 2a BauGB nunmehr den Ausschluss von Nutzungen. Für das zu schützende Gebiet bestimmt § 9 Abs. 2a BauGB, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans "zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" erfolgen müssen. Durch die Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren sichergestellt, dass die zu sichernde Planung nicht wegen Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz als unzulässige Verhinderungsplanung anzusehen ist. 42 Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, Rn. 61 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen, 44 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein hinreichend konkreter Planungsstand - der in einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB einfließen kann - erreicht, so dass die Planung der Antragstellerin durch den angefochtenen Zurückstellungsbescheid gesichert werden konnte. Der beabsichtigte Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet stellt sich dabei nicht als gem. § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Verhinderungsplanung dar. Das Sicherungsbedürfnis für eine Zurückstellung fehlt schließlich auch nicht, weil erkennbar wäre, die Antragsgegnerin halte an ihren im Einzelhandelskonzept und im Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 284 - X.------straße - konkretisierten Planungsabsichten nicht fest. 45 Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB liegen vor. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 284 - X.------straße - befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Baulücken, die den Eindruck der Geschlossenheit im Plangebiet beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Sitzungsvorlage (vgl. Ziffer 4.2) des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin vom 1. März 2010 qualifiziert das Gebiet als Gemengelage aus Wohnen und gewerblicher Nutzung. Ausweislich der Vorlage (vgl. Ziffer 4.4) ist es Ziel der Planaufstellung, Neuansiedlungen von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten auszuschließen, um dem Erhalt und der Entwicklung des im Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin (hier maßgeblicher Stand: November 2007, im Folgenden: Einzelhandelskonzept) definierten zentralen Versorgungsbereiches "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" Rechnung zu tragen. Die Sitzungsvorlage nimmt ausdrücklich auf das Einzelhandelskonzept - insbesondere auf dessen räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs - Bezug. Das Einzelhandelskonzept ist vom Rat der Antragsgegnerin als sonstige städtebauliche Planung beschlossen worden und deshalb ein bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB abwägungserheblicher Belang, der nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen "zu berücksichtigen" ist. 46 Das Einzelhandelskonzept strukturiert die gemeindliche Planung zwar vor, nimmt sie aber nicht vorweg. Die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben der Antragstellerin mit Bauplanungsrecht (und damit auch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin) im Einzelnen konform geht, muss einem Klageverfahren vorbehalten bleiben, um eine faktische Bindung der Antragsgegnerin an ihr Einzelhandelskonzept durch eine vorweggenommene Überprüfung des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 284 - X.------straße - zu verhindern, 47 vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, Rn. 7. 48 Die Kammer hat im Eilverfahren daher auch nicht darüber zu entscheiden, ob der räumliche Geltungsbereich des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin im Detail zutreffend festgelegt worden ist. Sollte sich im weiteren Aufstellungsverfahren herausstellen, dass sich das Gebiet oder Gebietsteile des Bebauungsplanes Nr. 284 - X.------straße -, wie die Antragstellerin vorträgt, innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches befinden, wird das Einzelhandelskonzept geändert werden müssen, um als Belang iSd § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen einer Planaufstellung abwägungsfehlerfrei berücksichtigt werden zu können. 49 Für das vorliegende Eilverfahren genügt die Feststellung, dass ein zentraler Versorgungsbereich existiert und bei summarischer Prüfung nicht offenkundig ist, dass das Plangebiet zu diesem zentralen Versorgungsbereich gehört. Nur im gegenteiligen Fall wäre die gemeindliche Planung so defizitär, dass sie im Planaufstellungsverfahren nicht mehr korrigiert werden könnte und damit nicht sicherungsfähig wäre. 50 Bei dem im Einzelhandelskonzept definierten Bereich "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich; es spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass sich das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 284 - X.------straße - außerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches befindet. Der im Einzelhandelskonzept gekennzeichnete Innenstadtbereich der Gemeinde erfüllt aufgrund der ganz überwiegend vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, 51 vgl. Einzelhandelskonzept, S. 27, 52 die breitgefächert über das gesamte Spektrum Waren anbieten, eine wichtige Versorgungsfunktion für die Bevölkerung. Ausweislich des Einzelhandelskonzeptes ist der als "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" gekennzeichnete Bereich neben Wohnnutzung stark von Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen geprägt, während die Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 284 - X.------straße - deutlich überwiegt. Schließlich liegt es nahe, die räumlichen Grenzen des zentralen Versorgungsbereiches an der historisch gewachsenen Innenstadt zu orientieren und den Innenstadtwall als Grenzregion festzulegen. Hierzu macht das Einzelhandelskonzept gerade im Bereich zwischen dem Innenstadtwall (Kurfürstenwall) und der südlichen Grenze des Bebauungsplans (Springstraße) eine Ausnahme. Diese findet jedoch ihre besondere Rechtfertigung in der Einbeziehung der innenstadttypischen Infrastrukturen (Hauptbahnhof, Busbahnhof), die ebenfalls nicht mehr innerhalb des Innenstadtwalls gelegen sind, die aber die zentrale Versorgungsfunktion des Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" begünstigen und deshalb in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit in das Gebiet des Einzelhandelskonzeptes einbezogen werden konnten, ohne dass gleich weitere, nördlicher gelegene Bereiche - wie das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 284 - mit einbezogen werden mussten. 53 Der beabsichtigte Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 284 - X.------straße - (vgl. Ziffer 4.4 der Sitzungsvorlage vom 1. März 2010) ist keine gem. § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Verhinderungsplanung. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB stellt eine gesetzlich zulässige Planung dar. Mit ihr wird die Erhaltung und Stärkung des im Einzelhandelskonzept dargestellten Versorgungsbereichs bezweckt. Diese Ziele sollen Inhalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sein, in dem vom Plangebiet drohende schädliche Wirkungen in Form der (Neu-)Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben vermieden werden. Damit ist ein Planungsziel für den Bebauungsplan und das von ihm erfasste Gebiet benannt, das grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB genügt und sich insbesondere nicht in der Verhinderung des geplanten Vorhabens erschöpft. 54 Dieses Planungsziel ist auch nicht deshalb überholt, weil die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - nicht mehr an ihrem Einzelhandelskonzept festhält. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine vom Einzelhandelskonzept abweichende Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin ersichtlich, die den in der Sitzungsvorlage mit Verweis auf das Einzelhandelskonzept erklärten Planungsabsichten entgegenwirkt. 55 Die Erteilung einer Baugenehmigung an die Firma S1. Q. X1. mbH zur Vergrößerung ihrer Lagerverkaufsfläche kann schon deshalb nicht als Beispiel für eine Durchbrechung des Einzelhandelskonzeptes angeführt werden, weil das Genehmigungsverfahren Anlass für eine - im Rat am 22. März 2010 und damit vor Erlass des Zurückstellungsbescheides beschlossene - Ergänzung des Einzelhandelskonzeptes bildete, welche im Rat der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2010 verabschiedet wurde. Die Ergänzung diente ausweislich der Sitzungsvorlage vom 25. Oktober 2010 (Ziffer 4.) dazu, das Einzelhandelskonzept im Hinblick auf Lager- bzw. Fabrikverkauf fortzuschreiben. Mangels besonderer Regelung war diese Nutzung außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unzulässig. Dass diese Fortschreibung für Lager- und Fabrikverkäufe das gesamte Einzelhandelskonzept konterkariert, ist schon deshalb zu verneinen, weil es sich, worauf die Sitzungsvorlage vom 25. Oktober 2010 unter Ziffer 4. hinweist, um - seltene - Ausnahmekonstellationen handelt, die bestehende Gewerbebetriebe voraussetzen. Genehmigungen sollen ausweislich der Sitzungsvorlage lediglich unter eng eingegrenzten Kriterien (bereits bestehender Standort, keine Großflächigkeit, bestimmte Waren - zweite Wahl, Restposten, Auslaufmodelle etc.) erteilt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin von der Ausnahmeregelung durch rege Genehmigungspraxis Gebrauch macht, bestehen nicht. Über die Erteilung einer Genehmigung an die Firma S1. Q. GmbH hinaus wurde kein Fall vorgetragen. 56 Soweit gerügt wird, im Bereich der Straße "Am X2. " seien Neuansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben geplant, so widerspricht dies nicht den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes. Für diesen Bereich ist, worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat, ein Nahversorgungsgebiet ausgewiesen, 57 vgl. Einzelhandelskonzept, S. 59, 58 in dem Einzelhandel ausdrücklich zulässig ist. 59 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass in unmittelbarer Nähe zu ihrem Vorhaben seit kurzem ein Elektronikeinzelhandelsunternehmen betrieben werde, beruht dies nicht auf der Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung durch die Antragsgegnerin. Wie bereits schriftsätzlich von der Antragsgegnerin vorgetragen und bestätigt wurde durch eine telefonische Nachfrage vom 28. Februar 2001 (vgl. Gesprächsvermerk vom selben Tag), hat das Unternehmen eine solche nicht erhalten, sondern nutzt die dem Rechtsvorgänger im Jahre 1983 erteilte Baugenehmigung fort. 60 Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Einzelhandelsbetrieb dem Einzelhandelskonzept - was zwischen den Beteiligten streitig ist - widerspricht. Ein Einzelhandelskonzept wird durch eine von ihm abweichende Genehmigungspraxis erst dann vollständig mit der Folge entwertet, dass keine sicherungsfähige Planungsvorgaben mehr existieren, wenn es mehrfach durchbrochen wurde, 61 vgl. zur - abnehmenden - Bindungswirkung städtebaulicher Konzepte bei Durchbrechungen BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16/07 -, Rn. 28; das Niedersächsisches OVG will einem städtebaulichen Konzept erst dann die Steuerungskraft absprechen, wenn es derart "durchlöchert" ist, dass von einem noch immer verfolgten Konzept ernstlich nicht mehr gesprochen werden kann: Niedersächsisches OVG, BRS 70 Nr. 7; dazu Uechtritz, ZfBR 2010, 646 (651). 62 Dies ist bei dem nach bisherigen Sach- und Streitstand allenfalls auf Einzelfälle beschränkten Abweichen vom Einzelhandelskonzept nicht anzunehmen. 63 Vor dem Hintergrund der im Einzelhandelskonzept detailliert aufgeführten konkreten Planungsabsichten der Antragsgegnerin erscheint schließlich der Vortrag der An- tragstellerin, tatsächliches Motiv für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 284 - X.------straße - sei allein der wirtschaftliche Schutz der in diesem Bereich bereits ansässigen Einzelhandelsbetriebe (B. und S2. ) vor Konkurrenz, nicht nachvollziehbar. Ein Einzelhandelsausschluss muss gerade auch in einem Bereich, in dem bereits nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt ist, zur Verhinderung einer weiteren städtebaulichen Fehlentwicklung gerechtfertigt sein. Denn nur dadurch wird der praktisch relevante Fall erfasst, dass erst eine Ansammlung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe außerhalb zentraler Versorgungsbereiche - aus Sicht der Gemeinden bestehende - Fehlentwicklungen erkennen lassen und Anlass zur Korrektur gebieten. 64 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, Rn. 11, Juris. 65 Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides liegt aus den im Bescheid genannten Gründen vor. 66 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, 68 BauR 2003, 1883, 69 und legt gem. Ziffer 3.) b) je Quadratmeter Verkaufsfläche einen Wert von 150 EUR zugrunde. Dies sind - nach dem Vortrag der Antragstellerin - bezogen auf die gesamte geplante Verkaufsfläche 803 m² (Supermarkt: 763 m², Backshop: 40 m²), folglich 120.450,00 EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausläuft, auf ein Viertel zu reduzieren, so dass sich der festgesetzte Betrag ergibt. 70 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, und vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, beide Juris. 71